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L532 2311174-1•Bundesverwaltungsgericht L532 2311174-1
L532 2311174-1Bundesverwaltungsgericht10.08.2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Diskriminierung Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Haftbedingungen Haftbefehl Integration Interessenabwägung legitime Strafverfolgung öffentliches Interesse politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt strafrechtliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung
L532 2311174-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.07.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 26.09.2023 – als (damals) Minderjähriger – einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag damit, er sei Sohn einer politisch aktiven Person, welche an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen habe. Deswegen seien sie öfters von der Polizei abgeholt worden. In Ankara sei es nicht mehr sicher gewesen und hätten sie sich daraufhin in XXXX niedergelassen. Sein Vater habe ihn retten wollen und deshalb nach Europa geschickt. Als Rückkehrbefürchtung machte er „Verfolgung“ sowie „keine Rechte“ namhaft. Im Hinblick auf konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen könnte(n) und er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, äußerte sich der BF verneinend.
2. Nach Zulassung des Verfahrens trat die BBU GmbH an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) mit einer Eingabe heran und legte unter einem türkischsprachige Beweismittel vor, die in weiterer Folge von Amts wegen übersetzt wurden. Es handelt sich dabei u. a. um einen türkischen Haftbefehl.
3. Im Rahmen seiner Einvernahme durch eine Organwalterin der bB am 28.01.2025 führte der BF zu seinen Ausreisemotiven und den einer Rückkehr entgegenstehenden Gründen im Wesentlichen seine Mitarbeit in der Jugendorganisation der HDP sowie das gegen ihn anhängige Strafverfahren ins Treffen, wobei er beides miteinander in Zusammenhang stellte. Im Übrigen lehne er die Ableistung des türkischen Wehrdienstes ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2025 (erlassen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026), Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Zusammgefasst gelangte die bB – teils unter Heranziehung weiterer das Länderinformationsblatt ergänzender Ekenntnisquellen – zur Überzeugung, erhebliche Teile des Fluchtvorbringens würden sich entweder nicht als glaubhaft oder schutzrelevant erweisen. Insbesondere sei die Glaubhaftmachung einer unsachlich motivierten Strafverfolgung gescheitert.
5. Gegen den dem BF am 21.03.2025 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 10.04.2025 von der BBU GmbH eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des wesentlichen Parteienvorbringens monierte die Rechtsvertretung zusammengefasst, dem BF drohe aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat und sei er keinesfalls bereit, als Wehrdiener an aufgezwungenen Einsätzen in der Türkei (insbesondere zulasten der PKK) mitzuwirken. Des Weiteren wurde im Beschwerdeschriftsatz auf die Lage von Kurden in der Türkei, schlechte Haftbedingungen sowie unfaire Gerichtsverfahren hingewiesen. Die Strafverfolgung beruhe nicht auf tatsächlichen Gründen, sondern diene vielmehr als Vorwand, um den BF als Kurden, der für die Rechte seiner Volksgruppe sichtbar einstehe, zu unterdrücken. Soweit die bB Ungereimtheiten im Parteivorbringen aufgegriffen habe, stellten sich diese – jedenfalls im Verhältnis zur Tragweite der darauf gestützten Schlussfolgerungen – als unerheblich dar.
6. Am 13.07.2026 fand vor dem BVwG – nachdem ein vorangehender Termin auf Ersuchen des BF aus gesundheitlichen Gründen abberaumt werden musste – eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer geeigneten Dolmetscherin für die türkische Sprache statt. Ein Vertreter der bB erschien nicht. Der BF (bzw. dessen Rechtsvertretung) brachte dabei in wesentlichen Zügen das bisherige Parteivorbringen neuerlich zur Darstellung und legte eine schriftliche Stellungnahme zum (aktuellen) Ländervorhalt bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt die im Kopf angeführten Personendaten. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist Moslem. Der BF beherrscht sowohl die kurdische als auch türkische Sprache. Er ist ledig und kinderlos.
Bis 2021 lebte der BF in seiner Geburtsstadt Ankara, im anschließenden Zeitraum bis zur illegalen Ausreise am 21.09.2023 domizilierte er in XXXX in einer Eigentumswohnung seiner Kernfamilie, wo diese nach wie vor wohnhaft ist.
Der BF erwarb in seinem Herkunftsland schulische Bildung im Umfang von elf Jahren, die er jedoch vorzeitig beendete. Parallel hat er den Beruf des Elektrikers angelernt und in diesem Bereich einschlägige Berufserfahrung gesammelt.
1.2. In der Türkei, konkret in XXXX und XXXX , halten sich die Eltern des BF, seine zwei Schwestern sowie entferntere Angehörige auf. Sein Vater arbeitet als Busfahrer für die Gemeinde, hat aber keinen Beamtenstatus, und finanziert damit das Familieneinkommen. Die Geschwister sind minderjährig und die Familie ist insgesamt der Mittelschicht zuzurechnen. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Kernfamilie.
1.3. Der BF leidet an keinen Erkrankungen physischer oder psychischer Natur. Er bedarf auch keiner ärztlichen oder medikamentösen Behandlung. Er ist arbeitsfähig.
1.4. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen.
1.4.1. Der BF wurde am 13.09.2023 von der Oberstaatsanwaltschaft XXXX zur Beschuldigtenvernehmung innerhalb von drei Tagen geladen, welche er jedoch nicht wahrnahm. Mit Beschluss vom 03.10.2023, Ermittlungsnummer XXXX , erließ das Friedensstrafgericht XXXX eine auf die Sicherstellung der Einvernahme sowie Vorführung vor den Untersuchungsrichter gerichtete Festnahmeanordnung wider den BF.
Ihm wird laut der angeführten Ermittlungsmaßnahme „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung“ gemäß Art. 314 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5237 („türkisches Strafgesetzbuch“ [i.d.F. „tStGB“]) iVm Art. 7 des Gesetzes Nr. 3713 („Anti-Terror-Gesetz“) zur Last gelegt, wobei er zur inkriminierten Tatzeit (29.08.2023) zwar das 15., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und daher als „Kind“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b tStGB eingestuft wird. Ihm kommt daher insbesondere die in Art. 31 Abs. 3 tStGB vorgesehene Strafmilderung von einem Drittel zugute.
Der konkrete Tatvorwurf kann nicht abschließend erhoben werden.
Eine Anklage oder ein Urteil erging bislang nicht.
Die Strafdrohung des Art. 314 Abs. 2 tStGB beträgt grundsätzlich zwischen fünf und zehn Jahren Freiheitsstrafe, wobei von der Legitimität des oben angeführten Strafverfahrens ausgegangen und eine den Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK widersprechende Vorgangsweise der türkischen Justiz ebenso wenig, wie die Verhängung unverhältnismäßiger Strafen oder die Verhängung von Strafen aus diskriminierenden Gründen, angenommen wird.
Der BF wird bei Wiedereinreise ins Herkunftsland voraussichtlich festgenommen und dem Ermittlungsverfahren (fortgesetzt) zugeführt werden, wobei abschließend (nach allfälliger Anklageerhebung) höchstens die Verhängung der obgenannten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der altersbedingten Strafreduktion im Raum steht, der Verfahrensausgang in sämtlichen Stadien jedoch zum Entscheidungszeitpunkt offen ist.
Weitere Verfolgungshandlungen zum Nachteil des BF sind nicht feststellbar.
Festgestellt wird, dass der BF sein Herkunftsland aus schutzfremden Erwägungen verließ und auch eine Rückkehr in die Türkei ablehnt, um nicht der angeführten – legitimen – Strafverfolgung unterworfen zu werden.
1.5. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland war der BF keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion.
Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht.
XXXX ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.
1.5.1. Der BF ist Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt, welche sich jedoch als legitim darstellen (siehe hiezu Punkt 1.4. samt Unterpunkten). Ausgeschlossen kann nicht werden, dass der BF sich im Rückkehrfall mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe konfrontiert sehen wird. Die Haftbedingungen in der Türkei sind teilweise prekär, flächendeckende und systematische Menschenrechtsverletzungen können jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere besteht nicht die reale Gefahr, dass der BF im Falle des Verbüßens einer Haftstrafe Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden würde.
1.5.2. Im Rückkehrfall unterliegt der BF der Wehrpflicht in seinem Herkunftsland. Im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes drohen dem BF keine unter Punkt 1.5. umschriebenen Nachteile schutzrelevanten Ausmaßes.
1.6. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftslandes integriert. In seinem Herkunftsland verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Angehörigen und über familiäre sowie private Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern, Geschwister und seiner entfernteren Angehörigen sowie weiterer Sozialkontakte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Ihm drohen keinerlei Verfolgungshandlungen durch staatliche, quasi-staatliche oder nichtstaatliche Akteure.
1.7. Der BF hält sich seit spätestens 26.09.2023 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er brachte den gegenständlichen Asylantrag am 26.09.2023 ein und hält sich seither legal als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der BF nimmt seit 08.04.2026 am Erwerbsleben in Österreich teil. Der BF übt seither das Friseurhandwerk selbstständig aus und verfügt über eine auf die Teiltätigkeit „Herrenfriseur“ eingeschränkte Gewerbeberechtigung, wobei als gewerberechtlicher Geschäftsführer sein Onkel XXXX bestellt ist, von dem der BF den Friseurbetrieb übernommen hat. Davor bezog der BF Leistungen aus dem Titel der Grundversorgung. Er bringt monatlich nunmehr rund EUR 2.500,00 netto ins Verdienen und ist selbsterhaltungsfähig.
Der BF hat im Jahr 2024 diverse Basisbildungskurse des Sozialwerks XXXX besucht und erfolgreich abgeschlossen. Zuletzt hat der BF die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 des ÖIF nicht bestanden, ist jedoch in deutscher Sprache kommunikationsfähig.
Drei Onkel des BF väterlicherseits samt deren Familien leben in Österreich. Weiters verfügt der BF über zwei Tanten in Belgien und einen Onkel in Deutschland. Der BF lebt seit 26.05.2026 im Haushalt seines Onkels XXXX . Es bestehen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zwischen dem BF und den angeführten Angehörigen.
Der BF verfügt über einen Freundeskreis, welchen er in der Arbeit kennengelernt hat.
Seine Freizeit verbringt er vorwiegend im häuslichen Umfeld sowie mit dem Erlernen der deutschen Sprache. Darüber hinaus geht er sportlichen Aktivitäten nach. in Vereinen aktiv oder ehrenamtlich engagiert ist der BF nicht.
Der BF ist im Bundesgebiet nicht nachteilig in Erscheinung getreten.
Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht vorliegend.
1.8. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.9. Zur Lage im Herkunftsland werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-06-15 19:41
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus sowie ab Herbst 2024 durch verstärkten Druck auf die Opposition. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi - AKP unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi - CHP bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 12.2025, S. 4.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Zwei Prozesse prägen seit Oktober 2024 die politische Szene des Landes. - Auf der einen Seite der Dialog mit der PKK und deren Führer Abdullah Öcalan – initiiert von Devlet Bahçeli, dem Vorsitzenden der Nationalistischen Bewegung - Milliyetçi Hareket Partisi - MHP, Erdoğans wichtigsten Verbündeten. Auf der anderen Seite wiederum das harte Vorgehen gegen die größte Oppositionspartei CHP (Zenith/Imperatori M. 12.9.2025; vgl. FH 3.2026, FIS 28.2.2025).
Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP
Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 zunächst eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdoğan, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024; vgl. FIS 28.2.2025). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister Ekrem İmamoğlu gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen vermeintlicher Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand April 2026 befanden sich von einst 23 verhafteten laut Medienberichten noch 21 (einer Quelle zufolge 20) CHP-Bürgermeister in Haft, meist wegen vermeintlicher Korruption oder Unterstützung terroristischer Organisationen (Zeit Online 22.4.2026; vgl. Standard 22.4.2026, TM 23.4.2026, SCF 17.3.2026).
Am 21.5.2026 entschied die 36. Zivilkammer des Berufungsgerichts Ankara, dass der 38. ordentliche Parteitag (2023) und der 21. außerordentliche Parteitag (2025) der CHP nichtig seien, und erklärte sie für "absolut ungültig". Das Gericht erließ zudem eine einstweilige Verfügung, welche die Absetzung der derzeitigen Führung, einschließlich des CHP-Vorsitzenden Özgür Özel und des Zentralvorstands der Partei, anordnete. Damit setzte es auch Kemal Kılıçdaroğlu, den ehemaligen Vorsitzenden der CHP, und die Mitglieder des früheren Zentralvorstands der CHP wieder ein. Folglich gelten alle politischen Aktivitäten der CHP, die seit dem 4.11.2023 stattgefunden haben, als null und nichtig. Nach einer Krisensitzung mit CHP-Vertretern erklärte Özel, die Partei habe gegen das Urteil Berufung beim Obersten Gerichtshof eingelegt (NORHC 26.5.2026; vgl. AlMon 21.5.2026, FR 24.5.2026, Zeit Online 24.5.2026). Nach der Absetzung des CHP-Chefs haben die Behörden die Räumung der CHP-Parteizentrale angeordnet, wobei die Bereitschaftspolizei Tränengas und Gummigeschosse einsetzte (FR 24.5.2026; vgl. Zeit Online 24.5.2026, NORHC 26.5.2026). Kritik gab es u. a. auch von Europäischen Institutionen. So äußerten die beiden Ko-Berichterstatter zur Türkei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) tiefe Besorgnis hinsichtlich des demokratischen Pluralismus, der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Rechte der Opposition. Dass eine Regierung die Gerichte dazu nutzt, die Führung einer unabhängigen Oppositionspartei abzusetzen, stelle einen grundlegenden Missbrauch der demokratischen Prinzipien in einer freien Gesellschaft dar. Diese Prinzipien seien zentrale Verpflichtungen für jeden Mitgliedstaat des Europarates, einschließlich der Türkei (CoE-PACE 24.5.2026). Kritik äußerte auch die Europäische Union und wies darauf hin, dass von der Türkei als EU-Beitrittskandidat und langjähriges Mitglied des Europarats erwartet wird, die höchsten demokratischen Standards einzuhalten (EUPersp 22.5.2026; vgl. EEAS 27.5.2026).
Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates - PACE brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: zitiert gemäß dem englischen Original] (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen İmamoğlu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; S. 23). Am 9.3.2026 begann der Massenprozess im Hochsicherheitskomplex von Silivri (70 Kilometer von Istanbul entfernt) gegen İmamoğlu sowie 406 weitere Personen (Guardian 9.3.2026; vgl. HRW 23.3.2026, Fokus 19.3.2026). Der Prozess war begleitet von Massenprotesten in Istanbul am 19.3.2026 anlässlich des Jahrestages der Inhaftierung İmamoğlus (TM 19.3.2026; vgl. Zeit Online 19.3.2026).
Auflösung und Entwaffnung der PKK
Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK den politischen Diskurs. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei MHP, Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - DEM-Partei Sirri Süreyya Önder [Anm.: am 3.5.2025 verstorben] und Pervin Buldan erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, S. 9f.; vgl. DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).
In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vgl. Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vgl. FAZ 1.3.2025).
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel İmralı sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener - darunter jene von Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimoğulları machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, forderte, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren sollte, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten (Rudaw 9.7.2025).
Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie
Am 5.8.2025 hielt die neu gebildete parlamentarische "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie", die sich mit den rechtlichen und politischen Aspekten der Initiative der Regierung "Terrorfreie Türkei" befassen sollte, ihre konstituierende Sitzung ab. Der Zweck der Kommission bestand offiziell darin, den Terrorismus zu beseitigen, den sozialen Zusammenhalt zu stärken, die nationale Einheit und Brüderlichkeit zu festigen und die Bemühungen um Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben (AnA 5.8.2025; vgl. TR-Today 27.8.2025). Der Parlamentspräsident, Numan Kurtulmuş betonte allerdings, dass die Kommission nicht für Verhandlungen da ist, bzw. dass dieser Prozess zur "Terrorfreien Türkei" keinesfalls ein Verhandlungsprozess sei (WKI 8.2025; vgl. AnA 7.8.2025). Die Kommission besteht aus Abgeordneten von elf Parteien. Die nationalistische Oppositionspartei İYİ Partisi (Gute Partei) lehnte eine Teilnahme ab und ließ ihre drei zugewiesenen Sitze unbesetzt (TM 5.8.2025; vgl. BTT 6.8.2025), die in Folge auf die AKP, die CHP und die DEM-Partei aufgeteilt wurden. Die Kommission umfasst 51 Mitglieder, die mit einer Drei-Fünftel-Mehrheit Entscheidungen trifft, d. h. mindestens 31 der 51 Delegierten (TM 8.8.2025).
Am 18.2.2026 veröffentlichte die "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie" des türkischen Parlaments ihren Bericht. Dieser soll dem Gesetzgeber als Grundlage dienen, entsprechende Gesetze zu verabschieden, welche den Friedensprozess zwischen der sich auflösenden PKK und dem türkischen Staat voranbringen sollen. Laut Bericht ist die kritischste Schwelle in diesem Prozess die Feststellung und Bestätigung durch die staatlichen Sicherheitsdienste, dass die terroristische Organisation PKK sich selbst entwaffnet und liquidiert hat. Vorgeschlagen wird u. a. ein eigenes Gesetz, das darauf abzielt, Personen, die Waffen und Gewalt ablehnen, wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Die gesetzlichen Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass in der Gesellschaft der Eindruck von Straflosigkeit und Amnestie entsteht. Die Kommission schlägt auch Änderungen des Straf- und Anti-Terrorgesetzes vor, beispielsweise, dass gewaltlose Handlungen nicht als terroristische Straftaten eingestuft werden, und Handlungen, die in den Bereich der Meinungsfreiheit fallen, nicht als terroristische Straftaten betrachtet werden sollten (TBMM 18.3.2026).
[Anmerkung: Mit Redaktionsschluss 30.4.2026 sind noch keine diesbezüglichen Gesetzesvorschläge oder Gesetzesabänderungen im türkischen Parlament eingebracht, diskutiert oder verabschiedet worden.]
Behördliche Verfolgung trotz Friedensprozess mit der PKK
Die Auflösung der PKK und der Friedensprozess haben die türkische Justiz bislang (Stand März 2026) nicht daran gehindert, Personen wegen vermeintlicher PKK-Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK zu verfolgen und zu verurteilen. - Beispiele: Mitte April 2025 wurde der Journalist Hayri Demir wegen "Verbreitung terroristischer Propaganda über die Presse" zur Förderung PKK zu zu einer Freiheitsstrafe von fast drei Jahren (SCF 15.4.2025) und im November 2025 die Journalistin Rahime Karvar wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt (MLSA 13.11.2025; vgl. Bianet 13.11.2025). Am 23.1.2026 wurde der abgesetzte CHP-Bürgermeister des Istanbuler Stadtbezirkes Esenyurt, Ahmet Özer, wegen Mitgliedschaft in der PKK zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt ((DS 23.1.2026; vgl.NTV 23.1.2026). Anlässlich des kurdischen Frühlingsfestes Newroz kam es 2026 in mehreren Städten zu Verhaftung von mindestens 170 Personen wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" (TM 24.3.2026, vgl. BBC 24.3.2026, ANF 25.3.2026).
Gesellschaftliche Bruchlinien
Die türkische Gesellschaft ist entlang tiefer ethnischer (Türken vs. Kurden), konfessioneller (Sunniten vs. Aleviten), ideologischer (Kemalisten vs. Islamisten), politischer (konservativ-religiös vs. säkular) und zunehmend flüchtlingsfeindlicher (Einheimische vs. Syrer) Konfliktlinien gespalten. Die kurdisch-türkische Konfliktlinie manifestierte sich in gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK, wobei die Nachhaltigkeit des im Oktober 2024 initiierten Friedensprozesses offenbleibt (Stand Ende April 2026). - Säkulare Teile der türkischen Gesellschaft sind weiterhin besorgt über die anhaltende Aushöhlung und Schwächung der Garantien für bürgerliche Freiheiten sowie über eine parallele Islamisierung der Türkei unter der Herrschaft der AKP (BS 26.3.2026, S. 19, 34). Im ähnlichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament (EP) anlässlich der Wahlen 2023 hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes, wonach nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" war (EP 13.9.2023, Pt. 17).
Laut der Umfrage des Pew Research Center vom Oktober 2024 nimmt die Mehrheit der erwachsenen Türken erhebliche gesellschaftliche Spaltungen wahr. Politische Polarisierung wird als der am weitesten verbreitete Konflikt angesehen, wobei 77 % der Befragten starke Konflikte zwischen Anhängern verschiedener politischer Parteien angaben. An zweiter Stelle stehen ethnische Spannungen. - 59 % der erwachsenen Türken berichten von Konflikten zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Die Ansichten zu religiösen Konflikten sind weniger eindeutig. - 47 % nehmen starke religiöse Spannungen wahr, während 51 % angeben, dass diese Konflikte im Allgemeinen nicht existieren (Pew 16.10.2024, S. 3).
Autoritäre Entwicklungen
Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und die Inhaftierung oppositioneller Politiker intensiviert hat. Freedom House fügte die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein, wobei sich der Skalenwert von Freedom House nochmals um einen Punkt - von 33 auf 32 von 100 möglichen Punkten - verschlechtert hat (FH 3.2026). Die Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Die strukturellen Mängel des Präsidialsystems und die unzureichende Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative werden weiterhin nicht angegangen, während die Einhaltung grundlegender demokratischer Prozesse infrage gestellt wird (EC 4.11.2025, S. 18; vgl. BS 26.3.2026, S. 16).
Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (Güney/ORF 20.3.2025; vgl. MEI 1.10.2022, S. 6, DE/Aydas 31.12.2022, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in welchem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016, Güney/ORF 20.3.2025, vgl. FH 3.2026).
Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet" (EP 7.5.2025, S. 3; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 21).
Worldwide Governance Indicators
WB 2026
Erklärung: Der WGI der Weltbank misst sechs umfassende Dimensionen der Regierungsführung - je länger die Balken bzw. höher der Wert, desto positiver:
Mitspracherecht und Rechenschaftspflicht (Voice and Accountability - VA) - erfasst die Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem die Bürger eines Landes in der Lage sind, sich an der Wahl ihrer Regierung zu beteiligen, sowie die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und freie Medien.
Politische Stabilität und Abwesenheit von Gewalt/Terrorismus (PV) - Erfassung der Wahrnehmung der Wahrscheinlichkeit von politischer Instabilität und/oder politisch motivierter Gewalt, einschließlich Terrorismus.
Effektivität der Regierung (GE) - Erfassung der Wahrnehmung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen, der Qualität des öffentlichen Dienstes und des Grades seiner Unabhängigkeit von politischem Druck, der Qualität der Politikformulierung und -umsetzung sowie der Glaubwürdigkeit des Engagements der Regierung für diese Politik.
Qualität der Regulierungen (RQ) - Erfassung der Wahrnehmung der Fähigkeit der Regierung, solide Politiken und Vorschriften zu formulieren und umzusetzen, die die Entwicklung des Privatsektors ermöglichen und fördern.
Rechtsstaatlichkeit (Rule of Law - RL) - erfasst die Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem die Akteure Vertrauen in die gesellschaftlichen Regeln haben und diese einhalten, insbesondere die Qualität der Vertragsdurchsetzung, der Eigentumsrechte, der Polizei und der Gerichte sowie die Wahrscheinlichkeit von Verbrechen und Gewalt.
Korruptionskontrolle (CC) - Erfassung der Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem öffentliche Macht zum privaten Vorteil ausgeübt wird, einschließlich kleiner und großer Formen der Korruption sowie der "Vereinnahmung" des Staates durch Eliten und private Interessen.
Interpretation: In den ersten Jahren nach der Machtübernahme der AKP haben sich die Indikatoren deutlich verbessert. In den letzten zehn Jahren haben sie sich, bis auf die Dimension: "Politische Stabilität und Abwesenheit von Gewalt/Terrorismus", allesamt wieder verschlechtert und liegen zum Teil unter dem Niveau von 2002.
Das Präsidialsystem
Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5).
Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen MHP unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).
Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist nun der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes umzukehren (BS 26.3.2026, S. 39). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. SWP 1.4.2021, S. 2). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt. 20; vgl. EP 19.5.2021, Pt. 55).
Machtfülle des Staatspräsidenten
Die exekutive Gewalt ist seit der Verfassungsänderung 2017 beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 12.2025, S. 9; vgl. EC 4.11.2025, S. 20). Die häufige und fortgesetzte Anwendung von Präsidialdekreten und -beschlüssen schränkt die legislative Funktion des Parlaments ein. Die Oppositionsparteien haben nur begrenzten Einfluss auf die Gestaltung der Tagesordnung für die Debatten im Parlament. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 4.11.2025, S. 19f.; vgl. EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Das neue System dreht sich um einen Präsidenten, der sowohl in der Innen- als auch in der Außenpolitik absolute Entscheidungsgewalt besitzt. Dieses willkürliche, autoritäre System lässt keinen Raum für alternative Ansichten oder Kritik und untergräbt die Beteiligung der hohen Bürokratie an der Entscheidungsfindung (BS 26.3.2026, S. 36).
Die Vollmacht, Dekrete mit Gesetzeskraft zu erlassen, besteht auch außerhalb eines Ausnahmezustandes und ging mit der Verfassungsänderung von der Regierung auf den Präsidenten über. Auch das Recht, einen Ausnahmezustand auszurufen, liegt ausschließlich beim Präsidenten. Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 12.2025, S.9), und zwar nur durch eine Klage von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren, aktuell etwa von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen (SWP 1.4.2021, S. 9). Sollten im Falle eines Ausnahmezustands Dekrete erlassen werden, so laufen diese nach drei Monaten automatisch aus, falls sie nicht im Parlament behandelt und beschlossen werden. Die Venedig-Kommission des Europarates stellte in ihrem Gutachten vom März 2017 eine klare Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung fest (ÖB Ankara 12.2025, S. 9). Die Abgeordneten können schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten, nicht jedoch an den Präsidenten. Darüber hinaus fallen Standard-Präsidialdekrete nicht in den Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Kontrolle, obwohl sie erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Politik haben (EC 4.11.2025, S. 19).
Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Hinsichtlich der institutionellen Grundlage für die Unabhängigkeit der Zentralbank bestehen auch weiterhin Bedenken, da der Präsident der Republik weitreichende Befugnisse bei der Ernennung und Entlassung des Zentralbankgouverneurs und der Vorstandsmitglieder hat. Im Juni 2024 hatte allerdings das Verfassungsgericht die Befugnisse des Präsidenten zur Entlassung des Zentralbankgouverneurs vor Ablauf seiner Amtszeit mit der Begründung für nichtig erklärt, dass diese Befugnis durch einen Präsidialerlass und nicht durch Gesetz gewährt worden war. Die Entscheidung des Gerichts trat in Kraft. Das Parlament hat jedoch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von einem Jahr keine entsprechenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um die aufgehobenen Artikel zu ersetzen EC 4.11.2025, S. 78). Andere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14).
Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).
Die öffentliche Verwaltung ist im hohen Maße politisiert. Die Politikgestaltung ist unter dem Präsidialsystem stark zentralisiert worden, was integrative, partizipative und evidenzbasierte Ansätze einschränkt. Die administrative und politische Rechenschaftspflicht ist gering. Der Zusammenhang zwischen Politikplanung und Mittelzuweisung ist nach wie vor schwach. Staatliche Institutionen führen keine regelmäßigen Bewertungen durch und berichten nicht öffentlich über die Umsetzung wichtiger Regierungsprogramme. Infolgedessen ist die öffentliche Kontrolle der Regierungsaktivitäten sehr begrenzt (EC 4.11.2025, S.3, 24; vgl. EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57).
Monitoring des Europarates
Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).
Präsidentschaftswahlen
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl. PRT 10.3.2023).
Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber auch in der am 28.5.2023 abgehaltenen Stichwahl einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Wahlkampf war dominiert von einer harten Rhetorik, hetzerischen und diskriminierenden Äußerungen beider Kandidaten sowie einer anhaltenden Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Insbesondere Amtsinhaber Erdoğan brachte die Oppositionspartei CHP und ihren Kandidaten Kılıçdaroğlu, auch durch manipulierte Videomontagen, in Verbindung mit der PKK (Duvar 7.5.2023; vgl. DW 23.5.2023, ARD 28.5.2023, DS 24.5.2023). Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 10.4.2023).
Das Parlament
Das Parlament verfügt zwar formal über Befugnisse – darunter die Kontrolle der Exekutive und die Mitwirkung am Gesetzgebungsprozess – kann diese jedoch nur eingeschränkt ausüben, denn das stark zentralisierte Präsidialsystem, das die Vorrechte des Parlaments und die Gewaltenteilung erheblich geschwächt hat, besteht weiterhin (EC 4.11.2025, S. 3). Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Der allgemeine Rechtsrahmen gewährleistet zwar die freie Wahl zwischen alternativen politischen Optionen, bietet jedoch nicht allen politischen Akteuren gleiche Wettbewerbsbedingungen. Übermäßiger gerichtlicher Druck auf Oppositionspolitiker behindert den politischen Wettbewerb und untergräbt damit grundlegende demokratische Prinzipien (EC 4.11.2025, S. 3). Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.).
Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksallianz" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentssitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023).
In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. Ursprünglich entfielen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi - SP und drei der Demokratischen Partei, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die Listen der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit (TİP), Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 laufenden Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Die aktuelle Sitzverteilung mit Stand November 2025 sieht folgendermaßen aus:
28. LEGISLATURPERIODE VERTEILUNG DER PARLAMENTSSITZE
Parteiname
Abk.
Sitze
Regierungspartei
Gerechtigkeits- Und Entwicklungspartei/ Adalet Ve Kalkinma Partisi
AKP
272
Ünterstützung der Regierung
Nationalistische Bewegungspartei/ Milliyetçi Hareket Partisi
MHP
47
Partei Der Freien Sache- Hür Dava Partisi
HÜDA
4
Demokratische Linkspartei/ Demokratik Sol Parti
DSP
1
Opposition
Republikanische Volkspartei/ Cumhuriyet Halk Partisi
CHP
139
Partei für Gleichheit und Demokratie Der Völker/ Halklarin Eşitlik Ve Demokrasi Partisi
DEM
56
Gute Partei/ İyi Parti
iYi
29
Neue Weg-Partei/ Yeni Yol Partisi1
YYP
21
Neue Wohlstandspartei/ Yeniden Refah Partisi
YRP
4
Türkische Arbeiterpartei/ Türkiye İşçi Partisi
TiP
3
Demokratische Partei Der Regionen/ Demokratik Bölgeler Partisi
DBP
2
Arbeiterpartei/ Emek Partisi
EMEK
2
Glücks-Partei/ Saadet Partisi
SAADET
1
Demokratische Partei/ Demokrat Parti
DP
1
Unabhängige
10
vankant
8
(TBMM 11.2025; JiT 9.1.2025) 1"Yeni Yol" ist ein Zusammenschluss Anfang 2025 der Parteien: Deva, Gelecek and Saadet [Anm: Bearbeitung: Staatendokumentation]
Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Wahlveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13).
Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).
Gemeinderatswahlen
Am 31.3.2024 haben in der Türkei Gemeinderatswahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ausmachen (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei, Yeniden Refah Partisi - YRP von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).
Ausführliches zur Verfolgung von Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordneten durch die Justiz und die Absetzung von Bürgermeistern und die Installierung von Treuhändern der Regierung siehe das Unterkapitel: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-06-15 19:40
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Mitte April 2026] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). Zwar übergab die PKK in einem symbolischen Akt im irakischen Sulaymaniyah vor Journalisten, internationalen Delegationen, türkischen, irakischen und kurdischen Politikern und Staatsbeamten erste Waffen (BIRN 11.7.2025), doch bleiben [Stand: April 2026] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe des Restes der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader offen (TM 15.5.2025). Ende März 2026 bekräftigte der inhaftierte PKK-Chef Abdullah Öcalan das Ende des bewaffneten Kampfes und dass die Rückkehr hierzu unmöglich sei (DS 31.3.2026; vgl. Spiegel 31.3.2026).
Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der PKK-Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Am 18.2.2026 veröffentlichte die parlamentarische "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie" ihren Abschlussbericht, welcher u. a. in Bezug auf ehemalige PKK-Mitglieder vorschlägt, dass diejenigen, die ihre Waffen niedergelegt haben, wieder in die Gesellschaft integriert werden sollten. Der Bericht stellt jedoch klar, dass sich alle ehemaligen Mitglieder weiterhin einem formellen Gerichtsverfahren stellen müssen und dass rechtliche Regelungen nicht den Eindruck von Straffreiheit oder Amnestie erwecken dürfen. Was den Prozess selbst betrifft, so heißt es in dem Bericht, dass ein eigenständiges Gesetz erforderlich sein wird, sobald die staatlichen Sicherheitsdienste überprüft haben, dass die PKK ihre Waffen vollständig abgegeben hat (TM 17.2.2026; vgl. TBMM 18.3.2026) [Anm.: Eine wie immer geartete Umsetzung als Gesetzesreform - vorgeschlagen war auch die Adaptierung des Anti-Terrorgesetzes und des Strafgesetzes bzw. ein separates neues Gesetz - harrte mit Stand April 2026 der Realisierung, abgesehen von der zu erfolgenden Implementierung eines neuen rechtlichen Rahmens in der Praxis].
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: 2025 aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, EC 4.11.2025, S. 44) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C (EC 4.11.2025, S. 44; vgl. MBZ 2.2025b, S. 15, ÖB Ankara 12.2025, S. 26). Während im Unterschied zur EU die Gülen-Bewegung in der Türkei als terroristische Organisation gilt, wird die von der EU als Terrororganisation eingestufte, radikal-islamische HAMAS wiederum von der Türkei unterstützt (EC 4.11.2025, S. 99). Trotz der Friedensgespräche definierte der Nationale Sicherheitsrat unter Vorsitz von Staatspräsident Erdoğan Ende November 2025 in einem sieben Punkte umfassenden Kommuniqué die PKK und ihre syrischen Ableger weiterhin als Gefahr für die Einheit und die nationale Sicherheit der Türkei (TM 27.11.2025).
Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).
Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen terroristischer Gruppierungen auch gegen nicht-militärische Ziele muss aber in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden. Im unmittelbaren Grenzgebiet zu Syrien und zum Irak bestehen Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 8.4.2026; vgl. EDA 3.3.2026).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste seit Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 hatten die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 8.2025, S. 3, 30). Es gab nicht verifizierte Hinweise, dass die Türkei im Kampf gegen die PKK im Südosten des Landes Streubomben eingesetzt hatte (BICC 8.2025, S. 30). Hierdurch verschlechterte sich wiederum die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 8.2025, S. 33f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte (EC 9.11.2016, S. 28; vgl. EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27).
Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK
Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 4.11.2025, S. 44).
Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängten Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichteten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 12.8.2025, S. 3).
Opferbilanz
Die International Crisis Group (ICG) zählte in rund zehn Jahren seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025). Vom 4.6.2025 bis zum 20.1.2026 verzeichnete ICG 43 zusätzliche Tote: 24 auf Seiten der PKK, 13 in den Reihen der Sicherheitskräfte und sechs unter der Zivilbevölkerung. Angesichts der Deeskalation dieses Konflikts und des laufenden Friedensprozesses zwischen Ankara und der PKK hat die International Crisis Group verlautbart, die Erfassung von Todesfällen mit 20.1.2026 auszusetzen (ICG 20.1.2026, ICG 5.6.2025).
Die Türkei setzte zunächst ihre Angriffe gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK-Kämpfer getötet (ICG 6.2025). Im irakischen Kurdistan (KRI) wurden zwischen dem 1. Juli und dem 30. September mindestens 34 Bombardierungen und Angriffe durch die türkischen Streitkräfte dokumentiert, ein Zeichen für den weiteren starken Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen, der im September 2025 zu einer vollständigen Einstellung der Angriffe führte. - Trotz der Waffenruhe haben beide Akteure ihre militärische Präsenz in der Region weiter mobilisiert und ausgebaut (CPT 15.10.2025).
ICG 27.2.2026
Das türkische Parlament stimmte am 21.10.2025 der Verlängerung des seit 2014 laufenden Einsatzes der türkischen Armee im Irak und in Syrien um drei Jahre zu [Anm.: Bislang betrug die Verlängerung stets zwei Jahre] zu. Der Text verweist auf anhaltende Sicherheitsbedrohungen durch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL). Er bezieht sich auch auf kurdische Gruppen in Nordsyrien – darunter die Demokratische Unionspartei (PYD) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG) – die sich laut türkischer Regierung "aufgrund einer separatistischen Agenda weigern, sich in die syrische Zentralverwaltung zu integrieren". Die größte Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische DEM-Partei wiederholten wie vor zwei Jahren ihre ablehnende Haltung. Die CHP und die DEM-Partei äußerten ihr Unverständnis, da diese Entscheidung den Friedensverhandlungen mit der PKK und einer Einigung in Syrien entgegenstünden (TM 22.10.2025; vgl. HDN 22.10.2025, K24 22.10.2025). Die Türkei hat laut Sprecher der regierenden AKP 16.000 bis 18.000 Soldaten in Syrien stationiert (K24 22.10.2025) und unterhält im Irak (Stand Dezember 2025) mindestens 136 militärische Einrichtungen, deren Netzwerk mehr als 2.000 Kilometer kontrolliert (BBC 30.4.2025).
Quellen
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Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Letzte Änderung 2026-06-15 19:42
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Die Justiz in der Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission noch in einem frühen Stadium der Vorbereitung auf die Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes der EU (EU-Acquis), und es kam erneut zu Rückschritten. Grundlegende systemische Mängel wurden nicht behoben. Die Justiz steht weiterhin unter der Kontrolle der Exekutive, was ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt und die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigt. Die Justiz hat wiederholt selektiv gehandelt und sich gegen Oppositionelle und gewählte Amtsträger gerichtet, während sie ähnliche Maßnahmen gegen Amtsträger der Regierungskoalition unterlassen hat (EC 4.11.2025, S. 4; vgl. BS 26.3.2026, S. 12f., USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Diese Dynamik lässt Zweifel an der Unparteilichkeit der Gerichtsverfahren aufkommen und hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Rechtssystem auf einen historischen Tiefstand sinken lassen (EC 4.11.2025, S. 4). - In einer Umfrage vom März 2026, die vom Istanbuler Institut Gündemar durchgeführt wurde, gaben 50 % der 2.200 Befragten an, der Justiz kein Vertrauen zu schenken. Nur 36 % äußerten Vertrauen (bei 11 % Unentschlossenen und 3 % ohne Meinung) (TM 24.4.2026). - Das Justizsystem hat es nach wie vor versäumt, bestimmte Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, während mehrere Gerichte sich weigerten, Urteile des türkischen Verfassungsgerichts umzusetzen, was die Integrität und Funktionsfähigkeit des gesamten Systems untergräbt (EC 4.11.2025, S. 4). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe "für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit" und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).
Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission weiterhin nicht berücksichtigt (EC 4.11.2025, S. 2; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Anfang Jänner besuchte eine Parlamentarier-Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments die Türkei. Unter anderem gab es auch Treffen mit dem inhaftierten Oppositionsführer und Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, sowie mit dem seit langem inhaftierten Osman Kavala. Der Fokus des Besuchs lag auf dem systematischen Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, der Entlassung gewählter Oppositionspolitiker aus ihren Ämtern und deren Ersetzung durch Treuhänder sowie auf restriktiven Gesetzen und Praktiken, die den zivilgesellschaftlichen Raum drastisch einschränken und die Grundfreiheiten beschneiden. Nach ihrem Besuch erklärte die Delegation, dass die türkischen Behörden, den demokratischen Rückschritt des Landes dringend umkehren, ihren verfassungsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen nachkommen und politische Gefangene freilassen sollten (EP 9.1.2026).
Justizreformen
Im November 2024 wurde ein Justizreformpaket und im Jänner 2025 die Justizreformstrategie für 2025-2029 verabschiedet, doch diese Dokumente gehen nicht auf die kritischen Mängel in der Justiz ein. Die Behörden erkennen wichtige Probleme wie die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz nicht an, was das Potenzial für sinnvolle Reformen weiter einschränkt. Auch die mangelnde Konsultation während des Entwurfsprozesses untergräbt die Wirksamkeit dieser Dokumente (EC 4.11.2025, S. 26). Die Justizreformstrategie fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 12.2025, S. 17). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 "zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat" (EP 7.5.2025, Pt. 8).
Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch welches Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 12.2025, S. 9). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).
In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes eigentlich die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).
Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen (EC 19.10.2021, S. 44). Laut einem Bericht des Parlamentes des Vereinigten Königreiches vom Sommer 2025 missbraucht die Türkei nebst China und Russland am häufigsten das INTERPOL-Meldesystem (PoUK 30.7.2025, S. 29; vgl. USDOS 12.8.2025, S. 31). Zudem habe die Türkei begonnen, die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente zu missbrauchen, indem sie Dokumente fälschlicherweise als gestohlen meldet, um so die Rückführung bestimmter Personen zu erleichtern (PoUK 30.7.2025, S. 29). Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44; vgl. SCF 4.6.2021, TM 15.7.2025). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.
Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).
Verfolgung von Strafverteidigern in Terrorismusverfahren - Reaktionen europäischer und internationaler Institutionen
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). In vielen Fällen droht den Anwälten, die wegen Terrorismus angeklagte Personen verteidigen, selbst die Inhaftierung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie bei ihren Mandanten (FH 3.2026, F2; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 11, vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41). Im Jahr 2025 sahen sich Anwälte einer verstärkten gerichtlichen Schikane ausgesetzt, insbesondere wenn sie Mandanten in politisch motivierten Fällen vertraten oder sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzten (HRW 4.2.2026).
Beispiele: Ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt gab an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75). Die Anwälte von Ekrem İmamoğlu, dem abgesetzten und inhaftierten Bürgermeister von Istanbul, und der in ähnlichen Fällen festgenommenen Personen wurden strafrechtlich verfolgt und teilweise inhaftiert. İmamoğlus Verteidiger Mehmet Pehlivan befindet sich seit Juni 2025 in Untersuchungshaft und wurde im November 2025 wegen "Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung" im Hauptverfahren gegen İmamoğlu angeklagt [Anm.: Stand: 27.4.2026 - Verteidigungsrede Pehlivans am selbigen 27. Verhandlungstag] (HRW 4.2.2026; vgl. TALI 12.11.2025). Im Jänner 2026 wurde Ramazan Demir, einer der Rechtsanwälte des seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş, zu elf Jahren und drei Monaten Gefängnis wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "Verbreitung terroristischer Propaganda" (gemeint ist die Kurdische Arbeiterpartei PKK) verurteilt - trotz der Selbstauflösung der PKK und der Friedensgespräche. Das Gericht verurteilte auch andere Rechtsanwälte, darunter Ayşe Acinikli, die an Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beteiligt war, und Mahmut Doğu, der zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Fünf weitere Anwälte wurden zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Internationale Beobachter und Anwaltskammern aus mehreren europäischen Ländern verfolgten die Verhandlungen über Jahre hinweg (die erste Anhörung fand am 22.6.2016 statt) und warnten, dass die Strafverfolgung grundlegende Rechtsschutzgarantien gefährde (TM 28.1.2026; vgl. ICJ 28.1.2026). Die Internationale Juristenkommission (ICJ) bedauerte die Verurteilung dieser zehn Anwälte sowie die gegen sie nach einem Massenprozess vor dem 14. Schwurgericht in Istanbul verhängten Haftstrafen. Ihre Strafverfolgung scheint eine Vergeltungsmaßnahme für die legitime und rechtmäßige Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu sein, und ihre Verurteilungen sind das Ergebnis eines unfairen Verfahrens, so die ICJ (ICJ 28.1.2026).
Nachdem sich das Europäische Parlament (EP) bereits im Juni 2022 "entsetzt" gezeigt hatte, weil "Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens" verfolgt wurden (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15), zeigte sich 2024 auch der UN-Menschenrechtsausschuss besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde und die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).
Im Februar 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen zehn Rechtsanwälte in Diyarbakır unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer bewaffneten/terroristischen Organisation" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches, weil sie "als Verteidiger für inhaftierte Personen tätig waren, die an illegalen organisatorischen Handlungen und Aktivitäten teilgenommen haben". Die Anklagen stützten sich auf die Aussagen eines Zeugen und die Anwesenheit der angeklagten Anwälte bei der Vernehmung von Gefangenen, gegen die "ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation" läuft. Die Staatsanwaltschaft wertete die Anwesenheit der Anwälte bei den Verhören als Beweis dafür, dass die Anwälte als Verteidiger "auf Anweisung einer illegalen Organisation" an diesen Verhören teilnahmen. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten zeigte sich dementsprechend äußerst besorgt über Berichte, wonach die Staatsanwaltschaft die Tätigkeit als Verteidiger von Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation läuft, mit der Tätigkeit als Anwalt im Auftrag einer illegalen Organisation gleichsetzt. Internationale und regionale Standards verbieten, so die Sonderberichterstatterin, ausdrücklich die Identifizierung von Anwälten mit ihren Mandanten oder deren Anliegen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten (OHCHR 21.6.2024, S. 8, 11).
Am 16.1.2025 äußerte die UN-Sonderberichterstatterin für die Situation von Menschenrechtsverteidigern, Mary Lawlor, ihre tiefe Besorgnis über die anhaltende Langzeitinhaftierung von neun prominenten Menschenrechtsverteidigern und Anwälten, die alle im Zusammenhang mit ihrer friedlichen Arbeit willkürlich verhaftet und in unfairen Prozessen unter fadenscheinigen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden. Acht sind Mitglieder der Progressiven Anwaltsvereinigung (Çağdaş Hukukçular Derneği - ÇHD), die Opfer von Polizeigewalt und Folter sowie Bürgerinnen und Bürger vertritt, die wegen ihrer Meinung verfolgt werden. Sie wurden zwischen 2018 und 2019 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" angeklagt; zwei von ihnen wurden auch wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" angeklagt. Sie wurden in einem als ÇHD II-Prozess bekannten Verfahren, das nicht den internationalen Standards für faire und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren entsprach, zu bis zu 13 Jahren Haft verurteilt. Alle neun Menschenrechtsverteidiger befinden sich in geschlossenen Hochsicherheitsgefängnissen (OHCHR 16.1.2025).
Am 21.3.2025 entschied ein Gericht in Istanbul, alle elf Vorstandsmitglieder der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, einschließlich ihres Präsidenten, Ibrahim Kaboğlu, ihres Amtes zu entheben, da sie "Terrorpropaganda" betrieben sowie irreführende Informationen verbreitet hätten. Anlass für die Amtsenthebung war eine Erklärung der Kammer, in welcher sie eine Untersuchung der Tötung zweier kurdischer Journalisten durch einen türkischen Drohnenangriff forderte und mutmaßte, der Vorfall nicht nur einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, sondern gegebenenfalls auch ein Kriegsverbrechen darstellen könnte. Das Gericht sah hierin auch einen Verstoß gegen das Gesetz Nr. 1136 über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Anwaltskammer. Dieser vermeintliche Verstoß führe nach Ansicht des Gerichts dazu, dass die Vorstandsmitglieder weder geeignet noch in der Lage seien, ihr Amt ordnungsgemäß zu führen (BRAK 24.3.2025; vgl. Republik 24.3.2025, OHCHR 30.5.2025). Die Kriminalisierung der Anwaltskammer Istanbul und Entlassung des Vorstands bezeichneten UN-Rechtsexperten als einen Einschüchterungsangriff auf die Unabhängigkeit von Anwälten (OHCHR 30.5.2025). Und im September 2025 erklärten zwölf Organisationen in ihrer gemeinsamen Amicus Curiae-Stellungnahme, dass dieses Verfahren gegen die Verpflichtungen der Türkei gemäß den internationalen Menschenrechtsgesetzen verstößt. Die Erklärung der Anwaltskammer von Istanbul falle eindeutig in den Rahmen ihres beruflichen Auftrags und ihrer gesetzlichen Pflicht, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen. Die Gruppen erklärten in ihrer Stellungnahme, dass die gegen die Führung der Anwaltskammer erhobenen Vorwürfe sowohl vage als auch rechtlich unbegründet seien und sich auf zu weit gefasste Anti-Terror- und "Desinformations"-Gesetze stützten, die den internationalen Standards der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nicht entsprächen (HRW 10.9.2025; vgl. TR recap 15.9.2025). Anfang Jänner 2026, schlussendlich, ist der Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer freigesprochen worden, dem die Staatsanwaltschaft "Terrorpropaganda" vorgeworfen hatte (taz 9.1.2026).
Statistiken der Anti-Terror-Gesetzgebung
Laut Statistiken des türkischen Justizministeriums wurden zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Im Juni 2022 lag die Gesamtzahl der von der Justiz eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bei über zwei Millionen. In Anbetracht der großen Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen gehen Schätzungen davon aus, dass mehr als vier Millionen Menschen in der türkischen Gesellschaft direkt betroffen sind bzw. waren (OHCHR 21.6.2024, S. 4).
Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art. 220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: Der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJRS 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).
Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2025 wurde laut offizieller Statistik gegen etwas mehr als 7.500 Verdächtige ermittelt (2024: 11.000) ermittelt. Gerichtlich angeklagt wurden 1.304 Personen (2024: 810) (MoJ - GDJRS 3.2026, S. 88, 116; MoJ - GDJRS 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins İHD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vgl. ANF 15.4.2025).
Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. FH 3.2026, F2). 2025 betrafen von den 74 Urteilen, wobei 66 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 21 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 24 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 20.1.2026). In letztere Kategorie fielen 2024 nur 13 Fälle (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 12.2025, S. 11).
2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand
Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 12).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vgl. Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).
Ein prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit sechs gegen eine Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten (ECHR 6.6.2023).
Geheime bzw. anonyme Zeugen
Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf die Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Die Entscheidung, die Identität eines Zeugen geheim zu halten, wird regelmäßig entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des EGMR nicht mit konkreten und objektiven Tatsachen begründet. In Terrorismusverfahren können die abstrakten und allgemeinen Aussagen solcher geheimer Zeugen jedoch zur wesentlichen und entscheidenden Grundlage für Verhaftungs- und Verurteilungsentscheidungen werden (Pro Asyl 9.2024, S. 84).
Durch die Einführung von schriftlichen Aussagen von geheimen Zeugen, welche auch zur Verurteilung in Strafverfahren herangezogen werden, wird dabei den Prozessbeteiligten die Möglichkeit genommen, solche Zeugen mit Fragen zu konfrontieren und die Angaben zu überprüfen. - So nutzte beispielsweise die Staatsanwaltschaft nach den Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Jugendlichen und türkischen Sicherheitskräften in den Jahren 2015/2016 die Aussagen rund eines Dutzend geheimer Zeugen mit Aliasnamen, welche jeweils anonym bezeugten, dass die türkischen Sicherheitskräfte sämtlich in Notwehr handelten und zugleich die Verstorbenen zu Mitgliedern der PKK erklärten (IAM/Murmann/Wohnig 11.2023, S. 139).
Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbakır 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). In einem weiteren Beispiel haben die Behörden etwa aufgrund der Aussagen eines einzigen Kronzeugen aus dem Umfeld der als terroristischen Organisation verbotenen DHKP-C, der sich damit seine eigene Freiheit erhoffte, vor einigen Jahren Strafverfahren gegen 344 Personen eingeleitet. Darunter waren zahlreiche Rechtsanwältinnen (Republik 24.3.2025).
Im Februar 2022 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbakır-Eğil im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig, weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).
Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020).
Es bestehen erhebliche finanzielle Anreize seitens des Staates von bis zu 700.000 Lira für Denunzierende, welche im weiteren Verfahren anonym bleiben. Zudem gibt es die Aussicht auf erhebliche Strafminderung für Personen, welche der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung beschuldigt werden, wenn diese Hinweise liefern, welche zur Verurteilung weiterer Beschuldigter führen (IAM/Murmann/Wohnig 11.2023, S. 139).
Strafbestand: Beleidigung des Präsidenten, Herabwürdigung des türkischen Staates und der türkischen Nation
"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021).
Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 - Beleidigung des Staatspräsidenten - 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [Anm.: Neuere Statistiken differenzieren nicht mehr nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches] (MoJ - GDJRS 2022, S. 120, 156).
MoJ - GDJRS 2022, S.97, 111, 120, 165, 181)
Artikel StGB
Jahr 2021
Anklagen
Verurteilungen
Gefängnis
Freilassungen
andere Entscheidungen
299
300
366
107
38
130
77
301
363
111
127
343
Summe
Innerhalb des Jahres 2025 wurden laut offizieller Statistik gemäß den Artikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 8.005 Personen angeklagt, davon wurden 1.923 verurteilt (Anmerkung: Details zur Anzahl der Haftstrafen fehlen) und 1.902 freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile (MoJ - GDJRS 3.2026, S. 107, 112).
Siehe, insbesondere für konkrete Beispiele, auch die (Unter-)Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / InternetVersammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte
Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 12.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).
Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 9, IBAHRI/TALI 14.2.2024, S. 14). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).
Der EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall - Şişman und andere vs. die Türkei - ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne (BAMF 28.10.2024, S. 11; vgl ECHR 22.10.2024).
Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger plus insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savcılar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vgl. TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte - HSYK (Vorgänger des HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).
Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2025 auf Rang 118 von 143 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,41 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,30 (Rang 134 von 143), "zivile Gerichtsbarkeit" mit 0,40 (Rang 127 von 143), "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 136 von 143) sowie bei der "Strafjustiz" mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,71, der fast dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 6.10.2025).
Konflikte der Höchstgerichte und deren Politisierung
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte TİP-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdoğan unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdoğans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 12.2025, S. 12f.; vgl. FH 3.2026, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdoğans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni Şafak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vgl. AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025). Zu 18 Jahren verurteilt, befand sich Atalay Mitte März 2026 immer noch in Haft (Cumhuriyet 24.3.2026; vgl. March19 15.3.2026).
Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 12.2025, S. 11; vgl. EC 4.11.2025, S. 4). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 3.2026, F1).
Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz muss laut Europäischer Kommission in den höheren Instanzen verbessert werden und ist in den Gerichten erster Instanz problematisch. Trotz verfassungsrechtlicher Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz und die Gewaltenteilung bestehen aufgrund des Einflusses der Exekutive auf die HSK weiterhin erhebliche Herausforderungen. In vielen Fällen ignorieren oder verzögern die unteren Gerichte weiterhin die Umsetzung von Urteilen des Verfassungsgerichts (EC 4.11.2025, S. 26). Der HSK hat jedoch keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. EC 19.10.2021, S. 23). Die Politisierung bleibt ein großes Problem, da hochrangige Regierungsbeamte häufig in laufende Verfahren eingreifen, indem sie Angeklagte öffentlich kritisieren und Mitglieder von Oppositionsparteien als potenzielle Verdächtige benennen. Solche Maßnahmen üben unangemessenen Druck auf Richter und Staatsanwälte aus und beeinträchtigen deren Fähigkeit ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen (EC 4.11.2025, S. 26).
Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirtaş. Dementsprechend erklärte Selçuk, dass 99 % der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der EGMR hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vgl. SCF 30.5.2024).
Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und drei Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 11). Allerdings kritisierte Präsident Erdoğan Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdoğan bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Yılmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vgl. HDN 19.2.2024).
Bei der Verbesserung der Transparenz von Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten wurden keine Fortschritte erzielt. Das Justizministerium überwacht weiterhin die Auswahlgremien für neue Richter und Staatsanwälte. Darüber hinaus werden Richter häufig ohne ihre Zustimmung von Fällen abgezogen oder versetzt, insbesondere wenn ihre Urteile den Interessen der Regierung zuwiderlaufen. Die Unklarheit des Systems zur Verteilung der Akten kann Fragen hinsichtlich der Unparteilichkeit des Verfahrens aufwerfen (EC 4.11.2025, S. 27). In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter und Staatsanwälte eine Neuregelung der Bestimmungen für Versetzungen vorgesehen, welche geographische Garantien beinhalten soll, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2025) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 12.2025, S. 11).
Die Effizienz des Justizsystems muss verbessert werden. Die Justiz hat mit Ineffizienz zu kämpfen, darunter einem erheblichen Rückstau an Fällen, der nach wie vor ein Problem darstellt. Gerichtsverfahren ziehen sich in die Länge, weil Anklagen oft ohne ausreichende Beweise angenommen werden. Die häufige Versetzung von Richtern und Staatsanwälten sowie die Ernennung unerfahrener Mitarbeiter für hochrangige Strafgerichte verschärfen diese Ineffizienzen noch weiter (EC 4.11.2025, S. 28f.). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats (HSK) seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).
Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vgl. , ÖB Ankara 12.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 12.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).
Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). - Die Amtszeit der 15 Mitglieder des Gerichts ist auf zwölf Jahre begrenzt. Zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die von obersten Gerichten oder aus dem Kreis hochrangiger Bürokraten vorgeschlagen werden, während drei Mitglieder vom Parlament ernannt werden, das derzeit von Erdoğans regierender AKP dominiert wird. - Mit der Nominierung von Metin Kıratlı, eines Spitzenbürokraten aus dem Präsidentenpalast, zum Verfassungsrichter im Juli 2024, hat Staatspräsident Erdoğan mittlerweile zehn der 15 Verfassungsrichter ernannt (TM 18.7.2024). Das Verfassungsgericht hat zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme. Es bzw. seine Autorität wird regelmäßig von der Regierung und anderen höheren Gerichten in Frage gestellt (FH 3.2026, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!
Aufbau des Justizsystems
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 12.2025, S. 9f.).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Kritisiert wurde, dass in den meist folgenschweren Beschlüssen der Friedensrichter regelmäßig jegliche auf den individuellen Sachverhalt bezogene Begründungen fehlen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden. Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab, und der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt (ÖB Ankara 12.2025, S. 10).
Rolle des Verfassungsgerichts
Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel başvuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).
Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen (ÖB Ankara 12.2025, S. 10).
Der Widerstand der Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Beispielsweise gab der 13. Strafgerichtshof in Istanbul am 7.11.2025 bekannt, dass er sich im Fall Tayfun Kahraman nicht an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gebunden fühle. Das Höchstgericht hatte zuvor entschieden, dass die Verurteilung Kahramans rechtswidrig war und das Verfahren erneut zu führen ist. Kahramans war als ehemaliger Sprecher der Taksim-Solidaritätsplattform im Jahr 2022 wegen versuchten Umsturzes zu 18 Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 10.11.2025, S. 13; vgl. SCF 6.11.2025). Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch untergeordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).
Zur neuesten Rechtssprechung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / Internet.
Präsidentendekrete
Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: Politische Lage]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Für Festnahmen aus sonstigen Gründen gelten kürzere Fristen (24 Stunden plus zwölf Stunden für Überstellung an Richter bzw. 48 Stunden). Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 12.2025, S. 13). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 12.2025, S. 13).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 12.2025, S. 13f.).
Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)
Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel der knapp 15.000 Richter und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB Ankara 12.2025, S. 18f.).
Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Es bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommission, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 10f.).
Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 12.2025, S. 19; vgl. EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Schließlich wird (bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).
Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirtaş gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue "Straftaten" einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen (HRW 16.6.2025).
Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei (AA 20.5.2024, S. 16). Die Umsetzung der Urteile des EGMR ist nach wie vor unzureichend. Der Gerichtshof stellte Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention fest, die hauptsächlich das Recht auf ein faires Verfahren, die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Meinungsfreiheit betrafen. Derzeit (Stand: Herbst 2025) werden 205 Fälle vom Ministerkomitee verstärkt überwacht, die in erster Linie das Recht auf Leben und den Schutz vor Folter, das Recht auf friedliche Versammlung, ungerechtfertigte und verlängerte Inhaftierung ohne begründeten Verdacht und das Fehlen wirksamer Ermittlungen betreffen (2024:185 Fälle) (EC 4.11.2025, S. 31).
Das Ministerkomitee des Europarates hat während seiner Sitzung vom 15. bis 17.9.2025 erneut die sofortige Freilassung von Selahattin Demirtaş, dem inhaftierten ehemaligen Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), aber auch von Osman Kavala, gefordert. Das Ministerkomitee unterstrich die bindenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in beiden Fällen und bekräftigte, dass die Inhaftierungen rechtlich nicht gerechtfertigt sind und politisch motivierten Zwecken dienen, betonend, dass die anhaltende Weigerung der Türkei, diese Urteile umzusetzen, einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (SCF 19.9.2025; vgl. CoE-CM 17.9.2025a, CoE-CM 17.9.2025b). In der Rechtssache Yüksekdağ Şenoğlu forderte das Komitee die Übermittlung aktueller Informationen bezüglich des Strafverfahrens und unterstrich, dass mangels neuer Beweise die Umsetzung des bisherigen EGMR-Urteils und somit der Freispruch der Beschwerdeführenden erforderlich sei (ANF 18.9.2025; vgl. CoE-CM 17.9.2025b).
Die Nichtumsetzung der Urteile des EGMR veranlasste das Ministerkomitee des Europarates am 2.2.2022 dazu, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei einzuleiten, das noch immer andauert (TM 10.4.2025; vgl. HRW 2.2.2022, ECHR 23.2.2022). Ebenso wurde das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europarates aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtsstandards verlängert (EC 4.11.2025, S. 31). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) hatte am 25.4.2017 die Wiedereinführung des Monitoring-Verfahrens für die Türkei beschlossen. Dies gilt solange, bis "ernste Bedenken" über die Einhaltung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit "auf zufriedenstellende Weise ausgeräumt werden", so PACE (CoE 25.4.2017).
Eine Gruppe von 28 Abgeordneten unterschiedlicher Fraktionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) stellte am 22.4.2026 einen Antrag, in welchem gezielte Sanktionen gegen türkische Richter und Staatsanwälte gefordert wurden, da Ankara verbindliche Urteile des EGMR nicht umgesetzt hat. Die Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten des Europarates sowie die Europäische Union wurden nachdrücklich aufgerufen, gezielte Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Magnitsky-Sanktionen – rechtliche Instrumente, die es Regierungen ermöglichen, Personen zu bestrafen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden – gegen bestimmte Personen zu verhängen, die für die anhaltende Inhaftierung Osman Kavalas verantwortlich gemacht werden, darunter Richter, Staatsanwälte und andere an seinem Fall beteiligte Beamte, nämlich mittels Strafen wie Reiseverboten, das Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen des Zugangs zu internationalen Finanzsystemen [Die Behandlung des Antrages in der PACE stand noch aus] (SCF 24.4.2026; vgl. CoE-PACE 22.4.2026).
[Anm.: Zur längeren Rechtshistorie des Falles Kavala siehe die Version 9 der Länderinformationen TÜRKEI vom 18.10.2024 im selbigen Kapitel.]
Quellen
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2026-06-15 14:30
Der Präsident und die Regierung üben eine erhebliche Kontrolle über die Sicherheitskräfte des Landes aus. Eine echte demokratische Kontrolle ist aufgrund der begrenzten öffentlichen Rechenschaftspflicht und der unzureichenden parlamentarischen Kontrolle nach wie vor schwach ausgeprägt. Berichten zufolge sind die Sicherheitsinstitutionen zunehmend politisiert worden, was ihre Professionalität und Unabhängigkeit untergräbt. Die Straflosigkeit unter den Sicherheitskräften ist nach wie vor weit verbreitet, wobei das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen, übermäßiger Gewaltanwendung und anderen Fehlverhaltens oft informellen rechtlichen und administrativen Schutz genießt. Insgesamt ist die zivile demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte nach wie vor schwach und muss gestärkt werden (EC 4.11.2025, S. 21). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie z. B. einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. HRW 4.2.2026).
Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 8.2025, S. 2, 19, 26).
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit zuständig (ÖB Ankara 12.2025, S. 20; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 8.2025, S. 19; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 20, DFAT 16.5.2025, S. 39).
Die Polizei ist für die Strafverfolgung innerhalb des Landes zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 8.2025, S. 2). Die Zahl der im Generaldirektorat der Polizei beschäftigten Mitarbeiter belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2023 auf 352.188 Personen, wobei 95,40 % des Personals der Polizei im Dienstzweig "Polizeidienste" und 4,60 % in anderen Dienstzweigen beschäftigt waren (TC-SB 9.2024, S. 2).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).
Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 8.2025, S. 18, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 8.700 Mann starke Küstenwache (BICC 8.2025, S. 18, 26).
Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar (EC 4.11.2025, S. 22). Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).
Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).
Einige der traditionellen Aufgaben des Militärs sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Unabhängig davon hat auch die Umsetzung von Plänen begonnen, die Streitkräfte zu professionalisieren und den hohen Anteil von circa 50 % Wehrpflichtigen unter den aktiven Soldaten zu reduzieren (BICC 8.2025, S. 19).
Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).
Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Gemäß dem Gesetz über Nachbarschaftswächter (Gesetz Nr. 7245, 2020) werden Nachbarschaftswächtern polizeiliche Befugnisse übertragen, die es ihnen ermöglichen, Personen in ihrem lokalen Umfeld auf der Straße anzuhalten, Ausweise zu verlangen, Stichprobenkontrollen durchzuführen und Waffen einzusetzen. Die Truppe besteht fast ausschließlich aus jungen Männern, die die regierende AKP unterstützen. Im Laufe der Jahre gab es zahlreiche Vorwürfe, dass Nachbarschaftswächter Bürger ungestraft schikanierten (DFAT 16.5.2025; vgl. BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020, MBZ 2.3.2022; S. 19, AA 20.5.2024, S. 6). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).
Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, welche die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen (MBZ 31.8.2023, S. 20).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält auch die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 12.2025, S. 21f.).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: in Form der Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der MİT im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte, des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).
Zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei siehe insbesondere die Kapitel: Folter und unmenschliche BehandlungHaftbedingungenVersammlungs- und VereinigungsfreiheitVersammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Quellen
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USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2026-05-29 12:19
Rechtsrahmen
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S. 4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 12.2025, S. 39). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).
Entwicklungen und aktuelle Situation
Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 39, İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43). Gemäß der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) und dem Globalen Folter Index 2025 gibt es in der Türkei ein hohes Risiko für Folter und Misshandlungen (ÖB Ankara 12.2025, S. 39; vgl. OMCT 6.2025). Die exzessive Gewaltanwendung durch Strafverfolgungsbeamte ist ein Problem, das durch Änderungen des Gesetzes Nr. 2559 im Rahmen des "Pakets zur inneren Sicherheit" noch verschärft wird. Das Gesetz erlaubt den Einsatz tödlicher Gewalt in Situationen, die über den Schutz von Leben hinausgehen und wodurch es zur Anwendung von Gewalt mit Todesfolge kommt. Dies hat zu unverhältnismäßiger Gewalt bei der Polizeiarbeit anlässlich von Protesten beigetragen, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und der Anwendung unzulässiger Zwangsmaßnahmen (OMCT 6.2025).
Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11). Laut der World Organisation Against Torture gibt eine besorgniserregend hohe Zahl von Fällen von Folter und Misshandlung, insbesondere im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung und politischer Dissidenz (OMCT 6.2025).
Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen
Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 12.2025, S. 39; vgl. AA 20.5.2024). Die Anwaltskammer Diyarbakır, der Juristenverband ÖHD sowie die Gefangenensolidaritätsorganisation TUAY-DER haben in ihrem gemeinsamen Bericht, basierend auf 40 Besuchen in 20 Gefängnissen im Zeitraum Juni bis August 2025 u. a. die Beendigung von Folter, Misshandlung und Isolationshaft gefordert (ANF 30.9.2025; vgl. Mezopotamya 30.9.2025).
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022, Februar 2024 und April 2025 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau (ÖB Ankara 12.2025, S. 39). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).
In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).
Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).
Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt
Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).
Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022; vgl. HRW 4.2.2026). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).
Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 4.2.2026).
In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit, und nur in seltenen Fällen werden Strafverfolgungsbeamte zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.2.2026). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Ausnahmen kommen vor. So ein Urteil vom 8.5.2025 in der südlichen Provinz Hatay, bei dem vier Soldaten wegen Folter und Tod von zwei syrischen Flüchtlingen sowie wegen Folter an vier weiteren Personen, die am 11.3.2023 die Grenze zur Türkei überquert hatten, zu lebenslanger Haft verurteilt wurden (HRW 4.2.2026).
Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) wurden im Jahr 2024 mindestens 3.254 Fälle von Folter oder Misshandlung, die sich in Polizeigewahrsam, bei Protesten und in Gefängnissen ereigneten, verzeichnet. 501 Personen sollen während ihrer Zeit in Polizeigewahrsam oder anderen Haftorten von Folter betroffen gewesen sein, nebst 102 weiteren, welche außerhalb der offiziellen Haft in Wohnungen, auf der Straße oder in Fahrzeugen ähnlichen Misshandlungen ausgesetzt waren. Polizeieinsätze bei öffentlichen Demonstrationen machten den größten Anteil der Fälle aus. İHD dokumentierte die Folter oder Misshandlung von mindestens 2.651 Menschen bei Einsätzen während 191 friedlicher Proteste (SCF 14.11.2025; vgl.BAMF 31.12.2025, S. 18).
Urteile der Höchstgerichte
Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem Verfahren gegen JİTEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in Ankara wegen "vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde" angeklagt worden waren. Unter den Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 (AI 29.4.2025).
In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Kişi, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Kişi eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).
Das Verfassungsgericht erklärte am 10.7.2025 den ersten Satz von Artikel 231/5 der Strafprozessordnung (Gesetz Nr.5271), der durch Artikel 15 des Gesetzes Nr. 7499 über Änderungen der Strafprozessordnung und bestimmter Gesetze geändert worden war, für verfassungswidrig und hob diesen auf. (Das Verfassungsgericht entschied, dass die entsprechende Entscheidung neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten würde). Die angefochtene Bestimmung sieht vor, dass in Fällen, in denen der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt wird, das Gericht die Verkündung des Urteils aussetzen kann (Aussetzungsverfahren). Es wurde dargelegt, dass das Aussetzungsverfahren keinen ausreichenden Schutz vor restriktiven und willkürlichen Praktiken der Behörden im Bereich der Grundrechte und Grundfreiheiten bietet, dass die angefochtene Bestimmung zu einer faktischen Straffreiheit führt, die gegen die positiven Verpflichtungen des Staates zur Gewährleistung der wirksamen Ausübung des Rechts auf Schutz und Verbesserung der körperlichen und geistigen Existenz verstößt, und dass sie die abschreckende Wirkung strafrechtlicher Sanktionen gegenüber Personen, die öffentliche Gewalt ausüben, untergräbt. Dementsprechend wurde geltend gemacht, dass die angefochtene Bestimmung verfassungswidrig sei, da der den Opfern entstandene Schaden nicht wirksam wiedergutgemacht werden könne, sie das Recht auf Eigentum unverhältnismäßig einschränke und sowohl mit dem Recht auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung als auch mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar sei (CCRT 31.12.2025; vgl. TM 31.12.2025).
Informationen zu älteren Urteilen des Verfassungsgerichtes sind vormaligen Länderinformationen zu entnehmen.
Institutionen
Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3, OMCT 6.2025). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40).
Die Europäische Kommission stellte im November 2025 fest, dass trotz der Verpflichtungen der Türkei gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe keine Fortschritte bei der Verbesserung der Konformität der HREI – als nationaler Präventionsmechanismus (NPM) – mit den wichtigsten Anforderungen des Protokolls erzielt wurden. Die von der HREI durchgeführten Gefängnisbesuche erwiesen sich als unwirksam bei der Aufklärung von Vorwürfen wegen Folter, Misshandlung und Missbrauch. Die HREI ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihr vorgelegten Fälle wirksam zu bearbeiten, was Fragen hinsichtlich ihrer operativen Kapazität und Wirksamkeit aufwirft (EC 4.11.2025, S. 33).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).
Quellen
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Wehrdienst
Letzte Änderung 2026-06-15 19:41
Allgemeines
In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20; vgl. CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).
Freikauf
Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vgl. MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).
Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen (DFAT 16.5.2025, S. 32), sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 4.2025, S. 25).
E-Government-Portal
Seit März 2023 können laut offizieller Stelle Rekruten über das E-Government-Portal "e-Devlet" alle militärischen Pflichten und Angelegenheiten mithilfe des Dienstes "Mein Militär" erledigen. Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einberufung, der aktiven Dienstzeit und der Reservezeit können über den integrierten Dienst zur Wehrpflicht erledigt werden, ohne die Wehrdienststelle aufsuchen zu müssen (PRT-DTO 21.3.2023). Laut französischer Asylbehörde OFPRA ermöglicht das e-Devlet-Portal bereits seit 2014, den Dienstort im Voraus zu erfahren und das Dienstdokument zu erhalten, ohne das Büro für militärische Rekrutierung aufzusuchen. Seit 2015 bietet das Portal auch die Möglichkeit, die persönliche Wehrpflichtlage abzufragen und eine Bescheinigung hierüber zu erhalten, auch für Personen, die noch keinen Wehrdienst abgeleistet haben. Wenn eine Person im wehrpflichtigen Alter ist, aber ihre Aufschubzeit abgelaufen ist, oder es sich um einen Befehlsverweigerer handelt, heißt es bei der Abfrage des eigenen Standes hinsichtlich des Wehrdienstes auf e-Devlet: "Sie müssen sich an das nächstgelegene Militärrekrutierungsbüro wenden" (türkisch: "En yakın askerlik şubesinemüracaat etmeniz gerekir"). Seit 2018 ist es möglich, der Einberufung zum Wehrdienst sowie der obligatorischen ärztlichen Untersuchung nachzukommen, indem man ein Online-Formular auf e-Devlet ausfüllt und das Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt auf das Portal hochladet (OFPRA 23.11.2021, S. 7).
"Auslands-Türken" und Doppelstaatsbürger
Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische oder doppelte Staatsangehörige sind vom 20. bis zum Ende des 35. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des 35. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie bei denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben [Anm.: z. B. Urlaub]. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB Ankara 4.2025, S. 24f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (MBZ 11.7.2019).
Ausnahmen von der Wehrpflicht
Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023, S. 4; vgl. MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige.
Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/Art. 35 erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MBZ 11.7.2019).
Menschenrechtsverletzungen
Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen Umständen starben. Laut der Stiftung "Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği" [Vereinigung für verdächtige Todesfälle und Opfer], die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle beim Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Militärkasernen (SCF 14.4.2021). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (İHD/HRA 6.11.2022a, S. 9).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Türkei Anfang Juli 2023 im Fall eines Soldaten, der 2013 während seines Militärdienstes in der südöstlichen Provinz Şırnak im Bezirk Uludere Selbstmord begangen haben soll, zur Zahlung von 27.000 Euro Entschädigung an dessen Mutter. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Türkei gegen Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) verstoßen und es versäumt hat, eine effektive Untersuchung des Todesfalls durchzuführen (Duvar 5.7.2023).
Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige
Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 52.; vgl. EC 6.10.2020, S. 40). Will allerdings ein Homosexueller (oder Mitglied einer anderen sexuellen Minderheit) infolge des problemhaften Verhältnisses zwischen Homosexualität und türkischer Armee von sich aus den Wehrdienst nicht ableisten, muss er die Initiative ergreifen und bei einem medizinischen Komitee eine Ausnahmegenehmigung beantragen (MBZ 11.7.2019, S. 65). Transsexuelle, Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Homosexualität führt daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, welche jedoch durch ärztliches Gutachten belegt werden muss (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Homosexualität gilt als psychosoziale Krankheit und muss durch eine invasive medizinische Untersuchung durch einen vom Militär zugelassenen Arzt und die Vorlage von Beweisfotos nachgewiesen werden. Laut Quellen des australischen Außenministeriums inkludiert die Beurteilung der Homosexualität durch einen Arzt in der Regel ein Gespräch mit der Familie des potenziellen Rekruten, die möglicherweise vorher nichts von seiner sexuellen Orientierung wusste. Einem Rekruten, der für homosexuell befunden wird, wird ein "rosa Zertifikat" ausgestellt, das auch als "verrottetes Zertifikat" bezeichnet wird (DFAT 16.5.2025, S. 32).
Außerdem kann von der Person erwartet werden, dass sie nachweist, dass sie Mitglied einer LGBTI-Organisation ist, oder dass sie anhand eines Fotos zeigt, dass sie an einem "pride event" teilgenommen hat. Eine andere Vorgangsweise besteht darin, dass der homosexuelle Wehrpflichtige ein Familienmitglied oder einen Freund mitbringt, der bezeugt, dass er homosexuell ist (MBZ 11.7.2019, S. 65). Ein positiver HIV-Test führt laut Quellen nicht per se zur Wehrdienstbefreiung. HIV-positive Personen berichten über Schwierigkeiten bei der Befreiung von der Wehrpflicht (USDOS 22.4.2024, S. 80).
Wenn ein Homosexueller aus dem Militärdienst entlassen wird, erhält er eine Freistellungsmeldung. Darin wird lediglich festgestellt, dass die betreffende Person als nicht wehrdiensttauglich gilt. Diese Meldung mindert die Chancen des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt, da potenzielle Arbeitgeber bei der Einstellung einen Nachweis über den Wehrdienst verlangen können. Wird festgestellt, dass die betreffende Person vom Wehrdienst befreit wurde, kann der Arbeitgeber nach dem Grund für die Befreiung fragen oder annehmen, dass die betreffende Person homosexuell, bisexuell oder transsexuell ist (MBZ 11.7.2019, S. 65).
Quellen
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VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (7.8.2024): Einberufungsbefehl ist kein Passversagungsgrund, Antwort per E-Mail
Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MBZ 11.7.2019). Die Wehrpflichtigen werden nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Türkei verteilt. Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass kurdische Wehrpflichtige im Südosten der Türkei stationiert werden. Grundsätzlich werden Wehrpflichtige nicht in Konfliktgebieten wie dem Nordirak und Syrien eingesetzt, wo die türkischen Streitkräfte aktiv sind. Prinzipiell werden Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der türkisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und der PKK kommen kann. Dem niederländischen Außenministerium lagen (im Berichtszeitraum Sept. 2023 – 20.2.2025) keine Informationen über Gewalt gegen kurdische Wehrpflichtige oder den möglichen Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger gegen die PKK im Südosten der Türkei vor (MBZ 2.2025a, S. 93). Es liegen laut niederländischem Außenamt keine Informationen darüber vor, ob kurdische Wehrpflichtige den Einsatz in der Südosttürkei verweigern dürfen und wenn sie dies tun, welche Strafe dafür vorgesehen ist (MBZ 2.3.2022, S. 64f.; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 76).
Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten, wie der kurdischen, im Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Mitglieder von Minderheiten schwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 27). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 10.2019b). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig, zu sagen, ob Angehörige von Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Einzelbeispiele für solche Misshandlungen. Der Militärdienst sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahattin Demirtaş auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MBZ 11.7.2019; vgl. Mezopotamya 14.9.2020). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MBZ 11.7.2019). Nach Angaben von Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği, einer Stiftung, die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle im Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Kasernen. Laut den Sprecher der Stiftung, Riza Doğan, waren etwa 80 % der Soldaten, die unter verdächtigen Umständen in der türkischen Armee starben, Kurden oder Aleviten (TM 14.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).
Quellen
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030126/EN Tab Turkije dienstplicht 4 juli 2019 zonder vertrouwelijke bronnen.pdf, Zugriff 31.10.2023
Mezopotamya - Mezopotamya (14.9.2020): Kurdish soldier attacked at military post: I have no life safety, http://mezopotamyaajansi35.com/en/search/content/view/109378?page=1key=3b84e1dcd1d3fd2e3c8d8d7731ad0653, Zugriff 31.10.2023
ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.9.2020): Türkei: Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/200915_TUR_Kurden_im_Militaerdienst.pdf, Zugriff 31.10.2023
TM - Turkish Minute (14.4.2021): Suspicious soldier deaths during military service not investigated in Turkey - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2021/04/14/soldier-death-during-military-service-not-investigated-in-turkey, Zugriff 31.1.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (10.2019b): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff 31.10.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074011.html, Zugriff 31.1.2024
Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserregend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehrdienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; vgl. MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23).
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes:
1. Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehrdienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaçağı) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),
2. Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VRD/COW 13.10.2023) und
3. Desertion bzw. unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (firar) (MBZ 11.7.2019).
Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vgl. IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 18.11.2024).
Das Wehrpflichtgesetz legt fest, wie Wehrdienstverweigerer und Deserteure aufgespürt werden und welche Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt werden können. Sobald eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig ist, wird ein Strafverfahren nach dem Militärstrafrecht eingeleitet. Nach Rechtskraft der ersten Strafe wird jede amtliche Aufzeichnung zu einer Strafsache (ICLRS/BYU 18.11.2024).
Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten, die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag des Fernbleibens bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB Istanbul 1.3.2023).
Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer Ersan Uğur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde Cihat Aydın wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024).
Das Verteidigungsministerium leitet nach Art. 26 die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vgl. AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbehörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich verpflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein sogenannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts können gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Einspruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozialversicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 10.2024).
Amtliche Aufzeichnungen bilden gemäß Artikel 24 des Wehrpflichtgesetzes und Artikel 63 des Militärstrafgesetzes die Grundlage für Geldstrafen und strafrechtliche Sanktionen. Trotz ihrer Bedeutung sind sie nicht einheitlich, oft lückenhaft und werden nicht einheitlich behandelt. In vielen Fällen erhalten Wehrdienstverweigerer keine Kopie der amtlichen Unterlagen, und nicht alle sind in der nationalen Datenbank erfasst. Folglich haben Wehrdienstverweigerer nur dann Zugang zu diesen amtlichen Unterlagen, wenn gegen sie administrative oder strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden (VRD/COW 13.10.2023).
Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Pensionen führen (DFAT 16.5.2025, S. 33). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 20.5.2024, S. 13).
Das elektronische e-Devlet-Portal [Anm.: vergleichbar mit dem Digitalen Amt in Österreich] versendet regelmäßig automatische Sammel-SMS an Unentschuldigte, d. h. Männer im wehrpflichtigen Alter, die keinen Aufschub erhalten und die sich nicht zum Wehrdienst und zur ärztlichen Untersuchung angemeldet haben, und an Personen, die der Einberufung zum Militärdienst zwar gefolgt sind und die medizinische Untersuchung absolviert haben, sich jedoch nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt an ihrem Einsatzort eingefunden haben. Laut der Zeitung Hürriyet erhielten am 1.2.2021 viele Befehlsverweigerer auf die Mailbox ihres e-Devlet-Kontos oder per SMS die folgende Nachricht: "Sie werden als Befehlsverweigerer gesucht" (türkisch: "Yoklama kaçağı olarak aranmaktasınız"), gefolgt von einer Nachricht, in der sie aufgefordert wurden, sich so schnell wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren (OFPRA 23.11.2021, S. 7).
VRD/COW 13.10.2023
Das Fehlen rechtlicher Bestimmungen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen bleibt trotz mehrerer Urteile des EGMR und einer Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses ein Problem (EC 30.10.2024, S. 31), da die Verweigerung des Militärdienstes zu einer Verurteilung wegen Desertion führt (EC 8.11.2023, S. 32). Der Europarat, insbesondere dessen Ministerkomitee kritisiert die wiederholten Verurteilungen und Inhaftierungen von Wehrdienstverweigerern wegen Verweigerung des Militärdienstes; das Fehlen eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens zur Feststellung des Status als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen und das Fehlen einer Alternative zum obligatorischen Militärdienst in der Türkei (CoE 5.2024, S. 4). So zuletzt im April 2024 erschienenen Jahresbericht 2023 des Ministerkomitees des Europarates. Sich berufend auf die Rechtssache Ülke vs. Türkei, in der es um die wiederholte Verurteilung und strafrechtliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Pazifisten aus Gewissensgründen wegen der Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes geht, forderte das Ministerkomitee die türkischen Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle negativen Folgen der vom EGMR festgestellten Verstöße für die Antragsteller, denen weiterhin Straf- und Verwaltungsverfahren drohen, rasch beseitigt werden. In Bezug auf die allgemeinen Maßnahmen stellte das Ministerkomitee fest, dass der "bezahlte Militärdienst" und die Verkürzung der Dauer der Wehrpflicht keine Alternative zur Wehrpflicht darstellen, und bedauerte zutiefst, dass seit der Verkündung des Ülke-Urteils im Jahr 2006 keine Fortschritte in Bezug auf gezielte Maßnahmen zur Verhinderung künftiger ähnlicher Verstöße erzielt worden sind. Das Ministerkomitee forderte die türkischen Behörden daher nachdrücklich auf, einen Aktionsplan mit konkreten Vorschlägen für Gesetzesänderungen vorzulegen, um den Feststellungen des Gerichtshofs Rechnung zu tragen (CoE-CM 11.4.2024, S. 43f.). In einer Interimsresolution vom 13.6.2024 zur Vollstreckung der Urteile des EGMR in vier Individual-Klagen gegen die Türkei, bedauerte das Ministerkomitee, dass drei der Beschwerdeführer (Osman Murat Ülke, Yunus Erçep und Ersin Ölgün) weiterhin als Wehrdienstverweigerer gelten und weiterhin mit Straf- und Verwaltungsverfahren sowie zahlreichen Einschränkungen ihres täglichen Lebens konfrontiert sind, die einer Situation des "zivilen Todes" gleichkommen, dass gegen Mehmet Tarhan seit 2005 ein Strafverfahren anhängig ist, dass das von Barış Görmez vor dem Verfassungsgericht eingeleitete Verfahren noch anhängig ist und dass Ersin Ölgün im Dezember 2023 erneut wegen Nichtantritts des Wehrdienstes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (CoE-CM 14.6.2024).
Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (Ülke gg. Türkei, appl. No. 39437/98, Urteil vom 1.6.2004; Erçep gg. Türkei, appl. No. 43965/04, Urteil vom 22.11.2011; Savda gg. Türkei, appl. No. 42730/05, Urteil vom 12.6.2012; Enver Aydemir gg. Türkei, appl. No. 26012/11, Urteil vom 7.6.2016; Baydar gg. Türkei, appl. No. 25632/13), Entscheidung vom 19.6.2018) (ÖB Ankara 4.2025, S. 24).
Offizielle Daten oder statistische Informationen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen werden nicht veröffentlicht (VRD/COW 5.2021, S. 11; vgl. UKHO 9.8.2024). Das Ministerkomitee des Europarates erwähnt im Protokoll zum Treffen vom 5-7.6.2023, dass die Türkei infolge der Aufforderung statistische Angaben zur Zahl der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie zu den seit der Rechtskraft des Urteils Ülke im Jahr 2006 in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen vorzulegen, die Zahl von 152 Personen übermittelt wurde, welche seit 2006 aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hätten (CoE-CM 7.6.2023). Im Gegensatz hierzu war laut dem australischen Außenministerium im Jahr 2024 die Anzahl der Wehrdienstverweigerer hoch, sodass der Staat nicht die Kapazität hatte alle Fälle zu verfolgen (DFAT 16.5.2025, S. 33).
Quellen
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CoE-CM - Council of Europe - Committee of Ministers (14.6.2024): CM/ResDH(2024)126 - Interim Resolution CM/ResDH(2024)126 - Execution of the judgments of the European Court of Human Rights - Four cases against Türkiye (Application No. 39437/98), https://search.coe.int/cm/eng?i=0900001680b05d3e, Zugriff 7.5.2025
CoE-CM - Council of Europe - Committee of Ministers (11.4.2024): 17th Annual Report of the Committee of Ministers - SUPERVISION OF THE EXECUTION OF JUDGMENTS AND DECISIONS OF THE EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS, https://rm.coe.int/annual-report-2023/1680af6e81, Zugriff 26.8.2024
CoE-CM - Council of Europe - Committee of Ministers (7.6.2023): 1468th meeting (5-7 June 2023) (DH) - H46-36 Ülke group v. Turkey (Application n° 39437/98) [CM/Notes/1468/H46-36], https://hudoc.exec.coe.int/eng?i=CM/Notes/1468/H46-36E, Zugriff 21.5.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025
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VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (1.3.2023): Auskunft des Büros des ÖB Militärattachés, Antwort per E-Mail
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (11.10.2022): Auskunft des VB, per Mail [Login erforderlich]
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Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2026-05-29 14:24
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 12.2025, S. 46; vgl. EC 4.11.2025, S. 5). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 12.2025, S. 46). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB Ankara 12.2025, S. 46; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G). Die wichtigsten Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte, geprägt von einem anhaltenden Rückgang der Demokratie und der Aushöhlung grundlegender Freiheiten unter der zunehmend zentralistischen Herrschaft von Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan, sind die umfassenden Kontrollen über die Medien, die Justiz und wichtige staatliche Institutionen sowie der verstärkte Druck der Regierung auf Oppositionspolitiker, unabhängige Journalisten, zivilgesellschaftliche Organisationen und marginalisierte Bevölkerungsgruppen (SCF 3.2026, S. 3; vgl. Zagros 5.2025, EC 4.11.2025, S. 6).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage verschlechtert (EC 4.11.2025, S. 5; vgl. EP 7.5.2025, Pt. C). Teile der türkischen Gesetzgebung und deren Umsetzung stehen nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen von Journalisten, Schriftstellern, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern, Menschenrechtsverteidigern und anderen kritischen Stimmen wegen angeblicher Unterstützung des Terrorismus haben zugenommen. Zum ersten Mal seit mehreren Jahren wurde der Vorsitzende einer legalen politischen Partei wegen seiner öffentlichen Äußerungen strafrechtlich verfolgt. Die gerichtlichen Schritte gegen Oppositionspolitiker wurden fortgesetzt, und gegen eine Oppositionspartei wurden Ermittlungen eingeleitet. Die Empfehlungen der EK aus dem letzten Jahr wurden nicht umgesetzt. Die Türkei sollte insbesondere ihre Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR, die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie den Besitzstand und die Praktiken der EU anpassen; den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter wirksam zu schützen, alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten; die Urteile des EGMR vorrangig umsetzen, einschließlich des Urteils in der Rechtssache Kavala gegen die Türkei (EC 4.11.2025, S. 5) und die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş (EC 30.10.2024, S. 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte (EC 4.11.2025, S. 31). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 21.4.2026, S. 92, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 47).
Laut Europäischer Kommission ist der rechtliche und institutionelle Rahmen zur Nicht-Diskriminierung unvollständig, und die Kapazitäten der Gleichstellungsstellen müssen verbessert werden. Darüber hinaus entspricht der rechtliche und institutionelle Rahmen zu Hassverbrechen und Hassreden nicht dem EU-Besitzstand und den europäischen Standards. Vielmehr besteht eine erhebliche Abweichung, sodass schutzbedürftige Gruppen keinen angemessenen rechtlichen Schutz vor vorurteilsmotivierten Straftaten genießen. Hassangriffe gegen Kurden, christliche und jüdische Minderheiten sowie Syrer halten an. Auch Aleviten sind Ziel von Angriffen. Das Land hat keine Fortschritte bei der Überarbeitung der Antidiskriminierungsvorschriften erzielt, um deren Angleichung an den EU-Besitzstand und die europäischen Standards sicherzustellen, einschließlich der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen. Ebenso wurden keine Fortschritte bei der Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK erzielt, das ein generelles Diskriminierungsverbot vorsieht. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung gemeldet, insbesondere in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Religion und sexuelle Ausrichtung. Die Lage von Mitgliedern sexueller Minderheiten ist besonders besorgniserregend (EC 4.11.2025, S. 37; vgl. Zagros 5.2025).
Mit Stand 31.1.2026 waren 19.100 Verfahren (Mai 2025: 21.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,5 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 11.2.2026; vgl. ECHR 6.2025). Anfang 2026 sah der EGMR für das Jahr 2025 bei 74 Urteilen in 21 Fällen das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und in 24 das "Recht auf ein faires Verfahren" verletzt (ECHR 20.1.2026). Die Daten des EGMR zeigen allerdings auch, dass im Jahr 2025 6.743 neue Klagen gegen die Türkei registriert wurden, was einem Anstieg gegenüber 4.450 im Jahr 2024, aber einem Rückgang gegenüber 8.341 im Jahr 2023 entspricht. Bereinigt um die Bevölkerungszahl verzeichnete die Türkei im Jahr 2025 0,79 Anträge pro 10.000 Einwohner und lag damit über dem europäischen Durchschnitt von 0,38 (TM 31.1.2026; vgl. ECHR 2026).
Das Recht auf Leben
Was das Recht auf Leben betrifft, bleibt die Straffreiheit der Sicherheitsdienste ein kritischer Punkt, da keine wesentlichen Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf außergerichtliche Tötungen und willkürliche Hinrichtungen in der Vergangenheit anzugehen. Fälle mutmaßlicher Todesfälle durch Staatsbedienstete zwischen 1993 und 1996 fallen weiterhin unter die Verjährungsfrist, wodurch eine Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit für die Opfer verhindert wird (EC 4.11.2025, S. 32). Es wurden beispielsweise auch keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch 2016 vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) gemeinsam mit der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) verzeichnete für die ersten elf Monate des Jahres 2025 mindestens 2.335 Menschen, welche infolge von Verletzungen des Rechts auf Leben, verstarben. Dazu zählten in der Mehrheit Arbeitsunfälle (1.956), aber auch Frauenmorde (271), bis hin zu Todesfällen aufgrund der prekären Verhältnisse in Haftanstalten sowie Wehrpflichtige, die aufgrund von Unfällen, Selbstmord oder unter verdächtigen Umständen starben (SCF 11.12.2025).
Siehe hierzu insbesondere die Kapitel bzw. Subkapitel: Sicherheitslage, Folter und unmenschliche Behandlung, Folter und unmenschliche Behandlung / Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland
Quellen
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Zagros - Zagros Human Rights Center (5.2025): Human Rights Situation in Türkiye (January May 2025), https://www.zagros-centre.org/en/?p=1322, Zugriff 1.4.2026
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Letzte Änderung 2026-06-15 19:42
Allgemeine Situation der Meinungs- und Pressefreiheit
Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission in diesem Bereich noch in einem frühen Stadium der Vorbereitung auf Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands der EU (EU-Acquis) bzw. gab es Rückschritte (EC 4.11.2025, S. 5; vgl. Zagros 5.2025, SCF 1.12.2025b). Die Umsetzung der Strafgesetze im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und weicht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ab, wodurch die Meinungsfreiheit beeinträchtigt wird. Die gerichtlichen und administrativen Maßnahmen gegen Journalisten, Medien und andere regierungskritische Stimmen wurden verschärft. Die Medien- und Rundfunkaufsichtsbehörde verhängt weiterhin in diskriminierender Weise Verwaltungs- und Geldstrafen, die fast ausschließlich gegen unabhängige und oppositionelle Medien gerichtet sind. Ein neues Gesetz zur Cybersicherheit, ähnlich wie das Desinformationsgesetz von 2022, gibt aufgrund vager Vorschriften und fehlender unabhängiger Kontrolle Anlass zu ernsthaften Bedenken, da es zu weiteren Einschränkungen der Grundrechte und -freiheiten führen könnte (EC 4.11.2025, S. 5; vgl. CoE-CommDH 9.12.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12, ÖB Ankara 12.2025, S. 51).
Hart fällt die Beurteilung der vormaligen Menschenrechtskommissarin des Europarates Dunja Mijatović aus. Sie stellte Anfang März 2024 [Anm. kurz vor dem Ende ihres Mandates] in einem mehrseitigen Memorandum fest, "dass die ablehnende Haltung der türkischen Behörden gegenüber der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie das hohe Maß an Intoleranz gegenüber legitimer Kritik an den Handlungen der Behörden und der gewählten Vertreter ein neues, besorgniserregendes Niveau erreicht haben und sich weiterhin durch systematischen Druck und rechtliche Maßnahmen gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die Zivilgesellschaft und einfache Menschen äußern. Dies hat zu einem erschreckenden Ausmaß an Selbstzensur und einem Mangel an Pluralismus geführt" (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 2). Ihr Amtsnachfolger, Michael O’Flaherty, verwies im Dezember 2025 auf die Leitlinien der Allgemeinen Bemerkung Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, die Stellungnahmen der Venedig-Kommission und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in denen betont wird, dass Amtsträger eine breitere Kritik tolerieren müssen und dass vage strafrechtliche Einschränkungen der Meinungsäußerung mit den Menschenrechtsstandards unvereinbar sind (CoE-CommDH 9.12.2025).
Und in einer (jüngsten) Entschließung vom Mai 2025 bedauert das Europäische Parlament (EP) "die anhaltende Strafverfolgung, Zensur und Schikanierung von Journalisten und unabhängigen Medien [...]; fordert die türkischen Staatsorgane auf, von weiteren Angriffen auf unabhängige Medien abzusehen und die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten wie die Rede- und Pressefreiheit zu wahren; ist nach wie vor zutiefst besorgt über die bestehenden Rechtsvorschriften, die ein offenes und freies Internet verhindern, wobei lange Haftstrafen für Beiträge in den sozialen Medien verhängt werden und zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten erlassen wurden, sowie über die fortgesetzte Nutzung des Obersten Rundfunk- und Fernsehrats (RTÜK), die dazu dient, Kritik in den Medien zu unterbinden oder sogar gegen Medien vorzugehen, die beschuldigt werden, "Pessimismus" anstelle positiver Nachrichten zu verbreiten" (EP 7.5.2025, Pt. 17).
Die Türkei [Anm.: als Beitrittskandidat] muss laut EU ihre Strafgesetze überarbeiten, insbesondere das Antiterrorgesetz, das Strafgesetzbuch, das Datenschutzgesetz, das Internetgesetz, das neue Mediengesetz in Bezug auf die Definition von "Fake News" und das Gesetz über den Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), um sicherzustellen, dass sie den europäischen Standards entsprechen und in angemessener Weise umgesetzt werden, ohne die Meinungsfreiheit einzuschränken (EEAS 29.5.2024, S. 23).
Nach einer Verbesserung von 2023 auf 2024 (RSF 3.5.2024) verschlechterte sich die Position der Türkei im World Press Freedom Index 2025 wieder geringfügig, verglichen zum Jahr 2024 von Rang 158 auf 159 [1. Rang = bester Rang] innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder. Leicht verschlechtert hat sich auch der absolute Wert von 31,6 auf 29,4 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert] (RSF 2.5.2025).
PRESSE- und MEDIENFREIHEIT
Die Türkei ist eines der für den unabhängigen Journalismus schwierigsten Länder Europas. Es zeichnet sich durch rechtliche Schikanen, Einschüchterung und Zensur aus. Im Jahr 2025 haben die Maßnahmen der Behörden die Pressefreiheit und den Medienpluralismus weiter untergraben. Politischer Druck prägte die Lage der Pressefreiheit, wobei hochkarätige Verhaftungen auf eine Eskalation der Repression hindeuteten (CoE-SJP 3.2026, S. 62; vgl. SCF 3.2026, S. 47f.). Die im Laufe des Jahres 2025 dokumentierten Verstöße zeigen, dass die Pressefreiheit in der Türkei durch ein ausgeklügeltes System der Unterdrückung eingeschränkt wird, in dem rechtliche Mechanismen, regulatorische Eingriffe, physische Gewalt und digitale Kontrollen Hand in Hand gehen (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 42).
Medien als Instrument der Regierung
Die türkischen Mainstream-Medien, die einst für einen lebhafteren Ideenkonflikt sorgten, sind zum Glied einer straffen Befehlskette mit von der Regierung genehmigten Schlagzeilen, Titelseiten und Themen für Fernsehdebatten geworden. Die größten Medienmarken werden von Unternehmen und Personen kontrolliert, die Staatspräsident Erdoğan und seiner AK-Partei (AKP) nahestehen, nachdem diese seit 2008 eine Reihe von Übernahmen getätigt haben. Sie beeinflussen wesentlich die Berichterstattung. Der Trend verstärkte sich im Zuge des gescheiterten Putschversuches vom Juli 2016 (REU 31.8.2022). Insgesamt wurden seit Juli 2016 knapp 200 Medienorgane geschlossen. Somit gelten gegenwärtig 85-90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 20.5.2024, S. 9; vgl. USDOS 12.8.2025, S. 11, ,FH 3.2026 D1, RSF 10.8.2024). In vielen Fällen sind private Medienunternehmen überdies Teil von Mischkonzernen, deren andere Unternehmensbereiche im Bau- und Energiesektor aktiv und dementsprechend besonders auf staatliche Ausschreibungen angewiesen sind (BAMF 19.12.2025, S. 4). Private Medien stehen außerdem unter enormem politischen Druck und werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt (FH 3.2026). Beispielsweise wurde im Oktober 2025 der unabhängige Fernsehsender Tele 1 vom Staat in Form eines Treuhänders übernommen und der Chefredakteur Merdan Yanardağ wegen Spionagevorwürfen in Untersuchungshaft genommen (AI 21.4.2026, S. 93; vgl. CPJ 10.2025). Wirtschaftseliten mit engen Verbindungen zu Erdoğan werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 26.2.2025, D1). Nebst der staatlichen Rundfunkanstalt TRT und der zu großen Teilen staatlich finanzierten Nachrichtenagentur Anadolu Ajansi erhalten private Medien häufig staatliche Unterstützung in Form von Werbeverträgen mit staatlichen bzw. teilstaatlichen Unternehmen wie der türkischen Telekom (BAMF 19.12.2025, S. 4).
Da an die 90 % der nationalen Medien inzwischen von der Regierung kontrolliert werden, hat sich die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren an den Rest der kritischen oder unabhängigen Medien verschiedener politischer Couleur gewandt, um sich über die Auswirkungen der wirtschaftlichen und politischen Krise auf das Land zu informieren. Dazu gehören lokale Fernsehsender wie Fox TV, Halk TV, Tele1 und Sözcü sowie die türkischen Versionen internationaler Nachrichten-Websites wie jene der BBC, Voice of America (VOA) und der Deutschen Welle (RSF 2.5.2025).
Die Autonomie und redaktionelle Unabhängigkeit der öffentlichen Rundfunkanstalt (Türkiye Radyo ve Televizyon Kurumu - TRT) wurden durch aufeinanderfolgende Gesetzesänderungen seit 2018 ausgehöhlt, durch welche die Leitung, Ernennungen und Aufsicht unter die direkte Kontrolle des Staatspräsidenten gestellt wurden, ohne dass Schutzmechanismen zur Verhinderung politischer Einflussnahme vorgesehen wurden. Unabhängige Beobachter und europäische Institutionen berichten, dass diese strukturellen Veränderungen zusammen mit politisierten Umbesetzungen in der Führungsebene und einer stark einseitigen Wahlberichterstattung den Pluralismus untergraben und die Fähigkeit der TRT geschwächt haben, als unparteiischer öffentlich-rechtlicher Rundfunksender zu agieren (CoE-SJP 3.2026, S. 47).
Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu - RTÜK), die Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). In der Praxis verhängt der RTÜK gegen oppositionelle Nachrichtenmedien und Streaming-Plattformen willkürliche Geldstrafen und ordnet unverhältnismäßige Sendesperren als Strafmaßnahmen an, welche das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzen (HRW 4.2.2026). Die Mitglieder des RTÜK werden vom AKP-kontrollierten Parlament ernannt (FH 3.2026, D1).
Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: Pressewerberat] (Basın İlan Kurumu - BİK). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzeigensperren betroffen (ÖB Ankara 12.2025, S. 52). Das heißt, die Regierung und mit ihr verbündete Unternehmen aus der Privatwirtschaft gefährden den Medienpluralismus, indem sie Werbeanzeigen und Subventionen an Medienkanäle lenken, die ihnen wohlwollend gegenüberstehen. Die BİK nutzt die Vergabe staatlicher Werbegelder, um Druck auf widerspenstige Tageszeitungen auszuüben, während der RTÜK durch die Verhängung astronomischer Geldstrafen dazu beiträgt, kritische Fernsehsender finanziell zu schwächen (RSF 2.5.2025; vgl. EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27).
Laut Journalistengewerkschaft unter Berufung auf offizielle Zahlen wurden zwischen April 2024 und April 2025 59 separate Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt rund 87 Millionen Lira gegen Presse- und Rundfunkorganisationen verhängt. Die höchste Strafe wurde gegen Show TV in einer einzigen Rate von rund 11,9 Millionen Lira verhängt. Die Fernsehanstalt, die die höchste Gesamtstrafe erhielt, war NOW TV mit rund 44 Millionen Lira. Die Institution mit den meisten Strafentscheidungen war SZC TV [Anm.: SZC TV gehört der regierungskritischen Zeitung Sözcü] mit 14 Verwaltungsstrafen, gefolgt von Tele 1 mit 13 und Halk TV mit zehn (tgs 24.9.2025, S. 41).
Die Rolle der Medienaufsichtsbehörde RTÜK bei der Unterdrückung von Kritik an der Regierung rückte in den Fokus, nachdem sie den Rundfunkanstalten ausdrücklich untersagt hatte, Aufnahmen von Protesten auszustrahlen, und Berichten zufolge Führungskräften der Sender mit dem Entzug der Lizenz gedroht hatte. Auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk zensierte die Berichterstattung über große regierungskritische Proteste (CoE-SJP 3.2026, S. 42). - Anlässlich der Festnahme des CHP-Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, hat der RTÜK mehrere Sender wegen Berichten über die Festnahme bestraft. Die Sender wurden mit Bußgeldern belegt, zwei mussten zusätzlich ihr Programm aussetzen (DlF 20.3.2025).
Anweisungen an die Nachrichtenredaktionen kommen, auch via Telefon oder Whatsapp, oft von Beamten aus der Direktion für Kommunikation (İletişim Başkanlığı), die für die Beziehungen zu den Medien zuständig ist. Gegründet wurde sie auf der Basis eines Präsidialdekretes vom 24.7.20218 (PRT-DC o.D.). Ursprünglich mit einem Budget von 344 Millionen Lira (damals 72 Mio US-Dollar) und 584 Mitarbeitern gestartet, hat die Zuweisung für 2025 6,15 Milliarden Lira (153 Mio. US-Dollar) erreicht. Die Zahl der Mitarbeiter lag 2025 bei 1.561 (TM 14.7.2025b; vgl. NM 2.5.2025). Mit dem Ziel, "die Marke Türkei zu stärken", koordiniert die Direktion für Kommunikation die Kommunikationsmaßnahmen aller staatlichen Stellen im Rahmen einer ganzheitlichen Kommunikationsstrategie und arbeitet mit anderen Behörden und Organisationen zusammen, welche einen Mehrwert für die Türkei schaffen sollen, so die Selbstdefinition der Institution (PRT-DC o.D.). Bei wichtigen Nachrichten, die Erdoğan oder seine Regierung in Bedrängnis bringen könnten - insbesondere bei Ereignissen, die die Wirtschaft oder das Militär betreffen - setzt sich die Direktion regelmäßig mit Redakteuren und leitenden Korrespondenten in Verbindung, um einen Plan für die Berichterstattung aufzustellen (REU 31.8.2022). Dass die Agenda der Direktion für Kommunikation auch die mediale Verfolgung von Kritikern miteinbeziehen kann, zeigte eine Ankündigung Ende Dezember 2023, wonach "virtuelle Patrouillen" eingesetzt werden sollten, um gegen Inhalte in sozialen Medien vorzugehen, die als terroristische Propaganda oder provokativ eingestuft werden könnten (FH 16.10.2024, C5). Oppositionspolitiker bezeichneten die Behörde als "Propaganda-Direktion" und erklärten, dass die Direktion ihre umfangreichen Mittel dazu genutzt habe, die Positionen der regierenden AKP zu verbreiten und insbesondere in den Monaten vor den Parlamentswahlen 2023 Falschinformationen über Oppositionsparteien zu verbreiten. Das Verfassungsgericht entzog im Sommer 2024 der Direktion die Befugnis, "Maßnahmen gegen jegliche Art von Manipulation und Desinformation" zu ergreifen, da das Gericht diese als "verfassungswidrig" erachtete und davon ausging, dass zu den Aufgaben dieser Direktion auch Vorschriften über verbotene Bereiche gehören, die nicht durch einen Präsidialerlass geregelt werden können (Duvar 2.8.2024).
Druck auf Medien und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Kritikern
Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit ist in dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 12.2025, S. 52; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 30). Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, werden Journalisten, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Nutzer sozialer Medien häufig strafrechtlich verfolgt und manchmal bis zum Prozess in Untersuchungshaft genommen, weil sie Kritik an der Regierung und der Justiz äußern (HRW 4.2.2026; vgl. ARTICLE19 10.3.2026, FH 3.2026, D1, BS 26.3.2026, S. 11f). Zu den wachsenden Bedrohungen, denen sich unabhängige Journalisten und Medien ausgesetzt sehen, zählen neben gerichtlichen Schikanen auch körperliche Übergriffe, wirtschaftlicher Druck und zunehmende digitale Einschränkungen (ARTICLE19 10.3.2026; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 27). Beispielsweise wurden mindestens elf Journalisten bei Razzien im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die Proteste gegen die Absetzung und Inhaftierung von Ekrem İmamoğlu festgenommen, und mindestens zwölf weitere wurden während ihrer Arbeit von der Polizei angegriffen (CoE-SJP 3.2026, S. 62; vgl. ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40).
Die Pressefreiheit verschlechterte sich 2025 laut der von der Europäischen Kommission finanzierten Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom (MFRR) in einem zunehmend restriktiven politischen Klima weiter. Während des Beobachtungszeitraums dokumentierte MFRR 137 Verstöße gegen die Pressefreiheit, von denen 259 Journalisten und Medienorganisationen im Land betroffen waren. Diese Vorfälle offenbaren ein systematisches Muster, bei dem kritischer Journalismus zunehmend als strafrechtliches oder sicherheitspolitisches Problem dargestellt wurde. Rechtliche Maßnahmen blieben das am weitesten verbreitete Instrument der Unterdrückung und machten 70,8 % aller dokumentierten Verstöße aus, mit insgesamt 97 Fällen, von denen 200 Journalisten, Medienunternehmen und andere medienbezogene Einrichtungen betroffen waren (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40).
Als Gründe für Strafverfahren gegen Journalisten werden oft die "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", Terrorpropaganda (AA 20.5.2024, S. 9; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 52, ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40, SCF 3.2026, S. 48), "provokative Inhalte" (AA 20.5.2024, S. 9), "die Beleidigung von Amtsträgern" (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48; vgl. CoE-CommDH 9.12.2025), "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12) und die Gefährdung der nationalen Sicherheit ins Feld geführt (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 40).
Festnahmen, Prozesse und Inhaftierung
Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 16.1.2025; vgl. MLSA 2.1.2026. Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Ausreisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt (DW 3.5.2025, vgl. Migrationsverket 9.4.2024). Dies und der Umstand, dass viele Medienschaffende aus der Untersuchungshaft entlassen wurden und nun auf ihren Prozess warten, erklärt warum die Zahl der inhaftierten Medienschaffenden in den letzten Jahren zurückgegangen ist (BAMF 19.12.2025, S. 12).
Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppierungen recherchieren oder (AA 20.5.2024, S. 9) über Korruption und Proteste berichten. Im März 2025 sahen sich Journalisten, die über die durch die Festnahme von Ekrem İmamoğlu ausgelösten landesweiten Proteste berichteten oder diese fotografierten, mit Festnahmen und Polizeirazzien konfrontiert (FH 3.2026, D1). Jüngstes Beispiel ist Ismail Arı, ein renommierter Investigativjournalist, der für seine Berichterstattung über Korruption in der Regierung, organisierte Kriminalität und Sexskandale im Umfeld islamischer Bruderschaften bekannt ist. Er wurde am 21.3.2026 wegen der Verbreitung von Falschinformationen offiziell festgenommen. Arı hat sich in seiner Berichterstattung auch auf Bilal Erdoğan konzentriert, den jüngeren Sohn von Staatspräsident Erdoğan und angedeutet, dass Letzterer die Position seines Vaters genutzt habe, um sich VIP-Privilegien zu verschaffen (AlMon 23.3.2026; vgl. ARTICLE19 25.3.2026).
Laut dem regierungskritischen, pro-kurdischen Medienportal Bianet standen im letzten Quartal 2025 mindestens 150 Journalisten vor Gericht. Zumindest zwölf Journalisten wurden verhaftet, acht wurden physisch angegriffen, hiervon zwei von Polizisten. In den letzten drei Monaten des Jahres 2025 wurden auch neun Journalisten in Verfahren freigesprochen, in denen ihnen "Beihilfe zu einer terroristischen Vereinigung", "öffentliche Verbreitung irreführender Informationen", "Beleidigung eines Amtsträgers" oder "Verstoß gegen das Gesetz über Demonstrationen und Kundgebungen" vorgeworfen worden war. Gleichzeitig wurden vier Reporter zu insgesamt neun Jahren und drei Monaten Haft (davon zehn Monate auf Bewährung) sowie Geldstrafen in Höhe von 49.580 Lira verurteilt. Die Anklagepunkte umfassten "Bedrohung des Präsidenten", "Beleidigung des Präsidenten", "Angriffe auf Mitarbeiter der Terrorismusbekämpfung", "Beleidigung eines Amtsträgers" und "Verletzung der Geheimhaltungspflicht". Darüber hinaus wurden die Verurteilungen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" für sieben Journalisten bestätigt (Bianet 12.1.2026).
Heikle Themen
Medienkanäle werden mit Geldstrafen belegt und Journalisten strafrechtlich verfolgt, weil sie über Themen wie die Kritik am Gezi-Prozess, Kindesmissbrauch in privaten Koranschulen, Gewalt gegen Frauen (BS 19.3.2024, S. 11), Angriffe auf den Säkularismus, den Einfluss religiöser Gruppen (Tarikat) oder regionale dschihadistische Organisationen (RSF 2.5.2025) und oppositionelle Proteste berichten (FH 3.2026, D1; vgl. RSF 2.5.2025, Zagros 5.2025).
Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates dienten - z. B. militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021; vgl. IPI 30.11.2020). So stellte am 21.12.2024 ein Istanbuler Gericht die Journalistin Özlem Gürses wegen des Verdachts der Verunglimpfung des türkischen Militärs unter Hausarrest, nachdem sie sich auf ihrem YouTube-Kanal über die militärische Präsenz der Türkei in Syrien kritisch geäußert hatte (CPJ 23.12.2024; vgl. Duvar 23.12.2024).
Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden beispielsweise drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den temporär festgenommenen Personen wurde vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen" (BAMF 20.12.2021, S. 12; vgl. Independent 13.12.2021). Anfang März 2025 wurden elf Personen festgenommen, die im Verdacht standen, im Rahmen der anhaltenden Proteste gegen die Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Imamoğlu zu einem eintägigen Einkaufsboykott aufgerufen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Istanbul erließ Haftbefehle wegen "Hass und Diskriminierung" sowie "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit" in der Öffentlichkeit (DW 3.4.2025; vgl. REU 3.4.2025).
Zu den heiklen Themen gehört auch der Völkermord an den Armeniern. - Die Rundfunkregulierungsbehörde RTÜK hatte Açık Radyo im Mai 2024 wegen der Äußerungen eines Gastes bestraft, der am 24. April in einer Sendung von Açık Radyo die Bezeichung Genozid für die Deportationen und das Massaker an den Armenieren auf osmanischem Boden verwendete und auf das Verbot von diesbezüglichen Gedenkveranstaltungen hinwies. RTÜK hatte dem Sender gemäß Rundfunk- und Fernsehgesetz (Nr. 6112) eine Geldstrafe und ein fünftägiges Sendeverbot auferlegt, weil der Sender angeblich "die Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit aufstachelt oder Hassgefühle in der Gesellschaft hervorruft." Açık Radyo hatte die Geldstrafe bezahlt, sendete aber weiter. Nachdem der RTÜK festgestellt hatte, dass die in der Sanktion genannten Bedingungen nicht eingehalten worden waren, beschloss er im Juli 2024, Açık Radyo die Sendelizenz zu entziehen. Gemäß der Entscheidung wurde der terrestrische Sendebetrieb des Senders am 16.10.2024 eingestellt (FH 18.10.2024; vgl. Politico 16.10.2024, FES 11.12.2024, AI 29.4.2025). Ein anderes Beispiel hierzu aus dem Bereich Meinungsfreiheit sind Eren Keskin, der Ko-Vorsitzende der Menschenrechtsvereinigung (İHD), und Güllistan Yarkın, Mitglied einer İHD-Kommission, die gegen Rassismus und Diskriminierung kämpft. Sie wurden nach dem umstrittenen Artikel 301 des Strafgesetzbuches angeklagt, der die Beleidigung der türkischen Nation, des Parlaments, der Regierung oder des Türkentums betrifft, und zwar im Zusammenhang mit einer von der İHD im Jahr 2021 abgehaltenen Gedenkveranstaltung zum Gedenken an die Opfer der Massendeportation von Armeniern unter osmanischer Herrschaft während des Ersten Weltkriegs, bei der sie den Massenmord an den Armeniern in den letzten Tagen des Osmanischen Reiches als "Völkermord" bezeichnet hatten. 2024 wurden die beiden Aktivisten vom Vorwurf der Beleidigung des türkischen Volkes und der türkischen Regierung schlussendlich freigesprochen (TM 4.5.2024; vgl. Bianet 2.5.2024).
Verhaftet wegen Terrorunterstützung werden jedoch nicht nur Journalisten. - So wurde etwa die Vorsitzende des medizinischen Berufsverbands TTB, Şebnem Korur Fıncancı, nach einem TV-Interview der Terrorpropaganda beschuldigt und verhaftet, weil sie Aufklärung zu möglichen Chemiewaffen-Einsätzen der türkischen Armee im Nordirak forderte, nachdem eine Delegation der Organisation "Internationale Ärzt:innen für die Verhütung des Atomkrieges" Ende September im Nordirak vermeintlich einige indirekte Indizien für mögliche Verletzungen der Chemiewaffenkonvention gefunden hatte. Staatspräsident Erdoğan beschuldigte Fincanci ihr Land beleidigt zu haben und "die Sprache der Terrororganisation" PKK zu sprechen (FR 27.10.2022; vgl. AP 27.10.2022). Am 11.1.2023 verurteilte das Gericht die Medizinerin zu zwei Jahren, acht Monaten und 15 Tagen Gefängnis. Allerdings wurde Fincanci im Anschluss an die Urteilsverkündung umgehend freigelassen. Haftstrafen von weniger als drei Jahren werden in der Türkei selten vollstreckt (Standard 11.1.2023; vgl. DW 11.1.2023).
[Anm.: Zur strafrechtlichen Verfolgung im Falle von Religionskritik oder angeblicher Blasphemie (z. B. vermeintliche Beleidigung des Propheten) siehe das Kapitel Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten, insbesondere den Absatz: "Staatliches Vorgehen gegen Blasphemie und Verletzung religiöser Werte"!]
Gewalt gegen Journalisten
Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen und Entlassungen ausgesetzt. Zudem werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche oftmals nicht geahndet werden (ÖB Ankara 12.2025, S. 52; vgl. CoE-SJP 3.2026, S. 62f., BS 26.3.2026, S. 11, ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 41). Polizeibrutalität und tätliche Angriffe von Zivilisten auf Journalisten sind zu einem chronischen Problem geworden (EI 8.2024, S. 3; vgl. SZ 21.2.2022). Tätlich angegriffen werden vor allem diejenigen, die über Politik, Korruption oder Verbrechen berichten (FH 26.2.2025, D1). Laut der türkischen Journalistengewerksschaft - Türkiye Gazeteciler Sendikası - TGS wurden im Berichtszeitraum (April 2024 bis April 2025) 56 Journalisten körperlich angegriffen und 90 Journalisten verbal bedroht. Der Hauptgrund für die Zunahme der Angriffe auf die Presse ist laut TGS die Politik der Straflosigkeit (tgs 24.9.2025, S. 34). Mitunter kommt es zu Morddrohungen und in Einzelfällen zu Morden an Journalisten (ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 41). - Im Februar 2022 wurde Güngör Arslan, Eigentümer und Chefredakteur einer Lokalzeitung, vor seinem Büro in İzmir erschossen. Er prangerte die örtliche Korruption und die Mafia an (SZ 21.2.2022). Für die erste Jahreshälfte 2025 berichtete die Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom von mindestens elf physischen Übergriffen der Polizei gegen Journalisten, die über die Verhaftung von İmamoğlu vor Ort im März 2025 berichteten (ECPMF/EFJ/IPI 15.9.2025, S. 33). Und am 13.10.2025 erlag der Journalist und Umweltaktivist, Hakan Tosun, den Verletzungen, die ihm zuvor von zwei Männern zugefügt wurden, welche aufgrund von Videoaufnahmen festgenommen werden konnten (IJA 15.10.2025; vgl. TM 14.10.2025).
Kurdische Journalisten und Medien
Kurdische Journalisten und kurdische Medienorganisationen sahen sich wiederholten Verhaftungen und Anklagen ausgesetzt (SCF 3.2026, S. 48), bzw. wurden sie wiederholt von Behörden, aber auch von Privatpersonen angegriffen, so sie über kurdische Themen berichteten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49; vgl. AI 26.12.2024, UNESCO 13.1.2025, SCF 3.2026, S. 48). Die Regierung verweigert türkischen Staatsbürgern, die für internationale Medien arbeiten, routinemäßig die Presseakkreditierung, wenn sie mit privaten kurdischsprachigen Medien in Verbindung stehen (USDOS 22.4.2024, S. 29). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 20.5.2024, S. 9).
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise von Verfolgung betroffen. Beispiele: Am 17.1.2025 wurden in Istanbul, Van und Mersin sechs Journalisten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation verhaftet. Die Verhaftungen erfolgten aufgrund ihrer Nachrichtenberichte und Diskussionssendungen (Mezopotamya 20.1.2025; vgl. SCF 20.1.2025b). Anfang Jänner 2026 wurde die Journalistin Perihan Kaya wegen Terrorismus-Propaganda zu einem Jahr, sechs Monaten und 22 Tagen Gefängnis verurteilt. Ihre Social-Media-Beiträge, Telefongespräche mit Kollegen und geheime Zeugenaussagen, in denen behauptet wurde, sie sei "für die KCK-Struktur im Pressebereich verantwortlich", dienten als Basis für das Urteil (EI 8.1.2026; vgl. IFEX 8.1.2026). [Anm.: Für weitere Beispiele: Siehe vormalige Länderinformationen zur Türkei!]
Urteile des Verfassungsgerichts
Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (CoE-PACE 22.4.2021, S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).
Das Verfassungsgericht entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, welches mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, dass die von der staatlichen BİK verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen hatten. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vgl. REU 31.8.2022). Als Folge gab die BİK bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).
Am 10.1.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) nicht das Recht hat, Online-Inhalte zu blockieren, da dies gegen die Verfassung verstößt. Die fraglichen Vorschriften würden die Meinungsfreiheit einschränken, indem sie es erlaubten, den Inhalt von im Internet veröffentlichten Publikationen von der Veröffentlichung zu entfernen und/oder den Zugang zu diesen Publikationen zu sperren, und diese Publikation auch eine solche im Rahmen des Online-Journalismus sein kann (BIRN 10.1.2024; vgl. CPJ 11.1.2024, HRW 16.1.2025). Das Urteil des Verfassungsgerichts annullierte ebenso die Möglichkeit lokaler Gerichte, Online-Nachrichten entfernen zu lassen (CPJ 11.1.2024).
MEINUNGSFREIHEIT
Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 22.4.2024, S. 27). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings reduzierte sich der Anteil im Jahr 2025 auf nur mehr fünf von in Summe 74 Fällen (ECHR 1.2026).
Auslegung des Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung
Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2015 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Eine Änderung von Art. 7(2) des Antiterrorgesetzes wurde zwar vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff "terroristische Propaganda" nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 12.2025, S. 49f.). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9). Im Januar 2025 wurden beispielsweise elf Mitglieder des Vorstands der Anwaltskammer Istanbul wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" und "öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen" angeklagt. Sie hatten öffentlich eine wirksame Untersuchung des Todes zweier Journalisten, türkische Staatsbürger kurdischer Provinienz gefordert, welche im Dezember 2024 in Syrien bei einem Drohnenangriff ums Leben gekommen waren (AI 21.4.2026, S. 93).
Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei "Katalogdelikten" eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine "Untersuchungshaft" erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).
Beleidigung des Präsidenten, staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der Nation
Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S. 33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 3.2026, D4).
Zum Thema Beleidigung des Staatspräsidenten, anderer staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der türkischen Nation (Türkentum) siehe die Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen (Abs. Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand) sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Soziale Medien und Internet
Die Gesetzgebung garantiert kein offenes und uneingeschränktes Internet. Der Zugang zu Websites, bestimmten Nachrichtenartikeln und Social-Media-Konten, die Kritik an der Regierung üben, wird häufig blockiert, und die Autoren müssen oft mit Strafverfolgung rechnen. Die Behörden verhängen häufig vorübergehende Beschränkungen für Social-Media-Plattformen oder verlangsamen deren Dienste, insbesondere während Protesten oder Krisen. Darüber hinaus forderte die Regierung die Schließung von Hunderten von X-Konten von Journalisten, Politikern, Frauengruppen, Jugendgruppen und Aktivisten, oft ohne gerichtliche Anordnung (EC 4.11.2025, S. 36; vgl. ECPMF/EFJ/IPI 2.2026, S. 41f.). Einem Bericht der Freedom of Expression Association (İFÖD) vom September 2025 zufolge sperrte die Türkei im Jahr 2024 den Zugang zu mehr als 311.000 Webadressen – die höchste Zahl seit 2007. Darunter befanden sich mehr als 5.700 Nachrichtenartikel. Nur ein geringer Teil der Sperren erfolgte auf Basis einer gerichtlichen Anordnung. 82 % davon ordnete die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) an (FH 3.2026, D1; vgl. Bianet 4.9.2025).
Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbürger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Wenn ein Gericht oder Richter feststellt, dass ein veröffentlichter Inhalt das Gesetz verletzt, und der Provider innerhalb von 24 Stunden den Inhalt nicht entfernt oder nicht sperrt, haftet er für die entstandenen Schäden. Das Gesetz fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB Ankara 12.2025, S. 50f.). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (Bilgi Teknolojileri ve İletişim Kurumu - BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK ist die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020).
Die Internetfreiheit steht nach wie vor unter Druck. So hat beispielsweise das Ausmaß gesperrter Webseiten zugenommen (MBZ 2.2025a, S. 33). Herausstechend sind nach wie vor lange Haftstrafen für Beiträge in sozialen Medien, zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten sowie die Verbreitung von Falschinformationen. Die regierende AKP hat mehrere Gesetze erlassen, die die Zensur und Überwachung verschärfen und Online-Äußerungen kriminalisieren. Online-Troll-Netzwerke verbreiten weiterhin regierungsnahe Desinformationen, und Journalisten, Aktivisten und Nutzer sozialer Medien werden nach wie vor wegen ihrer Online-Inhalte angeklagt. Die Türkei erreichte 2024 nur 31 von 100 möglichen Punkten und gilt weiterhin als "unfrei" (FH 16.10.2024).
Kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Nutzer sozialer Medien werden häufig überprüft, strafrechtlich verfolgt und verurteilt (EC 8.11.2023, S. 37; vgl. MBZ 2.2025a, S. 35). Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Staatspräsidenten führen (ARTICLE19 8.4.2022). Die türkische Polizei überwachte die sozialen Medien in großem Stil. Zu diesem Zweck verfügte sie über eine spezielle Cyber-Abteilung namens Siberay. Diese Abteilung beschränkte sich nicht nur auf die Social-Media-Konten bekannter Journalisten und Aktivisten, sondern überwacht auch jene von "normalen" Social-Media-Nutzern (MBZ 2.2025a, S. 35).
Dem niederländischen Außenministerium zufolge ziehen folgende kritische Berichte in den sozialen Medien eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich: Präsident Erdoğan und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 25; vgl. FH 16.10.2024). Nutzer sozialer Medien wissen nicht immer, wo die Regierung die Grenze zieht. Dies liegt daran, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Terrorpropaganda und Desinformation allgemein und vage formuliert sind. Infolgedessen steht der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn die Message ein Thema betrifft, das gerade im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit steht, leiten die Behörden schnell eine strafrechtliche Untersuchung ein. Wenn "normale" Bürger vormals über Themen berichteten, die wenig Aufmerksamkeit erhalten hatten, können strafrechtliche Untersuchungen manchmal im Nachhinein um mehrere Jahre verzögert eingeleitet werden (MBZ 2.2025a, S. 35).
Websites können wegen "Obszönität" gesperrt werden oder wenn sie als verleumderisch für den Islam angesehen werden, was auch Inhalte einschließt, die den Atheismus fördern. Zusätzlich zu den weitverbreiteten Sperrungen fordern staatliche Behörden proaktiv die Löschung oder Entfernung von Inhalten. Die meisten Sperrungsverfügungen werden von der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) und nicht von den Gerichten erlassen (FH 4.10.2023). Neben dem Schutz von Konsumenten und der Marktaufsicht im digitalen Raum hat die BTK die Aufgabe, Vorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation, des Internets und der Post zu erlassen. Internetsperren werden durch die BTK umgesetzt, deren Anordnung erfolgt in der Ermittlungsphase durch Richter und Staatsanwälte und in der Strafverfolgungsphase durch Gerichte. Der Präsident der BTK kann jedoch bei Verstoß gegen sogenannte Katalogverbrechen, das sind z. B. Obszönität, Bereitstellung von gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betäubungsmitteln, sexueller Missbrauch von Kindern, Prostitution oder Delikte gegen den Staatsgründer Atatürk, direkt die Sperrung eines Inhalts veranlassen (BAMF 19.12.2025, S. 9; vgl. FW-TR/MLSA 12.2025, S. 25). - Das Mandat der BTK umfasst neben der Vollstreckung gerichtlicher Sperrverfügungen das Verfügen von Verwaltungsanordnungen für ausländische Websites. - Die Verfahren im Zusammenhang mit Sperrungen sind undurchsichtig und stellen diejenigen, die Rechtsmittel einlegen wollen, vor erhebliche Herausforderungen. Die Begründung für Gerichtsentscheidungen wird in den Bescheiden zur Sperrung nicht angegeben, und die entsprechenden Bescheide sind nicht leicht zugänglich. Infolgedessen ist es für Website-Betreiber schwierig festzustellen, warum ihre Website gesperrt wurde, und welches Gericht die Anordnung erlassen hat (FH 4.10.2023).
Im Dezember 2025 wies der Menschenrechtskommissar des Europarates, Michael O’Flaherty, anlässlich eines Türkei-Besuches auf die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit im Internet hin, darunter die umfangreiche Anwendung von Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs und zur Entfernung von Inhalten, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen (CoE-CommDH 9.12.2025).
Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation (Nr. 7418 aus 2022)
Im Oktober 2022 verschärfte die Regierung ihr ohnehin hartes Vorgehen gegen die Medien. Unter massivem Protest der Opposition hat das Parlament das Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation beschlossen. Das Gesetz sieht Haftstrafen von ein bis zu drei Jahren für die Verbreitung "falscher oder irreführender Nachrichten" vor. Täter können akkreditierte Journalisten sowie normale Mediennutzer sein. Sogar für einen Retweet sind bis zu drei Jahre Haft möglich. Gemäß der einschlägigen Vorschrift ist eine Freiheitsstrafe für diejenigen vorgesehen, die falsche Informationen über die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die allgemeine Gesundheit des Landes öffentlich verbreiten mit dem Motiv, Angst oder Panik in der Öffentlichkeit zu erzeugen, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (RIW 12.2022; vgl. DW 14.10.2022, ÖB Ankara 12.2025, S. 51). Die Bewertung, ob eine "Des- oder Falschinformation" vorliegt, obliegt den Gerichten (ÖB Ankara 12.2025, S. 51; vgl. DW 14.10.2022, Guardian 13.10.2022). Im Gleichklang wurde das Strafgesetzbuch durch die Bestimmungen des Artikels 217 A vom 13.10.2022 ergänzt, wobei Absatz 2 vorsieht, dass das Strafausmaß um die Hälfte erhöht wird, wenn der Täter die Tat unter Verheimlichung seiner wahren Identität oder im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation verübt. Und Artikel 218 des Strafgesetzbuches sieht vor, so Straftaten durch Presse und Rundfunk begangen werden, die zu verhängende Strafe ebenfalls um bis zur Hälfte erhöht wird. Meinungsäußerungen, die den Rahmen der Berichterstattung nicht überschreiten und dem Zweck der Kritik dienen, stellen jedoch keine Straftat dar, so der selbige Artikel des Strafgesetzbuches (MBS 5.4.2023; vgl. tgs 6.2024, S. 23).
Das Desinformationsgesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Online-Netzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben (Zeit Online 14.10.2022). Das Gesetz verpflichtet auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, dazu, dem Staat Nutzerdaten zur Verfügung zu stellen, wenn die staatliche Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien dies verlangt (Guardian 13.10.2022). Auf dringendes Ersuchen des Monitoring-Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hatte die Venedig-Kommission eine Stellungnahme zu den Änderungsentwürfen des Gesetzes veröffentlicht. Die Venedig-Kommission sah einen Eingriff in das durch Artikel 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegen und wies darauf hin, dass es alternative, weniger einschneidende Maßnahmen als die strafrechtliche gibt, um das Delikt der Verbreitung von Falschinformationen zu bekämpfen (CoE 10.10.2022).
Seit 2022 wurde nach Angaben der regierungskritischen Tageszeitung BirGün gegen mindestens 70 Journalisten im Rahmen des Desinformationsgesetzes ermittelt. Die Ermittlungen führten dazu, dass vier Journalisten in Untersuchungshaft genommen wurden, z. B. wegen Verbreitung von Falschinformationen (SCF 23.3.2026). Am 14.4.2026 wurden beispielsweise die Investigativjournalisten Murat Ağırel, Barış Pehlivan und Timur Soykan zu Haftstrafen verurteilt. Das Gericht verurteilte Pehlivan und Ağırel jeweils zu 15 Monaten Haft wegen "öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen". Soykan erhielt auf Bewährung eine zehnmonatige Haftstrafe wegen "Verletzung der Vertraulichkeit". Pehlivan hatte in der Sendung behauptet, dass etwa 10.000 der aktuellen Richter ihre Position aufgrund ihrer früheren anwaltlichen Tätigkeit für die regierende AKP und den daraus resultierenden beruflichen Beziehungen erhalten hätten. Zudem würden Richter Inhaftierte gegen Bestechungsgelder aus der Haft entlassen. Das Gericht wertete diese Aussagen als gezielte Falschinformation, die das Vertrauen in die Justiz untergraben und die öffentliche Ordnung stören könnten. Die Verurteilungen basierten auf dem Desinformationsgesetz (BAMF 20.4.2026, S. 13; vgl. EI 14.4.2026).
Cybersicherheitsgesetz Nr. 7545 (2025)
Am 12.3.2025 verabschiedete das türkische Parlament das Cybersicherheitsgesetz (Gesetz Nr. 7545), das die "falsche" Berichterstattung oder Weitergabe von Informationen über Online-Datenlecks unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis für jeden vor, der wissentlich vermeintlich falsche Inhalte über ein Cybersicherheitsdatenleck erstellt oder verbreitet, insbesondere wenn die Absicht besteht, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht oder Panik zu erzeugen oder Institutionen oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. Das verabschiedete Gesetz zielt darauf ab, die Cybersicherheit zu stärken, indem ein Rechtsrahmen für eine neue Cybersicherheitsbehörde und eine Cybersicherheitskommission mit weitreichenden Befugnissen in Bezug auf die Datenerhebung, die Durchsetzung der Cybersicherheit und den legalen Zugang zu in der Türkei gespeicherten digitalen Informationen geschaffen wird, sofern dies durch einen Gerichtsbeschluss genehmigt wird. Das Gesetz folgt auf ein Eingeständnis der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) im September 2024, dass die persönlichen Daten von 108 Millionen Bürgern von Regierungsservern gestohlen wurden. Oppositionsparteien kündigten an, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Verbände, die sich für Pressefreiheit einsetzen, haben Bedenken geäußert und argumentiert, dass das Gesetz den Behörden den Zugriff auf private Informationen ohne angemessene Schutzmaßnahmen ermöglichen könnte, und kritisierten die vagen Bestimmungen des Artikels, der die Verbreitung falscher Informationen über Cyber-Vorfälle unter Strafe stellt (CoE-SJP 17.3.2025; vgl. CPJ 13.3.2025, TM 13.3.2025). Die Cybersicherheitskommission, welche die Umsetzung des Gesetzes überwacht, setzt sich aus hochrangigen Regierungsbeamten zusammen, darunter der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter wichtiger Ministerien und Sicherheitsbehörden. Mitglieder der Opposition argumentierten, dass diese Struktur die Cybersicherheitspolitik effektiv unter die direkte Kontrolle des Präsidenten stellt und eine unabhängige Aufsicht ausschließt (TM 13.3.2025). Das neue Gesetz zur Cybersicherheit könnte die legitime Berichterstattung über Cybersicherheitsvorfälle kriminalisieren, da es zu weit gefasst und vage formuliert ist, so z. B. das Komitee zum Schutz von Journalisten – CPJ. Das neue Cybersicherheitsgesetz könnte laut Özgür Öğret, Türkei-Vertreter des CPJ, nicht nur die Berichterstattung über cybersicherheitsbezogene Datenlecks unterbinden, sondern die Regierung ermächtigen, zu entscheiden, ob ein Leck tatsächlich aufgetreten ist oder nicht, was das Risiko einer umfassenderen Zensur in sich birgt (CPJ 13.3.2025). Der Türkische Journalistenverband (TGS) kritisierte auch die weitreichenden Befugnisse, die der Cybersicherheitskommission (Cybersecurity Board) gewährt werden, und die vage Sprache im Gesetz und argumentierte, dass sein Hauptzweck darin bestehe, die Wahrheit zu vertuschen und Journalisten zum Schweigen zu bringen (TM 13.3.2025).
Urteile des Verfassungsgerichts
Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vgl. LoC 7.1.2022).
Die Generalversammlung des Verfassungsgerichts stellte allerdings am 7.1.2022 fest, dass die Regierung das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung und das verfassungsmäßige Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffend die Sperrung des Zugangs zu Online-Nachrichten-Webseiten durch untergeordnete Gerichte verletzt hatte. Das Verfassungsgericht konsolidierte neun Fälle, in denen insgesamt 129 URL-Adressen durch Entscheidungen von Friedensrichtern gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 gesperrt worden waren. In allen neun Fällen hatten die Richter den Zugang zu den betreffenden Nachrichtenartikeln aufgrund von Beschwerden jener Personen gesperrt, die Gegenstand der Nachrichtenartikel waren und die geltend machten, dass bestimmte Aussagen in den Nachrichtenartikeln ihren Ruf und ihr Ansehen unrechtmäßig schädigten. - Die Problematik des Artikels 9, u. a. von der Venedig Kommission des Europarates beanstandet, liegt darin, dass eine diesbezügliche Sperrung durch den Spruch eines Friedensrichters, zeitlich unbegrenzt und ohne Anhörung, erfolgt, nur auf Einspruch hin von einem anderen Friedensrichter überprüft, jedoch nicht bei höheren Gerichten angefochten werden kann. Der einzige Rechtsbehelf ist eine Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht (LoC 7.1.2022). In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht nicht nur einen offensichtlichen Eingriff in die durch Artikel 26 und 28 der Verfassung geschützte Meinungs- und Pressefreiheit durch die Sperrung des Zugangs zu den betroffenen Nachrichtenseiten fest, sondern auch die unverhältnismäßige und unbegründete Blockierung der Inhalte auf unbestimmte Zeit sowie die Nicht-Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch die Vorinstanzen. Außerdem beklagte das Verfassungsgericht den Mangel an Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, so das Verfassungsgericht, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf das Vorhandensein eines systematischen Problems hinweisen, das unmittelbar durch eine gesetzliche Bestimmung verursacht wurde, ist es offensichtlich, dass das derzeitige System überdacht werden muss, um ähnliche Verstöße zu verhindern. Deshalb wurde seitens des Gerichts ein sogenanntes Pilotverfahren (pilot judgment) beschlossen (CCRT 7.1.2022). - Das Pilotverfahren wird angewandt, wenn das Gericht feststellt, dass die Verletzung eines Grundrechts in einem bestimmten Fall auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, das bereits zu anderen Anträgen geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft zu weiteren Anträgen führen wird. Wenn das Gericht beschließt, über einen Antrag im Rahmen des Piloturteilsverfahrens zu entscheiden, kann es alle anderen bei ihm anhängigen Verfahren, die dasselbe strukturelle Problem betreffen, aussetzen. Sobald ein Piloturteil ergangen ist, müssen die Verwaltungsbehörden das Urteil in den entsprechenden Anträgen, die bei ihnen eingereicht werden, anwenden, oder bei Fällen, die das Verfassungsgericht erreichen, kann das Gericht die Fälle zusammenfassen und im Einklang mit dem Piloturteil entscheiden (LoC 7.1.2022).
Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Der EGMR verurteilte die Türkei mehrfach wegen Verletzung der Meinungsfreiheit. - Der EGMR entschied beispielsweise am 14.10.2025, dass die Türkei in der Rechtssache Parlas und andere gegen die Türkei in 58 Fällen das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt hatte. Die Beschwerdeführer waren nach verschiedenen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt, darunter "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit", "Beleidigung des Präsidenten" und "Verbreitung von Propaganda zugunsten einer terroristischen Vereinigung". Die türkischen Gerichte verhängten in allen Fällen Bewährungsstrafen. Trotzdessen stellte der EGMR fest, dass auch Bewährungsstrafen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellen (SCF 15.10.2025; vgl. ECHR 14.10.2025). Schon im Jänner 2025 hatte der EGMR entschieden, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung von Frau Saide İnanç verletzt worden war. Sie war aufgrund einiger Social-Media-Beiträge aus dem Jahr 2019 wegen "Beleidigung des Präsidenten" angeklagt worden. Das örtliche Gericht hatte sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen verurteilt, wobei die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt worden war. Der EGMR ordnete eine Entschädigung in Höhe von 2.600 Euro an (Duvar 15.1.2025).
Publikationsverbote
In der Türkei gibt es Anzeichen dafür, dass unter Präsident Erdoğan die staatliche Zensur, auch von Büchern zunimmt. 2020 wurden beispielsweise zwei von Amnesty International Türkei herausgegebene Bücher verboten, die sich um das Thema Feminismus drehen. Mit einem Publikationsverbot wurden ebenso zweier Bücher des CHP-Parteiverlages belegt, die Korruptionsaffären beleuchteten. Auch zahlreiche Kinderbücher wurden (2020) verboten, u. a. die türkische Übersetzung des deutschen Sexual-Aufklärungsbuches für Vier- bis Siebenjährige: "Woher die kleinen Kinder kommen". Das Buch wurde von der türkischen Regierung als "obszön" eingestuft. Dem Übersetzer und dem Verleger der türkischen Ausgabe drohten bis zu zehn Jahre Gefängnis (FR 12.2.2021). Und im Herbst 2022 verbot ein Gericht den Vertrieb und Verkauf eines Buches der ehemaligen, inhaftierten HDP-Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ mit dem Titel "Mauern werden eingerissen", in dem es u. a. um die Ausgangssperren im Sommer 2015 geht, und zwar wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" (NaT 10.9.2022; vgl. Mezopotamya 8.9.2022).
Informationen zum behördlichen Vorgehen gegen die kritische Berichterstattung angesichts der Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 finden sich in den vorigen Versionen der Länderinformationen zur Türkei.
Quellen
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AI - Amnesty International (21.4.2026): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - April 2026, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2026/04/POL1003202026GERMAN.pdf, Zugriff 21.4.2026
AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Türkei 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124776.html, Zugriff 20.5.2025
AI - Amnesty International (26.12.2024): Türkiye: Stop the crackdown on peaceful dissent - Amnesty International, https://www.amnesty.org/en/documents/eur44/8876/2024/en, Zugriff 30.6.2025
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2026-06-15 19:40
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 20.5.2024, S. 8; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 9, 19, BS 26.3.2026, S. 11). Restriktive und vage formulierte Gesetze, z. B. Vorgaben des Gesetzes 2911 über Veranstaltungen und Demonstrationen, erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021, vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 13, EC 4.11.2025, S. 36).
Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den europäischen Standards und bleiben hinter den auch in der türkischen Verfassung vorgesehenen Garantien zurück. Die Behörden verhängen weiterhin pauschale Verbote für öffentliche Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager und oft willkürlicher Kriterien und untergraben damit das verfassungsmäßige Recht auf Versammlungsfreiheit (EC 4.11.2025, S. 36). Im Dezember 2025 zeigte sich der Menschenrechtskommissar des Europarates, Michael O’Flaherty, anlässlich seines Türkei-Besuches weiterhin besorgt ob der Versammlungsverbote und der exzessiven Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten. Artikel 34 der türkischen Verfassung garantiere das Recht auf friedliche Versammlung, doch seine Umsetzung, unter anderem durch das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Demonstrationen, entspreche nach wie vor nicht den internationalen Menschenrechtsstandards. Der Kommissar stellte fest, dass Versammlungen manchmal mit dem Verweis auf die "öffentliche Ordnung" oder die "allgemeine Moral" aufgelöst oder verhindert werden, ungeachtet der langjährigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (CoE-CommDH 9.12.2025).
Gegen Demonstranten werden häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2024 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 191 Demonstrationen und Versammlungen (2023: 256), wobei mindestens 2.651 Personen (2023: 3.487), darunter 27 Kinder, festgenommen sowie Folter und Misshandlungen ausgesetzt wurden (İHD/HRA 14.11.2025; vgl. İHD/HRA 23.8.2024). Gemäß den Dokumentationszentren der beiden großen türkischen Menschenrechtsorganisationen İHD (İnsan Hakları Derneği - Menschenrechtsvereinigung) und TİHV (Türkiye İnsan Hakları Vakfı - Menschenrechtsstiftung der Türkei) kam es in den ersten elf Monaten des Jahres 2025 bei mindestens 245 friedlichen Versammlungen und Demonstrationen zu Störungen seitens der Sicherheitskräfte. Infolge dieser Eingriffe wurden mindestens 2.345 Personen festgenommen, 104 Personen verhaftet und mindestens 131 Personen verletzt. Gegen mindestens 431 Personen wurden gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt, darunter 42 Hausarreste. Mindestens 24 Personen wurden mit Geldstrafen belegt (İHD/HRA/TİHV/HRFT 10.12.2025, S. 13).
Jüngstes Beispiel sind die Massenproteste gegen die Absetzung des CHP-Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu. - In dem Schreiben von Human Rights Watch, Amnesty International und 13 weiteren Organisationen hieß es, man sei alarmiert "über die jüngste Eskalation des staatlichen Vorgehens gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Verhaftung des Bürgermeisters Ekrem İmamoğlu". Die Menschenrechtsorganisationen beklagten in ihrer Stellungnahme, die Proteste seien mit "ungerechtfertigter und unrechtmäßiger Polizeigewalt beantwortet" worden. Menschen seien mit Schlagstöcken geschlagen und getreten worden, wenn sie am Boden lagen. Polizisten hätten wahllos Pfefferspray, Tränengas, Plastikgeschosse und Wasserwerfer gegen die Demonstranten eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzungen geführt habe. Pauschale Demonstrationsverbote wie in Istanbul, Ankara, Antalya und Izmir seien unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (Tagesschau 28.3.2025; vgl. WOZ 1.4.2025, Zagros 5.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "verurteilt[e] aufs Schärfste die ungerechtfertigten Festnahmen und Inhaftierungen von Demonstranten sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt durch die Strafverfolgungsbehörden während der Proteste und Fälle von Misshandlungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen an inhaftierten Personen [...] Ebenso [brachte] die Versammlung ihre Besorgnis über Berichte über tätliche Angriffe auf Journalisten und Medienmitarbeiter während der Berichterstattung über die Proteste sowie über deren Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung zum Ausdruck. Mindestens 20 Lokaljournalisten wurden während der Berichterstattung über die Proteste von der Polizei oder von Demonstranten tätlich angegriffen und mindestens zehn von ihnen wurden inhaftiert" [Anm.: Originalzitat aus dem Englischen] (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 5- 6). Im gleichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament und "fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Vorwürfe der Schikanierung und der übermäßigen Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten unverzüglich und wirksam zu untersuchen und die Versammlungs- und Protestfreiheit zu wahren" (EP 7.5.2025, Pt. 23). - Nach den Protesten erhob die Staatsanwaltschaft in Istanbul Anklage gegen 819 Personen. Ihnen wurde die Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen vorgeworfen. 278 Festgenommene waren in Untersuchungshaft. Einigen Protestierenden drohten bis zu fünf Jahre und in einem Fall bis zu neun Jahre Haft (Zeit Online 8.4.2025; vgl. SRF 23.3.2025).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) sah ein generelles Verbot von Demonstrationen als unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 8). Die Sprecherin des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) nannte das generelle behördliche Verbot von Protesten in drei türkischen Städten als rechtswidrig (OHCHR 25.3.2025).
Das 61. Strafgericht erster Instanz in Istanbul sprach Ende Oktober 2025 109 von 110 Personen frei, die anlässlich der Demonstrationen gegen die Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, verhaftet wurden. In seiner Entscheidung verwies das Gericht auf Artikel 34 der Verfassung, der jedem das Recht garantiert, Versammlungen und Demonstrationsmärsche ohne vorherige Genehmigung zu organisieren, sofern diese unbewaffnet und friedlich sind. Das Gericht zitierte zudem Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung schützt. In dem Urteil wurde betont, dass Einschränkungen dieser Rechte eng ausgelegt werden müssen und nur unter bestimmten Umständen angewendet werden dürfen, beispielsweise bei Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Rechte anderer. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung der Generalversammlung für Strafsachen des Kassationsgerichtes und kam zu dem Schluss, dass die Handlungen der Angeklagten nicht die Schwelle für strafbares Verhalten erreichten (MLSA 31.10.2025). Ende November 2025 verfügte das 62. Strafgericht die Freilassung von weiteren 87 Demonstranten sowie von acht Journalisten und vier Rechtsanwälten, die in die genannten Proteste involviert waren (AI 28.11.2025; vgl. SCF 1.12.2025a).
Polizeiliche Gewalt bei Versammlungen
Die Polizei geht häufig mit Gewalt gegen friedliche Proteste vor. In den letzten Jahren haben die Sicherheitskräfte Tränengas, Pfefferspray und andere gewalttätige Maßnahmen eingesetzt, um Proteste zum 1. Mai, Gedenkfeiern zu den Gezi-Park-Protesten 2013, LGBT+-Paraden, Feiern zum Frauentag, Märsche gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Proteste gegen Preiserhöhungen und die steigende Inflation, Mahnwachen für die Opfer des Militärputsches von 1980 und andere Versammlungen aufzulösen (FH 3.2026, E1; vgl. BS 26.3.2026, S. 11).
Jüngere Beispiele: Die Istanbuler Polizei nahm während der Maidemonstrationen (2024) in der ganzen Provinz mehr als 200 Menschen fest, als sie die Menschenmenge daran hinderte, den Istanbuler Taksim-Platz zu erreichen, einen symbolischen Ort für den Internationalen Tag der Arbeit. Die Bereitschaftspolizei setzte Pfefferspray und Gummigeschosse ein, um Zehntausende zu vertreiben, die sich im Istanbuler Stadtteil Sarachane versammelt hatten, nachdem Demonstranten versucht hatten, zum Taksim-Platz zu marschieren. Dutzende Personen wurden verletzt, und Aufnahmen vom Tatort zeigten, wie die Polizei Demonstranten misshandelte. In einer Live-Übertragung war zu hören, wie ein Polizeibeamter andere Beamte anwies, "die Presse" aus dem Gebiet zu entfernen, was bei Menschenrechtsgruppen Empörung auslöste (AlMon 1.5.2024; vgl. Stern 1.5.2024, REU 1.5.2024, SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025). 2023 hatte das türkische Verfassungsgericht eigentlich entschieden, dass die Abriegelung des Taksim-Platzes zur Verhinderung von Demonstrationen rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die Entscheidung bestätigt (Stern 1.5.2024; vgl. SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025).
Die Mahnwachen der Samstagsmütter, einer Gruppe von Menschenrechtsverteidigerinnen und Angehörigen von Opfern des Verschwindenlassens, werden weiterhin durch Einschränkungen behindert. Beispielsweise durften sie sich maximal zu zehnt versammeln. Für die 1.000. Mahnwache im Mai 2024 wurden diese Einschränkungen ausnahmsweise aufgehoben. Im Oktober 2024 sprach ein erstinstanzliches Gericht 20 Personen frei, die während der 950. Mahnwache der Samstagsmütter/-menschen im Juni 2023 willkürlich inhaftiert und wegen "Verstoßes gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz" strafrechtlich verfolgt worden waren (AI 29.4.2025).
Zum behördlichen Einschreiten beim kurdischen Frühlingsfest Newroz siehe das Unterkapitel: Ethnische Minderheiten / Kurden.
Versammlungsverbote durch die Gouverneure
Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen genutzt, sodass mittlerweile auch friedliche Kundgebungen mit langer Tradition verboten werden. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst. Laut Berichten werden Personen teils vor geplanten Demonstrationen festgenommen, da diese Störungen der öffentlichen Ordnung verursachen könnten (ÖB Ankara 12.2025, S. 53.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38). Die Provinzbehörden verbieten regelmäßig Proteste und Versammlungen von regierungskritischen Gruppen, wobei sie sich häufig über die Urteile der nationalen Gerichte hinwegsetzen, die solche Verbote als unverhältnismäßig einstufen (HRW 16.1.2025).
Sicherheitsgesetz 2015, Strafgesetz und Urteile der Höchstgerichte
Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (AnA 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, nicht nur gefärbtes Wasser zur späteren Identifikation von Demonstranten anzuwenden, sondern auch Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in "Schutzhaft" zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 22.4.2024, S. 38).
Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 des Strafgesetzbuches hinsichtlich krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 20.5.2024, S. 8). [Anm.: Die diesbezüglichen rechtlichen Auswirkungen der Auflösung der PKK sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar.]
Urteile des Verfassungsgerichtes
Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteilte das Verfassungsgericht am 8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmaraş das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmaraş, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).
Das Verfassungsgericht hob im Frühjahr 2024 jenen den Artikel des Hochschulgesetzes auf, der Disziplinarstrafen für das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten oder Bannern an Universitäten sowie die Organisation von Versammlungen ohne Genehmigung vorsah. Die Sanktion der Organisation von Versammlungen in geschlossenen oder offenen Räumen von Hochschuleinrichtungen ohne Genehmigung der Behörden, die eine temporäre Suspendierung von der Schule vorsah, wurde ebenfalls für verfassungswidrig erklärt. In der Entscheidung wurde betont, dass diese Vorschrift das Recht der Hochschulstudierenden einschränke, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren. Außerdem erklärte das Verfassungsgericht hierbei, dass die bisherigen Sanktionen nicht mit den Erfordernissen einer demokratischen Gesellschaftsordnung vereinbar gewesen seien (BAMF 30.6.2024, S. 7; vgl. Duvar 19.4.2024).
Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die (Unter-)Kapitel: Folter und unmenschliche Behandlung, Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen sowie Relevante Bevölkerungsgruppen / Sexuelle Minderheiten (LGBTIQ+) und Ethnische Minderheiten / Kurden
VEREINIGUNGSFREIHEIT
Obwohl die Vereinigungsfreiheit in der Türkei durch die Verfassung und internationale Abkommen garantiert ist, sehen die Gesetze zahlreiche rechtliche Hindernisse und administrativen Druck für Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vor, insbesondere für solche, die der Regierung kritisch gegenüberstehen. Vereinigungen haben Schwierigkeiten, den Status einer gemeinnützigen Organisation zu erlangen oder öffentliche Unterstützung zu erhalten. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung zahlreicher Dokumente und die Ungleichheiten beim Zugang zu digitalen Systemen stellen insbesondere für kleine und lokale Vereinigungen eine große Herausforderung dar. Die Kontrollen werden häufig von Sicherheitskräften durchgeführt, was als übertrieben und einschüchternd empfunden wird (EC 4.11.2025, S. 37). Die Regierung nutzt zudem Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte. Vertreter von Anwaltskammern und Organisationen der Zivilgesellschaft berichten, dass die Polizei manchmal an Vereinstreffen teilnimmt und diese aufzeichnet, was die Vertreter der Vereinigungen als einen Versuch sie einzuschüchtern interpretieren (USDOS 22.4.2024, S. 40). Und laut Abschlussbericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] gab es lediglich 72 positive Entscheidungen der Kommission hinsichtlich der Wiedereröffnung geschlossener Institutionen, wie Vereinigungen und Stiftungen (ICSEM 1.2023, S. 9/ Tab, 26). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich besorgt, dass die große Mehrheit der Organisationen geschlossen blieb, deren "Schließung auf der Grundlage vager, in Notstandsverordnungen festgelegter Kriterien und ohne wirksame richterliche Aufsicht oder die Einhaltung der Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren erfolgte" (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).
Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflichtet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich "besorgt über die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7262, die dem Innenministerium einen weiten Ermessensspielraum einräumen, um die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken, sie auf der Grundlage vager Risikobewertungskriterien und schwacher Beweisstandards zu prüfen und Vorstandsmitglieder zu suspendieren, was eine abschreckende Wirkung hat, die Einzelpersonen davon abhält, in Vorständen mitzuarbeiten oder Mitglieder dieser Organisationen zu werden" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).
Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innenministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021, S. 26).
Streikrecht und gewerkschaftliche Aktivitäten
Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Kollektivverhandlungsrechte der Gewerkschaften sind eingeschränkt. Ein System von Schwellenwerten [Anm.: hinsichtlich der Mitgliederzahl] schränkt die Möglichkeiten der Gewerkschaften ein, sich das Recht auf Tarifverhandlungen zu sichern. Gewerkschaften und Berufsverbände sind mit staatlichen Eingriffen und Repressalien für Aktivitäten konfrontiert, die als feindlich gegenüber den Interessen der politischen Führung angesehen werden (FH 3.2026, E3; vgl. ITUC-IGB o.D.). Trotz dieser Hindernisse organisierten Arbeitnehmer in einer Reihe von Branchen im Jahr 2025 Streiks oder Proteste gegen niedrige oder ausbleibende Löhne, was Warnungen oder rechtliche Maßnahmen seitens der Regierung nach sich zog (FH 3.2026, E3).
Laut dem Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB) sind die Freiheiten und Rechte erwerbstätiger Menschen in der Türkei seit Jahren gnadenlos angegriffen worden. Gewerkschaften und ihre Mitglieder wurden systematisch ins Visier genommen, insbesondere durch die strafrechtliche Verfolgung aufgrund erfundener Anschuldigungen. Arbeitgeber haben weiterhin Gewerkschaften zerschlagen und Beschäftigte, die versucht haben, sich gewerkschaftlich zu organisieren, systematisch entlassen. In einem Klima der Angst und unter permanenter Androhung von Vergeltungsmaßnahmen konnten die Beschäftigten sich nur mit großer Mühe zusammenschließen und Gewerkschaften gründen. Mitunter werden Gewerkschaftsvertreter physisch angegriffen oder wegen Terrorismusunterstützung angeklagt. Der IGB bezeichnet die Türkei als eines der zehn schlimmsten Länder der Welt für erwerbstätige Menschen (ITUC-IGB 2024).
Das Gesetz erlaubt es der Regierung, das Streikrecht in jeder Situation zu untersagen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Das Gesetz verlangt von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, die in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und erlaubt es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Verlauf aufzuzeichnen. Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 22.4.2024, S. 40, 82).
Siehe auch Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).
Quellen
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Zeit Online - Zeit Online (8.4.2025): Türkei: Mehr als 800 Menschen nach Protesten für Ekrem İmamoğlu angeklagt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-04/tuerkei-proteste-ekrem-imamoglu-anklage-protestierende, Zugriff 9.4.2025
Opposition
Letzte Änderung 2026-06-15 19:41
Aktuelle Situation der Opposition
Der politische Pluralismus erodiert weiterhin aufgrund gerichtlicher und administrativer Maßnahmen gegen Oppositionsparteien und ihre Vertreter (EC 4.11.2025, S. 19). Oppositionsführer und -politiker werden wiederholt mit politisch motivierten Strafverfolgungen, gewalttätigen Angriffen und anderen Formen der Schikane konfrontiert, welche die Funktionsfähigkeit ihrer Parteien beeinträchtigen (FH 3.2026, B1). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen (USDOS 22.4.2024, S. 55; vgl. EC 4.11.2025, S. 3, 19). Genehmigungen für Proteste der Opposition werden oft unter vagen Sicherheitsvorwänden verweigert, während regierungsnahe Versammlungen keinen solchen Hindernissen ausgesetzt sind (BS 26.3.2026, S. 11).
Wie bereits im Juli und September 2025, als es zu Anträgen auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten kam, darunter Tuncer Bakırhan, Ko-Vorsitzender der Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - DEM-Partei, sowie Özgür Özel, Vorsitzender der CHP (ANF 2.9.2025; vgl. Haberler 1.9.2025), wurden auch 2026 derlei Anträge dem Parlament vorgelegt. Mitte Jänner 2026 waren zehn Abgeordnete, darunter wiederum Özgür Özel, von vier Parteien (CHP, DEM-Partei, İYİ und TİP) betroffen (PATurkey 19.1.2026; vgl. TM 19.1.2026).
Zwischen dem 1.9.2024 und dem 1.9.2025 wurden in der gesamten Türkei gerichtliche Ermittlungen gegen mehrere von der Opposition kontrollierte Gemeinden eingeleitet, wobei Bürgermeister suspendiert sowie politische und administrative Mitarbeiter festgenommen bzw. verhaftet wurden. Die Vorwürfe umfassten die Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen, Korruption und illegale Finanzaktivitäten. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 28 Bürgermeister von Oppositionsparteien inhaftiert und ihres Amtes enthoben – 18 von der CHP und zehn von der DEM-Partei (EC 4.11.2025, S. 20). Laut einer Berechnung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten (Tüm Bel Sen) vom März 2026 wurden in den letzten zwei Jahren in 13 Gemeinden Treuhänder eingesetzt (in: Hakkâri, Esenyurt, Batman, Mardin, Halfeti, Dersim/Tunceli, Ovacık, Bahçesaray, Akdeniz, Siirt, Van, Kağızman und Şişli) und in 30 Gemeinden gewählte Bürgermeister oder Ko-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Und in 55 weiteren Gemeinden soll sich die parteipolitische Kontrolle durch Methoden wie die Veränderung der Sitzverteilung im Gemeinde- bzw. Stadtrat geändert haben. In Summe sollen sich somit in 85 Gemeinden durch Ernennungen von Treuhändern, Abberufungen, Verhaftungen und Verschiebungen in Gemeinderäten die Machtverhältnisse im Widerspruch zu den Wahlergebnissen von 2024 verändert haben (TM 31.3.2026a).
Reaktionen europäischer und internationaler Institutionen
Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese "der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste, die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und "fordert[e] die HR/VP [die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, Kaja Kallas] erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, welche die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen" (EP 7.5.2025, S. 22). Und am 27.4.2026 richteten Vertreter mehrerer europäischer Institutionen - die Berichterstatter für die Türkei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE, des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates und des Europäischen Parlaments sowie der Vorsitzende der Arbeitsgruppe "Türkei" des Europäischen Ausschusses der Regionen - einen gemeinsamen Brief an den türkischen Innenminister Mustafa Çiftçi, in dem sie ihre Besorgnis über den Zustand der lokalen Demokratie zum Ausdruck brachten und dabei auf die anhaltende Inhaftierung gewählter Amtsträger sowie deren Auswirkungen auf die demokratische Regierungsführung hinwiesen (CoE-CLRA 27.4.2026; vgl. TM 27.4.2026).
Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September 2023 sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der CHP, der größten Oppositionspartei des Landes, allen voran die Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu (EP 7.5.2025, Pt. 27,28). Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates - PACE [Anm.: deren Mitglied die Türkei ist] äußerte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 tiefe Besorgnis über die Verhaftung Ekrem İmamoğlus sowie weiterer 106 Personen, darunter Journalisten und lokale Beamte. Die Versammlung verurteilte die politisch motivierten Maßnahmen gegen İmamoğlu, die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Proteste nach seiner Verhaftung und die Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Sie forderte die Türkei nachdrücklich auf, die Menschenrechte zu achten und die zu Unrecht inhaftierten Personen freizulassen (CoE-PACE 9.4.2025b). In ähnlichem Sinne äußerte sich das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen bereits am 25.3.2025 (OHCHR 25.3.2025).
Vorgehen gegen die CHP
Die CHP, derzeit größte Oppositionspartei, steht seit Monaten unter zunehmendem politischem und juristischem Druck (TA 1.7.2025), da eine Welle von Ermittlungen wegen vermeintlicher Korruption, Bestechung und Terrorismus-Unterstützung über ihre Gemeinden hinwegrollt (DS 5.8.2025; vgl. EC 4.11.2025, S. 19). Im Rahmen der Ermittlungen gegen CHP-Gemeinden wurden zahlreiche CHP-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Dutzende weitere Beamte aus CHP-regierten Orten wurden inhaftiert und warten auf ihren Prozess (Zeit Online 11.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Laut Medienberichten befanden sich mit Stand 22.4.2026 bereits 21 CHP-Bürgermeister in Untersuchungshaft (Zeit Online 22.4.2026; vgl. Standard 22.4.2026).
Vorgehen gegen Ekrem İmamoğlu, Istanbuler Bürgermeister und Präsidentschaftskandidat
Schon Anfang November 2024 hatte Staatspräsident Erdoğan İmamoğlu wegen unbegründeter Anschuldigungen einschließlich Verleumdungen verklagt. Auch der CHP-Parteichef Özgür Özel wurde von Erdoğan wegen Präsidentenbeleidigung angeklagt (VOA 1.11.2024; vgl. Duvar 3.11.2024, NTV 1.11.2024). İmamoğlu wurde überdies seitens des Büros des Generalstaatsanwalts vorgeworfen, er habe Beamte, die sich im mutmaßlichen Kampf gegen den Terrorismus befinden würden, ins Visier genommen und den Staatsanwalt bedroht (BAMF 27.1.2025, S. 12; vgl. SCF 20.1.2025a).
Am 23.3.2025 haben die Behörden den Istanbuler Bürgermeister Ekrem İmamoğlu suspendiert, nachdem ein Istanbuler Gericht seine formelle Verhaftung wegen Korruptionsvorwürfen anordnete. Das Gericht führte jedoch nicht die vermeintliche Unterstützung einer terroristischen Organisation als Grund für eine Festnahme an. Somit war formal die Einsetzung eines Treuhänders der Regierung rechtlich ausgeschlossen. Die Festnahme löste landesweite Massenproteste aus, dies trotz eines behördlichen Demonstrationsverbotes. Die Behörden hatten seit der Inhaftierung von İmamoğlu am 19.3.2025 etliche hundert Demonstranten in mehreren Provinzen festgenommen nebst Personen, die in den sozialen Medien aktiv waren. Einen Tag vor der Inhaftierung annullierte die Universität Istanbul İmamoğlus Hochschulabschluss. Ein gültiger Hochschulabschluss ist in der Türkei eine verfassungsrechtliche Voraussetzung, um als Kandidat bei Präsidentschaftswahlen teilzunehmen. Das Innenministerium gab bekannt, dass nebst İmamoğlu auch zwei weitere Istanbuler Bezirksbürgermeister suspendiert wurden (AlMon 23.3.2025; vgl. Standard 23.3.2025, FAZ 19.3.2025, Soufan 27.3.2025). - Der Bürgermeister von Beylikdüzü, Mehmet Murat Çalık, wurde wegen der Korruptionsvorwürfe suspendiert und in Folge inhaftiert, während anstelle des Bürgermeisters von Şişli, Resul Emrah Şahan, der im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen verhaftet wurde, ein Treuhänder ernannt wurde (Bianet 23.3.2025; vgl. HDN 23.3.2025). Überdies wurden gegen über 100 Personen, darunter städtische Beamte, Ermittlungen wegen Terrorismus einerseits und Korruption, Bestechung, Erpressung sowie Veruntreuung andererseits eingeleitet (Bianet 23.3.2025). Die Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus gehen auf die Zusammenarbeit der CHP mit der DEM-Partei bei den Kommunalwahlen im Jahr 2024 zurück. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen zu dieser Zusammenarbeit ein und behauptete, dass sie von der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) organisiert worden sei. Als Grundlage für die Anschuldigungen führte die Staatsanwaltschaft Aussagen von PKK-Führern aus der Wahlperiode an, in denen die DEM-Partei zur Zusammenarbeit mit der Opposition ermutigt wurde (Bianet 21.3.2025; vgl. EC 4.11.2025, S. 20). - Am 14.4.2025 lehnte das Istanbuler Strafgericht die Haftentlassung İmamoğlus ab (DlF 14.4.2025; vgl. AP 14.4.2025).
Am 16.12.2025 gab die Anwaltskammer Istanbul bekannt, dass laut dem 3.Verwaltungsgericht von Istanbul das verhängte Demonstrationsverbot vom 19.3. bis zum 23.03.2025 für die Provinz Istanbul nach der Festnahme İmamoğlus rechtswidrig war. Mit dem Urteil gelten auch alle mit der Begründung des Verstoßes gegen das Demonstrationsverbot vorgenommenen Festnahmen als rechtswidrig (BAMF 22.12.2025, S. 17). Anlässlich des Jahrestages seiner Inhaftierung und des Gerichtsprozesses gegen ihn gingen in Istanbul Tausende auf die Straße (SRF 19.3.2026; vgl. TM 19.3.2026, Zeit Online 19.3.2026).
Vorgehen gegen Özgür Özel, CHP-Parteivorsitzender
Im April 2025 wurde gegen Özel eine Klage wegen Präsidentenbeleidigung mit einer Schadenersatzforderung von 12.000 Euro eingebracht, weil Özel angeblich Staatspräsident Erdoğan als "Junta-Chef" bezeichnet hatte (HB 8.4.2025). Anfang Juli 2025 wurden dem Parlament Präsidialdekrete übermittelt, um die parlamentarische Immunität von Özel und des CHP-Parlamentariers Tuncay Özkan aufzuheben und sie vor Gericht zu stellen. Der Grund dafür ist deren Anschuldigung gegen Mitglieder des Kassationsgerichts, einen Putsch gegen das Verfassungsgericht im Fall von Can Atalay inszeniert zu haben [siehe: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen], was der Beleidigung von Amtsträgern gleichkommt. Nach dem Strafgesetzbuch wird diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren geahndet (YR 3.7.2025; vgl. FAZ 3.7.2025). Anfang Juli 2025 erfolgten neuerliche Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Die Vorwürfe bezogen sich auf Äußerungen des CHP-Chefs anlässlich einer Pressekonferenz am 5.7.2025. Özel habe dabei nicht nur Staatspräsident Erdoğan beleidigt, sondern auch Drohungen gegen behördliche Entscheidungsträger ausgestoßen (Standard 7.7.2025; vgl. TM 7.7.2025).
Verfolgung von lokalen CHP-Amtsträgern
Die Verhaftungswelle begann am 30.10.2024, als die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul die Festnahme des CHP-Bürgermeisters der Istanbuler Gemeinde Esenyurt, Ahmet Özer, bekannt gab. Die Staatsanwaltschaft führte Telefonaufzeichnungen, Überwachungen und Finanzdaten als Beweis für Özers "intensive und anhaltende organische Verbindungen" mit der PKK an. Der stellvertretende Gouverneur von Istanbul, Can Aksoy, wurde als Treuhänder von Esenyurt ernannt. (HDN 31.10.2024; vgl. Evrensel 31.10.2024, Bianet 31.10.2024). Nach seiner gerichtlich verfügten Freilassung im November 2025 (TM 11.11.2025; vgl. Haberler 11.11.2025) wurde Özer am 23.1.2026 wegen Mitgliedschaft in der PKK zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt (DS 23.1.2026; vgl. NTV 23.1.2026). Im November 2024 wurde überdies der CHP-Bürgermeister von Ovacık (in der Provinz Tunceli/Dersim), Mustafa Sarıgül, wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Duvar 21.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024, Rudaw 22.11.2024).
Im Verlaufe des Jahres 2025 gingen die Behörden sowohl gegen CHP-Bürgermeister als auch gegen städtische Beamte von CHP regierten Gemeinden überwiegend wegen vermeintlicher Bestechung, Korruption und Erpressung strafrechtlich vor (Duvar 14.1.2025, Spiegel 13.1.2025, BIRN 13.1.2025, FR 4.3.2025, HDN 4.3.2025, AlMon 28.4.2025, Zeit Online 26.4.2025, Spiegel 27.4.2025, L'essentiel 5.6.2025, AP 5.6.2025, Zeit Online 11.6.2025, SCF 14.8.2025, TM 19.8.2025, DW 15.8.2025, RND 13.9.2025, DS 13.9.2025, Zeit Online 13.9.2025.). So wurden alleinig bei einem groß angelegten Einsatz gegen die CHP geführte Stadtverwaltung von Izmir Anfang Juli 2025 126 Personen im Rahmen von Korruptionsermittlungen der Staatsanwaltschaft festgenommen, darunter der ehemalige Oberbürgermeister Tunç Soyer sowie der CHP-Provinzvorsitzende Şenol Aslanoğlu (TA 1.7.2025; vgl. HDN 1.7.2025, Standard 1.7.2025a). Und am 5. Juli wurden die CHP-Bürgermeister dreier Großstädte festgenommen. - Der Bürgermeister von Antalya, Muhittin Böcek, kam wegen Korruptionsermittlungen in Gewahrsam. Die Bürgermeister von Adana, Zeydan Karalar, und Adıyaman, Abdurrahman Tutdere, waren wegen des Vorwurfs der Erpressung festgenommen worden (DW 5.7.2025; vgl. FAZ 5.7.2025, MEE 5.7.2025). Der Bürgermeister von Adana, und acht weitere Politiker aus den Reihen der CHP kamen zwar Anfang Februar 2026 wieder frei. Allerdings kündigte die Staatsanwaltschaft Istanbul sogleich einen Einspruch gegen die Freilassung an (BIRN 6.2.2026; vgl. HDN 6.2.2026). Es kam auch vor, dass die Staatsanwaltschaft ehemalige und amtierende städtische Beamte sowie ehemalige CHP-Bürgermeister wegen Terrorismusfinanzierung anklagte. Dies tat Staatsanwaltschaft Istanbul unter dem Vorwurf der finanziellen Unterstützung der Revolutionären Volksbefreiungspartei/Front (DHKP/C) in den Jahren zwischen 2014 und 2016. Den Angeklagten drohten Haftstrafen zwischen sieben und 15 Jahren (TM 28.4.2025; vgl. Hürriyet 29.4.2025).
Auch 2026 hielten die Verhaftungen von CHP-Amtsträgern wegen Korruption, Bestechung und Erpressung an (Evrensel 19.3.2026; vgl. TM 17.3.2026, TM 27.3.2026, HDN 27.3.2026, ORF 31.3.2026, SCF 27.3.2026, TM 9.4.2026, Haberler 10.4.2026, TM 15.4.2026, DS 10.4.2026, Bianet 22.4.2026, Standard 22.4.2026). Dies betraf auch Mustafa Bozbey, den CHP-Bürgermeister der Großstadtgemeinde Bursa, welcher Ende März 2026 im Rahmen einer Ermittlung wegen Geldwäsche und der Gründung oder Leitung einer kriminellen Vereinigung in Gewahrsam genommen wurde (TM 31.3.2026b; vgl. Standard 31.3.2026, ORF 31.3.2026).
Mitte April 2026 hat das 53. Strafgericht erster Instanz in Istanbul die Anklage gegen Canan Kaftancıoğlu, die ehemalige Vorsitzende der Republikanischen Volkspartei (CHP) in der Provinz Istanbul, zugelassen. Die Staatsanwaltschaft wirft Kaftancıoğlu vor, den Staatspräsidenten beleidigt zu haben. Der Fall geht auf einen Disput im Mai 2025 zurück, als Erdoğan erklärte, dass diejenigen, die öffentliche Mittel missbrauchen, im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit zur Rechenschaft gezogen würden. Seine Äußerungen bezogen sich auf eine Reihe von Ermittlungen und rechtlichen Schritten gegen von der CHP geführte Gemeinden. Unter Bezugnahme auf Erdoğans Beitrag deutete Kaftancıoğlu an, dass sich der Vorwurf auf die AKP-Regierung selbst beziehe, und schrieb: "Die Tage, an denen diejenigen, die öffentliche Ressourcen ausbeuten, zur Rechenschaft gezogen werden, sind nahe." Es droht eine Strafe von bis zu vier Jahren und acht Monaten Gefängnis (SCF 16.4.2026; vgl. Evrensel 16.4.2026, Cumhuriyet 16.4.2026).
Diffamierung und Vorgehen gegen die DEM-Partei und ihre Vorgängerin HDP
Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah" oder das staatliche Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt (DS 3.4.2023; vgl. TRT 25.1.2018). Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als "pro-PKK" dargestellt (DS 3.4.2024; vgl. DS 5.11.2024), mitunter selbst noch nach der Auflösung der PKK und des seit 2025 laufenden Friedensprozesses (DS 1.9.2025).
[Anmerkung: Allerdings verschwanden diese Attribute zusehens im Zuge der (indirekten) Gespräche zwischen der türkischen Regierung und der PKK, insbesondere der Person Abdullah Öcalans, die durch Vertreter der DEM-Partei vermittelt wurden.]
Laut Eigenangaben der DEM-Partei wurden zwischen dem 1.12.2023 und dem 10.12.2024 256 Führungskräfte der DEM-Partei aller Ebenen festgenommen und 50 (vorläufig) inhaftiert. Weiters wurden im besagten Zeitraum 3.128 Partei-Mitglieder, welche an organisierten Aktionen und Veranstaltungen teilgenommen hatten, sowie Wähler der DEM-Partei festgenommen, 409 Personen wurden inhaftiert (DEM 13.12.2024, S. 1). Auch in ihrem Türkei-Bericht vom 4.11.2025 spricht die Europäische Kommission davon, dass die DEM-Partei weiterhin unter zunehmendem Druck steht und mehrere Tausend Parteimitglieder festgenommen und mehrere Hundert in Untersuchungshaft genommen wurden (EC 4.11.2025, S. 20). [Anm.: dies trotz der Selbstauflösung der PKK und der Vermittlerfunktion von DEM-Funktionären und -Parlamentariern im Friedensprozess].
Vorgehen gegen einfache HDP- und DEM-Partei-Mitglieder und deren Familienangehörige
Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).
Auch nach Umbenennung der HDP bleibt die Situation für Angehörige von nunmehrigen DEM-Mitgliedern unverändert. So kommt es beispielsweise vor, dass Angehörige eines DEM-Mitglieds keine staatliche Stelle bekommen. Wenn sie einem inhaftierten Verwandten, der DEM-Mitglied war, Geld schickten, laufen sie Gefahr, selbst wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt zu werden. Familienangehörige von DEM-Mitgliedern können von der Polizei oder den Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen und/oder verhört werden. Es kommt auch vor, dass Verwandte von DEM-Mitgliedern unter Druck gesetzt werden, gegen andere DEM-Mitglieder auf freiem Fuß auszusagen. Darüber hinaus kommt es vor, dass Einzelpersonen Stipendien, Darlehen, Krankenversicherungen oder Sozialleistungen verweigert wurden, weil ein Familienmitglied DEM-Mitglied war. Die genannten Formen der Repression werden hauptsächlich gegen Eltern, Ehepartner, Geschwister und Kinder von DEM-Mitgliedern eingesetzt. Unklar bleibt, in welchem Umfang diese Praktiken stattfinden und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 65).
Behördliches Vorgehen gegen Parlamentarier insbesondere der HDP bzw. der DEM-Partei
Die Justiz ist systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, vormalig insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vorgegangen. Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirtaş und Yüksekdağ sind weiterhin inhaftiert [Stand: Ende April 2026]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48). Im Mai 2024 wurden mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete und die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden (Demirtaş und Yüksekdağ) der Partei zu langen Haftstrafen verurteilt, obwohl der EGMR ihre sofortige Freilassung angeordnet hatte (EC 30.10.2024, S. 19; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 58).
Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Die Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mindest 15 HDP-Abgeordnete hatten ihr Mandat verloren (IPU 23.10.2025, S. 2). Die Anzahl der Inhaftierten hat sich durch Entlassungen verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Yıldırım entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete İdris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen (Duvar 5.4.2023; vgl. NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbakır im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).
Sieben ehemalige Parlamentarier haben sich im Oktober 2025 noch in Haft befunden: die ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ sowie Leyla Güven, Semra Güzel, Nazmi Gür, Emine Ayna und Can Atalay [Anm.: von der Arbeiterpartei der Türkei - Türkiye İşçi Partisi - TİP] (IPU 9.4.2025, S. 2). Semra Güzel wurde allerdings Anfang November nach drei Jahren Untersuchungshaft unter gerichtlicher Aufsicht entlassen (Bianet 3.11.2025). Hinzukam der Parlamentsabgeordnete der DEM-Partei, Berdan Öztürk, der vom 1. Hohen Strafgericht in Ağrı am 17.10.2025 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" und wegen "terroristischer Propaganda" zu eineinhalb Jahren verurteilt wurde (ANF 18.10.2025; vgl. IPU 23.10.2025, S. 2).
Lokale Ebene: behördliches Vorgehen insbesondere gegen Mandatare der HDP und der DEM-Partei
Die Regierung suspendierte demokratisch gewählte Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich in der Vergangenheit am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung suspendierte 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt worden waren (USDOS 20.3.2023, S. 73). 48 HDP-Bürgermeister waren seit den Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben worden (EC 8.11.2023, S. 15; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 21). Von diesen 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 in den Arrest verbracht (USDOS 20.3.2023, S. 21).
Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, seit Oktober 2019 in Haft und im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (BAMF 14.10.2024; vgl. Bianet 9.3.2020), wurde zwar Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen (Bianet 30.9.2021), doch Ende November 2023 in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen Haft verurteilt (Duvar 30.11.2023; vgl. EUTCC 30.11.2023). - Das Urteil wurde am 9.10.2024 vom Oberste Berufungsgericht bestätigt (BAMF 14.10.2024, S. 7f.) und ein Antrag auf Haftentlassung im November 2025 zum zweiten Male abgelehnt (Bianet 12.11.2025).
Seit den Lokalwahlen vom 31.3.2024 kam es zur Absetzung, Verurteilung und Ersetzung gewählter Bürgermeister, zumal aus den Reihen der pro-kurdischen DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP), aber auch der CHP (Rudaw 22.11.2024). Es begann mit dem Bürgermeister von Hakkâri. Am 2.6.2024 führte die Polizei eine Razzia in der Stadtverwaltung von Hakkâri durch, wobei Bürgermeister Mehmet Sıddık Akış verhaftet und anschließend durch einen von der Regierung ernannten Treuhänder ersetzt wurde. Das Innenministerium beschuldigte Akış, eine hochrangige Position in der PKK innezuhaben. Trotz Demonstrationsverbotes durch das Büro des Gouverneurs kam es vor dem Gouverneursamt dennoch zu Sitzprotesten, an denen sich Abgeordnete der DEM-Partei und eine Delegation der Republikanischen Volkspartei (CHP) beteiligt hatten (BAMF 10.6.2024, S. 9f.; vgl. Duvar 9.6.2024, Presse 5.6.2024). Ursprünglich wegen "Führung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt (BAMF 10.6.2024, S. 9f.), wurde Akış im November 2024 im Letzturteil zu insgesamt neun Jahren Haft verurteilt - zu siebeneinhalb Jahren wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein" und zu eineinhalb Jahren wegen "Widerstands gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" (5 Ocak 20.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024b). Bereits sein Vorgänger, Cihan Karaman, HDP-Bürgermeister von Hakkâri, ebenfalls ersetzt durch einen Treuhänder, war im Jänner 2023 wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt worden (TİHV/HRFT 26.1.2023; vgl. Sabah 26.1.2023).
Die Regierung entließ Anfang November 2024 die DEM-Bürgermeister von zwei Großstädten, Ahmet Türk in Mardin und Gülistan Sonuk in Batman, und ersetzte sie durch Treuhänder. Mehmet Karayilan, DEM-Bürgermeister von Halfeti, einem Unterbezirk der Provinz Şanliurfa, wurde ebenfalls entlassen. Das Innenministerium begründete ihre Absetzung mit laufenden Terrorismusvorwürfen gegen sie (AlMon 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024, DW 4.11.2024). Im Oktober 2025 wurde Ahmet Türk vom Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation freigesprochen (Bianet 23.10.2025), jedoch nicht als Bürgermeister von Mardin wiedereingesetzt, sondern die Treuhandschaft über die Stadt Anfang 2026 verlängert (Bianet 2.1.2026). Das Innenministerium ersetzte am 29.11.2024 den Ko-Bürgermeister der Gemeinde Bahçesaray im Bezirk Van, Ayvaz Hazır, aus den Reihen der DEM-Partei durch einen Treuhänder. Laut Innenministerium geschah dies, weil der Bürgermeister zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, da dieser "Verbrechen im Namen der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK begangen hätte, ohne Mitglied zu sein", und aufgrund einer laufenden Untersuchung des 2. Hohen Strafgerichtshofs von Van wegen "Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK" (Duvar 30.11.2024; vgl. Rudaw 29.11.2024). Im November 2024 wurde der Ko-Bürgermeister von Tunceli/Dersim aus den Reihen der DEM-Partei, Cevdet Konak, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Rudaw 22.11.2024; vgl. Duvar 21.11.2024, ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024).
Auch das Jahr 2025 begann mit der Verhaftung bzw. Absetzung von Bürgermeistern aus den Reihen der DEM-Partei. - Am 10.1.2025 wurden Hosyar Sariyildiz und Nuriye Aslan, die Ko-Bürgermeister des Bezirks Akdeniz in der Provinz Mersin verhaftet und in Folge durch Treuhänder ersetzt. Hinzugesellten sich auch vier Mitglieder des Gemeinderats von der DEM-Partei. Sie wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation", "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation", "Verstößen gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus" und "Verstößen gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" festgenommen (BIRN 10.1.2025; vgl. Duvar 10.1.2025). Ende Jänner 2025 wurde Sofya Alağaş, die Ko-Bürgermeisterin der DEM-Partei in Siirt aufgrund ihrer vormaligen Arbeit als Journalistin wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich der PKK/KCK, zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Als Treuhänder wurde vom Innenministerium der Gouverneur von Siirt, Kemal Kızılkaya, ernannt (AnA 29.1.2025; vgl. Duvar 28.1.2025, SZ 29.1.2025).
Abdullah Zeydan, ehemaliger HDP-Abgeordneter, einst nach fünf Jahren Haft infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda durch das Oberste Kassationsgericht entlassen (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022), wurde im Februar 2025 als Ko-Bürgermeister von Van aus den Reihen der DEM-Partei zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen Unterstützung und Propaganda für eine terroristische Organisation von einem Gericht in Diyarbakır verurteilt (Duvar 11.2.2025; vgl. DS 11.2.2025, Rudaw 11.2.2025, Medya 11.2.2025). Unmittelbar nach der Verurteilung kam es zu Massenprotesten in Van (Medya 11.2.2025; vgl. Rudaw 11.2.2025). Am 15.2.2025 ernannte das Innenministerium den Gouverneur von Van, Ozan Balcı, zum Treuhänder, was weitere Proteste hervorrief, bei denen 127 Personen festgenommen wurden, darunter vorübergehend auch der stellvertretenden Bürgermeister von Diyarbakır, Doğan Hatun (Duvar 16.2.2025; vgl. C8 16.2.2025).
Das Innenministerium ernannte am 24.2.2025 den Gouverneur des Bezirks Kağızman (Provinz Kars) zum Treuhänder der Gemeinde Kağızman, die von der DEM-Partei geführt wurde. In einer Erklärung des Ministeriums hieß es, dass der Bürgermeister von Kağızman, Mehmet Alkan, vom 2. Hohen Strafgericht von Kars wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Nach der Entscheidung des Ministeriums wurde das Rathaus unter starken Polizeischutz gestellt (Duvar 25.2.2025a; vgl. ANF 24.2.2025).
Der Kobanê-Massenprozess
Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen, als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die bereits inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellte), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten von 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten betrug 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SZ 7.1.2021). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch HDP-Mitglieder. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BIRN 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 22).
Im Kobanê-Prozess sprach das Gericht am 16.5.2024 36 Urteile. Zwölf Personen wurden freigesprochen, doch 24 Angeklagte erhielten zum Teil sehr lange Haftstrafen (elf Personen über 20 Jahre, zwölf Angeklagte neun oder mehr Jahre). Bei 72 weiteren Personen stand das Urteil noch aus. Zu den Verurteilten zählte Selahattin Demirtaş. Er muss für 42 Jahre ins Gefängnis. Figen Yüksekdağ wurde zu 32 Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt [Anm.: Einige Quellen geben abweichende Strafen an: z.B. bei Demirtaş 42,5 Jahre; bei Yüksekdağ 30 Jahre oder 30 Jahre und drei Monate]. Der Bürgermeister der südosttürkischen Stadt Mardin, Ahmet Türk, der bei den Lokalwahlen im März 2024 wiedergewählt worden war, erhielt zehn Jahre [Anm.: Im Oktober 2025 freigesprochen] (NZZ 17.5.2024; vgl. MLSA 18.5.2024, HRW 16.5.2024).
Am 19.7.2024 erhielt Demirtaş von einem Gericht in Mersin eine weitere Haftstrafe von 2 1/2 Jahren auferlegt, und zwar wegen "Öffentlicher Denunzierung der Regierung, der Justiz, des Militärs oder der Polizeiorganisation der Republik Türkei" und der "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit". Die Anklage gegen Demirtaş umfasste seine Äußerungen zwischen 2015 und 2017. Demzufolge beschuldigte Demirtaş Präsident Erdoğan und den damaligen Premierminister Davutoğlu, Organisationen wie an-Nusra, dem IS und Ahrar al-Sham materielle und moralische Hilfe, logistische Unterstützung, Waffen und Geld zur Verfügung gestellt zu haben und für die Vorfälle in der Türkei zwischen 2014 und 2016 verantwortlich zu sein (Duvar 20.7.2024; vgl. Rudaw 19.7.2024, Medya 21.7.2024).
Die Inter-Parlamentarische Union (IPU) zeigt(e) sich im Oktober 2025 neuerlich zutiefst besorgt darüber, dass sieben ehemalige Abgeordnete weiterhin im Gefängnis schmachten, darunter vier, die im Zusammenhang mit dem sogenannten Kobane-Prozess verurteilt wurden, in welchem im Mai 2024 gegen eine große Zahl von HDP-Führungskräften und gewählten Amtsträgern hohe Haftstrafen verhängt wurden. Die IPU ist der festen Überzeugung, dass diese Verurteilungen, darunter die von Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, offenbar weitgehend, wenn nicht sogar ausschließlich auf politischen Äußerungen und Vereinigungen beruhen und im Widerspruch zu den Urteilen und Rechtsnormen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen [Anm.: analog dem englischen Originalzitat] (IPU 23.10.2025, S. 5).
Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von DEM-Funktionären und einfachen DEM-Mitgliedern
Zu Beispielen vor dem Jahr 2024, bitte auf Vorgängerversionen der Länderinformationen zurückzugreifen.
Die Polizei führte am 10.10.2024 eine Razzia in der Zentrale der DEM-Partei in der östlichen Provinz Iğdır durch und verhaftete den Ko-Vorsitzenden Mehmet Selçuk und acht Parteimitglieder. Die Razzia war Teil der laufenden Ermittlungen zu einem Bombenanschlag im Jahr 2015, bei dem 13 Polizisten getötet wurden. In der südöstlichen Provinz Antep nahm die Polizei am 11.10.2024 den Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei des Bezirks Şahinbey, Mustafa Tuç, den pro-kurdischen Ko-Vorsitzenden der Partei der Demokratischen Regionen (DBP) in der Provinz, Mehmet Özkan, und den Ko-Vorsitzenden der DBP Şahinbey, Müslüm Denizhan, fest und überstellt sie anschließend an die Anti-Terror-Abteilung in Antep (Duvar 11.10.2024). Wegen des Vorwurfs mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen sind Ende November 2024 231 Personen in 30 Provinzen im Zuge der Operation "Gürz-27" festgenommen worden, darunter Journalisten, Dichter, Schriftsteller (Standard 27.11.2024; vgl. Medya 27.11.2024, MLSA 27.11.2024), Menschenrechtsaktivisten, u. a. der Mitbegründer der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) Nimet Tanrıkulu, aber auch Gewerkschaftler und Politiker aus den Reihen der DEM-Partei (Medya 27.11.2024; vgl. SCF 26.11.2024).
Mitte Februar 2025 wurden bei Razzien in 51 Städten 282 mutmaßliche Mitglieder und Sympathisanten der PKK festgenommen. Die Behörden erließen Haftbefehle gegen 60 Personen, darunter Mitglieder der DEM-Partei, mehrere linke Persönlichkeiten und Journalisten. Alle wurden wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus festgenommen, teilte die Staatsanwaltschaft Istanbul in einer Erklärung mit (FR24 18.2.2025; vgl. Zeit Online 18.2.2025, AJ 18.2.2025).
Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
Der EGMR entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BIRN 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022).
Der EGMR entschied am 8.11.2022, dass die Türkei die Rechte von 13 ehemaligen Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie 2016, bzw. in einem Fall 2017, wegen Verbindungen zur verbotenen PKK in Untersuchungshaft genommen wurden, um den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Der EGMR entschied, dass die Untersuchungshaft der Antragsteller willkürlich und mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sei, da die Betroffenen Anspruch auf parlamentarische Immunität hätten. Das Straßburger Gericht entschied auch, dass es keine Beweise gab, die den Verdacht begründeten, dass sie eine Straftat begangen hatten, die ihre Inhaftierung rechtfertigte. Der EGMR ordnete die Freilassung jener zwei noch in Haft Verbliebenen, nämlich von İdris Baluken und Figen Yüksekdağ, der ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, an (SCF 9.11.2022; vgl. Bianet 8.11.2022, ECHR 8.11.2022).
Der ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtaş blieb trotz zweier EGMR-Urteile, in denen seine sofortige Freilassung gefordert wurde, im Gefängnis. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkischen Behörden nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine sofortige Freilassung sicherzustellen (EC 30.10.2024, S. 21). Trotz eines verbindlichen Urteils EGMR (2025), das ihre sofortige Freilassung fordert, bleiben mehrere ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), darunter die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, weiterhin in Haft (EC 4.11.2025, S. 19). - Am 8.7.2025 befand der EGMR, dass die Maßnahmen zur Fortsetzung der Haft von Demirtaş auf unzureichenden Gründen beruhen und in Wirklichkeit darauf abzielen, die öffentliche Debatte zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Meinungsäußerung einzuschränken. Das Gericht stellte [erneut] die Verletzung zahlreicher Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Die Türkei wurde vom Gericht angehalten, dem Beschwerdeführer 3.245 Euro für den materiellen Schaden, 32.500 Euro für den immateriellen Schaden und 20.000 Euro für Kosten und Auslagen zu zahlen (ECHR 8.7.2025).
Der EGMR entschied am 14.10.2025, dass die ehemalige stellvertretende Ko-Vorsitzende der HDP, Aysel Tuğluk, der Verbindungen zur PKK vorgeworfen wurden, aus politischen Gründen inhaftiert wurde, und kam zu dem Schluss, dass ihre Untersuchungshaft im Jahr 2016 darauf abzielte, die politische Opposition zu unterdrücken und den demokratischen Pluralismus einzuschränken. Das Gericht stellte fest, dass ihre Verhaftung und ihre 15-monatige Untersuchungshaft gegen mehrere Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstießen, darunter das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist. Das Gericht betonte, dass die türkischen Behörden keinen "begründeten Verdacht" vorbringen konnten, der ihre Inhaftierung rechtfertigte. Es kritisierte auch die nationalen Gerichte dafür, dass sie vage Begründungen wie "die Art der Straftat" und "Fluchtgefahr" ohne individuelle Beurteilung verwendet hätten. Auf der Grundlage der Billigkeit sprach das Gericht der Beschwerdeführerin 16.000 Euro als immateriellen Schadensersatz zu, zuzüglich etwaiger Steuern (Bianet 14.10.2025; vgl. ECHR 16.10.2025).
Siehe auch das Kapitel: Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Verbotsverfahren gegen die HDP
Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021).
Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit Online 31.3.2021; vgl. AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021b). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021).
Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP/Can 10.6.2021, S. 4). In einer für den 11.4.2023 anberaumten Anhörung machte die HDP von ihrem Recht auf eine Stellungnahme vor dem Verfassungsgericht keinen Gebrauch, da sie den Fall als politisch motiviert bezeichnete. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung des Gerichts (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4/FN 4).
Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen" (EP 7.6.2022, Pt. 23).
Im Oktober 2025 stellte die Inter-Parlamentarische Union (IPU) fest, dass das Verfahren zur Auflösung der Demokratischen Volkspartei (HDP) noch nicht abgeschlossen ist und erinnerte an die seit langem vertretene Überzeugung, dass in der Begründung des Auflösungsverfahrens die HDP und die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) ohne fundierte rechtliche Begründung miteinander vermischt wurden. Die IPU bekräftigt ebenso, dass die HDP eine rechtmäßig gegründete politische Partei ist, die keine Gewalt befürwortet, und dass die Auflösung oder das Verbot politischer Parteien gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden sollte und forderte das Verfassungsgericht auf, sein Urteil in strikter Übereinstimmung mit diesen Standards zu fällen (IPU 23.10.2025, S. 5).
Razzien in DEM-Partei-Büros
Die Behörden gingen mitunter auch gegen die Einrichtungen DEM-Partei vor. - So wurde am 24.4.2024 im Provinzbüro der DEM-Partei in Batman eine Polizeirazzia durchgeführt. Bei der etwa vierstündigen Durchsuchung sollen Dokumente und Fotos einiger getöteter PKK-Kämpfer beschlagnahmt worden sein (BAMF 29.4.2024; vgl. Bianet 24.4.2024). In den frühen Morgenstunden des 18.11.2024 stürmte die Polizei das Bezirksbüro der DEM-Partei im Istanbuler Stadtteil Esenyurt. Medienberichten zufolge drangen die Beamten gewaltsam für mehrere Stunden in das Gebäude ein und beschlagnahmte einige Bücher und Fotografien. Nach der Razzia wurden die Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei im Bezirk, Rojda Yılmaz und Abdullah Arınan, zur Polizei in Istanbul vorgeladen, um Aussagen zu tätigen (Bianet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024, Duvar 19.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Danach wurden die beiden festgenommen. Die Behörden erklärten, die Festnahmen seien Teil der von der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungen zur Aufdeckung von Aktivitäten der PKK (Duvar 19.11.2024; vgl. Mezopotamya 19.11.2024, DW 18.11.2024, Hürriyet 18.11.2024).
Siehe auch die Kapitel: Haftbedingungen, Ethnische Minderheiten / Kurden und Politische Lage.
Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP bzw. DEM-Partei und ihre Vertreter
Auf das Bezirksbüro der DEM-Partei in İnegöl, Bursa, wurde Anfang März 2024 ein Anschlag verübt. Während des Angriffs soll auch ein Parteimitglied außerhalb des Bezirksgebäudes vom Angreifer mit einer Axt verfolgt worden sein (Bianet 5.3.2024; vgl. TİHV/HRFT 5.3.2024). Anfang Mai 2024 wurde das Bezirksbüro der DEM-Partei in Birecik, in der südölstlichen Provinz Urfa angegriffen. Der Angriff auf das Parteibüro führte zu Schäden am Gebäude, wobei 14 Kugeln die Fenster trafen. Der Täter wurde festgenommen (Bianet 8.5.2024; vgl. Rudaw 8.5.2024). Am 28.9.2024 wurde ein örtliches Parteibüro der DEM in Istanbul im Stadtteil Sultangazi beschossen. Zum Zeitpunkt des Beschusses war niemand anwesend und es gab keine Verletzten. Zwei Verdächtige wurden festgenommen und die Behörden leiteten eine Untersuchung ein (Bianet 30.9.2024; vgl. ANF 29.9.2024). In der Nacht vom 24. auf den 25.10.2024 wurde die DEM-Zentrale in Ankara angegriffen. Dabei wurden u.a. Türen und Fenster beschädigt. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (SCF 25.10.2024; vgl. TR-Today 25.10.2024).
Für weitere Beispiele vor dem Jahr 2024 siehe vormalige Versionen der Länderinformationen - Türkei.
Vorgehen gegen weitere Oppositions-Parteien (Beispiele)
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte Politiker der TİP (Türkiye İşçi Partisi - Arbeiterpartei der Türkei) und Menschenrechtsanwalt Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden, sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde und ordnete dessen Freilassung an. Das zuständige Strafgericht setzte das Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschritten habe, und dass ein Strafverfahren gegen die neun Richter des Verfassungsgerichts, die für die Freilassung Atalays gestimmt hatten, durch die Generalstaatsanwaltschaft einzuleiten sei. Denn diese hätten gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten (ÖB Ankara 12.2025, S. 15). Staatspräsident Erdoğan äußerte sich ähnlich und brachte eine Verfassungsreform ins Gespräch, um diese Justizkrise zu lösen. - Atalay war im April 2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert worden. Trotzdem wurde er bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt. Dies war möglich, weil das oberste Berufungsgericht das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hatte, und es somit noch nicht rechtskräftig war (Spiegel 31.1.2024). Die Anwälte von Can Atalay haben seinen Fall vor den EGMR gebracht, nachdem die türkischen Behörden einem Urteil des Verfassungsgerichts, das seine sofortige Freilassung forderte, nicht nachgekommen waren. Der EGMR hat den Fall am 27.8.2024 offiziell an die Türkei verwiesen u. a. mit der Frage, warum das Urteil des Verfassungsgerichts nicht vollstreckt wurde (MLSA 16.9.2024; vgl. ECHR 16.9.2024).
Die Behörden gehen laut Medienberichten traditionell auch gegen linksextreme, aber legale Kleinst-Parteien und Organisationen vor, beispielsweise gegen Mitglieder und Funktionäre der Sozialen Freiheitspartei - Toplumsal Özgürlük Partisi (TÖP). Anlass für das Vorgehen seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte waren grosso modo öffentliche Versammlungen und Proteste, z. B. am 1. Mai. Verhaftungen gab es jedoch auch unter dem Verdacht der Verbindung mit terroristischen Organisationen. Beispiele: Im Nachgang zu den Demonstrationen zum 1. Mai 2023 nahm die Polizei u. a. auch Mitglieder der TÖP, der Volksbefreiungspartei (Halkın Kurtuluş Partisi - (HKP), der Vereinigten Revolutionären Partei - Birleşik Devrimci Parti (DP) und der Sozialistischen Partei der Unterdrückten - Ezilenlerin Sosyalist Partisi (ESP) fest, als diese versuchten Kundgebungen abzuhalten. Am 21.5.2024 wurden gemäß Angaben der Istanbuler Anwaltsvereinigung 27 Personen, die am 21. Mai bei Hausdurchsuchungen festgenommen worden waren, vor das Gericht gebracht, darunter Mitglieder der TİP, der TÖP, der Partei der Bewegung der Werktätigen - Emekçi Hareket Partisi (EHP) oder der Sozialistischen Arbeiterpartei - Sosyalist Emekçiler Partisi (SEP) (Evrensel 23.5.2024; vgl. Bianet 15.5.2024). Ende Jänner 2024 wurden Mitglieder der TÖP und der ESP in Izmir unter dem Vorwurf der "Finanzierung einer illegalen Organisation" (Bianet 30.1.2024; vgl. DTF 31.3.2024) und Anfang Februar 2024 ebensolche Mitglieder der TÖP und der DP aufgrund von Posts in sozialen Medien festgenommen (DTF 12.2.2024). In der zweiten Februarhälfte 2025 verurteilte ein Gericht den Vorsitzenden der HKP, Nurullah Efe Ankut, wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, wegen einer Kolumne aus dem Jahr 2021, in der Ankut das Universitätsdiplom von Präsident Erdoğan infrage stellte (Duvar 25.2.2025b).
Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul erließ am 3.2.2026 Haftbefehle gegen 110 Personen, denen Mitgliedschaft in und Tätigkeiten für terroristische Organisationen vorgeworfen wird, insbesondere für die verbotene Marxistisch Leninistische Kommunistische Partei (MLKP). Bei den Beschuldigten handelte es sich um Mitglieder unterschiedlicher linker Organisationen, aber auch Journalisten. Die DEM-Partei verurteilte die Festnahmen und brachte sie in direkten Zusammenhang mit den jüngsten Protesten gegen die Angriffe auf kurdische Kräfte in Syrien (BAMF 9.2.2026, S. 13; vgl. WSWS 8.2.2026). 47 Personen, hauptsächlich Mitglieder der Sozialistischen Partei der Unterdrückten (ESP) und ihr nahestehende Institutionen, wurden hernach am 6.2.2026 mit Gerichtsbeschluss wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "Terrorpropaganda" inhaftiert, darunter auch der Ko-Vorsitzende der ESP, Murat Çepni (Bianet 6.2.2026). Bereits tags darauf wurden 30 weitere Personen aus dem Umfeld der ESP inhaftiert (TM 7.2.2026; vgl. ANF 6.2.2026, WSWS 8.2.2026).
Ältere Beispiele zum Vorgehen gegen die Opposition finden sich in den Länderinformationen der Vorjahre.
Anmerkung: Mit Stand April 2026 waren die rechtlichen Implikationen der Auflösung der PKK nicht abzusehen, ob letztere z. B. auf laufende Verfahren, Gerichtsprozesse sowie gefällte Urteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK als Terrororganisation hat oder haben wird. - Dies würde zahlreiche der hier genannten Personen und Personenkreise betreffen. Dies gilt ebenso für das Verbotsverfahren gegen die HDP und das mögliche Politikverbot gegen 451 Personen.
Quellen
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Duvar - Duvar (10.1.2025): Turkey detains pro-Kurdish DEM Party mayors, city council members, https://www.duvarenglish.com/turkey-detains-pro-kurdish-dem-party-mayors-city-council-members-news-65516, Zugriff 10.1.2025
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Haftbedingungen
Letzte Änderung 2026-05-27 20:19
Überblick: Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung
Allgemeingültige Aussagen zu den Haftbedingungen sind schwierig, da seit über fünf Jahren keine umfassende Bewertung der Situation in Gefängnissen durch einschlägige Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden konnte. Beurteilungen können sich daher lediglich auf Einzelberichte, Informationen von Inhaftierten sowie Beobachtungen von internationalen Organisationen oder Botschaften stützen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 18).
Es muss hinsichtlich der Haftbedingungen zwischen der Haft in Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug unterschieden werden. Zum Polizeigewahrsam gibt es weiterhin glaubhafte Berichte, dass Mindestbedingungen der EMRK nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkommt, und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizei oder Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber geführt werden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handelt (AA 20.5.2024, S. 17f.). Die Untersuchungshaft wird nach wie vor häufig angewendet, auch in Fällen, in denen es um mutmaßliche Verstöße gegen die Meinungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlung geht (EC 4.11.2025, S. 33). Die Anzahl der Untersuchungshäftlinge hat stark zugenommen. - Mit Stand 1.4.2026 belief sich die Anzahl auf 62.514, gegenüber 38.537 im Jahr 2023, wie aus offiziellen Daten des Justizministeriums hervorgeht, was eine Steigerung um 62 % bedeutet (SCF 20.4.2026; vgl. ICPR 2026).
Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vgl. , ÖB Ankara 12.2025, S. 18). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln (inklusive Diätmahlzeiten), Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40, İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen seine tiefe Besorgnis über die "katastrophale Lage" in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die es auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückführt, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist. Besorgt zeigt sich das Europäische Parlament auch über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten (EP 7.5.2025, Pt. 21; vgl. EC 4.11.2025, S. 33), welche nach wie vor praktiziert werden, obwohl die Regierung solche Praktiken bestreitet (SCF 3.2026, S. 59). Die Überbelegung führt zu Gesundheitsproblemen, einschließlich der Ausbreitung von Krankheiten wie Tuberkulose, Hepatitis, Hautkrankheiten und COVID-19 (MBZ 2.2025a, S. 39). Allgemein warnen Menschenrechtsorganisationen, NGOs und internationale Organisationen davor, dass Überbelegung die Lebensbedingungen in den Gefängnissen verschlechtern und die seelischen Gesundheitsrisiken unter den Inhaftierten erhöhen würde, nebst der impliziten Verschlechterung der hygienischen Zustände und somit direkten Gefahr für die physische Gesundheit (BAMF 18.12.2025, S. 4).
In den Gefängnissen der mehrheitlich kurdischen Gebiete kommt es nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen weiterhin zu systematischen Rechtsverletzungen. Die Anwaltskammer Diyarbakır, der Juristenverband ÖHD sowie die Gefangenensolidaritätsorganisation TUAY-DER haben Ende September 2025 einen gemeinsamen Bericht zu den Zuständen in den Justizvollzugsanstalten in Diyarbakır,, Elazığ, Erzincan und Erzurum vorgelegt. Er umfasst den Zeitraum von Juni bis August 2025 basierend auf über 40 Besuchen in 20 Gefängnissen. Demgemäß sind die häufigsten dokumentierten Verstöße: die Einschränkungen bei der medizinischen Versorgung, entwürdigende Durchsuchungen, etwa in Form von Nacktdurchsuchungen, die Zensur und Verzögerung von Postverkehr – besonders bei Schreiben auf Kurdisch, Disziplinarstrafen auf Grundlage politischer Aussagen oder aufgrund der Weigerung von Reuebekenntnissen, willkürliche Entscheidungen durch Verwaltungsgremien, die über Haftlockerungen oder Entlassungen befinden. In einzelnen Fällen sei selbst das Recht auf Kommunikation mit Anwälten oder Familienangehörigen eingeschränkt worden. Auch werde der Zugang zu sozialen und kulturellen Aktivitäten häufig ohne stichhaltige Begründung verweigert (ANF 30.9.2025; vgl. Mezopotamya 30.9.2025).
Ein gemeinsamer Bericht der Anwaltskammer von Şanlıurfa [im Südosten der Türkei] und der Association for Access to the Right to a Fair Trial (AYHED) vom Jänner 2026 verzeichnet für die Jahre 2024 und 2025 zahlreiche Beschwerden, die folgende Charakteristika über Festnahmen und anschließenden Polizeigewahrsam beschrieben: Körperliche Gewalt während der Festnahme oder des Transports, längerer Einsatz von fest angezogenen Handschellen ("Reverse Handcuffing"), Schläge trotz bereits erfolgter Arretierung, verbale Demütigungen und Drohungen, psychischer Druck, um Beschwerden zu unterbinden. Wichtig ist, dass diese Schilderungen häufig mit Vorwürfen von Verfahrensverstößen einhergehen – darunter verzögerter Zugang zu einem Anwalt und unvollständige Belehrung über die Rechte. Der Bericht stellte fest, dass ein eingeschränkter oder verzögerter Zugang zu einem Verteidiger das strukturelle Risiko von Missbrauch erhöhte, sowohl durch die Verringerung der unmittelbaren Kontrolle als auch durch die Beeinträchtigung späterer Ermittlungen (TALI 3.3.2026).
Häftlingsstatistik
In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S. 38). Zum 2.3.2026 gab es insgesamt 403 Strafvollzugsanstalten mit einer Kapazität von 304.956 Plätzen (ABC-TGM 2.3.2026). Anfang 2025 werden unter den Gefängnissen 273 geschlossene und 99 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, zwölf geschlossene und acht offene Frauenvollzugsanstalten und neun geschlossene Jugendvollzugsanstalten genannt (ABC-TGM 1.1.2025). Die tatsächliche Zahl der Insassen betrug laut Behörden mit Stand 1.4.2026 414.401, davon 62.514 in Untersuchungshaft (ABC-TGM 3.4.2026). Mit Stand Anfang Jänner 2026 ergab die Schätzung 468 Inhaftierte pro 100.000 Einwohner [zum Vergleich: Österreich: 104]. Die Belegung machte im April 2025 132,9 % [April 2024 noch 109,2 %] aus. 4,8 % der Inhaftierten waren Frauen und 1,1 % Insassen unter 18 Jahren (ICPR 1.2026).
Menschenrechtssituation
Die auf Zuständen in Gefängnissen spezialisierte NGO Prison Insider stellte die Lage in den türkischen Gefängnissen 2025 zusammenfassend folgendermaßen dar: Fälle von Folter und Misshandlung wurden von Überwachungsorganen, der Zivilgesellschaft, den Medien sowie internationalen Organisationen und Institutionen umfassend dokumentiert. Diese Praktiken sind systemisch und weit verbreitet (Prison Insider 2025; vgl. TİHV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Es werden hierbei verschiedene psychologische und physische Methoden angewendet. Dazu gehört auch, dass Gefangene gezwungen werden, dabei zuzusehen, wie andere gefoltert werden, oder es werden Gefangene in Anwesenheit von Angehörigen gefoltert. Die Einschränkung von Grundrechten wird zudem häufig als Form der Folter und Bestrafung gegen Gefangene eingesetzt. Wer sich diesen Praktiken widersetzt oder Widerstand leistet, wird bedroht und kann weiterer Folter, Misshandlung sowie Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sein. In vielen Fällen werden Gefangene in Einzelhaft gehalten, und es werden Maßnahmen ergriffen, um ihren Entlassungstermin zu verzögern. Der Zugang zu einem Anwalt, Vertraulichkeit und das Recht auf Berufung können von den Behörden behindert werden. Es werden häufig willkürliche Sanktionen verhängt und Gefangene, die dagegen Beschwerde einlegen, können Repressalien ausgesetzt sein. Beispielsweise wird Insassen in offenen Haftanstalten häufig damit gedroht, in eine geschlossene Haftanstalt verlegt zu werden (Prison Insider 2025).
Die Gefängnisse in der Türkei sind laut türkischen Menschenrechtsorganisationen seit jeher Orte, an denen Folter und Misshandlung weit verbreitet sind. Der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) zufolge ist seit dem Wiederaufflammen des Konfliktes mit der PKK (2015) und dem Putschversuch (2016) und dem darauf folgenden Ausnahmezustand ein außerordentlicher Anstieg der Folter- und Misshandlungspraktiken gegenüber Gefangenen zu verzeichnen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Das Anti-Folter-Komitee der UNO zeigte sich 2024 besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung weiterhin in großem Umfang vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Drangsalierungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie der Verwendung von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen (CAT 14.8.2024, S. 6). Nebst der Anwendung von Folter und Misshandlung gab es weitere Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 18). Trotz Urteilen nationaler Gerichte und des Verfassungsgerichts kommt es weiterhin zu erniedrigender und unmenschlicher Behandlung (SCF 3.2026, S. 59).
Die materiellen und hygienischen Bedingungen sind in mehreren Gefängnissen unzureichend. Zu den gemeldeten Problemen gehören u. a.: schlechter Zugang zu Belüftung, natürlichem Licht, Temperaturregelung, sauberem Trinkwasser und hochwertigen Lebensmitteln. - Insbesondere in Hochsicherheitsgefängnissen werden die Zellen manchmal als "lebende Flure" beschrieben, mit schlechter Belüftung, Schimmel und unzureichender Tageslichtversorgung. - Einige Einrichtungen sind von Nagetieren und Insekten befallen (Prison Insider 2025; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 6f.).
Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund gravierender Menschenrechtsverletzungen, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in: Ankara Sincan (Strafvollzugsanstalt für Frauen, welche bei einer Kapazität von 400 Personen 700 Frauen und 46 Kinder beherberg), Amasya (Typ E), Aksaray (Typ T), Kayseri, Malatya, Mersin Tarsus (geschlossene Strafvollzugsanstalt für Frauen) und Van (Hochsicherheitsgefängnis). Die Strafvollzugsanstalten in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa sind wiederum chronisch überbelegt. Rezente Besuche zeigten eine Belegung der HA Konya Typ E mit rund 2.700 Personen (1.000 Kapazität) und in der HA Usak Typ E eine Belegung mit rund 1.600 Personen (1.000 Kapazität). (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Nach Angaben der türkischen Behörde für Menschenrechte und Gleichstellung (Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu - TİHEK, engl.: Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI) sind zwei Haftanstalten – das geschlossene Gefängnis in Kayseri und das offene Gefängnis in Kalecik – mit fast dem Dreifachen ihrer vorgesehenen Kapazität belegt (Stand: Okt. 2025), was den höchsten jemals im Land verzeichneten Überbelegungsgrad darstellt. TİHEK stellte auch in mehreren anderen Einrichtungen Überbelegung fest, namentlich: die Gefängnisse vom Typ T in Malatya Akçadağ, vom Typ Y Nr. 1 in Konya Ereğli, vom Typ R in Elazığ und vom Typ T Nr. 2 in Bandırma (PATurkey 4.10.2025).
Insbesondere werden von NGOs, aber auch von der Türkischen Medizinischen Vereinigung (TTB) die Zustände in den, oft neu errichteten Gefängnissen der Typen S und Y sowie Hochsicherheitsgefängnissen angeprangert und deren Schließung gefordert, da diese berüchtigt für Folter, Misshandlungen und anderen Menschenrechtsverletzungen seien. In einer Erklärung vom 31.5.2024 wurde betont, dass diese Einrichtungen darauf ausgelegt sind, soziale Isolation und Entmenschlichung zu fördern, was sich stark auf die psychische und physische Gesundheit der Insassen auswirkt. Die Menschenrechtsvereinigung (İHD), die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) und die Menschenrechtsabteilung der Türkischen Ärztekammer (TTB) verwiesen auf zahlreiche Berichte und Briefe von Gefangenen, in denen die harten Bedingungen wie der Mangel an Sonnenlicht, unzureichende Belüftung und extreme Isolation, die zu psychischen und physischen Gesundheitsproblemen führen, detailliert beschrieben werden. Prof. Dr. Fincancı von der TTB betonte, dass die Bedingungen in diesen Gefängnissen die Entwicklung von psychischen Störungen und anderen Gesundheitsproblemen begünstigen. Die Gefangenen verbringen bis zu 22,5 Stunden am Tag in Einzelhaft, was einer sensorischen Deprivation gleichkommt und zu einer schweren Verschlechterung der psychischen Gesundheit führt. Sie wies auch darauf hin, dass die Insassen oft Misshandlungen ausgesetzt sind, hinzu kommen die Verweigerung des Zugangs zu Büchern oder Aktivitäten im Freien, was die Isolation und den Stress der Häftlinge noch verstärkt (Medya 2.6.2024; vgl. İHD/HRA 31.5.2024).
Kontrollorgane
Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT), Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (TİHEK). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der TİHEK beschweren, obwohl laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 18).
Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022). Mitunter berichten auch zuständige türkische Institutionen über Missstände. - Zum Beispiel deckte der Bericht der TİHEK - siehe dazu Kapitel: Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung - die Mängel im Gefängnis von Aydın auf, das eine starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen aufweist. So sind aufgrund der Überbelegung einige Insassen gezwungen, auf dem Boden zu schlafen. Die Behörden haben außerdem eine Werkstatt auf dem Dachboden, die nicht ausreichend belüftet ist, in eine Krankenstation umgewandelt. In diesem Raum sind 37 Insassen untergebracht. TİHEK berichtete von alten, abgenutzten Betten und dem Fehlen einer Wäscherei für die Insassen. Darüber hinaus haben die Insassen nur zwei Stunden am Tag Zugang zu heißem Wasser. Die schlechten Bedingungen führten zu einem Ausbruch von Krätze. Die infizierten Insassen wurden nicht von den anderen isoliert, wodurch sich die Krankheit ausbreitete (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024). Zudem gab es Insektenbefall. - Mehrere Überwachungskameras funktionierten nicht, Aufnahmen gingen verloren und es gab örtlich tote Winkel (BirGün 4.8.2024). Der TİHEK-Bericht wies auf mehrere weitere Probleme hin, darunter die mangelnde Schulung des Personals in Menschenrechten und Kommunikation sowie die fehlende Schulung zum Verbot von Folter und Misshandlung (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024).
Laut Europäischer Kommission sind dringend Maßnahmen erforderlich, um den Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogrammen zu verbessern und das Bewährungssystem zu optimieren (EC 4.11.2025, S. 34). Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie z. B. wegen Verweigerung der Leibesvisitation, medizinischen Untersuchungen in Handschellen, erzwungener Anwesenheit bei Standesappellen oder die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" und das Verprügeln aus diesem Grund haben, İHD zufolge, ein noch nie da gewesenes Ausmaß erreicht (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Laut Rechtsanwaltskammer Ankara sollen Festgehaltene in der Polizeidirektion Ankara regelmäßig Leibesvisitationen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein. Das Verfassungsgericht stellte am 16.9.2024 im Fall Naif Bal fest, dass dieser einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Behandlung durch Justizwachebeamte ausgesetzt war, und ordnete eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 25.000 Lira (ca. 660 EUR) an (ÖB Ankara 12.2025, S. 19).
Mangel an unabhängiger Überwachung
Die Regierung gestattet es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren (USDOS 22.4.2024, S. 7; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 6, OMCT 2022). NGOs, wie die World Organisation Against Torture (OMCT), orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die TİHEK, die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren ihrer Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission sah die von der TİHEK durchgeführten Gefängnisbesuche als unwirksam bei der Aufklärung von Vorwürfen wegen Folter, Misshandlung und Missbrauch. Die TİHEK sei nach wie vor nicht in der Lage, die ihr vorgelegten Fälle wirksam zu bearbeiten, was Fragen hinsichtlich ihrer operativen Kapazität und Wirksamkeit aufwirft (EC 4.11.2025, S. 33).
Sanktionen und Diskriminierung bestimmter Gruppen
Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Die Gefängnisverwaltungen reagieren auf alle Arten von Forderungen nach Rechten oder Reaktionen auf Rechtsverletzungen, indem sie Aufzeichnungen führen und Disziplinarverfahren einleiten. Als Ergebnis dieser Disziplinarverfahren können Gefangene Strafen erhalten, die ihr Recht auf Kommunikation verbieten oder sie in Einzelhaft stecken. Noch wichtiger ist jedoch, dass Gefangene unter dem Vorwand dieser Untersuchungen und Strafen nicht von einer bedingten Entlassung profitieren dürfen. Disziplinarstrafen sind zu einer Bedrohung geworden, insbesondere für benachteiligte Gefangene, wie Minderjährige, ältere und behinderte Gefangene. Sie haben es den Häftlingen erschwert, ihre Stimme gegen die Rechtsverletzungen zu erheben, denen sie in Gefängnissen ausgesetzt sind. Selbst der Versuch von Gefangenen, die Verletzung ihrer Rechte durch Briefe an die Außenwelt öffentlich zu machen, ist ein Grund für eine Disziplinarstrafe wegen "Schädigung des Rufs der Einrichtung" (İHD/HRA 26.7.2024, S. 25).
NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1).
Zuzahlungen durch die Häftlinge
Viele Gefangene haben sich über die Ernährung sowie über den Umstand beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 8.11.2023, S. 26). - Gefangene unterliegen strengen wöchentlichen Ausgabenbeschränkungen, die nicht die Kosten für ihre Grundbedürfnisse widerspiegeln (Prison Insider 2024). Das CPT erhielt zahlreiche Beschwerden aus mehreren Einrichtungen, wonach Gefangene für Bettwäsche selbst aufkommen mussten. Gefangene müssen auch für den Stromverbrauch ihrer elektronischen Geräte aufkommen, mit Ausnahme der Beleuchtung. Da das Wasser aus den Leitungen oft nicht trinkbar ist, müssen die Inhaftierten Wasserflaschen in der Gefängniskantine kaufen, denn Getränke von außerhalb des Gefängnisses sind nicht erlaubt. Die Gefangenen müssen Toiletten- und Hygieneartikel wie Seife, Toilettenpapier, Damenbinden, Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Masken ebenso in der Gefängniskantine kaufen. Mittellose Gefangene erhalten keine grundlegenden Hygieneartikel. Es wird auch berichtet, dass Gefangene Reinigungsmittel in der Gefängniskantine kaufen müssen, um ihre Zelle zu reinigen. Reinigungsmittel von außerhalb sind nicht erlaubt (Prison Insider 2025).
Kontakte zur Außenwelt
Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40, TALI 3.3.2026). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirtaş, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbakır befindet (Stand: Juni 2025). Seine Frau Başak Demirtaş muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vgl. DTJ 4.12.2020).
Laut İHD können auch (potenzielle) Besucher Opfer von Behördenvorgehen werden. - Es kommt zu polizeilichen Untersuchungen über die Personen, die die Gefangenen sehen wollen, die mit einem Besuchsverbot enden können, wenn sie als "gefährlich" einstuft werden. In jüngster Zeit wurden zudem Entscheidungen gegen Personen gefällt, die Gefangene besucht und ihnen Geld überwiesen haben. Nicht nur, dass den Häftlingen externe Geldzuwendungen versperrt wurden, was zu körperlichen und psychischen Problemen führt, wurden mitunter Familienangehörige und Freunde wegen solcher (versuchter) Geldüberweisungen strafrechtlich verfolgt, inklusive Inhaftierung (İHD/HRA 26.7.2024, S. 29).
Politische Gefangene
Seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 und dem darauf folgenden Ausnahmezustand wurden immer mehr Menschen nach dem ursprünglich 1991 eingeführten Anti-Terrorgesetz verurteilt. Zu diesen Gefangenen gehören ausgesprochene Regierungskritiker, politische Gegner, Aktivisten, Journalisten, Anwälte und kurdische Aktivisten. Schätzungen zufolge fallen mehr als 10 % der Gefängnisinsassen in diese Kategorie (Prison Insider 2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es mit Stand April 2024 zwischen 20.000 und 25.000 politische Gefangene, wobei die meisten Kurden waren. - Schätzungen gehen von bis zu 80 % aus - (MBZ 2.2025a, S. 39f.). In diesem Sinne äußerte sich Ende November auch der UN-Menschenrechtsausschuss und fügte diesbezüglich seine Sorge über die lange Untersuchungshaft hinzu, einschließlich der langen Zeiträume, in denen die erwähnten Gruppen ohne Anklage inhaftiert sind. In diesem Zusammenhang brachte der Ausschuss seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Strafverteidiger gezielt angegriffen werden, dass es schwierig ist, rechtswidrige Inhaftierungen anzufechten, dass Strafverteidiger Beschränkungen unterliegen, wenn sie sich mit ihren Mandanten treffen und Zugang zu den Fallakten erhalten wollen, und dass das Berufungsverfahren langwierig ist (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Lokale Quellen des australischen Außenministeriums besagen, dass wegen terroristischer Straftaten verurteilte Häftlinge, darunter auch politische Gefangene, in Hochsicherheitsgefängnissen festgehalten würden. Für politische Gefangene gelten besondere Bedingungen, ebenso wie für diejenigen, die zu "verschärfter lebenslanger Haft" verurteilt worden waren, darunter eingeschränkte Telefon- und Besuchsrechte und nur eine Stunde pro Tag für den Kontakt mit anderen Gefangenen (DFAT 16.5.2025, S. 40). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass politische Gefangene häufiger in Einzelhaft gehalten werden und von den Initiativen der Regierung zur Verringerung der Gefangenenpopulation durch Amnestien und vorzeitige Entlassungen ausgeschlossen waren. Berichtet wird auch, dass die Aufsichtsgremien in den Gefängnissen die Entlassung von Gefangenen zum Zeitpunkt ihrer Bewährung häufiger mit der Begründung "mangelnder guter Führung" verweigern, obwohl ihre gerichtlich angeordneten bedingten Entlassungstermine bereits verstrichen sind (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 19, EC 4.11.2025, S. 33f., DFAT 16.5.2025, S. 40).
Laut NGO-Berichten haben Gefängnisbehörden seit 2021 (bis 2023) willkürlich die Bewährungsrechte von über 300 Insassen aberkannt. Insbesondere politische Gefangene sind von solchen Praktiken betroffen. Laut dem türkischen Strafgesetzbuch können auch Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurden, nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe auf Bewährung entlassen werden. Anwälte berichten jedoch, dass viele politische Gefangene, die schon lange inhaftiert sind, bewusst von einer Freilassung ausgeschlossen werden (TM 29.8.2023; vgl. SCF 18.5.2021). Verwaltungs- und Beobachtungsausschüssen, die die bedingte Freilassung von Gefangenen genehmigen oder ablehnen sollen, fehlt es an institutioneller Unabhängigkeit, da sie hauptsächlich aus Gefängnispersonal bestehen und angeblich mit einem hohen Maß an Willkür arbeiten (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, MBZ 2.2025a, S. 41f.). In jedem Fall entscheidet ein Richter über die vorzeitige Entlassung, allerdings auf Grundlage eben jener ihm vorgelegten Gefängnisberichte. Gefangene haben behauptet, dass ihnen schlechte Verhaltensberichte u. a. auch für das Trinken von zu viel Wasser, den Besuch einer offenen Universität im Gefängnis, das Lesen zu vieler Bücher und das Treffen mit dem Imam des Gefängnisses ausgestellt wurden (BChalk 11.2023, S. 24; vgl. TM 29.8.2023, SCF 18.5.2021), oder umgekehrt weil der Häftling keine Literatur in der Gefängnisbibliothek liest, nicht an Gruppenaktivitäten teilnimmt oder den Gefängnis-Imam nicht besucht. Letzteres ist fallweise darauf zurückzuführen, dass nur sunnitische Imame zur Verfügung stehen, Vertreter anderer Religionen jedoch nicht (MBZ 2.2025a, S. 41f.). Bei Bewährungsanhörungen werden Gefangene ausführlich zu ihren politischen Ansichten und persönlichen Angelegenheiten befragt. Wenn sie aus politischen Gründen verhaftet wurden, werden sie gefragt, ob sie ihre Überzeugungen bereut haben, bzw. es wird verlangt, "Reue" zu deklarieren. - Aufgrund dieser Entscheidungen werden Hunderte von politischen Gefangenen ihres Rechts auf Bewährung und bedingte Entlassung beraubt (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, BChalk 11.2023, SCF 18.5.2021, MBZ 2.2025a, S. 41). Die Anwaltskammer Diyarbakır beispielsweise hat 2025 Beschwerde bei vier zentralen Institutionen eingereicht: beim Justizministerium, der Menschenrechtskommission des Parlaments, der Ombudsstelle und der TIHEK. Anlass war die zunehmende Zahl politischer Gefangener, deren Haftentlassung trotz verbüßter Strafe durch Kontrollausschüsse der Vollzugsanstalten blockiert wurde. Die Anwaltskammer kritisierte, dass diese Ausschüsse bei der Prüfung auf "gute Führung" weder transparente noch rechtlich nachvollziehbare Maßstäbe anlegen. Die Entscheidungen basierten häufig auf vagen, ideologischen Einschätzungen und seien faktisch ein Mittel, um Gefangene auch über ihre reguläre Haftzeit hinaus festzuhalten (ANF 29.7.2025; vgl. SCF 20.10.2025).
Die Behörden verwehren Menschenrechts- und humanitären Organisationen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu politischen Gefangenen. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlungen politischer Gefangener durch die Behörden, darunter lange Einzelhaft, unnötige Leibesvisitationen, strenge Beschränkungen der Bewegung im Freien und der Aktivitäten außerhalb der Zellen, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnisbibliothek und zu den Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlungen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vgl. SCF 7.11.2025). Beispielsweise gaben im F-Typ-Gefängnis von Edirne von der Vereinigung progressiver Juristen (ÇHD) befragte Insassen an, sie seien zu erniedrigenden Sicherheitskontrollen gezwungen worden. Obwohl ihnen wöchentlich zehn Stunden Zeit für soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten zustehen, gaben die Insassen an, dass sie in der Regel nur zwei bis drei Stunden erhielten. Dem Bericht (für den Zeitraum 2024-2025) zufolge waren in den F-Typ-Gefängnissen [Hochsicherheitsgefängnisse] in Kandıra, Kocaeli, Verzögerungen bei medizinischen Behandlungen ebenfalls weit verbreitet. Gefangene berichteten, dass sie bis zu neun Monate auf zahnärztliche Versorgung warten mussten, und in einigen Fällen bestanden Ärzte darauf, die Insassen während der Untersuchungen in Handschellen zu halten (SCF 7.11.2025). Bei politischen Gefangenen wird in den Krankenakten die Art des Verbrechens angegeben, für das sie verurteilt wurden. Es gibt Fälle aus kleineren Städten, in denen Ärzte mit nationalistischen Neigungen sich geweigert haben, Personen zu behandeln, die wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt wurden (DIS 31.3.2021, S. 30, 50). - Es gibt auch Berichte, wonach die Behörden Besucher von politischen Gefangenen misshandelten, einschließlich Leibesvisitationen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.).
Im Dezember 2025 entschied das Verfassungsgericht, dass die Aufzeichnung und Überwachung von Treffen zwischen Häftlingen, die wegen Straftaten im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verurteilt wurden, und ihren Anwälten das Recht auf Privatsphäre verletzen. Das Gericht erklärte, die Maßnahmen hätten zwar eine Rechtsgrundlage und verfolgten ein legitimes Ziel, seien jedoch unverhältnismäßig, da die Behörden sie wiederholt über einen Zeitraum von mehr als 17 Monaten verlängert hätten, ohne ihre Notwendigkeit neu zu bewerten, veränderte Umstände zu berücksichtigen oder weniger eingreifende Optionen zu prüfen (SCF 24.12.2025).
Medizinische Behandlungen und Kontrollen
Im Strafvollzugssystem gibt es nicht genügend medizinisches Fachpersonal. Gefangene werden bei der Überführung in Gesundheitseinrichtungen und während ihrer Behandlung häufig gefesselt und unter unangemessenen Bedingungen festgehalten. Das CAT war auch besorgt über Informationen, die darauf hindeuteten, dass Entscheidungen über die Überweisung von Gefangenen in Krankenhäuser manchmal von Gefängnisverwaltungen und nicht von medizinischen Fachkräften getroffen werden (CAT 14.8.2024, S. 4), und dass Gefangenen mit lebensbedrohlichen Krankheiten die vorläufige Entlassung mit der Begründung verweigert wird, dass sie angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.).
Zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums weisen darauf hin, dass einige Ärzte sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 2.3.2022, S. 30; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 20.3.2023, S. 10).
Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020). Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Verdachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen (AA 20.5.2024, S. 17). Die Häftlinge können sich keiner unabhängigen medizinischen Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl unterziehen, die medizinischen Untersuchungen sind in einigen Fällen oberflächlich und Spuren von Folter und Misshandlung werden nicht angemessen dokumentiert, und es wird berichtet, dass Polizeibeamte häufig bei medizinischen Untersuchungen anwesend sind, obwohl der untersuchende Arzt ihre Anwesenheit nicht angefordert hat, was einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht darstellt (CAT 14.8.2024, S. 3). Seit Januar 2004 gilt eigentlich die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen. Dies wird eben nicht durchgehend angewandt so wie die direkte und versiegelte Übermittlung der Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft. Überdies wird Menschenrechtsorganisationen zufolge Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 20.5.2024, S. 17). So kommt es, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).
Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Aus den bei der İHD eingegangenen Anträgen und den Gesprächen mit den Gefangenen geht hervor, dass die größten diesbezüglichen Probleme mehrdimensional und vielfältig sind. Es gibt Probleme wie überfüllte Stationen und Auferlegung von unnötigen Leibesvisitationen (inklusive der Mundhöhle) (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). - Trotz neuer Gesetze, die die Durchsuchung von Häftlingen regeln, werden manchmal routinemäßig und unter Missachtung der Gesetze Leibesvisitationen durchgeführt, z. B. wenn Häftlinge zwischen Einrichtungen oder in ein Krankenhaus verlegt werden oder wenn sie sich mit Anwälten oder Familienangehörigen treffen, ohne dass ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten besteht (CAT 14.8.2024, S. 4). - Es kommt weiters zur Ablehnung von Überführungen in Krankenhäuser. Und so es doch zu einer Überweisung kommt, besteht keine Möglichkeit, von Krankenstationen aus Ambulanzen aufzusuchen. Untersuchungen in Handschellen und die Anwesenheit von Exekutivbeamten und Wärtern im Untersuchungsraum kommen ebenso vor wie die Nichtüberstellung eines Gefangenen in ein anderes Gefängnis, obwohl das amtliche Institut für forensische Medizin (FMI) es aus gesundheitlichen Gründen für angebracht hält. Die Verbringung von Gefangenen mit Behinderungen und schwer kranke Gefangene, bei denen das Risiko eines Anfalls besteht und/oder die ihre eigenen (körperlichen) Bedürfnisse nicht erfüllen können, in Einzelhaft kommt ebenfalls vor. Die Tatsache, dass das FMI politisch motivierte Entlassungsentscheidungen trifft, dass Krankenhausberichte vom FMI nicht akzeptiert werden und dass die Berichte oder getroffenen Entscheidungen aus "Sicherheitsgründen" nicht umgesetzt werden, verschlimmert die Situation schwer kranker und kranker Gefangener (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). Laut İHD galten mit 28.4.2024 mindestens 1.412 Insassen als krank, (161 Frauen und 1.251 Männer). Davon wurden 335 als schwer krank eingestuft. Insgesamt wurden allein in der Kategorie Gesundheitsversorgung 5.526 Rechtsverletzungen verzeichnet (Bianet 6.8.2025).
Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vgl. SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024; vgl. BAMF 18.12.2025, S. 14). Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2025).
Kurdische Häftlinge
Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam es zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikane und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener wurden (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn Gefangene beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch sprichen, können sie negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Anfang September 2024 wurden z. B. 15 Insassen des Gefängnisses in Batman für 15 Tage in Einzelhaft gesteckt als Strafe für die Aufführung eines traditionellen kurdischen Volkstanzes. In der Disziplinarentscheidung wurde den Insassen vorgeworfen, "Propaganda der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)" verbreitet zu haben (SCF 5.9.2024). Mitte August 2024 wurden zwei kurdische Häftlinge im Gefängnis von Bafra (Schwarzmeerprovinz Samsun) für elf Tage in Einzelhaft gesteckt, weil sie Gedichte auf Kurdisch geschrieben hatten. Der Disziplinarausschuss des Gefängnisses begründete die Entscheidung damit, dass die Gedichte, Liedtexte und Hymnen mit Propaganda für die verbotene Kurdische Arbeiterpartei (PKK) in Verbindung stünden (SCF 27.8.2024). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typ-T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 12.8.2024).
Hochsicherheitsgefängnisse
In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).
Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isolation, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefängnisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen (ACCORD 5.4.2023, S. 38). Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer verstärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).
Isolationshaft
Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25).
Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit "Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten" (CAT 14.8.2024, S. 5).
Frauen
Mit 1.4.2026 befanden sich offiziell 19.809 Frauen in Haft, hiervon waren 3.895 Untersuchungshäftlinge (ABC-TGM 3.4.2026). Die Zahl der weiblichen Häftlinge ist im Laufe der Jahre gestiegen. Parallel zu diesem Anstieg werden jedoch keine Maßnahmen ergriffen, um die Haftbedingungen für weibliche Häftlinge zu verbessern. In der Türkei sind Frauen, die in der Gesellschaft mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt durch Männer konfrontiert sind, in Gefängnissen und in der Zeit nach der Haft in einer ähnlichen Situation. Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die Praktiken in Gefängnissen ignorieren die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse von Frauen fast vollständig, und es werden keine geschlechtsspezifischen Ansätze und Praktiken entwickelt. In der Türkei gibt es keine gesonderten Rechtsvorschriften, die Frauen vor geschlechtsspezifischer Diskriminierung in Gefängnissen schützen (İHD/HRA 26.7.2024, S. 33f.).
Gemäß Behördenangaben gab es mit Stand 7.4.2025 13 geschlossene und acht offene Frauenhaftanstalten (Bianet 11.4.2025). Laut der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" (İHD) sind Gefängnisse einer der Orte, an denen Frauen Gewalt, Folter und Misshandlung ausgesetzt sind. Weibliche Häftlinge werden beleidigt, bedroht, körperlich gequält und misshandelt, und zwar sowohl von Justizvollzugsbeamten und Verwaltungsangestellten innerhalb der Einrichtung als auch von den Strafverfolgungsbehörden bei der Verlegung in Krankenhäuser und Gerichtsgebäude (İHD/HRA 2.8.2022, S. 3). Die Leibesvisitation ist eines der Hauptprobleme bei Vorwürfen von Folter und Misshandlung. Die Antragsteller geben an, dass die erzwungene Leibesvisitation manchmal auf eine körperliche Untersuchung hinausläuft, während Gefangene, die sich der Leibesvisitation widersetzen, geschlagen oder disziplinarisch bestraft werden (İHD/HRA 26.7.2024, S. 34). Das Versäumnis, Ermittlungen gegen diese Gewalttäter einzuleiten, welche Straflosigkeit genießen, ebnet der İHD zufolge den Weg für eine Eskalation der Zahl solcher Fälle (İHD/HRA 2.8.2022, S. 3; vgl. EC 30.10.2024, S. 30).
Ende November 2025 haben die Versammlung der Junganwälte der Anwaltskammer Istanbul und das Zentrum für Frauenrechte ihre Besorgnis über die Haftbedingungen für Frauen in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck gebracht und dabei Überbelegung, mangelnde Hygiene und fehlende Unterstützung für schwangere Insassinnen angeführt. Laut einer Anwältin würden Frauen ohne Geld z. B. nur zehn Damenbinden pro Monat erhalten, Vitamine würden trotz des weit verbreiteten B12-Mangels selten bereitgestellt und sogar Trinkwasser müsste im Gefängnis gekauft werden (SCF 26.11.2025). Frauen, die vor Kurzem entbunden haben, werden unter unangemessenen Bedingungen gefangen gehalten, und haben keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und keine angemessene Ernährung, um ihre Babys stillen zu können. Berichten zufolge wurden Frauen sogar noch im Krankenhaus, wo sie sich zur Entbindung aufgehalten hatten, arretiert und in Handschellen abgeführt (CAT 14.8.2024, S. 4).
Kinder und Minderjährige
Die besonderen Bedürfnisse von inhaftierten Kindern werden laut CAT in Bezug auf Bildung, Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht vollständig erfüllt, wobei Mädchen am stärksten betroffen sind, da das Regelwerk und Einrichtungen nicht so konzipiert sind, dass sie geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigen. Das CAT war auch besorgt über das niedrige Mindestalter für die Strafmündigkeit (CAT 14.8.2024, S. 4).
In der Türkei beginnt die Strafmündigkeit im Alter von zwölf Jahren. Zu den Kinderhäftlingen gehören demnach Gefangene im Alter von zwölf bis 18 Jahren. Kindergefangene werden in Jugend- und Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten und bei Überkapazität in Jugendabteilungen von Erwachsenengefängnissen untergebracht. Neben den Kindern, die wegen eines Konflikts mit dem Gesetz inhaftiert sind, gibt es in türkischen Gefängnissen auch Kinder im Alter von null bis sechs Jahren, die aufgrund der Urteilsakten ihrer Mütter inhaftiert sind. Diese Kinder sind zusammen mit ihren Müttern in geschlossenen Frauengefängnissen oder in Frauenabteilungen von Männergefängnissen untergebracht (CİSST 26.12.2022, S. 43).
Das Gesetz verbietet die Unterbringung von Kindern in Einzelhaftzellen. Sie können jedoch mit einer bis zu fünftägigen Einzelunterbringung in einem Raum bestraft werden. In der Praxis sind einige Kinderheime mit Einzelhaftzellen ausgestattet, und CİSST hat Berichte über deren Nutzung erhalten (Prison Insider 2025).
Da der Zugang unabhängiger Überwachungsmechanismen zu inhaftierten Kindern sehr eingeschränkt ist, ist es nicht möglich, das tatsächliche Ausmaß der erlittenen Rechtsverletzungen zu ermitteln. Die Kinder sind nicht in der Lage, die erlittenen Rechtsverletzungen zu äußern, da sie keine Möglichkeit haben, sich in einer sicheren Umgebung auszudrücken. Es gibt keine Mechanismen und keine Überwachung, um die Kinder vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, und es werden keine auf Rechten basierenden Sensibilisierungsschulungen für Kinder durchgeführt, was zu einer Einschränkung bei der Feststellung der Rechtsverletzungen führt (CİSST 2.4.2024, S. 43).
Mit 1.4.2026 gab die Generaldirektion für Gefängnisse und Hafteinrichtungen die Gesamtzahl der inhaftierten Kinder mit 4.524 an, wobei der überwiegende Teil, nämlich 3.264 in Untersuchungshaft waren (ABC-TGM 3.4.2026). An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben (USDOS 20.3.2023, S. 9; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40). Minderjährige weibliche Häftlinge unter 18 werden manchmal mit erwachsenen Frauen untergebracht (DFAT 16.5.2025, S. 40). Die Zahlen hinsichtliche der Kinder unter sechs Jahren, welche bei ihren Müttern ihr Leben im Gefängnis verbringen, variiert, je nach Quelle. Die NGO "Civil Sciety in the Penal System" schätzte, dass im August (2022) 383 Kinder mit ihren Müttern eingesperrt waren (USDOS 20.3.2023, S. 9). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019). Einer Studie der Right to Life Association zufolge sind die Kleinkinder durch Leibesvisitationen traumatisiert. Sie werden nicht gut ernährt und erhalten keine ausreichende medizinische Versorgung. Sie haben auch Schwierigkeiten, Zeit zum Spielen zu finden (SCF 12.10.2021).
Die "Ankara Medical Chamber" ATO kritisierte, dass im Strafvollzugssystem mehrere Vorkehrungen getroffen werden, ohne die Rechte und Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. Kinder würden verhaftet, ohne eine ausreichende Risiko- und Bedarfsanalyse durchgeführt oder wirksame Maßnahmen zu ergriffen zu haben. Zudem wären Kinder aufgrund der schlechten physischen Bedingungen, der sozialen Isolation und der Disziplinarstrafen im Gefängnis einer sekundären Bestrafung ausgesetzt (Bianet 7.1.2022). Während das Gesetz vorschreibt, dass Kinder in der Strafverfolgungsphase mit einem auf Kinderrechte spezialisierten Richter in Kontakt stehen sollten, wurde diese Vorschrift während einer Recherche von CİSST nicht eingehalten. Die Verurteilung von Jugendlichen vor Erwachsenengerichten oder die Inhaftierung durch Strafrichter zeigt laut CİSST, dass Fachleute, die sich auf das Jugendstrafrecht spezialisiert haben, keinen Zugang zu den Gerichten haben (CİSST 6.2022, S. 11).
Angehörige sexueller Minderheiten (LGBTIQ+)
Eine offizielle Zahl von Angehörige sexueller Minderheiten in Haftanstalten ist unbekannt, da die Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten solche Daten nicht offenlegt (İHD/HRA 26.7.2024, S. 6). Inhaftierte LGBTQI+-Personen sind Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt, sowohl durch andere Gefangene als auch durch das Personal. Sie können zudem Diskriminierung durch Anwälte, Richter oder Gerichte ausgesetzt sein. Bei Einzelhaft sind diese Personen besonders anfällig für Misshandlung, Belästigung, Vergewaltigung sowie physische oder psychische Folter durch Vollzugsbeamte. Zudem sind sie tendenziell stärker vom Kontakt zur Außenwelt abgeschnitten. Beschwerden sind wirkungslos und führen zu weiterer Gewalt. In einigen Fällen wurden inhaftierte Personen nach solchen Vorfällen in ein anderes Gefängnis verlegt (Prison Insider 2025; vgl. CİSST 2.4.2024, S. 55). Weitere wichtige Themen sind die wirtschaftliche Schwierigkeiten, der Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere für Trans-Personen und das Leben im Gefängnis mit HIV (CİSST 2.4.2024, S. 55). Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürfnisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungspersonal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzungen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter Vorurteile ergebnislos (CİSST 26.3.2021, S. 48; vgl. İHD/HRA 6.2022, S. 35f.)
Angehörige sexueller Minderheiten werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen isoliert (DFAT 16.5.2025, S. 40; vgl. CİSST 2.4.2024, S. 55, Prison Insider 2025), entweder durch die Gefängnisadministration oder auf eigenes Verlangen hin (Prison Insider 2025). Laut Informationen der NGO CİSST werden LGBTI+-Gefangene in speziellen Räumen oder Abteilungen untergebracht (CİSST 2.4.2024, S. 55). Die Unterbringung in entweder Einzelhaftzellen oder getrennten Gemeinschaftszellen soll dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Häftlinge dienen (Prison Insider 2025). Die Unterbringung in Einzelhaft fördert den Missbrauch der Betroffenen. Überdies ist es ihnen nicht erlaubt, Kontakte zu knüpfen, mit anderen zu sprechen oder an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen. Diese Situation wird zur physischen und psychischen Folter (İHD/HRA 6.2022, S. 35f.).
LGBTI+-Gefangene können nicht von sozialen und körperlichen Aktivitäten profitieren, die andere Gefangene nutzen können. In einigen Gefängnissen können Transfrauen/Transmänner oder schwule/bisexuelle männliche Gefangene in eigenen Abteilungen untergebracht werden, wenn die Anzahl und die Bedingungen ausreichend sind. Transfrauen können in Gefängnissen untergebracht werden, die mit ihrer Identität vereinbar sind, sofern sie ihre offizielle Geschlechtsumwandlung abgeschlossen haben. Sodann können sie zu den allgemeinen Gefängnisinsassen transferiert werden. Männliche transsexuelle Gefangene werden unter allen Umständen de facto isoliert, unabhängig davon, ob sie in Frauen- oder Männergefängnissen untergebracht waren (CİSST 2.4.2024, S. 55). Diese Gefangenen gaben auch an, dass sie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Gewalt durch die Gefängnisverwaltung und das Personal ausgesetzt waren (CİSST 26.12.2022, S. 57). Im Mai 2021 forderte das Europäische Parlament "die Türkei auf, alle Isolationshaft und die Inhaftierung in inoffiziellen Haftanstalten zu beenden" (EP 19.5.2021).
Besonders heikel stellt sich die Situation für Transfrauen dar, da sie in Männergefängnissen untergebracht werden, und somit männerspezifischen Gefängnispraktiken, wie der Leibesvisitation, unterworfen sind. Das größte Problem sowohl von inhaftierten Transfrauen als auch Transmännern sind die Unterbrechungen der Geschlechtsumwandlungsprozesse. Die Einleitung des Geschlechtsumwandlungsprozesses und seine Fortsetzung werden in Gefängnissen unterbrochen und oft nicht einmal akzeptiert. Da die Versorgung mit Hormonpräparaten ein Problem ist, gibt es auch in dieser Hinsicht oft Beschwerden (İHD/HRA 6.2022, S. 35f.). Mehrere transsexuelle Gefangene sind aus Protest gegen Misshandlungen im Gefängnis in den Hungerstreik getreten (OMCT 2022).
In Fällen, in denen die Haftbedingungen unzureichend sind und die Kapazität oder Anzahl der Stationen gering ist, können die LGBTI+-Gefangenen in Zellen untergebracht werden, in denen Schwerverbrecher, d. h. Personen, die zu einer lebenslangen Strafe unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, einsitzen. Dieser Umstand verschlechtert die Haftbedingungen der Gefangenen unmittelbar (CİSST 2.4.2024, S. 56; vgl. Prison Insider 2024).
Todesfälle in Gefängnissen
Das CAT zeigte sich 2024 besorgt über Informationen, wonach Todesfälle in Haft nur unzureichend untersucht werden, und es bei den durchgeführten Untersuchungen an einer sinnvollen Beteiligung von Familienangehörigen, den gesetzlichen Vertretern der Verstorbenen sowie einer unabhängigen Überwachung durch die Zivilgesellschaft mangelt (CAT 14.8.2024, S. 6). Bei der Anwaltskammer von Şanlıurfa (Südost-Türkei) verzeichnete Fälle aus den Jahren 2024 und 2025 deuten auf ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Ermittlungen hin. Betroffene berichteten insbesondere von Verzögerungen bei der Beweissicherung, unzureichenden forensischen Untersuchungen und begrenzter Transparenz gegenüber den Angehörigen (TALI 3.3.2026).
Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als "verdächtig" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl. SCF 22.5.2025).
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
ABC-TGM - Ministry of Justice General Directorate of Prisons and Detention Houses [Turkey] (3.4.2026): Ceza İnfaz Kurumunda Bulunan TutukluHükümlü Mevcutları [ Aktueller Bestand an Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen in Justizvollzugsanstalten], https://cte.adalet.gov.tr/Resimler/Dokuman/202604061414375411- Ceza İnfaz Kurumunda Bulunan TutukluHükümlü Mevcutları.pdf, Zugriff 21.4.2026
ABC-TGM - Ministry of Justice General Directorate of Prisons and Detention Houses [Turkey] (2.3.2026): Genel Bilgi [Allgemeine Informationen], https://cte.adalet.gov.tr/Resimler/Galeri/d7f5ed38-5593-4783-9360-740e6635fa1bGenel-durum.png, Zugriff 18.3.2026
ABC-TGM - Ministry of Justice General Directorate of Prisons and Detention Houses [Turkey] (1.1.2025): Genel Bilgi [Allgemeine Informationen], https://cte.adalet.gov.tr/Home/SayfaDetay/cik-genel-bilgi, Zugriff 7.2.2025
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.4.2023): Anfragebeantwortung zur Türkei: Information zu Gefängnissen: Gefängnistypen, Isolationshaft, Folter und Misshandlung, medizinische Versorgung, Bewährungskommissionen [a-12102], https://www.ecoi.net/en/file/local/2091253/a-12102.pdf, Zugriff 9.2.2024
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Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-08-06 12:59
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 13.10.2020).
Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vgl. fakti.bg 10.9.2024).
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).
Quellen
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fakti.bg - fakti - Rezon Media (10.9.2024): Death penalty to be discussed again in parliament: killing of 8-year-old girl shakes Turkey, https://fakti.bg/en/world/911156-death-penalty-to-be-discussed-again-in-parliament-killing-of-8-year-old-girl-shakes-turkey, Zugriff 2.12.2024
FIDH - International Federation for Human Rights (13.10.2020): Death Penalty Cannot be Reinstated in Turkey, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/turkey/death-penalty-cannot-be-reinstated-in-turkey, Zugriff 25.10.2023
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TR-Today - Türkiye Today (10.9.2024): Death sentence sought in Türkiye: 8-year-old Narin Guran’s death shocks nation - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/death-sentence-sought-in-turkiye-as-8-year-old-narin-gurans-tragic-death-shocks-nation-50937, Zugriff 2.12.2024
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (TİHEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf "Minderheit" als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur TİHEK festgelegt. Die TİHEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die TİHEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.4.2024, S. 3, 11).
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
BMI/BMLVS 2017, S. 33f. Anmerkung: Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete der ethnischen und sprachlichen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheiten geben, die nicht abgebildet sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf diese Art von Karte nicht dargestellt werden. Die Gruppe "kaukasische Völker" bezieht sich auf Georgier, Lasen und Tscherkessen in der Türkei, Jordanien und Syrien. In der Türkei gehören zu den Kurden auch die Zaza. Bei den unter der Kennziffer 3 subsumierten Ethnien handelt es sich im Südosten der Türkei um Assyrer und nicht um Armenier. Letztere finden sich nur in den Großstädten und einem Dorf in der Provinz Hatay (hier nicht abgebildet).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S. 21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als "Völkermord" anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff "Muttersprache" nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie "verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden" angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 "Lebende Sprachen und Dialekte" als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Siehe hierzu insbesondere das Unterkapitel: Ethnische Minderheiten / Kurden
Quellen
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BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, https://web.archive.org/web/20180220015658/http:/www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2018, Zugriff 18.1.2024
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EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025
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USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023
Kurden
Letzte Änderung 2026-06-03 08:04
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 23 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vgl. BAMF 26.2.2026, S. 7, MRG 2.2024, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. BAMF 26.2.2026, S. 7). Dass keine genauen Angaben über die genaue Größe der kurdischen Minderheit vorliegen, ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit dem Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Politische Orientierung und Vertretung
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 42). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere unter den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP [bzw. deren Nachfolgerin, der DEM-Partei] besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache - Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par, die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt die Hüda-Par, deren historische Wurzeln in der im Jahr 2000 zerschlagenen bzw. verbotenen kurdischen sunnitisch-islamistischen Terrororganisation "Hizbullah" [Anm.: Nicht zu verwechseln mit der schiitischen Hisbollah im Libanon] liegen, wie die HDP bzw. DEM-Partei für die Stärkung der kommunalen Verwaltung und die Anerkennung der Kurden als Minderheit und der kurdischen Sprache in der Verfassung ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan (BPB/Aydın Y. 5.5.2023; vgl. MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins Parlament ein. Im Gegenzug stärkte die Hüda-Par Erdoğan bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen den Rücken (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für die Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Auch sexuelle Minderheiten gelten der Hüda-Par als Feindbild. - Während einer Parlamentssitzung im Jänner 2025 tituliere Şahzade Demir, Mandatar der Hüda-Par, Mitglieder der LGBTIQ-plus-Gemeinschaft als Perverse und bezeichnete die Istanbuler Konvention als Instrument zur Durchdringung der Gesellschaft mit den Anliegen der LGBTIQ-plus-Gemeinschaft. Dies wurde u. a. von Gülistan Kılıç Koçyiğit, der stellvertretenden Vorsitzenden der pro-kurdischen DEM-Fraktion, in Verteidigung der Rechte sexueller Minderheiten entschieden zurückgewiesen (KAOS-GL 9.1.2025). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).
Religiöse und weltanschauliche Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind 70 % der Kurden Sunniten, die restlichen 30 % sind Aleviten und Jesiden (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). - Weniger als 1.000 Jesiden leben bzw. lebten im Südosten des Landes (BAMF 26.2.2026, S. 6). - Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime oder Libertäre [Anm.: im Sinne von Freidenkern] (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (libertären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sehen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).
Allgemeine Lage der Kurden
Zwar wird die kurdische Identität nicht mehr rundweg geleugnet, doch hat dies nicht zu gleichberechtigter Teilhabe innerhalb staatlicher Institutionen geführt. Stattdessen hat sich der Druck auf kurdische politische und kulturelle Einrichtungen verstärkt, und die kurdische Identität ist zunehmend zur Zielscheibe von Hassreden geworden. Paradoxerweise hat die größere Sichtbarkeit zu verstärkter Diskriminierung geführt (BS 26.3.2026, S. 7).
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter, ihre kurdische Identität offenzulegen, da sich dies als Hindernis erweisen könnte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen sie. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen. Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 7.2025, S. 9, 29.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).
Die NGO "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2025 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" mehr als 70 Vorfälle - inklusive 25 im öffentlichen Raum, 15 im Medienbereich, 18 im Kulturbereich und zwölf in Haftanstalten (KurdLRMRP 1.2026, S. 3). Dies stellt jedoch eine Abnahme der Fälle im Vergleich zum Jahr 2024 dar, als in Summe 109 Vorfälle verzeichnet wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6). Die NGO beklagt für das Jahr 2025 summarisch: Das Recht auf Bildung in der Muttersprache wird nicht anerkannt. Es beschränkt sich auf Wahlfächer und die Eröffnung privater Bildungseinrichtungen, und die Einstellung kurdischer Lehrkräfte bleibt auf symbolischer Ebene. Theaterstücke, Konzerte und literarische Werke werden willkürlich verboten; Künstler werden ins Visier genommen. Zeitschriften und Social-Media-Konten, die auf Kurdisch senden, unterliegen der Zensur und Zugangsbeschränkungen. Kurdische Aufschriften oder Warnhinweise von Gemeinden werden entfernt; kurdische Musik und Halay-Tänze bei Hochzeiten werden als "Straftat" eingestuft. Reden von Abgeordneten im Parlament, die auf Kurdisch gehalten werden, werden unterbrochen, und in den Protokollen werden Ausdrücke auf Kurdisch als "unbekannte Sprache" vermerkt. Im Gesundheitswesen, im Geschäftsleben und in ähnlichen öffentlichen Bereichen wird die Verwendung der kurdischen Sprache verhindert. Gefängnisinsassen wird die Kommunikation auf Kurdisch untersagt, und ihre Briefe und Bücher werden beschlagnahmt. Gefangene, die darauf bestehen, Kurdisch zu verwenden, werden von der Gefängnisverwaltung unter Druck gesetzt, bestraft (Besuchsverbote, Kommunikationsverbote usw.) und ihre Bewährungsstrafen werden widerrufen (KurdLRMRP 1.2026, S. 2f.).
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut "die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger" (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 4.11.2025, S. 22, 37).
Hinsichtlich der Einschätzung der Gleichheit bzw. Gleichstellung von Kurden und Türken ergab eine im Mai 2025 durchgeführte empirische Studie folgendes Bild: 63,1 % der Befragten sahen Kurden und Türken als gleichberechtigt, 28,7 % sahen meist keine oder überhaupt keine Gleichstellung (8,1 % neutral). Allerdings sahen nur 45,9 % der Kurden im Gegensatz zu 67,7 % der Türken (und anderer) eine Gleichstellung von Kurden und Türken. Umgekehrt sahen 48,1 % der Kurden eine Ungleichheit, während nur 23,6 % der Türken (und anderer) dies so sahen. Überhaupt fand eine Mehrheit von 54,6 % der Befragten, dass es keine "kurdische Frage" gäbe (RAWEST 23.6.2025, S. 3).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85) und waren dies auch gegen Ende 2025 noch (EC 4.11.2025, S. 22).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Kurdische Bürger sind weiterhin Diskriminierung ausgesetzt, und kurdische Organisationen, kulturelle Einrichtungen sowie Einzelpersonen waren Razzien und Verhaftungen ausgesetzt, die mit ihrer Identität zusammenhingen. Im März 2025 verliefen die Newroz-Feierlichkeiten friedlich, wenn auch unter starker Polizeipräsenz (FH 3.2026, F4). Im März 2026 kam es allerdings wieder zu Verhaftungen. - Die türkische Polizei hat bei Razzien im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten 170 Personen in 15 Provinzen festgenommen, dies trotz der laufenden Friedensgespräche mit der PKK. In Diyarbakır versammelten sich Menschenmengen in der Nähe eines Bildes des inhaftierten PKK-Gründers Abdullah Öcalan. Die Festnahmen standen im Zusammenhang mit Vorwürfen, während oder im Umfeld der Newroz-Veranstaltungen Propaganda für die PKK verbreitet zu haben (TM 24.3.2026, vgl. BBC 24.3.2026).
Für weiterführende Informationen siehe Kapitel bzw. Unterkapitel: Sicherheitslage, Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, setzt sich fort (EC 4.11.2025, S. 22). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê [Anm.: mehrheitliche von Kurden bewohnte Stadt in Syrien nahe der türkischen Grenze] sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. - Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40). Die NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) beklagte Mitte Februar 2026 die Zunahme von Zensur, Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten, die über Themen im Zusammenhang mit kurdischen Angelegenheiten berichten, und zwar innerhalb eines Monats. RSF dokumentiert mindestens sechs schwerwiegende Fälle von Verletzungen der Pressefreiheit im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Kurdenfrage: Ein am 19.1.2026 auf der Nachrichtenseite Bianet.org veröffentlichter Artikel mit dem Titel "Frauen und Kurden sind unter den jungen Arbeitslosen in der Türkei überrepräsentiert" wurde am 4. Februar von einem Richter mit der Begründung zensiert, er stelle "eine Gefahr für die nationale Sicherheit" dar. - Der Journalist Rusen Takva musste seinen Fall vor das Verfassungsgericht bringen, um sein Konto auf der Social-Media-Plattform X wieder freischalten zu lassen, nachdem es über ein Jahr lang gesperrt war. Er wurde am 15.2.2025 festgenommen, während er über Proteste gegen die Ernennung eines Treuhänders als Nachfolger des kurdischen Bürgermeisters von Van berichtete. Dem Journalisten wurde vorgeworfen, falsche Bilder einer Polizeiaktion im Rathaus verbreitet zu haben, was als "Desinformation" angesehen wurde, die eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit" darstelle. - Der Leiter des Regionalbüros der unabhängigen Nachrichtenagentur ANKA in Diyarbakır, Ahmet Ün, und der Journalist Metin Yoksu wurden am 22.1.2026 in Suruç (Provinz Sanliurfa) bei der Berichterstattung über einen Demonstrationsmarsch in Richtung Grenze von Sicherheitskräften mit Tränengasgranaten und Gummigeschossen angegriffen. - Da die pro-kurdischen Proteste im Südosten des Landes an Dynamik gewinnen, haben einige Vertreter internationaler Medien gegenüber RSF erklärt, dass sie aus Angst vor Repressalien zögern, in die Region zu reisen oder Reporter dorthin zu entsenden (RSF 13.2.2026).
Zur Verfolgung kurdischer Journalisten siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten "illegale Transparente" getragen und "illegale Parolen" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 12.2025, S. 43).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Medien berichteten immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 12.2025, S. 42).
Beispiele 2025: Im Sommer 2025 kam es zu Übergriffen auf ethnische Kurden. - Mitte Juli soll die Polizei in Istanbuler Stadtteil Bayrampaşa eine Gruppe von Familienmitgliedern geschlagen und festgenommen haben, nachdem sie beim Hören kurdischer Lieder im Auto erwischt worden waren. Eine schwangere Frau musste daraufhin ins Krankenhaus eingeliefert werden. Sieben Familienmitglieder der vorübergehend festgenommenen Familienmitglieder wurden nach ihrer Entlassung unter gerichtliche Aufsicht gestellt, einschließlich der Auflage, sich zweimal pro Woche bei den Behörden zu melden (SCF 15.7.2025; vgl. ANF 14.7.2025). Eine achtköpfige Familie wurde Berichten zufolge in Mersin (im Dorf Kisecik im Bezirk Çamlıyayla) im August 2025 verbal und körperlich angegriffen, weil sie Kurdisch gesprochen hatte. Die Angreifer sollen ihnen gesagt haben: "Dies ist die Republik Türkei, wie könnt ihr da Kurdisch sprechen?" Die Polizei nahm die Verdächtigen fest, nachdem die Familie Anzeige erstattet hatte (Bianet 11.8.2025; vgl. ANF 11.8.2025, ÖB Ankara 12.2025, S. 42). Ende August 2025 kam es zu einem Angriff auf kurdische Saisonarbeiter. Demzufolge ist eine Gruppe von 24 kurdischen Erntehelfern in der Provinz Niğde Opfer eines mutmaßlich rassistischen Angriffs geworden. Die Arbeiter hätten nach Beleidigungen durch den Landbesitzer das Feld räumen wollen, woraufhin dieser mit einer ca. 150 Mann starken bewaffneten Gruppe die Arbeiter angegriffen haben soll. Während Vertreter der DEM-Partei von einer rassistisch motivierten Tat sprachen, schloss der Gouverneur von Niğde rassistische Beweggründe aus und führte den Vorfall auf einen Streit zwischen dem Landbesitzer und den Saisonarbeitern zurück (BAMF 1.9.2025, S. 12; vgl. ANF 29.8.2025, ÖB Ankara 12.2025, S. 43).
[Anmerkung: Für Beispiele vor dem Jahr 2025 siehe vormalige Versionen der Länderinformationen Türkei!]
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 20.5.2024, ÖB Ankara 12.2025, S. 44) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach) (AA 20.5.2024). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch allerdings im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten (EC 30.10.2024; S. 35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024). Die gesetzlichen Beschränkungen für den Unterricht in der Muttersprache an Grund- und weiterführenden Schulen bleiben zwar bestehen, aber angesichts des positiven Klimas, das durch die Friedensinitiative zur Kurdenfrage entstanden ist, werden nun öffentlich Alternativen für den Unterricht in der Muttersprache diskutiert (EC 4.11.2025, S 41).
In einer Umfrage vom Mai 2025 waren 60 % der Meinung (53 % der Türken und 87 % der Kurden), dass in Gemeinden mit einem hohen Kurdenanteil städtische Dienstleistungen auf Kurdisch angeboten werden sollten, jedoch stimmten nur 48 % (41 % der Türken, 78 % der Kurden) dem zu, dass in Schulen mit einem hohen Kurdenanteil sowohl Türkisch als auch Kurdisch Unterrichtssprache sein sollte (RAWEST 23.6.2025, S. 6).
Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 12.2025, S. 43; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 12.2025, S. 43). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 43), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).
Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz Ağrı. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung Şişli das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vgl. Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbakır kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbakır organisiert wurde, am Dağkapı Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbakır wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).
2025: Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vgl. C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vgl. Medya 6.3.2025).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirdağ (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (İHD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis Kırşehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).
Weitere Beispiele aus den Jahren vor 2024 finden sich in den Länderinformationen zur Türkei vor 2025.
Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung
In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).
2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).
In der Sitzung der parlamentarischen Kommission zur Lösung der kurdischen Frage am 20.8.2025 verhinderte Parlamentspräsident Numan Kurtulmuş (AKP) Reden in kurdischer Sprache. Er berief sich hierbei auf die parlamentarische Geschäftsordnung, trotz Hinweis der beiden eingeladenen Rednerinnen der "Friedensmütter" auf ihr gebrochenes Türkisch sowie der Bereitschaft von Kommissionsmitgliedern zu dolmetschen. Dieses Vorgehen sorgte insbesondere in Reihen der Kurden für Empörung (BAMF 25.8.2025, S. 12f.; vgl. AlMon 21.8.2025, ANF 22.8.2025). Bei einer anschließenden Pressekonferenz der Friedensmütter erklärten diese, ohne Anerkennung der kurdischen Sprache könne es keine Lösung der Kurdenfrage geben (ANF 22.8.2025).
Siehe auch das Unterkapitel: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / OppositionHaftbedingungen
Verwendung des Begriffes "Kurdistan"
Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort "Kurdistan" in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort "Kurdistan" in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort "Kurdistan" zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden "Kurdistan" sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdoğan, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbakır im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff "Kurdistan" zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Abgeordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013). - Nach der parlamentarischen Geschäftsordnung können Abgeordnete wegen der Verwendung des Wortes "Kurdistan" oder anderer sensibler Begriffe im Plenum des Parlaments verwarnt oder vorübergehend aus dem Parlament ausgeschlossen werden. Die Behörden wendeten dieses Verfahren nicht einheitlich an (USDOS 22.4.2024, S. 28).
2019 sagte Binali Yıldırım, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von İstanbul und ehemaliger Ministerpräsident, auf einer Kundgebung vor den Wahlen "Kurdistan", und als er darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die "Vereinigung der Jugendbewegung Kurdistans" in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des Wortes "Kurdistan" ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von "Kurdistan" bezeichnet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 29.10.2021).
Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023).
Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von Abdurrahim Kılıç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort "Kurdistan" und dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen "terroristischer Propaganda" zu einer Geldstrafe von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte Kılıç eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass Kılıçs Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden war. In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung von Kılıç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; vgl. IFE 2.8.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (7.7.2015): Amnesty International: Kobani protests in Turkey: Human rights failures [EUR 44/2017/2015], https://www.ecoi.net/en/file/local/1064242/1226_1436334948_eur4420172015english.pdf, Zugriff 1.4.2025
AlMon - Al Monitor (21.8.2025): Turkeys parliamentary body on solving Kurdish issue bars Kurdish language speech, https://www.al-monitor.com/originals/2025/08/turkeys-parliamentary-body-solving-kurdish-issue-bars-kurdish-language-speech, Zugriff 26.8.2025 [kostenpflichtig]
AlMon - Al Monitor (10.8.2022): Kurdish diva brokenhearted but resolute in face of language discrimination in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/kurdish-diva-brokenhearted-resolute-face-language-discrimination-turkey, Zugriff 23.1.2024
ANF - Firat News Agency (29.8.2025): Rassismus: Kurdische Saisonarbeiter in Niğde von Großgruppe attackiert, https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-47722, Zugriff 4.9.2025
ANF - Firat News Agency (22.8.2025): Friedensmütter kritisieren Sprachverbot in Parlamentskommission, https://deutsch.anf-news.com/frauen/friedensmutter-kritisieren-sprachverbot-in-parlamentskommission-47620, Zugriff 26.8.2025
ANF - Firat News Agency (11.8.2025): Rassistische Attacke auf kurdische Familie in Mersin, https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-47485, Zugriff 4.9.2025
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Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).
Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).
Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).
Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).
Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit
Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).
Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vgl. MLSA 6.3.2024).
Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vgl. TM 21.11.2024).
Quellen
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Duvar - Duvar (20.10.2023): 15 MPs, deputy speaker of Turkish Parliament banned from traveling abroad, https://www.duvarenglish.com/15-mps-deputy-speaker-of-turkish-parliament-banned-from-traveling-abroad-news-63183, Zugriff 18.1.2024
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Duvar - Duvar (29.1.2022): Turkey’s top court rules passport cancellation for sacked civil servants unconstitutional, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-court-rules-passport-cancellation-for-sacked-civil-servants-unconstitutional-news-60256, Zugriff 18.1.2024
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Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).
Armut und soziale Ungleichheit
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vgl. Duvar 3.1.2024).
Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).
Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.4.2025).
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: "[...] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich [...]" (FAZ/Mumay B. 3.1.2025).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
Duvar - Duvar (1.1.2025): Turkey’s hunger threshold surpasses 21,000 liras in December, https://www.duvarenglish.com/turkeys-hunger-threshold-surpasses-21000-liras-in-december-news-65473, Zugriff 16.1.2025
Duvar - Duvar (6.8.2024): Cost of living for one family in Istanbul rises by 71 pct annually, https://www.duvarenglish.com/cost-of-living-for-one-family-in-istanbul-rises-by-71-pct-annually-news-64773, Zugriff 16.1.2025
Duvar - Duvar (24.6.2024): Some 56 pct of young people in Turkey want to live abroad if given opportunity, https://www.duvarenglish.com/some-56-pct-of-young-people-in-turkey-want-to-live-abroad-if-given-opportunity-news-64562, Zugriff 27.8.2024
Duvar - Duvar (3.1.2024): Turkey’s poverty threshold hits nearly three times of new minimum wage, https://www.duvarenglish.com/turkeys-poverty-threshold-hits-nearly-three-times-of-new-minimum-wage-news-63595, Zugriff 31.1.2024
DW - Deutsche Welle (13.4.2023): Türkei vor der Wahl: Fleisch für viele Menschen unerschwinglich, https://www.dw.com/de/türkei-vor-der-wahl-fleisch-für-viele-menschen-unerschwinglich/a-65299835, Zugriff 10.11.2023
EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024
EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023
FAZ/Mumay B. - Frankfurter Allgemeine Zeitung (Herausgeber), Mumay, Bülent (Autor) (3.1.2025): Brief aus Istanbul von Bülent Mumay: Erdoğans imperiale Ansprüche, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kolumnen/brief-aus-istanbul/brief-aus-istanbul-von-buelent-mumay-erdo-ans-imperiale-ansprueche-110207491.html, Zugriff 16.1.2025
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2024): Youth Study Southeast Europe 2024 - Independent but concerned: the v oices of young people in Southeast Eur, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21457.pdf, Zugriff 19.5.2025
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (11.7.2024): AKP UND CHP IM DIALOG, https://turkey.fes.de/de/e/akp-und-chp-im-dialog.html, Zugriff 21.8.2024
FP - Foreign Policy (27.1.2023): Erdogan’s Turkey Faces a Growing Exodus Ahead of Elections, https://foreignpolicy.com/2023/01/27/turkey-elections-erdogan-exodus-population-migration/, Zugriff 8.11.2023
GTAI - Germany Trade and Invest - Außenwirtschaftsagentur des Bundes (19.2.2025): Wirtschaftswachstum der Türkei verliert an Schwung, https://www.gtai.de/de/trade/tuerkei/wirtschaftsumfeld/wirtschaftswachstum-der-tuerkei-verliert-an-schwung-247908#toc-anchor--3, Zugriff 27.3.2025
MEE - Middle East Eye (27.12.2024): ’Condemned to hunger’: Turkey’s below-inflation minimum wage rise sparks anger, https://www.middleeasteye.net/news/turkeys-below-inflation-minimum-wage-angers-millions, Zugriff 9.1.2025
MLSS/CSGB - Minister of Labour and Social Security of the Republic of Türkiye (24.12.2024): The New Minimum Wage to be Applied in 2025 was Determined as 22 Thousand 104 Lira, https://www.csgb.gov.tr/en/news/24-12-2024, Zugriff 9.1.2025
ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
OSW/Z.Krzyżanowska - Centre for Eastern Studie (Herausgeber), Krzyżanowska, Zuzanna (Autor) (7.8.2024): Turkey: a looming demographic crisis, https://www.osw.waw.pl/en/publikacje/osw-commentary/2024-08-07/turkey-a-looming-demographic-crisis, Zugriff 19.5.2025
Standard - Standard, Der (25.7.2022): Türkei lernt, mit Inflationsraten jenseits der 100 Prozent zu leben, https://www.derstandard.at/story/2000137723848/tuerkei-lernt-mit-inflationsraten-jenseits-der-100-prozent-zu-leben?ref=loginwall_articleredirect, Zugriff 9.1.2024
Tagesschau - Tagesschau (3.1.2025): Türkische Inflationsrate sinkt weiter, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/inflation-tuerkei-dezember-100.html, Zugriff 9.1.2025
TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (20.3.2025): Labour Force Statistics, 2024, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Force-Statistics-2024-54059, Zugriff 27.3.2025
TUIK - Turkish Statistical Institute [Türkei] (27.12.2024): Income Distribution Statistics, 2024 The share of the highest quintile was 48.1% of the total income, https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Income-Distribution-Statistics-2024-53712, Zugriff 16.1.2025
WB - Weltbank (24.4.2025): Türkiye: Overview - Economy, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3, Zugriff 13.5.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.2025): Außenwirtschaft Wirtschaftsbericht Türkei, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/tuerkei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 28.3.2025
Sozialbeihilfen / -versicherung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:01
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).
Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit". Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Auswärtiges_Amt,_B3richt_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Mai_2019),_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2022 [Login erforderlich]
ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) (14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845042portal=svportal, Zugriff 20.1.2025
SGK - Anstalt für Soziale Sicherheit (Sosyal Güvenlik Kurumu) [Türkei] (2016): Universal Health Insurance, https://web.archive.org/web/20170103191505/http:/www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff 6.11.2023
SSA - Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 7.11.2023
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2025-08-06 13:01
Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).
Quellen
CottGroup - CottGroup (25.12.2024): Unemployment Fund Calculation and Amount for 2025 | CottGroup, https://www.cottgroup.com/en/blog/work-life/item/unemployment-fund-calculation-and-amount, Zugriff 9.1.2025
IOM - International Organization for Migration (10.2024): Türkei - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2024_Türkiye_DE.pdf, Zugriff 27.3.2025
İŞKUR - Turkish Employment Agency (Türkiye İş Kurumu) [Turkey] (o.D.): Unemployment Benefit, https://www.iskur.gov.tr/en/job-seeker/unemployment-insurance/unemployment-benefit/, Zugriff 10.1.2024
İŞKUR - Turkish Employment Agency (Türkiye İş Kurumu) [Turkey] (2025): İşsizlik Ödeneği Miktarı [Höhe des Arbeitslosengeldes], https://www.iskur.gov.tr/is-arayan/issizlik-sigortasi/issizlik-odenegi, Zugriff 18.4.2025
ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
ÖSV/Hekimler A. - Österreichische Sozialversicherung (Herausgeber), Hekimler, Alpay (Autor) (14.11.2020): Sozialsystem und Sozialrecht in der Türkei, https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845042portal=svportal, Zugriff 20.1.2025
Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/
TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 16.5.2025, S. 40).
Gemäß Art. 8 des Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 4.2025, S. 55f.). Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 16.5.2025, S. 40).
Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 88).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.4.2025): Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962, Zugriff 12.6.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2020),_24.08.2020.pdf, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]
CoE-VC - Council of Europe - Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf, Zugriff 11.1.2024
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025
EU - Europäische Union (31.1.2025): BESCHLUSS (GASP) 2025/207 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024/2056 [2025/207], http://publications.europa.eu/resource/cellar/267c1151-df74-11ef-be2a-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1, Zugriff 7.4.2025
Independent - Independent, The (5.1.2021): Yurtdışında yaşayan binlerce kişiye Türkiye girişlerinde sosyal medya paylaşımları nedeniyle işlem yapıldığı iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtdışında-yaşayan-binlerce-kişiye-türkiye-girişlerinde-sosyal-medya-paylaşımları, Zugriff 10.1.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije October 2019.pdf, Zugriff 29.11.2023 [Login erforderlich]
ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
SCF - Stockholm Center for Freedom (7.1.2021): Thousands detained or deported at Turkish airports for their social media posts, https://stockholmcf.org/thousands-detained-or-deported-at-turkish-airports-for-their-social-media-posts/, Zugriff 11.1.2024
TRMFA - Republic of Turkey - Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (2022): PKK, https://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 11.1.2024 [Login erforderlich]
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (10.2019a): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff 19.3.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TÜRKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (23.6.2025): Auskunft des Büros des BMI Verbindungsbeamten in Istanbul, Antwort per E-Mail [Login erforderlich]
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2026-04-28 15:32
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).
BMI 28.4.2026
1. Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.
2. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.
3. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.
4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglichDer Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
5. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.
6. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).
Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP
Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).
Quellen
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (7.4.2026): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (30.3.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
TÜRKEI
Terrorpropaganda_strafrechtliche Verfolgung
Anfragende Stelle: BVwG
1. Nach welchen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches (i.d.F. „tStGB“) wird
-Terrorpropaganda
-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung
verfolgt?
2. Welche Strafsätze sind im tStGB für
-Terrorpropaganda
-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung
vorgesehen?
3. Nach welchen Bestimmungen des tStGB und aus welchen Gründen können Strafsätze erhöht bzw. herabgesetzt werden?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Türkisch etliche Informationen zur Gesetzeslage gefunden. Angeführt werden in Folge die mittels elektronischer Hilfsmittel produzierten Übersetzungen der aktuellen türkischen Gesetze, d.h. inklusive jüngster Abänderungen. Hierbei kann keine Garantie für die völlige Korrektheit der Übersetzung seitens der Staatendokumentation übernommen werden.
Zusammenfassung:
Siehe Einzelquellen
Einzelquellen:
Das türkische Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 5237) führt in folgender (elektronischer) Übersetzung mit aktuellen Abänderungen im Abschnitt zu den Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren - Verletzung der Verfassung jene Artikel an, die sich der Gründung und Mitgliedschaft und Unterstützung von Organisationen widmen, ohne jedoch den Begriff „terroristisch“ zu verwenden. Beinhaltet sind auch die Erhöhung und Minderung des Strafausmaßes, ohne jedoch im Detail die Gründe hierzu zu nennen:
FÜNFTER ABSCHNITT
Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren - Verletzung der Verfassung
[…]
Gründung einer Organisation zum Zwecke der Begehung von Straftaten
Artikel 220-
(1) Wer eine Organisation zur Begehung von Straftaten im Sinne des Gesetzes gründet oder leitet, wird mit Freiheitsstrafe von vier bis acht Jahren bestraft, wenn die Struktur der Organisation, die Zahl ihrer Mitglieder und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Ausrüstungen geeignet sind, die angestrebten Straftaten zu begehen. Die Anzahl der Mitglieder muss jedoch mindestens drei betragen, damit die Organisation bestehen kann.
(2) Mitglieder einer Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde, werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren bestraft.
(3) Ist die Organisation bewaffnet, so wird die nach den vorstehenden Absätzen zu verhängende Strafe von einem Viertel auf die Hälfte erhöht.
(4) Werden im Rahmen der Tätigkeit der Organisation Straftaten begangen, so ist auch für diese eine Strafe zu verhängen.
(5) Die Führungskräfte der Organisation werden für alle im Rahmen der Tätigkeit der Organisation begangenen Straftaten als Täter bestraft.
(6) (Geändert: 2/3/2024-7499/10 Art.) Eine Person, die eine Straftat im Namen einer Organisation begeht, ohne Mitglied der Organisation zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bis zu sechs Jahren bestraft. Je nach Art der begangenen Straftat kann die Strafe um bis zur Hälfte verringert werden. Die Bestimmung dieses Absatzes gilt nur für bewaffnete Organisationen.
(7) (Geändert: 2/7/2012 - 6352/85 Art.) Eine Person, die wissentlich und willentlich eine Organisation unterstützt, ohne Teil der hierarchischen Struktur innerhalb der Organisation zu sein, wird als Organisationsmitglied bestraft. Die für die Mitgliedschaft in einer Organisation zu verhängende Strafe kann je nach Art der geleisteten Unterstützung um bis zu einem Drittel reduziert werden.
(8) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren wird bestraft, wer für eine Organisation in einer Weise Propaganda macht, die die Methoden der Organisation, die Gewalt oder Drohungen beinhalten, legitimiert oder lobt oder zur Anwendung solcher Methoden auffordert. Wird diese Straftat über die Presse und den Rundfunk begangen, erhöht sich das Strafmaß um die Hälfte.
Bewaffnete Organisation
Artikel 314-
(1) Wer eine bewaffnete Organisation gründet oder anführt, um die im vierten und fünften Abschnitt dieses Teils genannten Straftaten zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) Wer Mitglied der in Absatz 1 definierten Organisation ist, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft.
(3) (Anhang:2/3/2024-7499/11 Art.) Eine Person, die eine Straftat im Namen einer Organisation begeht, ohne Mitglied der Organisation zu sein, wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft. Je nach Art der begangenen Straftat kann die Strafe um bis zur Hälfte reduziert werden.
(4) Die übrigen Bestimmungen über den Straftatbestand der Bildung einer Organisation zum Zwecke der Begehung einer Straftat finden auf diesen Straftatbestand in gleicher Weise Anwendung.
Bereitstellung von Waffen
Artikel 315-
(1) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren wird bestraft, wer diesen Organisationen in Kenntnis ihres Zwecks Waffen liefert, befördert oder lagert, um sie für ihre Tätigkeit im Sinne des vorstehenden Artikels zu verwenden, indem er sie herstellt, erwirbt oder ins Land schmuggelt.
Vereinbarung für eine Straftat
Artikel 316-
(1) Vereinbaren zwei oder mehr Personen, eine der im vierten und fünften Kapitel dieses Teils genannten Straftaten durch eine der im vierten und fünften Kapitel dieses Teils genannten Straftaten in einer durch Tatsachen bestimmten Weise zu begehen, so werden sie je nach der Schwere der Straftaten mit Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft.
(2) Nicht bestraft wird, wer sich aus diesem Bündnis zurückzieht, bevor die beabsichtigte Tat begangen oder ein Ermittlungsverfahren aufgrund der Vereinbarung eingeleitet wird.
Wirksame Reue [Wiedergutmachung]
Artikel 221- (1) Keine Strafe wird gegen Gründer oder Leiter verhängt, die die Organisation auflösen oder für die Auflösung der Organisation sorgen, indem sie Informationen zur Verfügung stellen, bevor die Ermittlungen wegen des Verbrechens der Gründung einer Organisation mit dem Ziel, eine Straftat zu begehen, eingeleitet werden und bevor die Straftat im Einklang mit dem Ziel der Organisation begangen wird. (2) Keine Strafe wird gegen ein Mitglied einer Organisation verhängt, wenn es den zuständigen Behörden mitteilt, dass es die Organisation freiwillig verlassen hat, ohne sich an der Begehung einer Straftat im Rahmen der Tätigkeit der Organisation zu beteiligen. (3) Ein Mitglied einer Organisation, das festgenommen wurde, ohne an der Begehung einer Straftat im Rahmen der Tätigkeit der Organisation beteiligt gewesen zu sein, wird nicht bestraft, wenn es aus Reue Angaben macht, die geeignet sind, die Auflösung der Organisation oder die Festnahme ihrer Mitglieder zu gewährleisten. (4) Stellt sich eine Person, die eine Organisation zum Zwecke der Begehung einer Straftat gründet, leitet oder ihr angehört, oder die im Namen der Organisation eine Straftat begeht, ohne ihr anzugehören, oder die der Organisation wissentlich und willentlich hilft, freiwillig und macht Angaben zur Struktur der Organisation und zu den im Rahmen ihrer Tätigkeit begangenen Straftaten, so wird gegen sie keine Strafe wegen der Straftat der Gründung, Leitung oder Mitgliedschaft in einer Organisation verhängt. Macht die Person diese Angaben, nachdem sie ertappt wurde, so wird die gegen sie wegen dieser Straftat zu verhängende Strafe von einem Drittel auf drei Viertel herabgesetzt. (5) Personen, die eine wirksame Reue zeigen, werden zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Dauer der Bewährungsmaßnahme kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.(6) (Zusatz: 6/12/2006 - 5560/8 Art.) Die Bestimmungen über die wirksame Reue in diesem Artikel dürfen nur einmal angewendet werden.
BEŞİNCİ BÖLÜM Anayasal Düzene ve Bu Düzenin İşleyişine Karşı Suçlar Anayasayı ihlal
[...]
Suç işlemek amacıyla örgüt kurma
Madde 220-
(1) Kanunun suç saydığı fiilleri işlemek amacıyla örgüt kuranlar veya yönetenler, örgütün yapısı, sahip bulunduğu üye sayısı ile araç ve gereç bakımından amaç suçları işlemeye elverişli olması halinde, dört yıldan sekiz yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır. Ancak, örgütün varlığı için üye sayısının en az üç kişi olması gerekir.
(2) Suç işlemek amacıyla kurulmuş olan örgüte üye olanlar, iki yıldan dört yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır.
(3) Örgütün silahlı olması halinde, yukarıdaki fıkralara göre verilecek ceza dörtte birinden yarısına kadar artırılır.
(4) Örgütün faaliyeti çerçevesinde suç işlenmesi halinde, ayrıca bu suçlardan dolayı da cezaya hükmolunur.
(5) Örgüt yöneticileri, örgütün faaliyeti çerçevesinde işlenen bütün suçlardan dolayı ayrıca fail olarak cezalandırılır.
(6) (Değişik:2/3/2024-7499/10 md.) Örgüte üye olmamakla birlikte örgüt adına suç işleyen kişi, ayrıca iki yıl altı aydan altı yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır. İşlenen suçun niteliğine göre verilecek ceza yarısına kadar indirilebilir. Bu fıkra hükmü sadece silahlı örgütler hakkında uygulanır.
(7) (Değişik: 2/7/2012 – 6352/85 md.) Örgüt içindeki hiyerarşik yapıya dahil olmamakla birlikte, örgüte bilerek ve isteyerek yardım eden kişi, örgüt üyesi olarak cezalandırılır. Örgüt üyeliğinden dolayı verilecek ceza, yapılan yardımın niteliğine göre üçte birine kadar indirilebilir.
(8) Örgütün cebir, şiddet veya tehdit içeren yöntemlerini meşru gösterecek veya övecek ya da bu yöntemlere başvurmayı teşvik edecek şekilde propagandasını yapan kişi, bir yıldan üç yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır. Bu suçun basın ve yayın yolu ile işlenmesi halinde, verilecek ceza yarı oranında artırılır.
Etkin pişmanlık
Madde 221- (1) Suç işlemek amacıyla örgüt kurma suçu nedeniyle soruşturmayabaşlanmadan ve örgütün amacı doğrultusunda suç işlenmeden önce, örgütü dağıtan veya verdiğibilgilerle örgütün dağılmasını sağlayan kurucu veya yöneticiler hakkında cezaya hükmolunmaz.(2) Örgüt üyesinin, örgütün faaliyeti çerçevesinde herhangi bir suçun işlenişine iştiraketmeksizin, gönüllü olarak örgütten ayrıldığını ilgili makamlara bildirmesi halinde, hakkındacezaya hükmolunmaz.(3) Örgütün faaliyeti çerçevesinde herhangi bir suçun işlenişine iştirak etmedenyakalanan örgüt üyesinin, pişmanlık duyarak örgütün dağılmasını veya mensuplarınınyakalanmasını sağlamaya elverişli bilgi vermesi halinde, hakkında cezaya hükmolunmaz.(4) Suç işlemek amacıyla örgüt kuran, yöneten veya örgüte üye olan ya da üyeolmamakla birlikte örgüt adına suç işleyen veya örgüte bilerek ve isteyerek yardım eden kişinin,gönüllü olarak teslim olup, örgütün yapısı ve faaliyeti çerçevesinde işlenen suçlarla ilgili bilgivermesi halinde, hakkında örgüt kurmak, yönetmek veya örgüte üye olmak suçundan dolayıcezaya hükmolunmaz. Kişinin bu bilgileri yakalandıktan sonra vermesi halinde, hakkında bu suçtan dolayı verilecek cezada üçte birden dörtte üçe kadar indirim yapılır.82(5) Etkin pişmanlıktan yararlanan kişiler hakkında bir yıl süreyle denetimli serbestliktedbirine hükmolunur. Denetimli serbestlik tedbirinin süresi üç yıla kadar uzatılabilir.(6) (Ek: 6/12/2006 – 5560/8 md.) Kişi hakkında, bu maddedeki etkin pişmanlıkhükümleri birden fazla uygulanmaz.
[…]
Silâhlı örgüt
Madde 314-
(1) Bu kısmın dördüncü ve beşinci bölümlerinde yer alan suçları işlemek amacıyla, silahlı örgüt kuran veya yöneten kişi, on yıldan onbeş yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır.
(2) Birinci fıkrada tanımlanan örgüte üye olanlara, beş yıldan on yıla kadar hapis cezası verilir.
(3) (Ek:2/3/2024-7499/11 md.)105 Örgüte üye olmamakla birlikte örgüt adına suç işleyen kişi, ayrıca beş yıldan on yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır. İşlenen suçun niteliğine göre verilecek ceza yarısına kadar indirilebilir.
(4) Suç işlemek amacıyla örgüt kurma suçuna ilişkin diğer hükümler, bu suç açısından aynen uygulanır.
Silâh sağlama
Madde 315-
(1) Yukarıdaki maddede tanımlanan örgütlerin faaliyetlerinde kullanılmak maksadıyla bunların amaçlarını bilerek, bu örgütlere üretmek, satın almak veya ülkeye sokmak suretiyle silah temin eden, nakleden veya depolayan kişi, on yıldan onbeş yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır.
Suç için anlaşma
Madde 316-
(1) Bu kısmın dördüncü ve beşinci bölümlerinde yer alan suçlardan herhangi birini elverişli vasıtalarla işlemek üzere iki veya daha fazla kişi, maddi olgularla belirlenen bir biçimde anlaşırlarsa, suçların ağırlık derecesine göre üç yıldan oniki yıla kadar hapis cezası verilir.
(2) Amaçlanan suç işlenmeden veya anlaşma dolayısıyla soruşturmaya başlanmadan önce bu ittifaktan çekilenlere ceza verilmez.
[...]
Türk Ceza Kanunu [Türkisches Strafgesetzbuch] 2004, Gesetz Nr. 5237, inklusive Novellen bis 5. April 2023, Sprache: Türkisch (verfügbar auf Mevzuat Bilgi, Sistemi), https://www.mevzuat.gov.tr/MevzuatMetin/1.5.5237.pdf, Zugriff 23.4.2024
Da infolge das Anti-Terror-Gesetz 3713 nicht zur Gänze wiedergegeben werden kann, wird auf die wichtigen Artikel 5, 6 und 7 hingewiesen.
Verschärfung der Sanktionen Artikel 5 - (Geändert: 29/6/2006-5532/4 Art.) Bei Begehung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten werden die nach den einschlägigen Gesetzen festzusetzenden Freiheitsstrafen oder gerichtlichen Geldstrafen um die Hälfte erhöht. Die auf diese Weise zu bestimmenden Strafen können die Obergrenze der für die Straftat und für jede andere Strafe vorgesehenen Strafe überschreiten. Anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe wird jedoch eine verschärfte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Sieht der einschlägige Artikel eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Tatsache vor, dass die Straftat im Rahmen der Tätigkeit der Organisation begangen wurde, so wird die Strafe nur nach Maßgabe dieses Artikels erhöht. Die Erhöhung darf jedoch nicht weniger als zwei Drittel des Strafmaßes betragen.
Artikel 6 - Wer die Begehung von Straftaten durch terroristische Organisationen gegen Personen oder die Identität von Amtsträgern, die sich am Kampf gegen den Terrorismus beteiligt haben, ankündigt oder veröffentlicht oder sich auf diese Weise an Personen wendet, und zwar in einer Weise, die erkennen lässt, gegen wen sie sich richtet, mit oder ohne Angabe von Namen und Identität, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft. (Geänderter zweiter Absatz: 11/4/2013-6459/7 Art.) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren wird bestraft, wer Erklärungen oder Äußerungen terroristischer Organisationen veröffentlicht oder verbreitet, die deren Methoden der Gewaltanwendung oder Bedrohung legitimieren oder loben oder zur Anwendung solcher Methoden auffordern. (Geänderter vierter Absatz: 29/6/2006-5532/5 Art.) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren wird bestraft, wer unter Verstoß gegen Artikel 14 dieses Gesetzes die Identität von Informanten preisgibt oder veröffentlicht.) Werden die in den vorstehenden Absätzen genannten Handlungen durch Presse und Rundfunk begangen, so wird gegen die Herausgeber von Presse und Rundfunk, die nicht an der Begehung der Straftat beteiligt waren, eine gerichtliche Geldstrafe von eintausend bis fünftausend Tagsätzen verhängt. (Aufgehoben letzter Satz: 11/4/2013-6459/7 Art.) (...)5(Zusätzlicher Absatz: 29/6/2006-5532/5 Art.; Aufgehoben: 2/7/2012-6352/105 Art. )
Terroristische Organisationen Artikel 7 - (Geändert: 29/6/2006-5532/6 Art.) Diejenigen, die eine terroristische Organisation gründen oder leiten, um Verbrechen zu den in Artikel 1 genannten Zwecken unter Anwendung von Zwang und Gewalt, durch Druck, Einschüchterung, Einschüchterung oder Bedrohung zu begehen, und diejenigen, die Mitglieder dieser Organisation sind, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 314 des türkischen Strafgesetzbuches bestraft. (Geänderter zweiter Absatz: 11/4/2013-6459/8 Art.) Eine Person, die Propaganda für eine terroristische Organisation in einer Art und Weise macht, die deren Methoden, die Gewalt, Drohungen oder Drohungen beinhalten, rechtfertigt oder lobt oder zur Anwendung solcher Methoden ermutigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Wird diese Straftat über die Presse und den Rundfunk begangen, so erhöht sich das Strafmaß um die Hälfte. Darüber hinaus werden die Herausgeber von Presse und Rundfunk, die nicht an der Begehung der Straftat beteiligt waren, mit einer gerichtlichen Geldstrafe von eintausend bis fünftausend Tagen bestraft. (Nachtrag: 17/10/2019-7188/13 Art.) Meinungsäußerungen, die die Grenzen der Berichterstattung oder der Kritik nicht überschreiten, stellen kein Verbrechen dar. Folgende Handlungen und Verhaltensweisen sind nach den Bestimmungen dieses Absatzes ebenfalls strafbar: a) (Aufgehoben: 27/3/2015-6638/10 Art.)b) Auch wenn es nicht während der Versammlung und des Demonstrationszuges geschieht, in einer Weise, die zeigt, dass er/sie Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Organisation ist;1. Aufhängen oder Tragen von Emblemen, Bildern oder Zeichen der Organisation, 2. Das Senden mit Tongeräten, 4. das Tragen von Uniformen mit Emblemen, Bildern oder Zeichen einer terroristischen Vereinigung.(Zusätzlicher Absatz: 27/3/2015-6638/10 Art.) Wer bei Versammlungen und Demonstrationen, die zu Propaganda für eine terroristische Vereinigung werden, sein Gesicht ganz oder teilweise bedeckt, um seine Identität zu verbergen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft. Die untere Grenze der zu verhängenden Strafe beträgt mindestens vier Jahre, wenn die Täter bei dieser Straftat Gewalt anwenden oder Waffen aller Art, Molotows und ähnliche explosive, brandfördernde oder entzündliche Stoffe besitzen oder verwenden. Werden die in Absatz 2 genannten Straftaten in den Gebäuden, Lokalen, Büros oder Nebenräumen von Vereinen, Stiftungen, politischen Parteien, Arbeiter- und Berufsorganisationen oder deren Unterorganisationen oder in Bildungseinrichtungen oder Studentenwohnheimen oder deren Nebenräumen begangen, wird die doppelte Strafe dieses Absatzes verhängt. (Zusätzlicher Absatz: 11/4/2013-6459/8 Art.) Wer a) die in Absatz 2 definierte Straftat, b) die in Artikel 6 Absatz 2 definierte Straftat, c) die Straftat der Teilnahme an rechtswidrigen Versammlungen und Demonstrationen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes Nr. 2911 vom 6.10.1983 im Namen der terroristischen Vereinigung begeht, ohne Mitglied der terroristischen Vereinigung zu sein, wird nicht gesondert wegen der in Artikel 314 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 5237 definierten Straftat verurteilt.
[…]
Cezaların artırılması
Madde 5 – (Değişik: 29/6/2006-5532/4 md.) 3 ve 4 üncü maddelerde yazılı suçları işleyenler hakkında ilgili kanunlara göre tayin edilecek hapis cezaları veya adlî para cezaları yarı oranında artırılarak hükmolunur. Bu suretle tayin olunacak cezalarda, gerek o fiil için, gerek her nevi ceza için muayyen olan cezanın yukarı sınırı aşılabilir. Ancak, müebbet hapis cezası yerine, ağırlaştırılmış müebbet hapis cezasına hükmolunur. Suçun, örgütün faaliyeti çerçevesinde işlenmiş olması dolayısıyla ilgili maddesinde cezasının artırılması öngörülmüşse; sadece bu madde hükmüne göre cezada artırım yapılır. Ancak, yapılacak artırım, cezanın üçte ikisinden az olamaz. (Ek fıkra: 22/7/2010 - 6008/4 md.) Bu madde hükümleri çocuklar hakkında uygulanmaz.
Açıklama ve yayınlama
Madde 6 – İsim ve kimlik belirterek veya belirtmeyerek kime yönelik olduğununanlaşılmasını sağlayacak surette kişilere karşı terör örgütleri tarafından suç işleneceğini veyaterörle mücadelede görev almış kamu görevlilerinin hüviyetlerini açıklayanlar veya yayınlayanlarveya bu yolla kişileri hedef gösterenler bir yıldan üç yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır.3(Değişik ikinci fıkra: 11/4/2013-6459/7 md.) Terör örgütlerinin; cebir, şiddet veyatehdit içeren yöntemlerini meşru gösteren veya öven ya da bu yöntemlere başvurmayı teşvikeden bildiri veya açıklamalarını basanlar veya yayınlayanlar bir yıldan üç yıla kadar hapiscezası ile cezalandırılır.Bu Kanunun 14 üncü maddesine aykırı olarak muhbirlerin hüviyetlerini açıklayanlarveya yayınlayanlar bir yıldan üç yıla kadar hapis cezası ile cezalandırılır.(Değişik dördüncü fıkra: 29/6/2006-5532/5 md.) Yukarıdaki fıkralarda belirtilenfiillerin basın ve yayın yoluyla işlenmesi hâlinde, basın ve yayın organlarının suçun işlenişineiştirak etmemiş olan (…)4 yayın sorumluları hakkında da bin günden beşbin güne kadar adlîpara cezasına hükmolunur. (Mülga son cümle: 11/4/2013-6459/7 md.) (…)5(Ek fıkra: 29/6/2006-5532/5 md.; Mülga: 2/7/2012-6352/105 md.)
Terör örgütleri - Madde 7 – (Değişik: 29/6/2006-5532/6 md.)
Cebir ve şiddet kullanılarak; baskı, korkutma, yıldırma, sindirme veya tehdityöntemleriyle, 1 inci maddede belirtilen amaçlara yönelik olarak suç işlemek üzere, terörörgütü kuranlar, yönetenler ile bu örgüte üye olanlar Türk Ceza Kanununun 314 üncümaddesi hükümlerine göre cezalandırılır. Örgütün faaliyetini düzenleyenler de örgütünyöneticisi olarak cezalandırılır.(Değişik ikinci fıkra: 11/4/2013-6459/8 md.) Terör örgütünün; cebir, şiddet veyatehdit içeren yöntemlerini meşru gösterecek veya övecek ya da bu yöntemlere başvurmayıteşvik edecek şekilde propagandasını yapan kişi, bir yıldan beş yıla kadar hapis cezası ilecezalandırılır. Bu suçun basın ve yayın yolu ile işlenmesi hâlinde, verilecek ceza yarı oranındaartırılır. Ayrıca, basın ve yayın organlarının suçun işlenmesine iştirak etmemiş olan yayınsorumluları hakkında da bin günden beş bin güne kadar adli para cezasına hükmolunur. (Ekcümle:17/10/2019-7188/13 md.) Haber verme sınırlarını aşmayan veya eleştiri amacıylayapılan düşünce açıklamaları suç oluşturmaz. Aşağıdaki fiil ve davranışlar da bu fıkrahükümlerine göre cezalandırılır:a) (Mülga: 27/3/2015-6638/10 md.)b) Toplantı ve gösteri yürüyüşü sırasında gerçekleşmese dahi, terör örgütünün üyesiveya destekçisi olduğunu belli edecek şekilde;1. Örgüte ait amblem, resim veya işaretlerin asılması ya da taşınması,2. Slogan atılması,3. Ses cihazları ile yayın yapılması,4. Terör örgütüne ait amblem, resim veya işaretlerin üzerinde bulunduğu üniformanıngiyilmesi.(Ek fıkra: 27/3/2015-6638/10 md.) Terör örgütünün propagandasına dönüştürülentoplantı ve gösteri yürüyüşlerinde, kimliklerini gizlemek amacıyla yüzünü tamamen veyakısmen kapatanlar üç yıldan beş yıla kadar hapis cezasıyla cezalandırılır. Bu suçu işleyenlerincebir ve şiddete başvurmaları ya da her türlü silah, molotof ve benzeri patlayıcı, yakıcı ya dayaralayıcı maddeler bulundurmaları veya kullanmaları hâlinde verilecek cezanın alt sınırı dörtyıldan az olamaz.İkinci fıkrada belirtilen suçların; dernek, vakıf, siyasî parti, işçi ve meslekkuruluşlarına veya bunların yan kuruluşlarına ait bina, lokal, büro veya eklentilerinde veyaöğretim kurumlarında veya öğrenci yurtlarında veya bunların eklentilerinde işlenmesi halindebu fıkradaki cezanın iki katı hükmolunur.(Ek fıkra: 11/4/2013-6459/8 md.) Terör örgütüne üye olmamakla birlikte örgüt adına;a) İkinci fıkrada tanımlanan suçu,b) 6 ncı maddenin ikinci fıkrasında tanımlanan suçu,c) 6/10/1983 tarihli ve 2911 sayılı Toplantı ve Gösteri Yürüyüşleri Kanununun 28 incimaddesinin birinci fıkrasında tanımlanan kanuna aykırı toplantı ve gösteri yürüyüşüne katılmasuçunu,işleyenler hakkında, 5237 sayılı Kanunun 314 üncü maddesinin üçüncü fıkrasındatanımlanan suçtan dolayı ayrıca ceza verilmez.
[…]
Terörle Mücadele Kanunu [Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus], Gesetz Nr. 3713, 12. April 1991, in der Fassung von 5. April 2023 (verfügbar auf Mevzuat Bilgi Sistemi), https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=3713MevzuatTur=1MevzuatTertip=5 , Zugriff 2.5.2024 (auf ecoi.net)
Die Arrested Lawyers Initiative sieht in einer Analyse hinsichtlich der Anwendung der Anti-Terror-Gesetze folgende Problematik. Derzeit bestehen die türkischen Anti-Terror-Gesetze aus zwei separaten Gesetzen: dem türkischen Strafgesetzbuch (5237) und dem Anti-Terror-Gesetz (3713). Viele Artikel des Anti-Terror-Gesetzes wurden aufgehoben, aber Artikel 5, der immer noch in Kraft ist, sieht eine Erhöhung der Strafen im Zusammenhang mit Terrorismus um die Hälfte vor.
Unterabschnitt 1[1] (Artikel 314/1) von Artikel 314 des türkischen Strafgesetzbuchs stellt die Gründung und/oder das Kommando über eine bewaffnete terroristische Vereinigung unter Strafe, und Unterabschnitt 2 (Artikel 314/2) [2] stellt die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung unter Strafe. Nach dem türkischen Strafgesetzbuch werden diese beiden Straftaten mit Freiheitsstrafen zwischen 7,5 und 22,5 Jahren geahndet.
Das Fehlen rechtlicher Definitionen und Kriterien für die Definition einer bewaffneten terroristischen Vereinigung und den Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung macht diese Artikel anfällig für willkürliche Anwendung und Missbrauch. Die vage Formulierung der strafrechtlichen Bestimmungen über die Sicherheit des Staates und den Terrorismus und ihre übermäßig breite Auslegung durch türkische Richter und Staatsanwälte machen alle Kritiker, insbesondere Anwälte, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und rivalisierende Politiker, zu potenziellen Opfern gerichtlicher Schikanen. Dieser unklare Bereich des türkischen Strafgesetzbuchs wird von der türkischen Regierung aktiv genutzt, um gegen Oppositionelle zu ermitteln, sie zu verfolgen und zu verurteilen, so die Arrested Lawyers Initiative.
Die Türkei hat die vage Formulierung der Anti-Terror-Gesetzgebung auch für ihre Geiseldiplomatie genutzt. Laut einem Bericht mit dem Titel "Erdogans Geiseldiplomatie - Westliche Staatsangehörige in türkischen Gefängnissen" der Foundation for Defence of Democracies (FDD) sind seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15.7.2016 mehr als 30 westliche Staatsangehörige in der Türkei inhaftiert worden. Fast alle dieser ausländischen Staatsbürger wurden terrorismusbezogener Straftaten beschuldigt.
Neben den Ausländern wurden auch Abgeordnete der Demokratischen Volkspartei (HDP) und der Republikanischen Volkspartei (CHP), die Vorsitzenden und die Direktorin von Amnesty (Türkei) Taner Kiliç und Idil Eser, der Philanthrop Osman Kavala, mehr als 1.600 Anwälte, darunter die Vorsitzenden regionaler Anwaltskammern, mehr als 150 Journalisten und unzählige weitere Personen beschuldigt, Mitglied einer bewaffneten terroristischen Organisation zu sein oder eine oder mehrere dieser Organisationen zu unterstützen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden (Imret gegen die Türkei, Isikirik gegen die Türkei), dass Verurteilungen nach Artikel 220 § 7 und 314 § 2 des türkischen Strafgesetzbuchs gegen Artikel 11 der Konvention verstoßen. Im Lichte der vorgenannten Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel 220 § 7 des Strafgesetzbuches in seiner Anwendung nicht "vorhersehbar" ist, da er dem Beschwerdeführer nicht den Rechtsschutz gegen willkürliche Eingriffe in sein Recht nach Artikel 11 der Konvention gewährte (siehe Ahmet Yıldırım v. Turkey, no. 3111/10, § 67, ECHR 2012, und Işıkırık, oben zitiert, § 70). Daher war der Eingriff, der sich aus der Anwendung von Artikel 220 § 7 ergab, nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Ebenso entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 3.12.2019 in der Rechtssache Parmak Bakir gegen die Türkei, dass die Auslegung des Straftatbestands der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung durch die türkische Justiz gegen Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, d. h. gegen das absolute Recht auf keine Strafe ohne Gesetz.
Im Dezember 2020 stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fest, dass die Anti-Terror-Bestimmung der Türkei (Artikel 314 des türkischen Strafgesetzbuchs) nicht vorhersehbar sei (Selahattin Demirtaş gegen die Türkei (2)) Die Vorhersehbarkeit ist eines der Kriterien, die der EGMR bei der Beurteilung der Qualität eines bestimmten Gesetzes anwendet, das von einem Vertragsstaat zur Rechtfertigung seines Eingriffs in ein Recht oder eine Freiheit herangezogen wird.
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Problem
At present, Turkey’s anti-terrorism legislation consists of two separate laws: the Turkish Penal Code (5237) (“TPC”) and Anti-Terrorism Law (3713). Many articles of the Anti-Terrorism Law were rescinded but article 5, which is still in force, stipulates the aggravation of the terrorism-related sentences by half.
Sub-section 1[1] (Article 314/1) of Article 314 of the Turkish Penal Code criminalises the establishment and/or commanding an armed terrorist organisation, and the subsection 2 (Article 314/2) [2] criminalises the membership to an armed organisation. Under the Turkish Penal Code, these two offences carry the penalty of 7.5 to 22.5 years imprisonment.
The problem is that the Turkish Penal Code contains neither the definition of what constitutes armed organizations and armed groups nor the offense of membership[3]. The lack of legal definitions and criteria of what constitutes an armed terrorist organization and the offense of membership in the armed terrorist organization makes these articles prone to arbitrary application and abuse. Vague formulation of the criminal provisions on the security of the state and terrorism and their overly broad interpretation[4] by Turkish judges and prosecutors make all critics, particularly lawyers, human rights defenders, journalists, and rival politicians, a potential victim of judicial harassment. This indistinct area under the Turkish Penal code is actively used by the Turkish government to investigate, prosecute and convict opponents.
Turkey also has been using the vague formulation of the anti-terrorism legislation in his hostage diplomacy. According to a report entitled “Erdogan’s Hostage Diplomacy – Western Nationals in Turkish Prisons” undertaken by the Foundation for Defence of Democracies (FDD), more than 30 Western nationals have been jailed in Turkey since the failed military coup of July 15, 2016. Almost all of these foreign citizens were accused of terrorism-related offenses.
Besides foreigners, deputies of People’s Democratic Party (HDP) and the Republic People’s Party (CHP), the chairperson and the director of the Amnesty (Turkey branch) Taner Kilic and Idil Eser, philanthropic Osman Kavala, more than 1,600 lawyers including presidents regional bar associations, more than 150 journalists, and innumerable others have all been accused of being member of an armed terrorist organization or aiding and abetting one or more of those.
ECtHR v. Turkish courts
European Court of Human Rights decided (Imret vs Turkey, Isikirik vs Turkey) that convictions under Articles 220 § 7 and 314 § 2 of the Turkish Criminal Code violate Article 11 of the Convention.[6]
In the light of the aforementioned considerations, the Court concludes that Article 220 § 7 of the Criminal Code was not “foreseeable” in its application since it did not afford the applicant the legal protection against arbitrary interference with his right under Article 11 of the Convention (see Ahmet Yıldırım v. Turkey, no. 3111/10, § 67, ECHR 2012, and Işıkırık, cited above, § 70). Hence, the interference resulting from the application of Article 220 § 7 was not prescribed by law.
Likewise, On 3 December 2019, the European Court of Human Rights (ECtHR) ruled in the case of Parmak Bakir v Turkey that the Turkish judiciary’s interpretation of the offence of membership of an armed terrorist organization violated Article 7 of the European Convention on Human Rights, being the absolute right to no punishment without law. (For details see: here)
In December 2020, the Grand Chamber of the European Court of Human Rights established that Turkey’s anti-terror provision (Article 314 of the Turkish Penal Court) was not foreseeable (Selahattin Demirtas v. Turkey (2)) The foreseeability is one of criteria that the ECtHR applies while assessing the quality of a certain law used by a state party to justify its intervention into a right or freedom.
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The Arrested Lawyers Initiative (9.8.2022): [Analysis] Turkey abuses anti-terror laws to suppress critics, https://arrestedlawyers.org/2022/08/09/turkey-abuses-anti-terror-laws-to-suppress-critics/, Zugriff 23.4.2024
Media and Law Studies Association kommentierte im Februar 2024 das neue Justizreformpaket, welches den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein" wieder einführt, der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) geregelt ist und vom Verfassungsgericht (AYM) für nichtig erklärt wurde.
Am 26.10.2023 hob das Verfassungsgericht die Bestimmung in Artikel 220 Absatz 6 des türkischen Strafgesetzbuches auf, in der es heißt: "Personen, die im Namen einer Organisation Straftaten begehen, ohne deren Mitglied zu sein, werden auch für die Mitgliedschaft in der Organisation bestraft." Das Gericht hatte dem Parlament eine viermonatige Frist ab dem 8.12.2023 eingeräumt, um die Verordnung zu überarbeiten. In seiner Entscheidung stellte das Höchstgericht, dass die Vorschrift nicht hinreichend präzise und vorhersehbar war, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und somit das Erfordernis der Rechtmäßigkeit nicht erfüllte und für verfassungswidrig erklärt wurde. - Mit dem neuen Justizreformpaket wird die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein" unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (TCK).
Aufgehobene Bestimmung: (6) Eine Person, die im Namen einer Organisation Straftaten begeht, ohne Mitglied zu sein, wird auch für das Verbrechen der Mitgliedschaft in der Organisation bestraft. Die Strafe für das Verbrechen der Mitgliedschaft in der Organisation kann um bis zur Hälfte reduziert werden. Diese Bestimmung gilt nur für bewaffnete Organisationen.
Vorgeschlagene Änderung [Anm. wurde angenommen]: (6) Wer im Namen einer Organisation Straftaten begeht, ohne Mitglied zu sein, wird zusätzlich mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bis zu sechs Jahren bestraft. Die Strafe für die begangene Straftat kann je nach der Art der Straftat um bis zur Hälfte herabgesetzt werden. Diese Bestimmung gilt nur für bewaffnete Organisationen.
In Artikel 314 des türkischen Strafgesetzbuchs, der die Mitgliedschaft in bewaffneten Organisationen regelt, wird ein neuer Absatz eingefügt, der die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein" als eigenständiges Verbrechen für bewaffnete kriminelle Organisationen einführt: "(3) Eine Person, die im Namen einer Organisation Straftaten begeht, ohne Mitglied zu sein, wird zusätzlich mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft. Die Strafe für die begangene Straftat kann je nach Art der Straftat um bis zur Hälfte reduziert werden."
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New judicial package introduced: committing offenses on behalf of an organization returns, compensation commission to be exhausted before the Constitutional Court in long trials
MLSA Legal Unit - This week, a new judicial reform package passed through the Justice Commission of the Parliament. The package reinstates the crime of "committing offenses on behalf of an organization without being a member," regulated under Article 220/6 of the Turkish Penal Code (TCK), which was nullified by the Constitutional Court (AYM). Additionally, the powers of the compensation commission are expanded, making it mandatory to approach the commission before proceeding to the Constitutional Court in cases of prolonged trials. The package also introduces the possibility of appeal for deferred announcement of verdicts. [...]
The crime of "committing offenses on behalf of an organization without being a member" returns
On October 26, 2023, the Constitutional Court annulled the provision in Article 220, Paragraph 6 of the Turkish Penal Code, stating, "Persons committing offenses on behalf of an organization without being a member thereof shall also be punished for membership in the organization." The Court had given the Parliament a four-month period starting December 8, 2023, to revise the regulation. In its decision, the High Court stated that the rule was not sufficiently precise and foreseeable to prevent arbitrary practices by public authorities, thereby not meeting the legality requirement and ruling it unconstitutional.
With the new judicial reform package, the regulation concerning "committing offenses on behalf of an organization without being a member" returns unchanged. Additionally, the same provision is applied to "armed criminal organizations" under TCK Article 314.
Annulled provision
Proposed amendmen
(6) A person who commits offenses on behalf of an organization without being a member shall also be punished for the crime of membership in the organization. The sentence for the crime of membership in the organization can be reduced by up to half. This provision applies only to armed organizations.
(6) A person who commits offenses on behalf of an organization without being a member shall additionally be punished with imprisonment ranging from two years and six months to six years. The sentence for the committed crime can be reduced by up to half, depending on the nature of the crime. This provision applies only to armed organizations.
A new paragraph is added to Article 314 of the Turkish Penal Code, regulating membership in armed organizations, introducing "committing offenses on behalf of an organization without being a member" as an independent crime for armed criminal organizations:
"(3) A person who commits offenses on behalf of an organization without being a member shall additionally be punished with imprisonment ranging from five to ten years. The sentence for the committed crime can be reduced by up to half, depending on the nature of the crime."
[...]
MLSA - Media and Law Studies Association (23.2.2024): https://www.mlsaturkey.com/en/mlsa-legal-unit-publishes-information-note-on-the-new-judicial-package, Zugriff 30.4.2024
Die Internetplattform „Expression Interrupted!“, die sich der Verteidigung der Presse- und Meinungsfreiheit verschrieben hat, zitiert ebenfalls Rechtsexperten die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches kritisieren. Nach Ansicht von Experten löst die Bestimmung, die den vom Verfassungsgericht für ungültig erklärten Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs ersetzen soll, die bestehenden Probleme nicht und könnte schwerwiegende Folgen haben.
Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betrifft den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, der vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben wurde. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung, diese Bestimmung im Artikel 220/6 - "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein" - im September 2023 aufzuheben, erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht".
Professor Hasan Sınar, Leiter des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der juristischen Fakultät der Altınbaş-Universität, fasste die mit der Novelle eingeführten Änderungen wie folgt zusammen: "[...] Im 8. Justizpaket wurde der Artikel, der früher den Straftatbestand der 'Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, obwohl man nicht deren Mitglied ist' definierte, zu einer eigenständigen Form der Straftat umdefiniert, die mit der gleichen Strafe wie die 'Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation' geahndet wird." - "Der Gesetzgeber hält sich auch nicht an die Urteile des Verfassungsgerichts". Die Rechtsanwältin Figen Albuga Çalıkuşu sagte mit Blick auf Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuches: "Die Änderung des Artikels 220/6 des türkischen Strafgesetzbuches hat leider nicht die notwendigen Änderungen gebracht", und fügte hinzu: In seiner Entscheidung, den Artikel für nichtig zu erklären, war das Verfassungsgericht sehr deutlich, dass der Artikel nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht, und forderte eine Neuformulierung, um das Verfahren, die Methode und die Handlungen zu bestimmen, mit denen jemand "eine Straftat im Namen einer illegalen Organisation begehen kann, ohne deren Mitglied zu sein". In seiner Entscheidung, den Artikel für ungültig zu erklären, wies das Verfassungsgericht darauf hin, dass dieser Artikel häufig dazu verwendet wird, die Ausübung verfassungsmäßiger Rechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Pressefreiheit zu kriminalisieren, und dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuvor zu ähnlichen Urteilen gelangt war. Sowohl das Verfassungsgericht als auch der EGMR haben sich klar zu Folgendem geäußert: "Die Bürger eines Landes müssen wissen, welche Handlungen eine Straftat darstellen, und dies sollte im Gesetz klar beschrieben werden. Wenn es einen Artikel gibt, der die "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, der man nicht angehört", regelt, dann sollte klar sein, welche Handlungen eine im Namen der Organisation begangene Straftat darstellen. Andernfalls ist die Bestimmung willkürlich. Willkür wiederum führt zu einer unverhältnismäßigen Bestrafung. Daher würde der Artikel dem Legalitätsprinzip sowie den Grundsätzen der Klarheit und Vorhersehbarkeit entsprechen. In seiner jetzigen Form entspricht dieser Gesetzesartikel nicht dem Legalitätsprinzip".
Çalıkuşu sagte, dass, obwohl der Grund für die Aufhebung von TCK 220/6 klar angegeben wurde, der Artikel wortwörtlich in das 8. Justizpaket übernommen und als Absatz 3 zu Artikel 314 des Strafgesetzbuches hinzugefügt wurde, der "Terrorismusverbrechen" regelt. Çalıkuşu fügte hinzu: "Während wir es gewohnt sind, über Richter zu debattieren, die die Urteile des Verfassungsgerichts zu Verstößen nicht umsetzen, wie bei den Beispielen von Can Atalay, Selahattin Demirtaş und Osman Kavala, haben wir nun erlebt, dass das Parlament sich nicht an die Urteile des Verfassungsgerichts hält. Während das Verfassungsgericht das Parlament aufgefordert hat, neue Gesetze zu erlassen und seiner Pflicht als Gesetzgeber nachzukommen, ist der Gesetzgeber dieser Pflicht nicht nachgekommen."
Nach Ansicht von Professor Sınar geht die mit dem 8. Justizpaket eingeführte Bestimmung noch weiter zurück als der für nichtig erklärte TCK 220/6. Sınar sagte: "Dies macht das Urteil des Verfassungsgerichts in zweierlei Hinsicht bedeutungslos: Erstens sieht es unter Verletzung des Legalitätsprinzips eine Bestrafung für dieselbe Handlung vor. Zweitens sieht der Artikel ein unverhältnismäßiges Strafmaß vor, das dem Straftatbestand der 'Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung' gleichkommt. Die Unklarheit darüber, welche Handlungen und Äußerungen unter diesen Artikel fallen, wurde nicht ausgeräumt. Nach dem früheren Gesetz lag die mögliche Höchststrafe für Artikel 220/6 allein zwischen zwei und vier Jahren Haft, während die derzeitige Gesetzgebung die Hinzufügung der Bestimmungen von Artikel 314/3 und eine Höchststrafe von fünf bis zehn Jahren Haft für die Handlung der "Begehung von Straftaten im Namen einer bewaffneten Organisation" vorsieht. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber eine Bestimmung geschaffen, die noch mehr gegen die Freiheitsrechte verstößt als die vom Verfassungsgericht für nichtig erklärte."
Professor Sınar sagte: "Diese neue Gesetzgebung könnte bedeuten, dass ein Journalist, der seinen Beruf ausübt, zu einer langen Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren verurteilt werden kann, wenn Artikel 314/3 auf seine Berichterstattung über eine friedliche Demonstration angewendet wird."
Çalıkuşu sagte: "Dieser Artikel des Strafgesetzes war sehr hilfreich bei der Unterdrückung der Meinungsfreiheit. Die Argumentation war, dass selbst wenn jemand kein Mitglied einer Organisation war, die von ihm geäußerten Ansichten Straftaten darstellten, die im Namen der Organisation begangen wurden. Diejenigen, denen es unangenehm war, dass Meinungen und Kritik geäußert wurden, nutzten diesen Artikel, um abweichende Standpunkte zum Schweigen zu bringen und Gedanken zu bestrafen." Çalıkuşu fuhr fort: "Jetzt, da keine Änderungen vorgenommen wurden, werden sie in der gleichen Weise weitermachen, um die Stimmen zum Schweigen zu bringen, die sie als zu Andersdenkenden gehörend ansehen, und um leicht Druck auszuüben. Die neue Gesetzgebung steht nicht im Einklang mit den Urteilen des Verfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Und leider werden wir willkürliche Verurteilungen erleben, und dieser Artikel wird als nützliches Mittel zur Bestrafung eingesetzt werden. Für Journalisten wird dieser Artikel auf unbegrenzte Weise funktionieren, um sie zu bestrafen, als wären sie Mitglieder einer illegalen Organisation, auch wenn sie das nicht sind, weil sie ihr Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit, das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration wahrgenommen und die Behörden gestört haben. Sie sind hartnäckig gewesen. Es ist beängstigend zu sehen, wie hartnäckig sie sind und wie die gleiche Unrechtmäßigkeit unter dem Namen eines "Justizpakets" durchgeführt wird. Es wird keinen positiven Effekt geben, wir werden beobachten, wie die Justiz aus der Wahrnehmung der von der Verfassung garantierten Rechte Straftaten macht. Das Gesetz wird also weiterhin als Waffe der Unterdrückung eingesetzt werden, daran hat sich nichts geändert."
[...]
The 8th Judicial Package was published in the Official Gazette and came into force in March. According to experts, the provision brought to replace article 220/6 of the Turkish Penal Code, which was annulled by the Constitutional Court, does not solve existing problems and may have graver consequences
The most controversial provision in the package concerns the crime of “committing crimes on behalf of a terrorist organization without being its member” that was governed by Article 220/6 of the Turkish Penal Code (TCK), which was annulled by the Constitutional Court for being unconstitutional. In the reasoning for its unanimous decision to cancel this provision in September 2023, the Constitutional Court stated that the provision was “not sufficiently clear and predictable to prevent arbitrary practices by public authorities and did not meet the criteria of legality.” This is why the 8th Judicial Package re-regulates this provision.
Professor Hasan Sınar, head of the Department of Criminal Law and Criminal Procedure Law at Altınbaş University’s Faculty of Law, summarized the changes brought in by the amendment as follows: “[…] In the 8th Judicial Package, the article that used to define the crime of ‘committing crimes on behalf of an illegal organization despite not being its member’ was redefined as an independent form of crime punishable by the same sentence as ‘membership in a terrorist organization’.”
“The legislature also does not abide by Constitutional Court judgments”
So, what do these amendments mean and has the article, which the Constitutional Court annulled, been reformulated appropriately? Considering it in terms of Article 220/6 of the TCK, lawyer Figen Albuga Çalıkuşu said, “The amendment to article 220/6 of the Turkish Penal Code unfortunately did not bring about the necessary changes,” adding: “In its decision to annul, the Constitutional Court was very clear that the article did not meet the criteria of legality and requested any reformulation to identify the procedure, method and actions by which one can ‘commit a crime on behalf of an illegal organization without being its member.’ In its decision to annul, the Constitutional Court noted that this article was often used to criminalize the enjoyment of constitutional rights, such as the freedom of expression or the freedom of the press; and the European Court of Human Rights [ECtHR] had previously arrived at similar judgments. Especially in trials held after the coup attempt of 15 July 2016, this article came to be applied to opponents of the government. Both the Constitutional Court and the ECtHR have clearly stated the following: ‘Citizens of a country need to know which actions constitute a crime and this should be clearly described in the law.’ If there is an article governing ‘committing crimes on behalf of an illegal organization of which one is not a member,’ then it should be clear which actions constitute a crime committed on behalf of the organization. Otherwise, the provision will be arbitrary. Arbitrariness in turn leads to disproportionate punishment. Therefore, the article would comply with the principle of legality, and the principles of clarity and predictability. In its current form, this article of the law does not comply with the principle of legality.”
Çalıkuşu said that while the reason for the annulment of TCK 220/6 was clearly given, the article was taken verbatim in the 8th Judicial Package and added as paragraph 3 to Article 314 of the Penal Code which governs “terrorism crimes.” Çalıkuşu added: “While we are used to debating judges not implementing the Constitutional Court’s judgments on violations, as in the examples of Can Atalay, Selahattin Demirtaş and Osman Kavala, we have now seen the Parliament not abiding by Constitutional Court judgments. While the Constitutional Court has called on the Parliament to enact new legislation and do its duty as the legislature, the legislature has not fulfilled this duty.”
“Even more opposed to freedoms than the article annulled by the Constitutional Court”
According to Professor Sınar, the provision introduced with the 8th Judicial Package takes us further back than the annulled TCK 220/6. Sınar said: “This renders the Constitutional Court judgment meaningless in two ways: The first is that in violation of the principle of legality, it foresees punishment for the same action. The second is the disproportionate sentencing foreseen by the article, which sets the sentencing at the same level as the crime of ‘membership in a terrorist organization.’ The lack of clarity on which actions and expressions come under this article has not been dispelled. Under the previous law, the maximum sentencing possible for TCK 220/6 alone was between two and four years of imprisonment, while the current legislation allows for adding the provisions of article 314/3 and for maximum sentencing of five to 10 years of imprisonment for the action of ‘committing crimes on behalf of an armed organization.’ In this sense the lawmakers have produced a provision that is even more opposed to freedoms than that annulled by the Constitutional Court.”
How will the “committing crimes on behalf of an illegal organization” provision, which has once more come into force with the judicial package, affect trials of journalists? Let us look at some previous examples: In the Cumhuriyet newspaper trial, the remand of defendants was sustained for months based on this article of the law until the case was filed. Journalists Ahmet Altan and Nazlı Ilıcak and academic Mehmet Altan, who were imprisoned pending trial after the coup attempt of 15 July 2016, were accused of the same crime. The same article had also been used to arrest the journalists reporting on the information contained in former Minister of Energy and Natural Resources Berat Albayrak's e-mails which were leaked by RedHack.
Professor Sınar said, “This new legislation could mean a journalist practicing their profession could be sentenced to a long period of imprisonment such as five to 10 years, if TCK 314/3 is applied to their reporting on a peaceful demonstration.”
Çalıkuşu said: “This article of the penal law was very instrumental in suppressing the freedom of expression. The reasoning was even if someone was not a member of an organization, the views they expressed constituted crimes committed on behalf of the organization. Those who were uncomfortable with the opinions and criticisms being voiced used this article to silence non-conforming viewpoints and to punish thought.” Çalıkuşu continued: “Now that no changes have been made, they will continue in the same vein to silence those voices they see as belonging to dissidents and to easily apply pressure. The new legislation is not compliant with judgments of the Constitutional Court or the European Court of Human Rights. And unfortunately, we will see arbitrary sentencing and this article will be used as a useful means of punishment. For journalists, it will function in an open-ended manner, for punishing them as though they were illegal organization members, even if they are not, because they exercised their right to the freedom of the press and expression, the right to peaceful assembly and demonstration, disturbing the authority. They have been persistent. To see their persistence and the same unlawfulness carried out under the name of a ‘judicial package’ is quite scary. There will be no positive effect, we will observe the judiciary manufacture crimes out of the enjoyment of rights guaranteed by the Constitution. So, the law will continue to be used as a rod of oppression, nothing has changed.”
[…]
EXPRESSION INTERRUPTED! (4.4.2024): ANALYSIS | New judicial package "takes us further back than legislation annulled by top court", https://www.expressioninterrupted.com/analysis-the-8th-judicial-package-takes-us-further-back-than-legislation-annulled-by-constitutional-court/, Zugriff 6.5.2025
4. Welche Strafen wurden in der Türkei in den Jahren 2020 bis 2023 für
-Terrorpropaganda
-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung
üblicherweise verhängt, sofern es sich um keine high profile Person (z.B. Politiker, Journalist, oä) handelte?
5. Wie viele Anzeigen wurden in der Türkei in den Jahren 2020 bis 2023 wegen
-Terrorpropaganda
-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung
bei der Polizei erstattet?
6. Wie viele Anklagen wurden in der Türkei in den Jahren 2020 bis 2023 wegen
-Terrorpropaganda
-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung
durch die Staatsanwaltschaft eingebracht?
7. Wie viele Verurteilungen ergingen in der Türkei in den Jahren 2020 bis 2023 wegen
-Terrorpropaganda
-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung
8. Wie viele Urteile erster Instanz wegen
-Terrorpropaganda
-Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung
wurden in der Türkei in den Jahren 2020 bis 2023 durch Instanzgerichte
-bestätigt
-Herabgesetzt
-im Sinne eines Freispruchs aufgehoben
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Türkisch etliche Informationen gefunden, allerdings nicht zur Gänze entlang des detaillierten vorgegebenen Fragenkataloges. Die offiziellen Statistiken des türkischen Justizministeriums geben beispielsweise für das Jahr 2022, im Unterschied zu 2021 und 2020, keine Auskunft hinsichtlich der Verfahren, Urteile, Strafminderung etc. in Bezug auf die relevanten Artikel 220 und 314 des türkischen Strafgesetzbuches. Vielmehr enthalten sie Daten zu diversen Sondergesetzen, darunter auch das hier relevante Anti-Terror-Gesetz Nr.3713. Für das Jahr 2023 waren noch keine Daten verfügbar.
Es wurde versucht die Lücke hinsichtlich der Anti-Terror-Paragrafen des Strafgesetzbuches durch die Statistiken der Prozessbeobachtung der Media and Law Studies Association zu kompensieren, welche im Zeitraum Sept.2022 – Sept.2023 233 Fälle, darunter auch zahlreiche mit vermeintlichem Bezug der Unterstützung terroristischer Aktivitäten, beobachtete.
Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Auf der Basis der offiziellen Statistiken des türkischen Justizministeriums lässt sich zusammengefasst folgendes sagen: Auf der Basis des Anti-Terror-Gesetz Nr.3713 gab es 2020 nach 6.551 Anklagen 2.897 Verurteilungen, davon 1.054 Haftstrafen. Dem standen 3.384 Freisprüche gegenüber. 2021 wurden nach 6.641 Anklagen 2.892 Verurteilungen verhängt, davon 1.149 Haftstrafen bei 3.598 Freisprüchen. 2022 wurden von den insgesamt 7.891 Angeklagten 1.416 verurteilt und 2.604 freigesprochen. Die Statistik für das Jahr 2022 erwähnt nicht getrennt die Anzahl der Haftstrafen.
Auf der Grundlage der Artikel 220 und 314 des Strafgesetzbuches wurden 12.703 Personen gemäß Artikel 220 und 54.906 laut Artikel 314 als Beschuldigte ausgewiesen. 5.206 Strafurteile wurden gem. Art.220 und 44.042 gem. Art.314 gefällt. 2.212 wurden nach Art.220 und 18.860 nach Art.314 zu Haftstrafen verurteilt. 5.449 Angeklagte nach Artikel 220 und 16.516 nach Artikel 314 wurden freigesprochen. Für das Jahr 2021 wurden gemäß Artikel 220 des Strafgesetzbuches 15.718 Personen als Beschuldigte ausgewiesen, nach Artikel 314 53.723. 7.059 Strafurteile gem. Art.220 und 44.042 gem. Art.314 wurden gefällt. Zu Gefängnisstrafen wurden 3.057 nach Art.220 und 18.816 nach Art.314 verurteilt. 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen. In der Jahresstatistik 2022 wurden keine Zahlen nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches ausgewiesen.
Anmerkung: Die numerischen Differenzen zur jeweiligen Gesamtzahl ergeben sich durch hier nicht angeführte Zahlen der Kategorien: „verschobene Urteile“, „andere Entscheidungen“, etc.
Einzelquellen:
Statistiken
2022
In den Jahresstatistiken des türkischen Justizministeriums wird das Strafgesetzbuch nicht mehr ausführlich nach einzelnen Artikeln behandelt wie noch 2021 und 2020 (siehe unten!). Das einzige Diagramm, welches zumindest ansatzweise einen Hinweis auf die Anzahl der Verfahren gemäß Artikel 220 gibt, ist jenes zu den eröffneten Verfahren an den Strafgerichten unter dem Strafgesetzbuch. Hierbei ergibt sich, dass die Gruppe der Artikel 213-222: „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ einen geringen Anteil an den eröffneten Verfahren ausmacht (vorletzte Säule von rechts im Diagramm).
[…]
The number of offences defined in TCL in files opened within the year is 3 074 691, of which offences against property (TCL 141-169) rank the first with 721 762, offences against physical integrity (TCL 86-93) rank second with 656 713 and offences against liberty rank the third (TCL 106-124) with 446 546.
(Seite 74)
[…]
Die letzte Zeile des Ausschnittes der folgenden Tabelle 1.9 zeigt die Anzahl der Fälle, Verdächtigen und Straftaten nach dem Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713, welche durch die Generalstaatsanwaltschaft untersucht wurden. Demnach gab es 2022 inklusive der Fälle des Vorjahres 38.910 Fälle mit insgesamt 43.386 Verdächtigen. Tabelle 1.10 zeigt Anzahl der Akten, Verdächtigen und Straftaten, über die in der Ermittlungsphase bei den Generalstaatsanwaltschaften aufgrund von Sondergesetzen 2022 entschieden wurde. Demgemäß wurden von 20.877 Verdächtigen 6.804 nicht verfolgt, 6.266 weiter verfolgt und bei 7.807 gab es andere Urteile. Tabelle 2.16 führt die Anzahl der Dossiers, der Beschuldigten und der Straftaten vor den Strafgerichten an. Tabelle 2.18 weist die Anzahl und Art der Urteile seitens der Strafgerichte bezüglich der Fälle, Beschuldigten und der Straftaten an. Demnach wurden von den insgesamt 7.891 Beschuldigen 1.416 verurteilt und 2.604 freigesprochen. In 2.752 Fällen kam es zu einer Urteilsverschiebung, und bei 1.119 Angeklagten wurden andere Urteile gefällt.
Republic of Turkey Ministry of Justice/ General Directorate of Judicial Record and Statistics (3.2023): ADALET İSTATİSTİKLERİ, Judicial Statistics 2022, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/29032023141410adalet_ist-2022cal%C4%B1sma100kapakl%C4%B1.pdf, Zugriff 22.4.2024
2021
ad Artikel 220 und 314 Strafgesetzbuch
Laut der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 wurden gemäß Artikel 220 des Strafgesetzbuches 15.718 Personen als Beschuldigte ausgewiesen, nach Artikel 314 53.723. 7.059 Strafurteile gem. Art.220 und 44.042 gem. Art. 314 wurden gefällt. 3.057 wurden nach Art.220 und 18.816 nach Art.314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art.220) bzw. 12.093 (Art.314) fielen in die Kategorie sonstigen Verurteilungen. 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen. Der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden.
(S.95,98) […]
(S.109, 112)
(S.118, 121) […]
(S.154, 157) […]
Anmerkung: Der Übersetzung aus dem Türkischen zufolge heißt die Kategorie korrekterweise „Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem türkischen Strafgesetzbuch und Sondergesetzen, nach Staatsangehörigkeit und Altersgruppe, 2021 (Fortsetzung)“
(S.163, 166) […]
(S.181, 184) […]
ad Anti-Terror-Gesetz Nr.3713
2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (Anmerkung: In der Originaltabelle wird auf Englisch von „other imprisonment sentence decision“ gesprochen. Die Direktübersetzung aus dem Türkischen spricht jedoch von „sonstigen Verurteilungen“). Dem standen 3.598 Freisprüche gegenüber.
In 3.057 Fällen wurde das Urteil verschoben, und in 1.912 kamen andere Entscheidungen zum Tragen.
(S.63) [...]
(S.113) [...]
(S.122) [...]
(S.140) [...]
(S.158) [...]
(S.167) [...]
(S.176) [...]
(S.185). [...]
Republic of Turkey Ministry of Justice/ General Directorate of Judicial Record and Statistics (2022): ADALET İSTATİSTİKLERİ Judicial Statistics 2021, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/9092022143819adalet_ist-2021.pdf, Zugriff 7.5.2024
2020
ad Artikel 220 und 314 Strafgesetzbuch
Laut der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2020 wurden gemäß Artikel 220 des Strafgesetzbuches 12.703 Personen als Beschuldigte ausgewiesen, nach Artikel 314 54.906. 5.206 Strafurteile wurden gem. Art.220 und 44.042 gem. Art.314 gefällt. 2.212 wurden nach Art.220 und 18.860 nach Art.314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.425 (Art.220) bzw. 12.145 (Art.314) fielen in die Kategorie sonstigen Verurteilungen. 5.449 Angeklagte nach Artikel 220 und 16.516 nach Artikel 314 wurden freigesprochen. Der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden.
(S.95, 98) [...]
(S.109, 112) [...]
(S.118, 121) [...]
(S.154, 157).[...]
(S.163, 166)
[...]
ad Anti-Terror-Gesetz Nr.3713
2020 gab es nach 6.551 Anklagen nach dem Anti-Terror-Gesetz 2.897 Verurteilungen, davon 1.054 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (Anmerkung: In der Orginaltabelle wird auf Englisch von „other imprisonment sentence decision“ gesprochen. Die Direktübersetzung aus dem Türkischen spricht jedoch von „sonstigen Verurteilungen“). Dem standen 3.384 Freisprüche gegenüber. In 2.911 Fällen wurde das Urteil verschoben, und in 3.713 kam es zu anderen Urteilen als die Verhängung von Haftstrafen, Freispruch oder Vertagung.
(S.63) [...]
(S.113) [...]
(S.122) [...]
(S.158) [...]
(S.167) [...]
(S.176) [...]
(S.185)
[...]
Republic of Turkey Ministry of Justice/ General Directorate of Judicial Record and Statistics (2021): ADALET İSTATİSTİKLERİ Judicial Statistics 2020, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/1692021162011adalet_ist-2020.pdf, Zugriff 7.5.2024
Die türkische NGO Media And Law Studies Association veröffentlichte im Dezember 2023 ihren Bericht zu den von ihr durchgeführten Prozessbeobachtungen. Dieser Bericht basiert auf den Daten von 464 Anhörungen, die im Rahmen von 233 Verfahren zur freien Meinungsäußerung stattfanden, an denen 1.646 Personen beteiligt waren und in 20 Provinzen zwischen dem 1.9.2022 und dem 1.9.2023 beobachtet wurden.
In 133 Fällen, die im Zusammenhang mit Journalismus erhoben wurden, waren die häufigsten Anschuldigungen "terroristische Straftaten". In 43% dieser Fälle (57 Fälle) wurden Journalisten wegen terroristischer Straftaten angeklagt. Die häufigsten Anklagen waren "Propaganda für eine terroristische Vereinigung (Anti-Terror-Gesetz 7/2)" (29 Fälle) und "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" (15 Fälle).
Die drei Straftaten mit den meisten Haftstrafen in Bezug auf die Dauer waren: "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung", "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "terroristische Propaganda". - 32 Angeklagte wurden wegen "wissentlicher und willentlicher Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 102 Jahren, sieben Monaten und 28 Tagen verurteilt, was mehr als drei Jahre und zwei Monate im Schnitt bedeutet. Fünf Angeklagte wurden wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 31 Jahren, 3 Monaten und 9 Tagen verurteilt, im Schnitt somit rund 6 ¼ Jahre. 14 Angeklagte wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 29 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen verurteilt. Vier Angeklagte wurden wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne Mitglied dieser Vereinigung zu sein" zu insgesamt 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
In 103 (32%) der 233 beobachteten Fälle wurden Personen wegen "Terrorismus"-Delikten verfolgt, die unter das Anti-Terror-Gesetz fallen. Im Beobachtungszeitraum wurden 99 der 233 Fälle abgeschlossen. In 59 dieser Fälle wurden insgesamt 260 Angeklagte freigesprochen, während in 32 Fällen insgesamt 217 Jahre, acht Monate und 20 Tage Haft gegen 116 Angeklagte verhängt wurden. In sechs Fällen wurden gegen zwölf Angeklagte Geldstrafen verhängt.
[...]
Overview of Cases
This report is based on data from 464 hearings held within the scope of 233 freedom of expression cases involving 1646 people, monitored by the Media and Law Studies Association (MLSA) in 20 provinces between 1 September 2022 and 1 September 2023. More than half of the cases (58%) were filed in Istanbul (135 cases). This was followed by Ankara with 13% (31 cases) and Diyarbakır with 10% (24 cases). Other provinces where cases were followed were Van (8 cases) and Izmir (8 cases), Batman (6 cases), Tunceli (3 cases), Hakkari (2 cases), Elazığ (2 cases), Aydın (2 cases), Antalya (2 cases), Ağrı (2 cases). Mardin, Konya, Kocaeli, Eskişehir, Eskişehir, Bursa, Bitlis, Balıkesir, Adana (1 case each). [...]
Journalistic Activities Continued to Be Considered Both "Crime" and "Terrorism"
In 133 cases filed for journalism, the most common accusations were "terrorism offenses". In 43% of these cases (57 cases) journalists were charged with terror-related offenses. The most commoncharges were "making propaganda for a terrorist organization (TMK 7/2)" (29 cases) and "membership of an armed terrorist organization" (15 cases).
In the indictments, journalistic activities, news reports and social media posts were frequently evaluated as terrorist organization propaganda. Journalists whose cases were monitored as part of the program were most often accused of making terrorist organization propaganda due to their news reports.
[…]
Items with the Most Imprisonment Sentences
The three crimes with the highest number of prison sentences in terms of duration were "assisting a terrorist organization", "membership in a terrorist organization" and "terrorist propaganda". In the decisions issued in this period: 32 defendants were sentenced to a total of 102 years, 7 months and 28 days for "knowingly and willingly aiding an armed terrorist organization". 5 defendants were sentenced to 31 years 3 months and 9 days in total for "Membership of an armed terrorist organization". 14 defendants were sentenced to 29 years 9 months and 8 days in total for "making propaganda for a terrorist organization". 4 defendants were sentenced to 11 years and 3 months in total for "committing crimes on behalf of a terrorist organization without being a member of the organization". At this point, it should be noted that the ECtHR, in its judgment dated 14.11.2017 with application number 41226/09 Işıkırık/Turkey, found the provision "committing a crime on behalf of a terrorist organization without being a member of a terrorist organization" in paragraph 6 of Article 220 of the TPC problematic in terms of legal foreseeability and fairness and recommended that it be amended or abolished.
[…]
[…]
An Overview of Freedom of Expression Cases Based on
‘Types’ of Crimes
In order to determine the most common category of accusations for which individuals were put on trial in the monitored period, we divided the accusations into general groups according to their types. The data collected as part of the program showed that during the monitoring period, individuals were most often prosecuted for "terrorism crimes". In 103 (32%) of the 233 freedom of expression cases monitored, individuals were prosecuted for "terrorism" crimes regulated under the Anti-Terror Law.
[…]
[…]
Journalistic Activities Continued to Be Considered Both "Crime" and "Terrorism"
In 133 cases filed for journalism, the most common accusations were "terrorism offenses". In 43% of these cases (57 cases) journalists were charged with terror-related offenses. The most common charges were "making propaganda for a terrorist organization (TMK 7/2)" (29 cases) and "membership of an armed terrorist organization" (15 cases).
In the indictments, journalistic activities, news reports and social media posts were frequently evaluated as terrorist organization propaganda. Journalists whose cases were monitored as part of the program were most often accused of making terrorist organization propaganda due to their news reports.
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Concluded Cases: 37 Sentence, 59 Acquittial
During this period, 99 of the 233 cases were concluded. In 59 of these cases, a total of 260 defendants were acquitted, while in 32 cases, a total of 217 years, 8 months and 20 days of imprisonment was imposed on 116 defendants. In 6 cases, a total of 75.126 TL judicial fine was imposed on 12 defendants, while in 2 civil cases, three defendants were ordered to pay 35.000 TL non-pecuniary damages.
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MLSA - MEDIA AND LAW STUDIES ASSOCIATION (16.12.2023): Freedom of Expression Cases in Turkey, TRIAL MONITORING PROGRAM REPORT 2023 - 1 September 2022 - 1 September 2023, https://www.mlsaturkey.com/images/TRIAL%20MONITORING%20REPORT%202023.pdf, Zugriff 2.5.2024
Die NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtete 2023 speziell über das Ausmaß der Strafverfolgung Minderjähriger gemäß Strafgesetz Artikel 220 und Anti-Terror-Gesetz der letzten Jahre, wobei sich als Quintessenz eine Verminderung der Anklagen und Verurteilungen zu verzeichnen ist. Allerdings werden Strafminderung und vorzeitige Entlassung laut Quelle restriktiv gehandhabt [Hervorhebung der Zahlenwerte im Text durch die Staatendokumentation].
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2 Gesetzliche Lage
2. 1 Vorgesehene Strafen für die Straftatbestände
Propaganda für eine «terroristische» Organisation: Bis zu fünf Jahre Gefängnis, Verschärfung um Hälfte möglich. Nach Angaben eines Berichts der SFH aus dem Jahr 2020 kann für die Straftat «Propaganda für terroristischen Organisationen» ein bis drei Jahre Gefängnis drohen. Eine entsprechende Verurteilung erfolgt aufgrund des Anti-Terror-Gesetzes, Artikel 7/2 und auch aufgrund des Strafgesetzes Artikel 220/8. Für eine Verurteilung nach Artikel 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713) kann eine Person, die der Propaganda für eine bewaffnete «terroristische» Organisation schuldig befunden wird, sogar ein bis fünf Jahre Gefängnis erhalten. Die Strafe erhöht sich in beiden Fällen um die Hälfte, wenn die sogenannte «Propaganda» beispielsweise über die Medien (Presse) öffentlich gemacht wurde.2
3. 5 Strafverfahren gegen Minderjährige wegen «Terrorismus»
Jährlich rund 1000 Strafverfahren gegen Minderjährige im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713. Nach Statistik des türkischen Justizministeriums wurden im Jahr 2022 762 Minderjährige in Verfahren an türkischen Gerichten als Angeklagte nach Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 geführt.79 In diesen Fällen wurden die Minderjährigen laut Kontaktperson B wie erwachsene Angeklagte behandelt. Ermittlungen und Strafverfolgungen im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes können wegen der in den Artikeln 6 und 7 desselben Gesetzes genannten Straftaten eingeleitet werden. Dabei handelt es sich um Tatbestände wie Mitgliedschaft, Führung und Propaganda für eine illegale «terroristische» Vereinigung.80 2021 wurden in 1414 Fällen Strafverfahren im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 gegen Minderjährige durchgeführt.81 Im Jahr 2020 wurde laut türkischem Justizministerium in Verfahren an türkischen Gerichten 1003 Straftaten von Minderjährigen nach Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 und 258 Straftaten von Minderjährigen nach Artikel 220 des Strafgesetzes, welcher für die Ahndung der vorliegenden Straftat ebenfalls angewendet werden könnte, behandelt.82 Nach Angaben des Berichts der türkischen Menschenrechts-NGO IHD wurden 2020 mindestens 18 Kinder wegen der Herstellung oder Verbreitung von Propaganda für eine illegale Organisation strafverfolgt.83 Im Jahr 2019 wurden laut türkischem Justizministerium insgesamt 1495 Straftaten von Minderjährigen nach Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 und 368 Straftaten von Minderjährigen nach Artikel 220 vor Gericht gebracht.84 2018 wurden 1724 Straftaten von Minder- jährigen nach Gesetz Nr. 3713 sowie 435 Straftaten von Minderjährigen nach Artikel 220 vor Gericht behandelt.85
Jugendliche werden weiterhin oft über lange Zeiträume wegen angeblicher Mitgliedschaft in «terroristischen» Organisationen inhaftiert. Schlechte Qualität der Rechtsbeistände. Trotz gewissen Verbesserungen bei den Sitzungssälen in den Gerichten bestehen laut der Europäischen Kommission die Probleme im Jugendstrafsystem fort.86 Jugendliche werden nach wie vor wegen der Mitgliedschaft in «terroristischen» Organisationen verhaftet und inhaftiert, oft über lange Zeiträume und nicht immer in speziellen Einrichtungen für Kinder.87 Die Qualität des Rechtsbeistands für Jugendliche und der Rehabilitationsmassnahmen gab weiterhin Anlass zur Sorge.88
Bei politischen Straftaten sind Behörden «streng und grausam» gegenüber Minderjährigen. Nach Einschätzung von Kontaktperson A sei die Haltung von Richterschaft und Verwaltungsbeamt*innen gegenüber Kindern «streng und grausam» («severe and cruel»), wenn es sich bei der Straftat um ein politisches Verbrechen handle.89
Verurteilungen von Minderjährigen wegen «Terrorismus». Laut türkischem Justizministerium wurden im Jahr 2021 in 167 Fällen Minderjährige im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 verurteilt.90 In 23 Fällen wurden 12- bis 14-Jährige und in 50 Fällen 15- bis 17- Jährige zu Freiheitsstrafen verurteilt.91 Nach Artikel 220 des Strafgesetzes wurden 2021 in 25 Fällen Minderjährige verurteilt und in sechs Fällen gegen 12- bis 14-Jährige und in acht Fällen gegen 15- bis 17-Jährige eine Freiheitsstrafe gesprochen.92 2020 wurden in 120 Fällen Minderjährige im Rahmen Gesetzes Nr. 3713 verurteilt.93 In zwei Fällen wurden gegen 12- bis 14-Jährige und in fünf Fällen gegen 15- bis 17-Jährige Freiheitsstrafen verhängt.94 Nach Artikel 220 wurden 2020 neun Urteile gegen 15- bis 17-Jährige gefällt und in drei Fällen Freiheitsstrafen ausgesprochen.95 Im Jahr 2019 sind nach offiziellen türkischen Angaben in 175 Fällen im Rahmen von Gesetz Nr. 3713 Urteile gegen Minderjährige gefällt worden.96 In 19 Fällen wurden gegen 12- bis 14-Jährige und in 45 Fällen gegen 15- bis 17-Jährige Freiheits- strafen verhängt.97 Nach Artikel 220 wurden 2019 in 21 Fällen Minderjährige verurteilt und in drei Fällen gegen 12- bis 14-Jährige und in neun Fällen gegen 15- bis 17-Jährige eine Freiheitsstrafe gesprochen.98 2018 wurden nach Angaben vom des türkischen Justizministeriums in 244 Fällen Minderjährige im Rahmen des Gesetzes Nr. 3713 verurteilt.99 In 17 Fällen wurden gegen 12- bis 14-Jährige und in 40 Fällen gegen 15- bis 17-Jährige Freiheitsstrafen verhängt.100 2018 berichtete die Europäische Kommission, dass sich 130 Jugendliche wegen angeblichen «Terrorismus» oder organisierter Kriminalität in Haft befanden oder deswegen verurteilt wurden.101
Bewährungsauflagen für politische Gefangene sind restriktiv. Wenn die verhängte Strafe gering ist, kann erwartet werden, dass sie aufgeschoben oder zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Bewährungsauflagen für politische Gefangene sind nach Angaben von Kontaktperson A jedoch sehr restriktiv. Viele politische Gefangene würden demnach nicht auf Bewährung freigelassen, obwohl es ihnen zustehen würde.102 Auch für Kinder sehr strenge Bedingungen für Entlassung auf Bewährung. Auf die Frage, ob es realistisch sei, zu erwarten, dass eine gegen einen Minderjährigen verhängte Strafe höchstwahrscheinlich aufgeschoben oder zur Bewährung ausgesetzt werde, gab Kontaktperson B am 26. Juli 2022 an, dass abgesehen von der Tatsache, dass die Fälle vor Jugendgerichten verhandelt werden sollten, und den Strafminderungen, die in Artikel 31103 des türkischen Strafgesetzes vorgesehen seien, es keinen Schutz für Minderjährige in Bezug auf eine Bewährungsstrafe gebe. Gemäss Artikel 107 des Gesetzes Nr. 5275 über die Vollstreckung von Strafen und Sicherheitsmassnahmen sind die Bedingungen für eine Entlassung auf Bewährung für Kinder sehr streng, die wegen der Gründung oder Führung einer illegalen Organisation, wegen Straftaten im Rahmen der Aktivitäten einer solchen Organisation sowie wegen Straftaten, die unter das Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 fallen, verurteilt wurden. So ist die Bedingung für Entlassung auf Bewährung, dass zwei Drittel der Strafe verbüsst wurden. Für Minderjährige, die wegen Straftaten im Geltungsbereich des Anti-Terror-Gesetzes verurteilt wurden, werden laut Kontaktperson B keine erleichternden Entscheidungen wie zum Beispiel eines Aufschubs der Strafe oder weitere Massnahmen getroffen, nur weil sie minderjährig sind. Bei Erwachsenen, die wegen Straftaten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes verurteilt wurden, sei die Bedingung für eine Entlassung auf Bewährung, dass drei Viertel der Strafe verbüsst wurden. Die einzige Verbesserung für Minderjährige, die nach diesem Gesetz verurteilt wurden, bestehe laut Kontaktperson B darin, dass die Entlassung auf Bewährung früher erfolgen könne. Eine andere Erleichterung gibt es für Minderjährige diesbezüglich nicht.104
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Scheizerische Flüchtlingshilfe (13.4.2023): Türkei: Strafverfolgung Minderjähriger
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/230413_TUR_Strafverfolgung_Minderjaehrige.pdf, Zugriff 29.4.2024
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen, welche teilweise mithilfe automatischer Übersetzungsprogramme entstanden sind.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsland des BF, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt Türkei der Staatendokumentation vom 15.06.2026 (Version 11) sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Terrorpropaganda_strafrechtliche Verfolgung“ vom 07.05.2024.
Berücksichtigt wurden weiters die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Äußerungen und Beweismittel, nämlich eine eidesstattliche Erklärung des XXXX vom 16.02.2026 betreffend die Zusicherung einer beruflichen Perspektive für den BF, ein Schreiben des XXXX vom 15.05.2026 betreffend die Verständigung über die Eintragung der Gewerbeberechtigung des BF und des XXXX als gewerberechtlichen Geschäftsführers in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und die von der Rechtsvertretung eingebrachte Stellungnahme vom 13.07.2026.
Seitens des BF wurden keine Beweisanträge, die über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehen, gestellt. Die bB stellte keine Beweisanträge.
2.2. Der Feststellung der Identität des BF durch die bB beruht auf der Vorlage bzw. Sicherstellung eines Personalausweises im Original (siehe Aktenseite [i.d.F. „AS“] 39) und sind diese Ausführungen vor dem Hintergrund des Akteninhalts und des darin ersichtlichen Dokumentenprüfverfahrens vom 06.02.2025, welches keine (Ver-)Fälschungsindizien hervorbrachte (siehe AS 167 ff.), nicht zu beanstanden..
Die übrigen Feststellungen zur Abstammung des BF und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsland bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. und 1.2. beruhen auf den insoweit weitestgehend stringenten Angaben des BF im Verfahren erster Instanz und vor dem BVwG. Substantielle Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben bestehen nicht.
2.3. Der BF gab gegenüber dem Bundesamt und BVwG ausdrücklich an, er sei gesund und arbeitsfähig sowie sei er weder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung noch benötige er medikamentöse Therapien (siehe AS 99; Verhandlungsschrift vom 13.07.2026 [i.d.F. „VHS“] Seite [i.d.F. „S.“] 6).
2.4. Zum Fluchtvorbringen des BF waren folgende Erwägungen entscheidungsrelevant:
2.4.1. Der BF machte zunächst gegenüber der Polizei im Rahmen der Erstbefragung eine im Zusammenhang mit der Politisierung seines Vaters stehende Reflexverfolgung geltend. Im weiteren Verfahren berief er sich demgegenüber vor der bB und dem BVwG ergänzend (sowie primär) darauf, er sehe sich aufgrund eigener politischer Aktivitäten im Umfeld der HDP mit terrorismusbezogener Strafverfolgung konfrontiert, wobei diese nicht auf tatsächlichem Fehlverhalten beruhe, sondern auf einer systematischen Unterdrückung prokurdischer politischer Bestrebungen, was sich einzelfallspezifisch im entsprechenden Justizhandeln gegen seine Person manifestiere. Darüber hinaus lehne er die Ableistung des Wehrdienstes ab. Auch eine volksgruppenspezifische Diskriminierung im Herkunftsland machte der BF geltend.
2.4.2. Die bB führte ein einwandfreies Ermittlungsverfahren und wurde dem BF schon im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Die Ausführungen des Bundesamtes betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und die Rückkehrsituation sind ausführlich und in sich logisch sowie nachvollziehbar. Dem Bundesamt unterliefen keine Verfahrensfehler.
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist den Schlussfolgerungen des Bundesamtes auch nach Durchführung eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens und nochmaliger Anhörung des BF sowie der Berücksichtigung zusätzlicher sowie aktualisierter landeskundlicher Informationen nicht entgegenzutreten.
Dies ergibt sich aus den im Folgenden dargelegten Überlegungen:
2.4.3. Vorauszuschicken ist, da die nachfolgend angeführten Erwägungen das Gesamtvorbringen betreffen und nicht bloß einzelne der im Folgenden sukzessive behandelten fluchtspezifischen Themenkomplexe, dass der erkennende Richter die von der bB vertretene Auffassung teilt, wonach das Aussageverhalten des BF für sich genommen als ausgesprochen vage und oberflächlich zu beurteilen ist, zumal sich dieser auch gegenüber dem BVwG gleichermaßen präsentierte, ein ausweichendes Antwortverhalten an den Tag legte und den erkennenden Richter dadurch wiederholt dazu veranlasste, Fragen mehrmals zu stellen sowie – mit wechselhaftem Erfolg – auf deren zielführende Beantwortung hinzuwirken, wobei insgesamt der Eindruck entstand, der BF habe sein Antwortverhalten phasenweise bewusst hinausgezögert, um sich jeweils die Möglichkeit zur spontanen Konstruktion einer Schutzbehauptung zwecks Egalisierung von Widersprüchen offenzuhalten. Besonders auffällig waren dabei seine beharrlichen Versuche, sich durch die Verbalisierung bloßer Scheinantworten einer konkreten Stellungnahme zu entziehen, wodurch er den erkennenden Richter – ebenso wie die eigene Rechtsvertretung – geradezu dazu zwang, selbst einfachste Fragen mehrfach zu wiederholen, näher zu erläutern oder ihn ausdrücklich dazu anzuhalten, sich an der jeweiligen Fragestellung zu orientieren, wobei besonders ins Auge stach, dass er wesentliche Sachverhaltsdetails nicht aus eigenem Antrieb darlegte, sondern etwaige Einzelheiten erst durch wiederholtes Nachfragen erhoben werden konnten, und sich der BF auf diesbezügliche Vorhalte ebenso ausweichend wie situationselastisch äußerte, indem er seine Angaben fortlaufend und erkennbar an die jeweilige Vorhaltssituation anpassend modifizierte. Ein derartiges Aussageverhalten wirkt sich erheblich zulasten der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aus, da es einerseits nicht Aufgabe der einvernehmenden Personen sein kann, durch fortgesetztes Nachfragen erst jene wesentlichen Einzelheiten zu ergründen, die ein Antragsteller bei tatsächlich erlebten und ausreisekausalen Ereignissen regelmäßig von sich aus, in nachvollziehbarem Zusammenhang und mit entsprechender Anschaulichkeit zu Protokoll gibt, und andererseits Angaben, die erst infolge konkreter Vorhalte oder suggestiver Fragestellungen erstattet werden, schon grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zukommt als einer freien, spontanen und kohärenten Schilderung. Dies nicht zuletzt deshalb, da ein Aussageverhalten, das durch das Weglassen erheblicher Sachverhaltselemente, mangelnde Stringenz und bloß reaktive Ergänzungen geradezu hervorsticht, erhebliche Zweifel sowohl an der Faktizität als auch an der behaupteten Relevanz des Vorbringens begründet, insbesondere dann, wenn – wie gegenständlich – einschneidende und für die Ausreiseentscheidung maßgebliche Vorkommnisse betroffen sind, von denen zu erwarten wäre, dass sie sich der betroffenen Person nachhaltig eingeprägt haben. Der erkennende Richter lässt hiebei nicht unberücksichtigt, dass einzelne der monierten Aussageweisen mitunter durch Nervosität beeinflusst oder auf andere persönliche Faktoren, etwa den Bildungshintergrund oder die individuelle Auffassungs- und Ausdrucksfähigkeit, zurückzuführen sein können, im gegenständlichen Fall fiel jedoch auf, dass sich der BF bei (wiederholter) Konfrontation mit Vorhalten sukzessiv zunehmend in Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten verstrickte, die beschriebenen Auffälligkeiten ineinandergriffen und sich wechselseitig verstärkten und sich der BF nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters auch keineswegs so präsentierte, als wäre er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen, sich zu den maßgeblichen Umständen seiner Erlebnisse kohärent, nachvollziehbar und hinreichend konkret zu äußern. Im Übrigen war sein Vorbringen von erheblichen Widersprüchen geprägt. Nachfolgend werden entsprechende Beispiele wiedergegeben und näher erläutert, um die vorstehenden Ausführungen zu veranschaulichen und jene Erwägungen offenzulegen, die das erkennende Gericht letztlich dazu veranlassen, die persönliche Glaubwürdigkeit des BF als vor diesem Hintergrund nachhaltig erschüttert anzusehen.
2.4.3.1. Zum Nachteil des BF zu berücksichtigen ist zuvorderst, dass seine Angaben im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 26.09.2023 mit jenen im fortgesetzten Verfahren – wie die einleitenden Ausführungen unter Punkt 2.4.2. unschwer erkennen lassen – nicht in Einklang zu bringen sind. Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz vor der österrreichischen Polizei ausschließlich mit politischen Problemen seines Vaters und verneinte er insbesondere die Gefahr staatlicher Sanktionen (siehe AS 22), während er sich in der Folge sowohl vor der bB als auch gegenüber dem BVwG zentral darauf stützte, sich wegen eigener politischer Aktivitäten im Fokus der türkischen Justiz zu befinden und eine Haftstrafe gewärtigen zu müssen (siehe AS 101 ff.; VHS, S. 9 ff.).
Mit den diesbezüglichen Divergenzen konfrontiert, behauptete er bei der bB zunächst, bis dato stets der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, er räumte jedoch zugleich ein, auf eine Rückübersetzung, obschon man ihm diese angeboten habe, verzichtet zu haben. Auf Nachfrage bestätigte er gleichwohl die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls und erklärte, dieses später selbst in der Unterkunft übersetzt zu haben. (siehe AS 95, AS 97) Im weiteren Verlauf begegnete er dem behördlichen Vorhalt hingegen mit einer anderen Darstellung, wonach er um einen kurdischen Dolmetscher angesucht, tatsächlich aber nur eine türkische Sprachmittlerin erhalten habe, welche ihm erklärt habe, er werde lediglich zur Fluchtroute befragt und könne seinen Fluchtgrund zu einem späteren Zeitpunkt näher ausführen, überdies habe er befürchtet, die Dolmetscherin könnte sein Fluchtvorbringen nach Außen hin breittreten (siehe AS 111). Gegenüber dem BVwG verkehrte er seine frühere Darstellung vor dem Bundsamt genau ins Gegenteil, indem er nunmehr ausführte, Rückübersetzungen hätten sehr wohl stattgefunden und es habe „alles gepasst“, lediglich die Protokollsausfertigungen habe er nicht selbst übersetzt (siehe VHS, S. 8), wobei eine Verwechslung mit der behördlichen Einvernahme (im Sinne einer Alternativbegründung, die an der Stelle einseitig zugunsten des BF erwogen wird) vor dem Hintergrund des eindeutig auf die Polizei und die türkische Rückübersetzung bezogenen Fragewortlauts (ebd.) auszuschließen ist. Damit wiederum unvereinbar hielt er anlässlich der fluchtspezifischen Befragung dem richterlichen Vorhalt zu seinen widersprüchlichen Angaben zunächst entgegen, überhaupt nichts über seinen Vater angeführt zu haben, dem weiteren, unmittelbar daran anschließenden Protokollsvorhalt entgegnete er – ebenso zutreffend wie nichtssagend – damit, er habe von den Problemen seines Vater auch heute schon berichtet, aber ausgereist sei er lediglich aus eigenen Gründen. Auf die Frage, weshalb seine eigenen persönlichen Probleme bei der Polizei keinen Niederschlag gefunden hätten, beharrte er zunächst darauf, sämtliche Schwierigkeiten geschildert zu haben (womit er eine fehlerhafte Protokollierung suggerierte), auf die daran anschließende Erkundigung, ob er von einer Aussagemanipulation ausgehe, verneinte er eine solche jedoch umgehend und erklärte schließlich (wiederum ohne jeglichen greifbaren Erkenntniswert), den Grund für das Fehlen seiner Angaben nicht zu kennen. (siehe VHS, S. 17 f.) Besonders bezeichnend ist, dass er bis dahin mit keinem Wort ein angebliches Dolmetschproblem erwähnt hatte, obwohl ihm mehrfach Gelegenheit hiezu eingeräumt worden war, sondern erst, nachdem der erkennende Richter seine diesbezügliche Rechtfertigung vor der bB ausdrücklich aufgriff und ihm vorhielt, (mithin durch seine Suggestion veranlasst) zu dieser Version zurückkehrte, seine unmittelbar zuvor aufgestellte Behauptung, alle Probleme geschildert zu haben (siehe VHS, S. 18), vollständig fallen ließ und nun einräumte, lediglich die Schwierigkeiten seines Vaters genannt zu haben; er habe angenommen, sich bei der späteren behördlichen Einvernahme näher zu seinen Fluchtgründen äußern zu können, und sich wegen der türkischen Dolmetscherin gehemmt gefühlt, da Türken und Kurden zueinander in Konflikt stünden und sein Fluchtvorbringen gerade dieses Spannungsfeld betreffe (ebd.).
Die vom BF dargebotenen Erklärungsversuche stehen nicht nur – wie veranschaulicht – untereinander (sowie verfahrensstadienübergreifend) in unauflöslichem Widerspruch, sondern lassen klar erkennen, dass er sein Vorbringen fortlaufend an die jeweilige Vorhaltssituation anpasste und seine Aussagen – ohne jegliche Rücksicht auf die Kohärenz – nahezu beliebig abwandelte, was nicht nur nachteilige Rückschlüsse auf deren Glaubhaftigkeit rechtfertigt, sondern die persönliche Glaubwürdigkeit des BF praktisch untergräbt, zumal er offensichtlich keinerlei Skrupel hat, sich gegenüber staatlichen Stellen der Unwahrheit zu bedienen, wenn er sich davon augenscheinlich einen persönlichen Vorteil situativ erhofft. Hinzukommt, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erstbefragungsniederschrift durch seine Unterschrift (gar auf jeder Seite) bestätigte (siehe AS 17 ff.), weshalb diese gemäß §§ 14 f. AVG (grundsätzlich) vollen Beweis erbringt, während keinerlei nachvollziehbares Eigeninteresse der an dieser Amtshandlung beteiligten Personen an einer unrichtigen Protokollierung erkennbar ist, vielmehr hätten sie sich durch ein solches Vorgehen ohne ersichtlichen Vorteil der Gefahr straf- und disziplinarrechtlicher Verfolgung bzw. Ahndung ausgesetzt, womit ein entsprechendes Motiv geradezu ausgeschlossen erscheint und dem BF der Gegenbeweis bereits aus diesem Grund nicht zu gelingen vermag. Auch die behauptete Hemmung aufgrund der Herkunft der Dolmetscherin ist nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der BF, der eigens nach Österreich gekommen war, um staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, gegenüber einer von den Behörden beigezogenen Dolmetscherin seine wesentlichen Fluchtgründe hätte verschweigen sollen. Er vermittelte auch keineswegs den Eindruck einer leicht einzuschüchternden oder besonders vulnerablen Person, sondern präsentierte sich der zum Zeitpunkt seiner gerichtlichen Einvernahme 20-jährige BF vielmehr als resilienter Mann, der nach seiner eigenen Lebensdarstellung (schon in einem sehr frühen Jugendalter) wiederholt öffentlich gegen die türkische Regierung aufgetreten, mehrfach angehalten worden und dennoch unbeirrt für die kurdischen Anliegen (in einem repressiven Umfeld wohlgemerkt) eingestanden sei, was der Annahme, er habe sich allein aufgrund der (im Übrigen unbelegt gebliebenen) Ethnizität der Dolmetscherin derart einschüchtern lassen, dass er zentrale Migrationsmotive verschwiegen hätte, naturgemäß entgegensteht und seine diesbezügliche Rechtfertigung geradezu unterläuft. Dies umso mehr, als das von ihm tatsächlich erstattete und protokollierte Vorbringen gegenüber der Polizei zur Familienverfolgung ebenfalls das behauptete „Spannungsfeld zwischen Türken und Kurden“ berührt, ohne dass ihn dies ersichtlich von entsprechenden Angaben abgehalten hätte. Darüber hinaus erklärte er selbst in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sämtliche Kurden in der Türkei staatlich verfolgt würden, dies sei nicht der Fall, weil „viele“ Kurden die aktuelle Regierung unterstützen würden (siehe VHS, S. 16), womit er (zumindest implizit) im Ergebnis selbst einräumte, dass sich aus dem ethnischen Hintergrund einer Person gerade keine verlässlichen Rückschlüsse auf deren politische Haltung ziehen lassen. Weshalb ausgerechnet die Anwesenheit einer türkischen Dolmetscherin eine begründete Furcht ausgelöst haben soll, während ein Dolmetscher kurdischer Herkunft ohne Weiteres sein uneingeschränktes Vertrauen verdient hätte, verbleibt daher (unter diesem Gesichtspunkt) nicht nur unplausibel, sondern steht in deutlichem Spannungsverhältnis zu seinen eigenen Ausführungen und erweist sich insgesamt daher als nachgeschobene Schutzbehauptung, die nach hg. Überzeugung ausschließlich dazu diente, die offenkundigen Widersprüche im Parteivorbringen durch eine – unter Berücksichtigung der üblichen Erstbefragungssituation sowie seines zum damaligen Zeitpunkt jugendlichen Alters (welches jedoch der späten Adoleszenz zuzuordnen ist) – (nur) auf den ersten Blick zufriedenstellende Erklärung aufzulösen.
Zwar weist die Rechtsprechung (zutreffend) darauf hin, dass die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der detaillierten Erörterung der Fluchtgründe dient und deren ungeprüfte Verwertung bedenklich sein kann, es ist jedoch nicht generell unzulässig, Widersprüche und Steigerungen zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern damit einhergehend jene Umstände sorgsam abgeklärt und begründet offengelegt werden, worauf diese zurückzuführen sind (siehe VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Vor diesem Hintergrund durfte das BVwG – ebenso wie die bB – die aufgezeigten Diskrepanzen in diesem Verhältnis sehr wohl berücksichtigen. In Zusammenschau damit, dass sich der BF im Verfahren offenkundiger (und zueinander widersprüchlicher) Schutzbehauptungen bediente und dabei insbesondere nicht davor zurückschreckte, mit der Aktführung im Rahmen der Erstbefragung befasste Stellen durch haltlose Vorwürfe und Anschuldigungen in Misskredit zu bringen – wie insbesondere die Unterstellung fehlerhafter oder unvollständiger Protokollierungen zeigt – wird seine Glaubwürdigkeit zusätzlich erschüttert und ist der Erstbefragung im Rahmen der Beweiswürdigung gerade unter diesem Gesichtspunkt besonderes Gewicht beizumessen. Das BVwG geht daher davon aus, dass (im Einklang mit §§ 14 f. AVG) die vor der Polizei aufgenommene Niederschrift den vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Erstbefragung liefert; der Gegenbeweis der Unrichtigkeit ist zwar zulässig, wurde jedoch – in Ansehung der dargelegten Erwägungen – (eindrucksvoll) nicht erbracht.
2.4.3.2. Bemerkenswert ist, dass der BF im Rahmen seiner gerichtlichen Einvernahme zunächst ausschließlich allgemeinpolitische Ausführungen zur anhaltenden Kurdendiskriminierung in seinem Herkunftsland tätigte und auch sonst lediglich jene Umstände seines bisherigen Parteivorbringens bemühte, die gegenüber seiner behaupteten Betroffenheit von Strafverfolgung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung waren, wie etwa seine Demonstrationsteilnahmen oder Schulprobleme (siehe VHS, S. 9 f.). Im weiteren Verlauf verneinte er mehrfach ausdrücklich, über das Geschilderte hinaus weitere Probleme gehabt zu haben (ebd.). Das auf seine Inkrimination bezogene Fluchtvorbringen brachte er erst zur Sprache, nachdem ihn der erkennende Richter mit besonderem Nachdruck gezielt danach befragte, wobei sich selbiger damit schon an der Grenze zu einer suggestiven Beeinflussung bewegte. Selbst zu diesem Zeitpunkt griff er den betreffenden Sachverhaltskomplex erst auf konkrete Frage nach einer aufrechten polizeilichen Fahndung auf, obwohl er die unmittelbar davor gestellte Frage nach einer polizeilichen und justiziellen Verfolgung (per se) noch ausdrücklich verneint hatte und damit von seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen grundlegend abgerückt war. (siehe VHS, S. 11) Ein derartiges Aussageverhalten ist mit der Annahme einer tatsächlichen diesbezüglichen Betroffenheit gänzlich unvereinbar. Gerade weil es sich bei diesem Fluchtthema im Vergleich zu den sonst vorgebrachten Umständen um das mit Abstand schwerwiegendste Geschehen handelt, wäre geradezu zwingend zu erwarten gewesen, dass der BF diesen Umstand von sich aus, unverzüglich und eigeninitiativ als vordergründigen Fluchtgrund releviert. Dass er hievon trotz mehrfacher Gelegenheit absah und den Sachverhalt erst nach (zunächst gar widersprüchlicher Verantwortung sowie) erheblicher Hilfestellung durch den erkennenden Richter aufgriff, legt nur den Schluss nahe, dass sein diesbezügliches Vorbringen entweder pauschal nicht den Tatsachen entspricht oder bewusst zurückhaltend erstattet wurde, um entscheidungserhebliche Tatumstände zu verschweigen, wobei sich letztere Zweifel gerade im vorliegenden Fall in besonderem Maße aufdrängten, auf die an späterer Stelle noch genauer einzugehen sein wird. Seine Rechtfertigung, er sei davon ausgegangen, dass er zum Sachverhaltskomplex „Strafverfolgung“ ohnehin befragt werde, vermag vor diesem Hintergrund, insbesondere in Zusammenschau mit seinem ganzheitlichen Aussageverhalten, in keiner Weise zu überzeugen.
2.4.3.3. Im Übrigen verstrickte sich der BF in einen gravierenden Widerspruch, indem er vor dem BVwG angab, insgesamt „1-2 Mal“ angehalten worden zu sein (siehe VHS, S. 10), während er gegenüber der bB noch acht bis zehn Festnahmen ins Treffen führte (siehe AS 103). Mit diesem Widerspruch vom erkennenden Richter konfrontiert, erklärte er, seine frühere Aussage habe sich lediglich darauf bezogen, dass er im Zuge einer einzelnen Demonstration an einem Tag ein- bis zweimal angehalten worden sei, insgesamt habe es jedoch schon acht bis zehn Festnahmen gegeben (siehe VHS, S. 10). Diese nachträgliche Deutung überzeugt in keiner Weise, zumal seine frühere Aussage vor dem BVwG (ebd.) ausdrücklich mehrere Demonstrationen zum Gegenstand hat, während er nunmehr das erkennende Gericht davon zu überzeugen versucht, die ein- bis zweimaligen Festnahme(n) hätte(n) sich anlässlich lediglich einer Demonstration ereignet. Seine Erklärung vermittelt damit vielmehr den Eindruck eines erst anlässlich des Vorhalts ad hoc entwickelten Versuchs, die widersprüchlichen Angaben miteinander in Einklang zu bringen. Denkbar wäre allenfalls (im Sinne einer harmonisierenden Auslegung), die ein- bis zweimaligen Anhaltung(en) hätte(n) sich ausschließlich auf die (zunächst) mit zwei Tagen abgesteckten Festnahmen bezogen, eine solche Einordnung wurde vom BF selbst jedoch trotz ausdrücklicher Gelegenheit nicht vorgenommen und obliegt es dem hg. Entscheidungsträger gerade nicht, miteinander unvereinbare Angaben jenseits des eigenen Vorbringens durch spekulative (und damit willkürliche) Annahmen in Einklang zu bringen.
Miteinander unvereinbar gestalten sich des Weiteren seine Aussagen hinsichtlich der Behandlung durch türkische Polizeibeamte bei seinen angeblichen Anhaltungen. Während er vor dem Bundesamt noch vermeinte, man habe ihn bei der Einverahme verprügelt und generell sei bei den Festnahmen Gewalt gegen ihn angewendet worden (siehe AS 103), erklärte er vor dem erkennenden Gericht wiederum, „vorwiegend“ sei er – ebenso wie seine Freunde – angeschrien und mit Strafe bedroht worden (siehe VHS, S. 10), wobei unter (unhinterfragter) Zugrundelegung der erstgenannten Behauptung (vor der bB) die Annahme, er hätte auf die konkrete Frage vor dem erkennenden Gericht, die ausdrücklich und pauschal auf seine Behandlungen gerichtet war, vordergründig mit Beschimpfungen anstatt mit (schon der Art nach wesentlich eingriffsinvasiveren) körperlichen Übergriffen repliziert, als gänzlich lebensfremd erscheint, sodass die Denkgesetze der Logik und die allgemeine Lebenserfahrung keinen anderen Schluss zulassen als jenen, dass der BF sich bei der betreffenden Schilderung schlichtweg der Unwahrheit bediente und sich deshalb – da ihm seine vorherigen Ausführungen offenkundig nicht mehr präsent waren – in einen Widerspruch verstrickte.
Ein weiterer markanter Widerspruch ergab sich daraus, dass er gegenüber dem Bundesamt noch vorbrachte „oft“ zwei bis drei Tage lang festgehalten worden zu sein (siehe AS 103), während er sich vor dem BVwG dahingehend verantwortete, niemals länger als 24 Stunden in Polizeigewahrsam zugebracht zu haben (siehe VHS, S. 10).
Darauf, dass er auch auf diesen Themenkomplex vor dem BVwG erst zu einem vergleichsweise sehr späten Zeitpunkt zu sprechen kam, nachdem er ihn zuvor im Rahmen der freien Fluchterzählung jedenfalls nicht von sich aus (und auch trotz mehrmaliger ausdrücklicher Rückfragen nach weiteren Verfolgungshandlungen nicht) erwähnt hatte, und dies ebenfalls – wie bei der Strafverfolgung – zum Nachteil seiner diesbezüglichen Glaubwürdigkeit zu veranschlagen ist, sei ergänzend hingewiesen.
Insoweit den vorstehenden Ausführungen nunmehr mit dem zum Zeitpunkt des behaupteten Erlebens jungen bzw. minderjährigen Alter des BF begegnet werden sollte, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass er die monierten Aussagen durchwegs als Erwachsener (bzw. bei der Erstbefragung als zu einem solchen Heranreifender) tätigte, andererseits sind die behaupteten Ereignisse zeitlich nicht so lange zurückliegend, als dass sich die aufgezeigten Widersprüche (und sonstigen Ungereimtheiten im Antwortverhalten) mit dem bloßen Zeitablauf schlüssig erklären ließen und beschränken sich diese zudem keineswegs nur auf Randaspekte oder Nebensächlichkeiten, sondern treten themenübergreifend bei unterschiedlichen Kernfragen innerhalb des Fluchtvorbringens zutage, sodass mit dieser Erklärung allein nicht das Auslangen gefunden werden kann. Hinzukommt, dass Minderjährigkeit keinesfalls pauschal die Annahme rechtfertigt, tatsächliche Erfahrungen müssten im Gedächtnis nur schwach haften. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eigene, insbesondere einschneidende Erlebnisse sich erheblich besser im Gedächtnis verankern als bloße Gedankenkonstruktionen oder Phantasiegebilde und daher im Wesentlichen gleichlautend wiedergegeben werden können.
2.4.3.3.1. Im Übrigen ist der bB beizutreten, wenn sie den vom BF geschilderten Übergriffen wider seine Person für sich keine Schutz-, insbesondere Asylrelevanz zubilligt. Dies deshalb, weil es sich ausweislich des eigenen Vobringens lediglich um vereinzelte Vorfälle handelte, die der BF vor dem BVwG zuletzt Anfang 2023 verortete (siehe VHS, S. 11) und welchen es sohin, da ihnen eine Ausreise seiner Person erst im September 2023 gegenübersteht, bereits an der erforderlichen Aktualität mangelt. Hinzukommt, dass der BF (diesbezüglich) nicht individuell und gezielt in den Fokus behördlichen Interesses geraten ist, sondern vielmehr jeweils als Teil einer größeren Gruppe betroffen war, insbesondere mit der Teilnahme an Kundgebungen (AS 113: „LA: Wurden Sie immer nach einer Kundgebung festgenommen? VP: Ja.“). Auch das weitere Geschehen spricht gegen die Annahme diesbezüglicher Asylrelevanz. Der BF verneinte anschließende Verfolgungshandlungen ausdrücklich und gab an, jeweils ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden zu sein (siehe VHS, S. 10 f.), wobei besonders ins Gewicht fällt, dass er zuletzt gegenüber dem BVwG auch während der Anhaltungen keine maßgeblichen Nachteile geltend machte (siehe VHS, S. 10), sodass diese für ihn offenkundig mit keinen Eingriffen von erheblicher Intensität verbunden waren.
2.4.3.4. Im Weiteren ist auf die vom BF – als möglicher Aknüpfungspunkt für eine unsachliche Strafverfolgung in eigener Sache – vorgebrachte Nähe zur HDP/DEM-Partei einzugehen.
Der BF strich im Verfahren stets heraus, lediglich Sympathisant dieser Partei, nicht hingegen deren Mitglied (gewesen) zu sein (siehe AS 101; VHS, S. 15), woran das BVwG in Ansehung der diesbezüglichen Stringenz seiner Ausführungen auch keine Zweifel hegt. Sowohl gegenüber der bB als auch gegenüber dem BVwG verortete er seine politischen Betätigungen – angesichts seines Alters naheliegend – im Jugendumfeld der genannten Partei und beschrieb seine Rolle dahingehend, an Demonstrationen, darunter auch Newroz-Feierlichkeiten, teilgenommen sowie andere Jugendliche mobilisiert zu haben, indem er „zu den Familien gegangen“ sei (siehe AS 101), wobei er sein diesbezügliches Vorbringen gegenüber dem BVwG damit ergänzte, auch Flyer und Zeitschriften nicht nur im privaten Bereich, sondern ebenso in Geschäften verteilt zu haben (siehe VHS, S. 15).
Insgesamt ist auf Basis dieser Darlegungen davon auszugehen, dass der BF zwar als einfacher Sympathisant ein politisches Naheverhältnis zur HDP/DEM-Partei aufweist, sowohl die Bekleidung einer gehobenen Position innerhalb dieser Partei als auch eine beachtenswerte politische Außenprofilierung vor diesem Hintergrund jedoch praktisch auszuschließen ist. Dies deshalb, weil er nach eigener Darstellung, abgesehen von der ohnehin fehlenden Mitgliedschaft, weder eine bestimmte noch gar eine führende Funktion innehatte, seine Tätigkeiten selbst als niederschwellig einordnete (siehe VHS, S. 15; arg. „Wir haben nur ganz kleine Tätigkeiten ausgeführt.“), keine über den Freundeskreis hinausgehende Bekanntheit behauptete (ebd.) und keinem Vertretungskörper angehörte (ebd.). Auch aus seiner Teilnahme an Kundgebungen ergibt sich keine andere Würdigung, da er sich seinen Ausführungen zufolge lediglich als gewöhnlicher Teilnehmer daran beteiligte und weder organisatorisch noch in leitender Weise eingebunden war (siehe VHS, S. 16).
Ebenso wenig vermag seine Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater – unbeschadet dessen, dass er im Rahmen der Erstbefragung noch einen gegenteiligen Eindruck erweckte und (wie veranschaulicht) das diesbezügliche Fluchtvorbringen grundlegend modifizierte – tragfähige Anhaltspunkte für eine maßgebliche politische Exposition zu begründen, weil er auch hinsichtlich dieser Person, ebenso wie in Bezug auf weitere Angehörige, etwa seine Großeltern, lediglich die Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten sowie ein bloßes Bewegen im Umfeld der HDP, konkret deren gelegentlichen Besuch, schilderte und damit insgesamt (ebenso wie bei sich selbst) nur eine sehr untergeordnete Rolle darlegte (siehe VHS, S. 13).
Weder aus seinen eigenen Aktivitäten noch aus seinen familiären Verbindungen lässt sich somit eine herausgehobene politische Stellung, eine relevante öffentliche Wahrnehmbarkeit oder ein sonstiges Profil ableiten, das ihn über den Kreis gewöhnlicher (und insbesondere vielzähliger) Unterstützer der HDP/DEM-Partei hervorheben würde. Soweit der BF ungeachtet dieser untergeordneten Betätigung mit geringem politischem Profil behauptet, dennoch in den Fokus der Strafverfolgungsorgane geraten zu sein, wird dieses Vorbringen dadurch (weiter) relativiert, dass der Vater trotz vergleichbarer „Exposition“ weiterhin im Herkunftsland lebt, ohne entsprechenden Maßnahmen ausgesetzt zu sein, wobei auch die vom BF hiefür dargebotene Erklärung, dieser Angehörige habe im Unterschied zu ihm nicht demonstriert (ebd.), angesichts damit verbundener (lediglich) kollektiver politischer (Willens)Entfaltung nicht geeignet ist, eine geringere politische Wahrnehmbarkeit oder sonstige sachlich relevante Abweichung in dessen Stellung nachvollziehbar darzutun.
Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass selbst eine vorausgesetzte Mitgliedschaft des BF bei der HDP (im Sinne eines Größenschlusses a maiore ad minus) das erkennende Gericht zu keiner anderslautenden Schlussfolgerung in Zusammenhang mit einer gegen die Person des BF gerichteten Verfolgung gelangen lassen würde. Dies deshalb, weil zwar nicht übersehen wird, dass sich die HDP gegenwärtig in einem Verbotsverfahren befindet, sie damit jedoch das Schicksal zahlreicher Vorgängerparteien teilt und dies üblicherweise nicht dazu führte, dass sämtliche Parteimitglieder (und daher umso weniger bloße Sympathisanten) staatlichen Sanktionen unterworfen wurden, sondern stets führende Persönlichkeiten im Fokus behördlichen Interesses standen. Darauf, dass dies nun elementar anders wäre (und insbesondere eine systematische Verfolgung sämtlicher Parteigänger im Raum stünde), gibt es keinerlei substantiierte Hinweise, zumal zu beachten ist, dass der BF entsprechend den oben angeführten Erwägungen bzw. seiner eigenen Darstellung im Verfahren keine exponierte Stellung in der kurdischen Gesellschaft einnahm, sondern allenfalls lediglich an Veranstaltungen der HDP teilnahm oder sich bei deren Organisation untergeordnet einbrachte. Vor diesem Hintergrund ist auch zu erwähnen, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren, wovon ein nennenswerter Anteil mit der kurdischen Opposition sympathisieren dürfte, weshalb eine großflächige behördliche Verfolgung einzelner Sympathisanten oder Mitglieder, denen keine nennenswerte Bedeutung zukommt, nicht naheliegend ist, sondern in Anbetracht der (auch in der Türkei) beschränkten behördlichen Ressourcen sogar lebensfremd anmutet. Verkannt wird nicht, dass exponierte Vertreter der kurdischen Opposition mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein können, dieser Personengruppe gehört der BF gegenständlich jedoch nicht an. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass bei den Parlamentswahlen in der Türkei im Jahr 2018 die HDP bei einer Wahlbeteiligung von über 86% ein Wahlergebnis von 11,7% aufweisen konnte (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Parlamentswahl_in_der_T%C3%BCrkei_2018, abgerufen am 09.08.2026). Ihre Nachfolgerpartei YSP (wobei in dieser Entscheidung zur Verhinderung von Irritationen und Unklarheiten aufgrund der derzeit im Raum stehenden Namensänderungen durchgehend von der „HDP“ die Rede ist, zumal die HDP inzwischen unter dem Namen DEM-Partei firmiert) errang bei den Parlamentswahlen 2023 ein vergleichbares Ergebnis (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Parlamentswahl_in_der_T%C3%BCrkei_2023, abgerufen am 09.08.2026). Ein Vorbringen, dass sämtliche HDP-Wähler (oder Mitglieder) verfolgt werden würden, wäre sohin angesichts des großen Personenkreises geradezu absurd und gibt es auch keine entsprechenden Hinweise. Auch das aktuelle Länderinformationsblatt hält in diesem Zusammenhang fest, dass eine Mitgliedschaft bei der HDP für sich noch kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Verkannt wird nicht, dass das Länderinformationsblatt auch zu erkennen gibt, dass die Entscheidung, welches HDP-Mitglied verhaftet wird und welches nicht, zufällig und willkürlich getroffen wird, jedoch ist daraus abzuleiten, dass – entsprechend den oben angeführten Erwägungen – eine Pauschalverfolgung jedenfalls zu verneinen ist; plausible Umstände, die die Annahme einer Individualverfolgung zu tragen vermögen, sind aus hg. Sicht nicht erkennbar.
Abschließend wird der – im Raum stehenden – Eigenschaft als herausragende Persönlichkeit kraft Ausübung einzelner Aktivitäten auch entgegengehalten, dass (unter Heranziehung österreichischer bzw. europäischer Städte und Gemeinden als Bezugspunkt) in vergleichbaren Metropolen, wie eben Ankara, lediglich die Bürgermeister, allenfalls Stadträte, allgemeine Bekanntschaft und damit (selbst nur abstrakte) Einflussmöglichkeiten in Bezug auf die politische Willensbildung genießen, und auch in Kleinstädten, wie XXXX , das politische Personal über die eigenen Funktionäre hinaus den Wählern üblicherweise gänzlich unbekannt ist. Dafür, dass dies in der Türkei grundlegend anders wäre als in Österreich (und sohin auch politisch dissidente Aktivisten niedrigeren Ranges durch Kriminalisierung gezielt ausgeschaltet würden), bestehen keine Hinweise, was gegenständlich gegen den Standpunkt des BF spricht und den Eindruck, er habe seine politische Bedeutung im Verfahren übertrieben dargestellt, um Schutzbedarf vor dem Hintergrund ausschließlich damit im Zusammenhang stehender Inkrimination vorzutäuschen, verstärkt.
Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung des BF aufgrund seiner legalen politischen Überzeugung war sohin aus den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen nicht abzuleiten. Auch eine Pauschalverfolgung von HDP-Mitgliedern entspricht nicht dem realen Hintergrund im Herkunftsland.
2.4.3.5. Zur behaupteten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zum kurdischen Volk ist festzuhalten, dass relevante Eingriffe in die persönliche Sphäre nicht geltend gemacht wurden, sondern der BF sich im Allgemeinen auf Schlechterstellungen von Kurden (insbesondere im schulischen Kontext) und auch sonst lediglich auf die Behauptung einer (allenfalls pauschalen) Betroffenheit von Rassismus sowie Einschränkungen bei der Verwendung der Muttersprache oder Ausübung bestimmter Freiheiten („kurdische Hochzeiten“) stützte (siehe AS 113; VHS, S. 9), ohne diese durch konkrete Vorfälle zu untermauern, sodass die Ausführungen gegenüber der bB und dem BVwG (ebenso wie im Beschwerdeschriftsatz) erkennbar allgemeiner Natur und ohne individuellen Fallbezug sind. Eine auf die Person des BF bezogene (Individual-)Verfolgung lässt sich daraus unter keinen Umständen ableiten.
Eine Pauschalverfolgung von Kurden ist in der Türkei angesichts dessen, dass rund 15 Millionen Kurden in der Türkei leben (wobei – wie bereits erwähnt – aus diesem Kreis wiederum eine beachtliche Gruppe der Opposition zugeneigt sein dürfte), bereits aus Kapazitätsgründen als vollkommen illusorisch abzutun und findet Derartiges auch im Länderinformationsblatt keine Deckung. Wäre es so, dass insbesondere Kurden am Herkunftsort des BF mit Problemen konfrontiert wären, wäre es dem BF leicht möglich gewesen, in einem anderen Landesteil der Türkei Unterkunft zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er nach eigenen Angaben durch die zuletzt erfolgte Verlegung seines Wohnsitzes von Ankara nach XXXX ohnehin Gebrauch gemacht, womit die diesbezüglich behauptete – im Übrigen lediglich abstrakt dargestellte – Gefährdungslage (auch laut eigenem Vorbringen) ohnedies bereits weggefallen ist (ebd.), was nicht zuletzt auch den Länderfeststellungen entspricht, die eine vergleichbare (unter das Schlagwort einer allgemeinen Diskriminierungsbetroffenheit zu subsumierende) Gefährdungslage lediglich in Teilen der Westtürkei bzw. in jenen Gebieten monieren, in denen Kurden die Minderheitsbevölkerung darstellen. Hiezu hält im Übrigen schon das Bundesamt – wenn auch teilweise in einem anderen Kontext – zutreffend fest, dass die gesamte (Kern-)Familie des BF (welche u. a. dieselbe Wohnbiografie aufweist) in der Herkunftsregion aufhältig ist und eine Ausreise offensichtlich für nicht notwendig erachtet (siehe AS 394, AS 417). Dass der BF ohne Hinzutreten weiterer, ihn exponierender, Umstände bloß aufgrund seiner Zugehörigkeit zum kurdischen Volk in den Fokus der Behörden oder Dritter geraten wäre (oder fortgesetzt geraten würde), kann als ausgeschlossen erachtet werden. Die teils prekäre Situation exponierter Vertreter der kurdischen Opposition wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, gegenständlich ist jedoch weder eine derartige Stellung des BF in der kurdischen Gesellschaft erkennbar, noch sind Hinweise darauf ersichtlich, dass er von einer menschenrechtswidrigen Situation persönlich im Sinne einer Individualverfolgung betroffen wäre. Diskriminierungshandlungen gegen Angehörige von Minderheiten sind im Übrigen – wenn auch zweifelsohne zu verurteilen – in keinem Staat der Erde auszuschließen, ziehen jedoch in aller Regel keine Schutzrelevanz nach sich.
2.4.4. Wie einleitend dargestellt bildet den weiteren Kern des beschwerdeführerseitigen Fluchtvorbringens die angebliche Betroffenheit von terrorismusbezogener Strafverfolgung, wofür der BF beim Bundesamt auch Beweismittel, nämlich einen türkischen Haftbefehl, ausgestellt (bzw. erlassen) vom XXXX am 03.10.2023 (AS 69), ein Begleitschreiben zum Haftbefehl, ausgestellt von der XXXX am 03.10.2023 (AS 71), sowie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, ausgestellt von der XXXX am 13.09.2023 (AS 72), in Vorlage brachte.
Zunächst ist ausgehend von der bisherigen Beweiswürdigung unter Punkt 2.4.3. festszuhalten, dass erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Grundlage der behaupteten Strafverfolgung bestehen, zumal die persönliche Glaubwürdigkeit des BF angesichts vielfacher, den Kern des Fluchtvorbringens berührender Ungereimtheiten als nachhaltig erschüttert anzusehen ist, dieser sich überdies – wie zu Punkt 2.4.3.2. veranschaulicht – nicht stimmig zur eigenen Inkrimination geäußert hat (was angesichts der Tragweite damit verbundener Konsequenzen – unterstellte man die diesbezügliche Glaubhaftigkeit unkritisch – schlichtweg lebensfremd anmutet) und sich keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass er ein konkretes Verfolgungsinteresse der zuständigen Behörden auf sich gezogen hätte oder die türkische Strafjustiz zu seinem Nachteil, insbesondere aus ethno-politischen Gründen, instrumentalisiert worden wäre, wobei die aufgezeigten Widersprüche ein derartiges Gewicht erreichen, dass sie auch durch die vorgelegten Beweismittel nicht aufgewogen werden können und deren Beweiswert selbst unter der Annahme ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit (ohne dass damit bereits ihre tatsächliche Beweiskraft feststünde, da selbst echte und die dokumentierten Verfahrensvorgänge zutreffend wiedergebende Unterlagen im Rahmen eines bloßen Scheinverfahrens entstanden sein und deshalb nur eingeschränkten Aussagewert besitzen könnten) entscheidend mindern.
Verstärkt werden diese Zweifel letztlich dadurch, dass der erkennende Richter zur Überprüfung der Beweismittel (und der darauf zur Verifizierung angebrachten QR-Kodierungen) den offiziellen Online-Dienst „e-Devlet Belge Dogrulma“ heranzog, dieser jedoch beim betreffenden Scanvorgang eine Fehlermeldung ausgab, sodass die Authentifizierung gerade vor diesem Hintergrund als gescheitert zu betrachten ist. Dem (erkennbar) bereits vorsorglich erhobenen Einwand der Rechtsvertretung, bei den vorgelegten Ausdrucken handle es sich – was zutrifft – um Dokumente aus dem UYAP-System (und nicht um solche aus dem e-Devlet), ist für sich jedenfalls keine Maßgeblichkeit zuzubilligen, da auch diese Plattform vollständig in das e-Devlet-System integriert ist, weshalb dieser Umstand letztlich als (zusätzliches) Indiz für die Unrichtigkeit des diesbezüglichen Parteivorbringens zu würdigen ist. Da sich die behauptete Strafverfolgung (ausgehend von der Beweislage) weder abschließend verifizieren noch falsifizieren lässt, unterstellt das erkennende Gericht gleichwohl, ausdrücklich im Zweifel, aus rein justizieller Vorsicht und insbesondere deshalb, weil sich die vorgelegten Unterlagen ihrem optischen Erscheinungsbild nach mit einer Vielzahl gleichartiger Schriftstücke aus vergleichbaren Verfahren decken, wobei dieser Umstand keineswegs als Beweis, sondern lediglich als (untergeordnetes) Indiz zu verstehen ist, und weil aus den Unterlagen selbst keine sonstigen (insbesondere durchgreifenden) Anhaltspunkte für einen konkreten (Ver)Fälschungssachverhalt hervorgetreten sind, deren Echtheit und Richtigkeit, weshalb es sich in weiterer Folge auch inhaltlich, zumindest im Sinne einer Eventualbegründung, mit diesen Beweismitteln auseinandersetzt.
2.4.4.1. Zusammengefasst kann den (im Administrativverfahren vorgelegten und im Anschluss übersetzten) Beweismitteln entnommen werden, dass dem BF die Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, wobei als einschlägige Gesetzesstellen Art. 314 Abs. 2 tStGB sowie Art. 7 Anti-Terror-Gesetzt genannt werden, vorgeworfen wird und er sich weder (trotz entsprechender Aufforderung) bei der Oberstaatsanwaltschaft XXXX zur Beschuldigtenvernehmung eingefunden hat noch erreichbar war, weshalb die genannte Strafverfolgungsbehörde mit 03.10.2023 die Erlassung eines gerichtlichen Haftbefehls beantragte. Mit Haftbefehl vom selben Tag entsprach das Friedensstrafgericht XXXX dem staatsanwaltlichen Antrag.
Die Feststellungen und Erwägungen zum türkischen Straftatbestand und -rahmen gemäß Art. 314 Abs. 2 tStGB und die Andwendbarkeit bzw. Einschlägigkeit der angeführten Bestimmungen des türkischen Jugendstrafrechts ergeben sich unmittelbar aus den genannten Beweismitteln und der (vollinhaltlich festgestellten) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2024. Sie beruhen ergänzend auf einer Einsichtnahme in die türkische Gesetzesdatenbank Mevzuat, deren Inhalte sowohl für die abschließende Formulierung als auch für die Beurteilung der maßgeblichen türkischen Bestimmungen herangezogen wurden (siehe https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=5237MevzuatTur=1MevzuatTertip=5; https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=3713MevzuatTur=1MevzuatTertip=5, jeweils abgerufen am 09.08.2026), wobei sich das BVwG bei der Übersetzung eines Onlinetools bediente.
Weitere verfahrensrelevante Informationen sind den vorgelegten und berücksichtigten Beweismitteln nicht zu entnehmen. Mit Blick auf diese Beweisergebnisse ist ausdrücklich festzuhalten, dass sich das Verfahren nach wie vor im Ermittlungsstadium befindet, mithin weder eine Anklage erhoben worden noch ein Urteil ergangen ist, sodass im weiteren Verfahrensverlauf auch eine Einstellung, ein Rücktritt von der Strafverfolgung oder ein gerichtlicher Freispruch in Betracht kommt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine über den angeführten Straftatbestand hinausgehende Inkrimination des BF, was das erkennende Gericht maßgeblich damit begründet, dass weitere Delikte, insbesondere solche nach Art. 7 Anti-Terror-Gesetz, etwa wegen Terrrorpropaganda nach Abs. 2 leg. cit., in den den Beweismitteln zugrunde liegenden Tatbeschreibungen keinerlei Niederschlag finden; lediglich im Haftbefehl wird eine entsprechende Inkriminierung ausgewiesen, die sich jedoch in der wörtlichen Wiedergabe des für Art. 314 Abs. 2 tStGB maßgeblichen Straftatbestands erschöpft („Mitgliedschaft [in] einer bewaffneten terroristischen Vereinigung“). Im Übrigen schilderte der BF selbst in eigener Sache keine weitergehende Strafverfolgung und rechtfertigt auch die (lediglich) pauschale Bezugnahme auf Art. 7 Anti-Terror-Gesetz im Beweismittel keine andere Würdigung, zumal sich letzteres insbesondere (auch) damit erklären lässt, dass dessen Abs. 1 (soweit der Straftäter als einer Terrorvereinigung angehörig einzustufen ist) eine Verweisungsnorm zu Art. 314 tStGB darstellt.
Dass der BF seine Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund des nunmehr anhängigen Strafverfahrens ausschließt, ist für das BVwG – nachdem seine Ausreise mangels relevanter Verfolgungshandlungen (den Erwägungen des Bundesamtes folgend) offensichtlich aus asylfremden Motiven stattfand – nachvollziehbar und glaubhaft.
In diesem Zusammenhang ist nicht außer Acht zu lassen, dass dem BF zwar aufgrund der unter Punkt 2.4.3. ausführlich dargelegten Erwägungen (von deren Wiederholung an dieser Stelle Abstand genommen wird) die persönliche Glaubwürdigkeit weitestgehend abzusprechen war, der erkennende Richter jedoch mangels gegenteiliger Hinweise im Zweifel (!) davon ausgeht, dass seine Behauptung, er sehe sich aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen im Umfeld der HDP/DEM-Partei mit strafgerichtlicher Verfolgung konfrontiert, zutrifft, wenn auch (insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen) keinesfalls auszuschließen ist, dass dem BF der wahre Grund dafür, warum er sich im Fokus türkischer Behörden befindet, durchaus bewusst ist, er diesen jedoch (insbesondere möglicherweise aufgrund auch in Österreich gegebener Strafrechtsrelevanz) nicht preisgeben möchte. Dies deshalb, weil objektive Belege dafür, welche Tathandlungen dem BF konkret vorgeworfen werden, dem BVwG schlichtweg nicht vorliegen und diese daher – auch in Zusammenschau mit der sehr oberflächlichen und unergiebigen Verantwortung des BF, welcher lediglich von „Demonstrationen“ und „wegen den Vereinen“ sprach (siehe VHS, S. 12), wobei er letzteres Wording laut eigenen Angaben synonym für die HDP/DEM-Partei verwende (siehe VHS, S. 10), während er fortgesetzt (wiederum über Vorhalte des erkennenden Richters veranlasst sowie vage) das Verteilen von Zeitschriften, Rufen von Parolen sowie Tragen von Transparenten in den Raum stellte (wobei der BF jeweils die Unverfänglichkeit beteuerte) – nicht festgestellt werden konnten. Es wäre sohin am BF gelegen, weitere Beweismittel ins Verfahren einzubringen oder zumindest greifbare Anhaltspunkte bzw. Indizien offenzulegen, die einen ernsthaft erwägenswerten (Fakten)Ansatz für die von ihm behauptete Inkrimination (auch unter falschen Vorzeichen) geboten hätten, wofür die hg. Beweisergebnisse jedoch gerade keine Grundlage bieten. In diesem Zusammenhang stach vielmehr ins Auge, dass der BF, der sich laut eigenen Angaben von den Zielen und vom Wirken der PKK (bzw. deren Anführers) resolut distanziert und seine persönliche Unschuld beteuert (siehe VHS, S. 16), selbst die Frage der eigenen Rechtsvertretung, ob er im Rahmen eines regulären, ordentlichen (sic!) Emittlungs- bzw. Strafverfahrens imstande wäre, den gegenteiligen Standpunkt der Staatsanwaltschaft zu erschüttern, ausdrücklich verneinte (siehe VHS, S. 19), was vielmehr dafürspricht, dass der strafrechtlichen Verfolgung ein vom BF tatsächlich gesetztes Verhalten zugrunde liegt und die erhobenen Vorwürfe nicht bloß vorgeschoben oder konstruiert sind, weil sich seine eigene Einschätzung der fehlenden Aussicht auf Entlastung andernfalls kaum nachvollziehbar erklären ließe, während gleichzeitig nicht verkannt wird, dass er diese Aussage in weiterer Folge über nähere Nachfrage – wie bereits mehrmals zum Vorschein kam – situationselastisch, im Kern jedoch unverändert abschwächte (ebd.; „Ich weiß nicht, ob mir die Behörden Glauben schenken würden, aber ich habe es schon bei Freunden miterlebt, dass sie verurteilt wurden.“), diesem Erklärungsansatz jedoch schon im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht gefolgt werden kann, zumal sich darin ein bereits mehrfach zutage getretenes und seine Glaubwürdigkeit erheblich erschütterndes Antwortverhalten fortsetzt. Mangels einer näheren Substantiierung blieb dem erkennenden Gericht – wie auch schon der bB – sohin jede tragfähige Grundlage dafür entzogen, die konkreten Hintergründe der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung weiter aufzuklären und einer belastbaren Beurteilung zu unterziehen, was zulasten des BF zu würdigen ist. Dies nicht zuletzt deshalb, weil dem BVwG eigene Ermittlungsschranken auferlegt sind und es daher in besonderem Maße auf die Mitwirkung des BF, insbesondere auf die Offenlegung der ihm bekannten Tatsachen sowie die Beibringung zumindest greifbarer Anhaltspunkte, angewiesen war, welche es in die Lage versetzen würde, anhand der konkreten Tatvorwürfe die Legitimität oder Illegitimität („prosecution“ vs. „persecution“) und in weiterer Folge die Asyl- bzw. Schutzrelevanz des Vorbringens zu beurteilen, andernfalls das BVwG – insbesondere angesichts der weiteren im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten gegen die Rechtsposition des BF sprechenden Tatsachenelemente – gezwungen gewesen wäre, einseitig zum Vorteil des BF Spekulationen anzustellen, wobei ein derartiges Vorgehen zu einer erheblichen Attraktivierung einer (allenfalls verdeckten) Nichtmitwirkung am Verfahren beitragen sowie den völlig unstrittigen Grundprinzipien der Glaubhaftmachung eines Asylgrundes durch den Antragssteller und der Maßgeblichkeit der Verfolgungswahrscheinlichkeit zuwiderlaufen würde (siehe hiezu zB das hg. Erkenntnis vom 03.09.2024, L532 2275016-1, samt Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom 11.12.2024, E 3951-3953/2024).
Objektiv betrachtet kann (die im Länderinformationsblatt angeführten Bedenken an der Situation der Rechtsstaatlichkeit im Herkunftsland des Fremden nicht verkennend) keinesfalls jeglichem Verwaltungs- oder Justizhandeln türkischer Hoheitsträger von vornherein die Rechtskonformität abgesprochen werden, sondern ist es – die Ungereimheiten im Parteivorbringen des BF berücksichtigend – nicht auszuschließen, dass er tatsächlich im Dunstkreis einer terroristischen Organisation, etwa der PKK, verkehrte und sich entsprechender Straftaten schuldig gemacht hat, wobei sein junges Alter zur inkriminierten Tatzeit dieser Eintschätzung keinesfalls maßgeblich entgegensteht, zumal Radikalisierungsprozesse im Kontext terroristischer Vereinigungen nicht erst in der jüngsten Vergangenheit (Stichwort „Generation TikTok“) zu beobachten sind. Hinweise darauf, dass der BF aktuell rein aus politischen oder ethnischen Motiven Strafverfolgung unterworfen wäre und sohin eine illegitime Strafverfolgung vorläge, gibt es nach Ansicht des erkennenden Richters (zufolge der bisherigen Erwägungen) nicht.
Das BVwG geht daher im Ergebnis davon aus, dass der BF, sollte es zu weiteren Ermittlungshandlungen wider seine Person oder gar zu einer Anklage kommen, im Zuge eines Strafverfahrens die Gelegenheit haben wird, seinen Rechtsstandpunkt zu verteidigen. Verkannt wird in diesem Zusammenhang nicht, dass die türkische Justiz – wie auch im Beschwerdeschriftsatz und in der Stellungnahme ausführlich und unter Bezugnahme auf seriöse Quellen dargelegt wird – mit diversen Herausforderungen, die nachteilige Auswirkungen auf Beschuldigtenrechte haben können, konfrontiert ist, das Vorhandensein einer Scheinjustiz kann jedoch keinesfalls unterstellt werden. Hiezu wird einerseits auf die Ausführungen zu den ergänzend herangezogenen ausführlichen und aktuellen Länderberichten unter Punkt 2.4.4.2. verwiesen und entspricht es andererseits den persönlichen Erfahrungen des erkennenden Richters aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren, dass es durchaus regelmäßig zu Behebungen oder Korrekturen zu Gunsten von Angeklagten durch Instanzgerichte kommt. Auch zum – wenn auch im Einzelfall möglicherweise fruchtlosen – Einschreiten des türkischen Verfassungsgerichts zwecks Sanierung verfassungswidriger Normen kommt es, woraus abgeleitet werden kann, dass die Justiz, wenn auch den Ausführungen im Länderinformationsblatt nicht vollumfänglich entgegengetreten werden kann, nicht gänzlich unter der Kontrolle der Regierung steht. Von einer Anzeige oder gar einer Anklage kann sohin (auch in der Türkei) keinesfalls unmittelbar auf eine Verurteilung geschlossen werden.
Als Vergleichsmaßstab zwecks Prüfung der Verhältnismäßigkeit der drohenden bzw. verhängten Rechtsfolgen ist im gegenständlichen Fall § 278b StGB heranzuziehen, welcher bei Delikten mit terroristischem Hintergrund (beispielsweise Propagandastraftaten) herangezogen wird und der in seinem Grunddelikt, d.h. für Personen ohne Führungsfunktion, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem bis zu zehn Jahren androht, was eine Unverhältnismäßigkeit der Bestrafung kontraindiziert, zumal der im konkreten Einzelfall herangezogene Art. 314 Abs 2 tStGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren, sohin eine im Wesentlichen äquivalente Sanktion, vorsieht. Von einer Unverhältnismäßigkeit der drohenden Strafe kann beim direkten Rechtsvergleich sohin nicht gesprochen werden, zumal jedem Staat ein Ermessensspielraum dahingehend zugebilligt werden muss, im Rahmen seiner Rechtssetzungs- und Vollziehungsautorität im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und unter Achtung seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums seine eigenen Schwerpunkte nach Maßgabe seines spezifischen Präventionsbedarfs (mit entsprechendem Niederschlag in den gesetzlichen Strafdrohungen) zu setzen. Notorisch ist, dass das türkische Strafrecht Erhöhungen und Herabsetzungen der Strafsätze aufgrund verschiedener Erwägungsgründe normiert, konkret einschlägig ist vor allem Art. 31 Abs. 3 tStGB, welcher für Jugendliche (im Altersbereich zwischen 15 und 17 Jahren) eine Strafmilderung von einem Drittel vorsieht. Auch § 278c StGB ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, welcher diverse terroristische Straftaten in Abs 1 leg.cit. definiert, die Erhöhung der Strafsätze um die Hälfte, höchstens jedoch auf 20 Jahre, normiert (Abs 2 leg.cit.) sowie eine Sondernorm für Drohungen mit der Begehung terroristischer Straftaten (Abs 2a leg.cit.) schafft.
Auch setzte sich der erkennende Richter mit den üblicherweise in der Türkei verhängten Strafen auseinander. Die (unter den Länderfeststellungen vollinhaltlich zitierte) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2024 hält hiezu Folgendes fest:
„Die drei Straftaten mit den meisten Haftstrafen in Bezug auf die Dauer waren: "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung", "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "terroristische Propaganda". - 32 Angeklagte wurden wegen "wissentlicher und willentlicher Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 102 Jahren, sieben Monaten und 28 Tagen verurteilt, was mehr als drei Jahre und zwei Monate im Schnitt bedeutet. Fünf Angeklagte wurden wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 31 Jahren, 3 Monaten und 9 Tagen verurteilt, im Schnitt somit rund 6 ¼ Jahre. 14 Angeklagte wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 29 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen verurteilt. Vier Angeklagte wurden wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne Mitglied dieser Vereinigung zu sein" zu insgesamt 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
In 103 (32%) der 233 beobachteten Fälle wurden Personen wegen "Terrorismus"-Delikten verfolgt, die unter das Anti-Terror-Gesetz fallen. Im Beobachtungszeitraum wurden 99 der 233 Fälle abgeschlossen. In 59 dieser Fälle wurden insgesamt 260 Angeklagte freigesprochen, während in 32 Fällen insgesamt 217 Jahre, acht Monate und 20 Tage Haft gegen 116 Angeklagte verhängt wurden. In sechs Fällen wurden gegen zwölf Angeklagte Geldstrafen verhängt.“
Die durchschnittlichen Freiheitsstrafen sind sohin, die österreichsiche Rechtsordnung als Vergleichsmaßstab herangezogen, nicht als außer Verhältnis stehend zu qualifizieren. Auf das besondere Strafverfolgungsinteresse terroristischer Handlungen des türkischen Staates wird hingewiesen, ebenso wird angemerkt, dass die bloße Nennung der Straftatbestände in einem Haftbefehl bzw. einer Durchsuchungsanordnung nicht darauf schließen lassen, dass eben jene Delikte (allesamt) zur Anklage gebracht werden, sondern steht gegebenenfalls eine Konkretisierung der Tat(en) auch in Österreich an der Tagesordnung; die vorliegenden Beweismittel sind sohin lediglich als – wenn auch durchaus substantiierte – Indizien im Hinblick auf die letzendlich zur Anwendung gebrachten Rechtsvorschriften anzusehen.
Der Vollständigkeit halber wird, sollte der BF vermeinen, im Verbot der Propaganda für eine terroristische Vereinigung wäre eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zu erblicken, ausgeführt, dass die Meinungsfreiheit zum Schutze der Öffentlichkeit bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch in zahlreichen europäischen Staaten gewissen Beschränkungen unterworfen ist, in Österreich sind neben den bereits oben angeführten Terrordelikten auch beispielsweise nationalsozialistische Äußerungen (siehe VerbotsG; Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren nach § 3g Abs 2 VerbotsG) sowie Verhetzung (siehe § 283 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre nach Abs 1 leg.cit.) strafbewehrt; die rechtliche Grundlage dafür bietet Art. 10 Abs. 2 EMRK und steht es natürlich auch dem türkischen Staat frei, bestimmte Meinungsäußerungen, die aus historischen oder aktuellen Gründen eine besondere Gefährdung geschützter Interessen darstellen, unter Strafdrohung zu verbieten.
2.4.4.2. Um die Menschen- und Grundrechtskonformität der türkischen Strafverfolgung im Allgemeinen, sohin Selbige im Einzelfall zumindest indizierend, zu beurteilen, setzte sich das BVwG umfassend mit der Rechtslage und Rechtsprechung im Hinblick auf Terrorismusdelikte in der Türkei auseinander.
Hiezu sei auszugsweise aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zitiert:
„Auf der Basis der offiziellen Statistiken des türkischen Justizministeriums lässt sich zusammengefasst folgendes sagen: Auf der Basis des Anti-Terror-Gesetz Nr.3713 gab es 2020 nach 6.551 Anklagen 2.897 Verurteilungen, davon 1.054 Haftstrafen. Dem standen 3.384 Freisprüche gegenüber. 2021 wurden nach 6.641 Anklagen 2.892 Verurteilungen verhängt, davon 1.149 Haftstrafen bei 3.598 Freisprüchen. 2022 wurden von den insgesamt 7.891 Angeklagten 1.416 verurteilt und 2.604 freigesprochen. Die Statistik für das Jahr 2022 erwähnt nicht getrennt die Anzahl der Haftstrafen.
Auf der Grundlage der Artikel 220 und 314 des Strafgesetzbuches wurden 12.703 Personen gemäß Artikel 220 und 54.906 laut Artikel 314 als Beschuldigte ausgewiesen. 5.206 Strafurteile wurden gem. Art.220 und 44.042 gem. Art.314 gefällt. 2.212 wurden nach Art.220 und 18.860 nach Art.314 zu Haftstrafen verurteilt. 5.449 Angeklagte nach Artikel 220 und 16.516 nach Artikel 314 wurden freigesprochen. Für das Jahr 2021 wurden gemäß Artikel 220 des Strafgesetzbuches 15.718 Personen als Beschuldigte ausgewiesen, nach Artikel 314 53.723. 7.059 Strafurteile gem. Art.220 und 44.042 gem. Art.314 wurden gefällt. Zu Gefängnisstrafen wurden 3.057 nach Art.220 und 18.816 nach Art.314 verurteilt. 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen. In der Jahresstatistik 2022 wurden keine Zahlen nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches ausgewiesen.
[…]
Nach Statistik des türkischen Justizministeriums wurden im Jahr 2022 762 Minderjährige in Verfahren an türkischen Gerichten als Angeklagte nach Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 geführt. In diesen Fällen wurden die Minderjährigen laut Kontaktperson B wie erwachsene Angeklagte behandelt. Ermittlungen und Strafverfolgungen im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes können wegen der in den Artikeln 6 und 7 desselben Gesetzes genannten Straftaten eingeleitet werden. Dabei handelt es sich um Tatbestände wie Mitgliedschaft, Führung und Propaganda für eine illegale «terroristische» Vereinigung. 2021 wurden in 1414 Fällen Strafverfahren im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 gegen Minderjährige durchgeführt. Im Jahr 2020 wurde laut türkischem Justizministerium in Verfahren an türkischen Gerichten 1003 Straftaten von Minderjährigen nach Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 und 258 Straftaten von Minderjährigen nach Artikel 220 des Strafgesetzes, welcher für die Ahndung der vorliegenden Straftat ebenfalls angewendet werden könnte, behandelt. Nach Angaben des Berichts der türkischen Menschenrechts-NGO IHD wurden 2020 mindestens 18 Kinder wegen der Herstellung oder Verbreitung von Propaganda für eine illegale Organisation strafverfolgt. Im Jahr 2019 wurden laut türkischem Justizministerium insgesamt 1495 Straftaten von Minderjährigen nach Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 und 368 Straftaten von Minderjährigen nach Artikel 220 vor Gericht gebracht. 2018 wurden 1724 Straftaten von Minder- jährigen nach Gesetz Nr. 3713 sowie 435 Straftaten von Minderjährigen nach Artikel 220 vor Gericht behandelt.
[…]
Verurteilungen von Minderjährigen wegen «Terrorismus». Laut türkischem Justizministerium wurden im Jahr 2021 in 167 Fällen Minderjährige im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 verurteilt. In 23 Fällen wurden 12- bis 14-Jährige und in 50 Fällen 15- bis 17- Jährige zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach Artikel 220 des Strafgesetzes wurden 2021 in 25 Fällen Minderjährige verurteilt und in sechs Fällen gegen 12- bis 14-Jährige und in acht Fällen gegen 15- bis 17-Jährige eine Freiheitsstrafe gesprochen.2020 wurden in 120 Fällen Minderjährige im Rahmen Gesetzes Nr. 3713 verurteilt. In zwei Fällen wurden gegen 12- bis 14-Jährige und in fünf Fällen gegen 15- bis 17-Jährige Freiheitsstrafen verhängt. Nach Artikel 220 wurden 2020 neun Urteile gegen 15- bis 17-Jährige gefällt und in drei Fällen Freiheitsstrafen ausgesprochen. Im Jahr 2019 sind nach offiziellen türkischen Angaben in 175 Fällen im Rahmen von Gesetz Nr. 3713 Urteile gegen Minderjährige gefällt worden. In 19 Fällen wurden gegen 12- bis 14-Jährige und in 45 Fällen gegen 15- bis 17-Jährige Freiheits- strafen verhängt. Nach Artikel 220 wurden 2019 in 21 Fällen Minderjährige verurteilt und in drei Fällen gegen 12- bis 14-Jährige und in neun Fällen gegen 15- bis 17-Jährige eine Freiheitsstrafe gesprochen. 2018 wurden nach Angaben vom des türkischen Justizministeriums in 244 Fällen Minderjährige im Rahmen des Gesetzes Nr. 3713 verurteilt. In 17 Fällen wurden gegen 12- bis 14-Jährige und in 40 Fällen gegen 15- bis 17-Jährige Freiheitsstrafen verhängt. 2018 berichtete die Europäische Kommission, dass sich 130 Jugendliche wegen angeblichen «Terrorismus» oder organisierter Kriminalität in Haft befanden oder deswegen verurteilt wurden.“ (Anm.: Hervorhebungen durch BVwG)
Gegenständlich einschlägig ist – wie den bisherigen Erwägungen entnommen werden kann – Art. 314 (Abs. 2) tStGB.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Statistiken für die Jahre 2020 und 2021 im Zusammenhang mit Art. 314 tStGB zwar einen Überhang an Schuldsprüchen belegen, von Verurteilungen zu Haftstrafen aber vergleichsweise wenige verurteilte Personen betroffen waren. Auch wurden Freisprüche bei Anklagevorwürfen nach Art. 314 tStGB in statistisch signifikanter Häufigkeit gefällt.
Bemerkenswert ist auch, dass die Statistiken für andere Terrorismusdelikte, nämlich im Hinblick auf das Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 (und Art. 220 tStGB), – wie schon allein aus der auszugsweise wiedergegebenen Passage abgeleitet werden kann – zweifelsfrei die Häufigkeit von Freisprüchen belegen, was indiziert, dass der türkische Staat auch Terrorverdächtigen grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, deren Rechtsstandpunkt in einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren zu vertreten, und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu Freisprüchen oder zum Schluss der Notwendigkeit bloß geringfügiger Sanktionen (wofür die geringe Anzahl verhängter Gefängnisstrafen bei Verstößen gegen sämtliche Bestimmungen im Vergleich zur Verurteilungsrate spricht) gelangt. Anzumerken ist im Übrigen, dass der BF zur inkriminierten Tatzeit als „Kind“ iSd Art. 6 Abs. 1 lit. b tStGB gilt und damit als Jugendstraftäter geführt wird, und das gewonnene Gesamtbild gerade bei solchen Straftätern eine erhebliche Relativierung erfährt, zumal den jährlich weit über 1.000 Verfahren nach dem Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 in den Jahren 2018 bis 2021 lediglich 120 bis 244 Verurteilungen, und in deutlich weniger als der Hälfte dieser Fälle Haftstrafen gegenüberstanden. Es ist daher aufgrund der Statistik nicht anzunehmen, dass die türkische Justiz Scheinprozesse führe oder Angeklagten im Allgemeinen mit unbilliger Härte begegne, andernfalls die Verurteilungsstatistik eine deutlich andere Sprache sprechen würde. Konkret würde der Großteil der Angeklagten verurteilt und würden regelmäßig Höchststrafen (oder diesen nahekommende Sanktionen) verhängt werden. Plausible Hinweise darauf, dass gerade im gegenständlichen Fall die türkische Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Verfahrensführung oder die Sanktionspraxis abweichen würde, der BF nähme sohin unter den beschuldigten bzw. angeklagten Personen eine exponierte Stellung ein, liegen nicht vor und wurde Derartiges auch nicht substantiiert dargelegt, sodass von einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung und im Verurteilungsfall einer Obgenanntem entsprechenden Rechtsfolge auszugehen ist. Das erkennende Gericht geht in Gesamtschau der bekannten Umstände und in Einklang mit den bisherigen Erwägungen grundsätzlich davon aus, dass die türkische Justiz dem BF vorurteilsfrei gegenübersteht.
Den – durchaus Anlass zur Besorgnis gebenden – Ausführungen des Länderinformationsblattes zur Einschränkung von Rechtsschutzmöglichkeiten für Personen, denen Terrorismusdelikte zur Last gelegt werden, im Kapitel „Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen“ ist daher anhand dieser im Ergebnis außerordentlich umfassenden (die Staatendokumentation befasste sich in ihrer Anfragebeantwortung vom 07.05.2024 im Umfang von über 20 Seiten mit einschlägigen Statistiken, die Anfragebeantwortung ansich ist über 40 Seiten lang) Recherchen zu begegnen und wird durch diese – die Herausforderungen, mit denen sich die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei konfrontiert sieht, nicht verkennend – ein differenziertes Bild der diesbezüglichen Lage im Herkunftsland des BF gezeichnet, welches jeweils detaillierte Beurteilungen im Einzelfall durch die bB und das BVwG erfordert, anstatt es zu rechtfertigen, pauschal von einer prekären Situation im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit (im Sinne einer gravierenden Verletzung der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK durch den türkischen Staat und dessen Organe [und damit einhergehender Asylrelevanz]) in der Türkei auszugehen und Verurteilten stets und ohne Ansehung des Einzelfalls jedenfalls Schutz zu gewähren.
Insofern die Anfragebeantwortung vom 07.05.2024 umfassende (und mit Sicherheit nicht unbegründete) Kritik zitiert, welche sich (unter anderem) darauf bezieht, das türkische Strafrecht sehe vor, dass „Personen, die im Namen einer Organisation Straftaten begehen, ohne deren Mitglied zu sein, […] auch für die Mitgliedschaft in der Organisation bestraft“ werden, ist anzumerken, dass auch § 278b Abs. 2 StGB („Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“) eine strukturelle, hierarchische und personelle Einbindung des Angeklagten in die terroristische Vereinigung (oder die beabsichtigte Begehung fortlaufender einschlägiger Delikte) nicht voraussetzt, sondern beispielsweise das (mitunter einmalige) Versenden von IS-Propagandamaterial, um weitere Personen als Mitglieder des IS zu gewinnen, für die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne der angeführten Rechtsnorm genügt (vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278b [Stand 2.9.2020, rdb.at], Rz 11); dies ist angesichts dessen, dass § 278b Abs 2 StGB auf § 278 Abs 3 leg.cit. (welcher lautet: „Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.“) verweist, auch in sich schlüssig. Anzumerken ist diesbezüglich jedoch am Rande ohnedies, dass sich die dargelegte Kritik auf Art. 314 Abs. 3 tStGB bezieht, dieser jedoch angesichts der Inkriminierung des BF nach Abs. 2 leg. cit. im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, sondern die obigen Ausführungen lediglich einer Gesamtbetrachtung der Situation dienlich sein sollen.
Insgesamt kann den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen sohin nichts entnommen werden, was im konkreten Einzelfall mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließe, dass die grundlegenden Verfahrensrechte des BF (insbesondere systematisch und intentional bzw. aus politischen Erwägungen) verletzt werden würden. Auf die oben angeführten Strafdrohungen sowie die ausführlichen hg. Erwägungen zu deren Verhältnismäßigkeit ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu verweisen.
2.4.4.3. Die theoretischen Strafdrohungen einerseits, jedoch auch die praktisch verhängten Sanktionen erweisen sich – die österreichische Rechtsordnung und Judikatur als Vergleichsmaßstab herangezogen – sohin im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig.
Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer illegitimen oder unverhältnismäßigen Strafverfolgung ist sohin (trotz Kenntnisnahme der teilweise bedenklichen Entwicklungen im Herkunftsland und nach Durchführung einer detaillierten Einzelfallprüfung im Sinne der rezenten Judikatur des VfGH [VfGH vom 27.02.2024, E 3802/2023; VfGH vom 26.02.2024, E 3982/2023-12; VfGH vom 11.06.2024, E 3904-3906/2023-10], welcher ergänzende Länderfeststellungen zugrunde gelegt wurden) im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit objektivierbar, sondern erachtet das BVwG das Vorgehen der türkischen Strafjustiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für legitim und mit ebenjener Wahrscheinlichkeit auch für verhältnismäßig. Der von der Judikatur geforderte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit welchem von einer Gefährdung eines Fremden auszugehen ist, um Schutzrelevanz zu entfalten, wird im gegenständlichen Fall sohin nicht nur nicht erreicht, sondern überwiegen – im Gegenteil – die gegen den Rechtsstandpunkt des BF sprechenden Aspekte.
Plausible Hinweise auf eine exponierte Stellung des BF oder ein aus anderen Gründen unsachlich gesteigertes nachteiliges Interesse des türkischen Staates an seiner Person ergaben sich im Verfahren nicht, sodass schlussendlich bei Heranziehung eines lebensnahen Maßstabs und bei Berücksichtung des persönlichen Hintergrundes des BF sowie der realen Lage im Herkunftsland keine vernünftigen Gründe für oder Hinweise auf eine intentionale Verfolgung ansich oder Diskriminierung des BF im Verfahren erkennbar sind. Eine solche erweist sich vielmehr als unwahrscheinlich.
Die im Akt aufliegenden Übersetzungen weisen in keiner Weise darauf hin, dass der türkische Staat im vorliegenden Fall die Beschuldigtenrechte missachten würde. Vielmehr ist offenkundig beabsichtigt, dem BF hinreichende Möglichkeiten, seinen Rechtsstandpunkt gegenüber der türkischen Justiz zu vertreten, einzuräumen, wenn auch die Festnahme – neben der Sicherstellung der Einvernahme – zum Zwecke der Vorführung vor einen Untersuchungsrichter angeordnet wurde (woraus alleine jedoch noch kein nachteiliger Schluss für den BF, etwa im Hinblick auf einen dringenden Tatverdacht, zu ziehen ist, da die gegenständliche Festnahmanordnung prinzipiell schon alleine deshalb ergangen sein kann, weil der BF seiner Vorladung nicht gefolgt ist). Es ist sohin ausdrücklich (auch) die Setzung von den BF potentiell entlastenden Ermittlungsschritten vorgesehen. Auch ist ein Zusammenhang zwischen dem (ethno-)politischen Hintergrund des BF und des wider seine Person erhobenen Vorwurfes nicht objektiv belegbar (und auch nicht naheliegend), sondern handelt es sich um ausschließlich spekulativ geprägte Aussagen des BF ohne greifbares Tatsachensubstrat.
Insofern (was selbstverständlich niemals ausgeschlossen werden kann) moniert wird, der türkischen Strafjustiz seien – irrtümlich und nicht im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehende – Verfahrensfehler zum Nachteil des BF unterlaufen, so ist dem entgegenzuhalten, dass es ohne Zurverfügungstellung des vollständigen Aktes in Verbindung mit detaillierter Kenntnis des ausländischen Prozessrechts einerseits kaum möglich ist, diesbezüglich abschließende Beurteilungen zu treffen, was aber andererseits im Übrigen auch nicht Aufgabe der Asylbehörden und der zuständigen Verwaltungsgerichte sein kann, sondern – sofern eben kein Politmalus erkennbar oder realistischer Weise zu befürchten ist – im innerstaatlichen Instanzenweg einer Klärung zuzuführen ist.
Festzuhalten ist weiters ausdrücklich, dass bis dato keine Bestrafung erfolgte und auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststeht, ob eine solche überhaupt erfolgen wird oder ob der BF vom maßgeblichen Vorwurf freigesprochen wird. Einzig aus dem Umstand, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren angestrengt wird und er gegenwärtig Ziel von Fahndungsmaßnahmen ist, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf einen Schutzbedarf aufgrund illegitimer Strafverfolgung geschlossen werden.
Dass die Verbüßung einer Haftstrafe im Bereich des Möglichen liegt, ergibt sich – ebenso wie der fehlende Konnex zu einem Konventionsgrund – aus oben Gesagtem. Mit den Haftbedingungen setzt sich das erkennende Gericht unter Punkt 2.5.1. ausführlich auseinander.
Das Gericht geht insgesamt zwar (im Zweifel) von einer aufrechten Strafverfolgung aus, nimmt jedoch aufgrund der umfassend zitierten Statistiken sowie mangels gegenteiliger einzelfallspezifischer Indizien keine diskriminierende Prozessführung und im Ergebnis allenfalls auch keine unangemessene oder unverhältnismäßige Bestrafung an.
2.4.5. Angesichts des Alters des BF und der gerichtsbekannten Rechtslage in der Türkei geht das erkennende Gericht – zumindest im Zweifel – davon aus, dass der BF der türkischen Wehrpflicht unterliegt. Nach den Länderfeststellungen trifft die Wehrpflicht männliche türkische Staatsangehörige ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, und besteht diese grundsätzlich bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem sie das 41. Lebensjahr vollenden. Da der 2006 geborene BF erst mit 1. Jänner des vorliegenden Jahres wehrdienstpflichtig ist und angesichts seiner Ausreise im Jahr 2023 nicht auszuschließen ist, dass er sich der erforderlichen Musterung noch nicht unterzogen hat, ist naheliegend (wenn auch keineswegs zwingend, zumal er hiefür jegliche Beweismittel schuldig blieb und auch sonst Diesbezügliches zu keinem Zeitpunkt verbalisierte), dass er aus türkischer Behördensicht als Person gilt, die der Registrierung/Sichtung nicht nachgekommen ist („yoklama kaçağı“). Hinweise auf eine Befreiung oder einen wirksamen Aufschub liegen fallgegenständlich nicht vor.
Wie die bB zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Wehrpflicht um eine staatsbürgerliche Verpflichtung, welche jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann. Einerseits kann sich der BF gegen die Bezahlung eines Geldbetrages vom gesamten Wehrdienst mit Ausnahme einer Grundausbildung in der Dauer von drei Wochen freikaufen, andererseits entspricht es der (schon von der bB berücksichtigten) Länderinformationslage, dass Rekruten nicht in Kampfeinsätzen verwendet werden. Die vom BF gegenüber dem Gericht explizit geltend gemachte Befürchtung, er müsse sich an Kampfhandlungen im Südosten der Türkei oder sonstigen Gegenden mit aktiven Kampfhandlungen beteiligen (siehe VHS, S. 16), ist sohin objektiv unbegründet und steht das Länderinformationsblatt einem solchen Vorbringen klar entgegen. Eine gravierende und systematische Schlechterstellung kurdischstämmiger Rekruten, insbesondere eine solche von Schutzrelevanz, gegenüber Angehörigen anderer Ethnien ist (wie das Bundesamt richtig erkannte) den Länderinformationen nicht zu entnehmen, vielmehr ist die Beschwerdehäufigkeit bei der türkischen Armee im Allgemeinen vergleichsweise hoch. Aus dem Länderinformationsblatt ist bei Gesamtbetrachtung der Quellenlage abzuleiten, dass es zwar zu Diskriminierungen und vereinzelten Gewaltvorfällen kommen kann, eine Systematik aber wohl zu verneinen ist. Insbesondere lagen dem niederländischen Außenministerium im Berichtszeitraum von September 2023 bis 20.02.2025 keine Informationen über Gewalt gegen kurdische Wehrpflichte vor und verneinte auch die Österreichische Botschaft in Ankara, nicht verkennend, dass es zu Einzelfällen kommt, eine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär. Die vom BF geäußerte Befürchtungen erweisen sich sohin als unbegründet bzw. spekulativ.
Bei einer Gesamtwürdigung der Quellen ist sohin der Schluss geboten, dass eine dem türkischen Staat zurechenbare asylerhebliche Verfolgung kurdischstämmiger Rekruten nicht stattfindet, wiewohl Einzelfälle von Übergriffen oder Suiziden dokumentiert sind und demnach auch vereinzelt Derartiges stattfindet. Derartige vereinzelte Vorfälle bei der Ableistung des Wehrdienstes können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dennoch handelt es sich bei solchen tragischen Ereignissen lediglich um Einzelfälle, bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der vorliegenden Länderfeststellungen kann jedoch nicht erkannt werden, dass Angehörigen der kurdischen Ethnie deshalb bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung im Zuge der Ableistung des Militärdienstes drohen würde. Die Beschwerderate ist im Übrigen sehr hoch, was auf eine unterschiedslos schlechte Behandlung von Rekruten in der türkischen Armee hinweist. Bei einer Gesamtstärke von (je nach Zählweise) 400.000 bis 600.000 Mann (UK Home Office: Country Information and Guidance Turkey: Military Service, März 2016, http://www.refworld.org/docid/56d8076b4.html) erscheint ferner die dokumentierte Zahl an Suiziden nicht dermaßen auffällig hoch, dass weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht angezeigt wären. Ein Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann ebenfalls nicht erkannt werden, zumal den verschiedenen Berichten keine Hinweise dahingehend entnommen werden konnten, dass in der Türkei derzeit großflächige Kampfhandlungen oder gar eine Generalmobilmachung stattfinden. Militäroperationen gegen die kurdische Zivilbevölkerung finden in der Türkei derzeit nicht statt und sind auch nicht absehbar.
Sofern der BF vermeint, dass er als Kurde während eines noch abzuleistenden Militärdienstes in der Türkei maßgeblich schlechter behandelt werden würde als andere Personen, war sohin festzustellen, dass derlei Aussagen bloß unbelegte Behauptungen bzw. Mutmaßungen darstellen, die jegliches Tatsachensubstrat vermissen ließen. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung aufgrund der terrorismusbezogenen Inkrimination des BF vermag das Gericht ebenso wenig zur Annahme einer konkreten Verwirklichung dieser Gefahr zu verleiten.
Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch einer „Gleichheit aller“ im Allgemeinen ist zu wenig (vgl. dazu AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).
Da der BF nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er den Dienst an der Waffe im Allgemeinen bzw. aus politischen, religiösen oder einer sonstigen inneren Überzeugung ablehnt (dies deshalb, weil er eine grundsätzliche Bereitschaft wiederholt erkennen ließ, in einem hypothetischen Fall in Österreich der Wehrpflicht nachzukommen [zwar ist offenkundig, dass Österreich in keine kriegerischen Auseinandersetzungen verwickelt ist und zumindest in absehbarer Zukunft auch nicht sein wird, jedoch darf keinesfalls übersehen werden, dass auch das österreichische Bundesheer – und damit im Ergebnis seine Soldaten im Aktiv-, Miliz- und Reservestand in ihrer Gesamtheit – die Aufgabe hat, die Republik im Kriegsfall mit dem Einsatz von naturgemäß mitunter letaler Waffengewalt zu verteidigen, was einer pazifistischen Grundeinstellung gänzlich widerspricht und die Einführung der Möglichkeit der Ableistung des Wehrersatzdienstes für überzeugte Pazifisten nach sich zog]; [siehe AS 111; VHS, S. 16 aE]) und er seine Weigerung, in der Türkei seine Wehrpflicht zu erfüllen, mit den oben angeführten Befürchtungen begründete und auch kein Zwang zu völkerrechtswidrigen Handlungen mit dem türkischen Wehrdienst verbunden ist, ist keine Asylrelevanz zu erblicken und befasst sich das erkennende Gericht im Zusammenhang mit der Rückkehrsituation des BF näher mit seinem diesbezüglichen Vorbringen (vgl. Punkt 2.5.2.).
2.4.6. Nach Überzeugung des erkennenden Richters ergaben sich im verwaltungsbehördlichen sowie -gerichtlichen Verfahren folglich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem Konventionsgrund droht. In Bezug auf die (in dubio angenommene) strafrechtliche Verfolgung des BF liegt legitimes Behördenhandeln in Verbindung mit verhältnismäßigem Vorgehen vor. Eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der kurdischen Ethnie ist auszuschließen, für eine den BF persönlich betreffende Individualverfolgung – gerade aus den vorgebrachten ethno-politischen Gründen – gibt es keinerlei Hinweise. Dem Bundesamt ist sohin im Hinblick auf seine Kernerwägungen nicht entgegenzutreten und teilt das Gericht diese vollinhaltlich.
2.5. Dass dem BF in seinem Herkunftsland nicht die Verhängung der Todesstrafe droht, war problemlos daraus abzuleiten, dass diese in der Türkei abgeschafft ist. Darauf, dass dem BF bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gibt es bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen keine substantiierten Hinweise. Dass derartige Eingriffe schlechthin jedem, der in der Türkei lebt, drohen, kann ebenso wenig aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation erschlossen werden. Dass dem BF keine illegitimen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden oder Dritter drohen, gründet sich auf der o.a. Beweiswürdigung. Nachdem ihm schon zuvor keine maßgeblichen Verfolgungshandlungen drohten, geht das erkennende Gericht begründeter Weise nicht davon aus, dass ihm solche nach der Rückkehr drohen könnten.
Die direkte und gefahrlose Erreichbarkeit der Herkunftsregion ergibt sich zweifelsohne daraus, dass in der Türkei zwar eine angespannte Wirtschaftslage herrscht, jedoch keinerlei nennenswerte sicherheitsrelevante Vorfälle, die den grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen öffentlichen Verkehr beeinträchtigen würden, stattfinden. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht erhoben.
2.5.1. Da, mag dies auch nicht überwiegend wahrscheinlich sein, nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Rückkehrfall (nach Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens) eine Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird, setzte sich das erkennende Gericht auch mit den Haftbedingungen im Herkunftsland auseinander.
Wie bereits die bB zutreffend hervorhebt, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt (unverändert) u. a. zu entnehmen, dass sich die Ausstattung der Gefängnisse in den letzten Jahren deutlich verbessert hat und das Personal weiterhin geschult wird. Grundsätzlich erfüllen türkische Haftanstalten die Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es wurden zudem mehrere neue oder modernisierte Gefängnisse errichtet, bei denen keine besonderen Bedenken bestehen. Obwohl die türkische Regierung Nichtregierungsorganisationen (NGOs) den Zugang zu den Gefängnissen verweigert, finden regelmäßige Inspektionen durch offizielle Überwachungskommissionen sowie Besuche durch UN-Organisationen und das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter statt. Dennoch gibt es einige problematische Aspekte: So sind manche Haftanstalten teilweise überbelegt – ein Problem, das auch in einigen österreichischen Gefängnissen, etwa der Justizanstalt Wien-Josefstadt, vorkommt. Zudem bestehen weiterhin Vorwürfe zu Menschenrechtsverletzungen. Bestimmte Gefangengruppen, wie Kurden und politische Häftlinge, erfahren Diskriminierung. Außerdem wird berichtet, dass Personen, die wegen terroristischer Vorwürfe inhaftiert sind, besonderen Einschränkungen ausgesetzt werden.
Verkannt wird im Ergebnis nicht, dass die Haftbedingungen in der Türkei im Allgemeinen jenen in Mitteleuropa hinterherhinken und sich insbesondere in einigen namentlich genannten Haftanstalten als teilweise prekär darstellen. Jedoch darf weder übersehen werden, dass es fortschreitende Verbesserungen gibt, um die sich der türkische Staat bemüht, noch, dass das Länderinformationsblatt bei Gesamtbetrachtung und –kontextualisierung der Ausführungen nicht darauf schließen lässt, dass es flächendeckend zu systematischen (schweren) Mängeln käme, und dass auch die Haftbedingungen in den östlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oftmals kritisiert werden. Dies insbesondere bei expliziter Berücksichtigung der die Verbreitung von Folter betreffenden Passagen des (im aktuellen Länderinformationsblatt berücksichtigten) Berichts des Auswärtigen Amts vom 20.05.2024, welcher zu einem vergleichbaren Ergebnis kommt wie der im Dezember 2025 publizierte Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft Ankara und ausdrücklich (und im Widerspruch zur – ebenfalls in den Länderinformationen zitierten - NGO „Menschenrechtsstiftung Türkei“ [TIHV]) darlegt, es lägen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter oder Misshandlung vor, von NGOs und Anwälten erhobene Vorwürfe könnten nicht verifiziert werden, und welchem angesichts seiner staatlichen Urheberschaft im Rahmen der freien Beweiswürdigung größeres Gewicht beizumessen ist als den Ausführungen der genannten NGO, welche in ihrem von der Staatendokumentation herangezogenen Bericht ihre Quellen nicht offenlegt, sodass die angeführten Zahlen einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich sind. Im Übrigen erweisen sich die Schlussfolgerungen der TIHV als weitgehend spekulativ und können die Interessen von NGOs, anders als jene der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich, die gleichlautend zwar Herausforderungen im türkischen Strafvollzug explizit benannten, eine Systematik von Menschenrechtsverletzungen aber verneinten, potentiell von sachfremden Interessen geleitet sein, was Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht unterstellt werden kann.
Es ist sohin davon auszugehen, dass sich die Haftbedingungen in der Türkei – wenn diese auch zweifelsohne vergleichsweise hart sind – als prinzipiell vertretbar darstellen. Im Übrigen stehen auch die Haftbedingungen in Österreich immer wieder in gravierender nationaler und internationaler Kritik (vgl. „Hinter Gittern“, Salzburger Nachrichten - Wochenendausgabe vom 17.08.2024, S. 2 und 3).
Dass der BF durch die Verbüßung der Strafhaft im Konkreten der realen Gefahr ausgesetzt wäre, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterzogen zu werden, ist aus den Länderberichten im Ergebnis nicht zu erkennen: Dass es immer wieder Fälle von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung in türkischen Haftanstalten gab bzw. gibt und zweifelhafte Todesfälle auch in Medienartikeln erwähnt werden, begründet ohne anderweitige greifbare Anhaltspunkte im Hinblick auf die Person des BF noch nicht die reale Gefahr, ein solches Schicksal teilen zu müssen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass derartige Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte mitunter begangen werden und sich die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen als verbesserungswürdig erweisen, hinsichtlich systematisch erfolgender Verletzungen der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK liegen jedoch keine substantiierten Hinweise vor und liegen im Falle des BF zudem keine ernsthaften Vulnerabilitätsaspekte (beispielsweise eine besondere politische Exponierung oder geständnisabhängige Verdachtsvermutungen) vor, vor deren Hintergrund ein Kontakt mit den Sicherheitskräften oder eine Inhaftierung ein möglicherweise erhöhtes Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich brächte. Es wird zwar nicht verkannt, dass die Beschwerden in ihrer Zahl über bloße Einzelfälle hinausgehen, allerdings wird damit noch keine solche Dichte und Intensität an Übergriffen aufgezeigt, dass von der realen Gefahr auszugehen wäre, dass der BF von Folter und Misshandlung persönlich betroffen wäre. Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall keine aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten, ist auch nicht von einer prekären Situation im Zusammenhang mit den (diesbezüglichen) Haftbedingungen auszugehen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemein bekannten Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung im Strafvollzug für den BF von entscheidungswesentlicher Relevanz wären, da diese nur bei bereits bestehenden oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen ein erhöhtes Risiko begründen könnten.
Abschließend wird (nochmals) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer un- oder teilbedingten Freiheitsstrafe zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine bloß theoretische Möglichkeit darstellt, da gegen den BF zwar wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung ermittelt wird, jedoch – wie unter Punkt 2.4. samt Unterpunkten umfassend dargelegt – (gerade bei Minderjährigen) ein maßgeblicher Prozentsatz der Strafverfahren mit Freisprüchen oder der Ausschöpfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten endet. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich im Übrigen die Selbstauflösung der PKK und damit im Zusammenhang im Raum stehende postive Entwicklungen.
2.5.2. Im Hinblick auf den ausstehenden Militärdienst des BF ist vorauszuschicken, dass aufgrund der in der türkischen Verfassung verankerten allgemeinen Wehrpflicht alle männlichen Staatsbürger, unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit, zur Ableistung des Militärdienstes einberufen werden. Allfälliges Vorbringen, wonach der BF eine asylrelevante Verfolgung im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes bzw. wegen Nichtbefolgung des Musterungsbefehls befürchten müsste, kann nicht zur Asylgewährung führen, zumal es sich beim Militärdienst um eine Pflicht handelt, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann.
Auszuführen ist, dass es zwar zu vereinzelten Vorfällen wie auch Kampfeinsätzen bei der Ableistung des Wehrdienstes kommen könnte (wobei laut den landeskundlichen Feststellungen die türkische Armee den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf schon vor einigen Jahren eingestellt hat), jedoch nicht festgestellt werden kann, dass Wehrdienstleistende während des Wehrdienstes auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit für solche Einsätze ausgewählt worden wären. Im Übrigen wird angemerkt, dass es sich bei der möglichen Teilnahme an Kampfhandlungen ausschließlich um eine theoretische Möglichkeit handelt. Auch Diskriminierungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten können im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Ein gezieltes, systematisches Vorgehen ist hierin jedoch – wie bereits unter Punkt 2.4.5. dargelegt – nicht erkennbar.
Im Übrigen wäre – unbeschadet dessen, dass Wehrpflichtige ohnedies nicht mehr für Kampfhandlungen herangezogen werden – eine bewusste Entsendung kurdischstämmiger Wehrpflichtiger in kurdisch geprägte Regionen der Türkei (oder anderer Staaten), um diese dem Kampf gegen die PKK oder mit ihr verbundene Gruppierungen auszusetzen, aus militärischer Sicht nicht plausibel, da eine solche Einsatztaktik die Gefahr der Fahnenflucht oder gar des Überlaufens zur PKK (unter Mitnahme türkischen Militärgeräts und militärischen Fachwissens sowie militärischer Insiderinformationen) erheblich erhöhen würde, woraus eine gravierende Gefahrenquelle für die türkischen Streitkräfte selbst resultieren würde. Ein derartiges Vorgehen der Militärführung wäre in der Praxis sohin grob unvernünftig und stellt sich eine allfällige diesbezügliche Rückkehrbefürchtung des BF schon aus diesem Blickwinkel als unbegründet dar. Im Übrigen wird auf den aktuellen Friedensprozess zwischen der PKK und dem türkischen Staat und die daraus resultierende Entspannung der allgemeinen Sicherheitslage verwiesen.
Darüber hinaus berichtet das Länderinformationsblatt vom Wehrgesetz, welches mit Juni 2019 in Kraft trat. Der Wehrdienst wurde von zwölf auf sechs Monate verkürzt und müssen türkische Staatsbürger männlichen Geschlechts nunmehr eine militärische Ausbildung in der Dauer von 21 Tagen absolvieren, von den restlichen rund fünf Monaten des Wehrdienstes können sie sich unter Zahlung von circa EUR 6.670,00 (zuvor: EUR 6.090,00) freikaufen. Der BF erkärte sich ausdrücklich bereit (und über seinen Vater finanziell dazu befähigt), sich vom türkischen Wehrdienst freizukaufen (siehe AS 111; VHS, S. 17). Auf weitere Vergünstigungen, welche die Novellierung des türkischen Wehrrechts bietet, wird an dieser Stelle mangels Verfahrensrelevanz nicht eingegangen, jedoch ist an dieser Neuerung klar eine Besserung der Lage der Wehrpflichtigen ersichtlich. Für den Fall, dass eine Befreiung vom Wehrdienst gegen Zahlung an den türkischen Staat für den BF aufgrund seiner Ausreise nicht mehr möglich sein sollte, sei an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen und die mangelnde Asylrelevanz der Verpflichtung zum Wehrdienst ausdrücklich verwiesen. Im Übrigen wird auch darauf verwiesen, dass der türkische Staat seine Bürger laut dem Länderinformationsblatt mit vergleichsweise gelinden Mitteln zur Einhaltung der Wehrpflicht anhält und eine Entziehung vom Wehrdienst auch in Österreich gem. §§ 7 ff. MilstG strafbar ist, sodass dies – wie die bB zutreffend argumentierte – keine Schutzrelevanz nach sich zieht.
2.6. Die unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen zur (nicht sicherheitsrelevanten) Rückkehrsituation des BF ergeben sich grundsätzlich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Auf die Integration des BF in der Gesellschaft des Herkunftslandes war aufgrund seiner Geburt und seines Aufwachsens in der Türkei zu schließen. Seine familiäre Verwurzelung erschließt sich aus den stringenten Angaben des BF und wird es ihm nach erfolgter Rückkehr – wie schon zuvor – selbstverständlich möglich sein, gemeinsam mit seiner Kernfamilie, Unterkunft zu nehmen und zumindest kurzfristig die Unterstützung seiner Verwandten zu beanspruchen (siehe AS 107; VHS, S. 7). Auch ist die Familie des BF wirtschaftlich sowie im Hinblick auf deren Wohnraum grundsätzlich abgesichert, verfügen sie doch über gesicherte Unterkünfte, ein Vermögen sowie regelmäßiges Einkommen (ebd.). Aufgrund der familiären und sozialen Vernetzung sowie der erworbenen Bildung und Berufserfahrung des BF hat der erkennende Richter keinerlei Zweifel daran, dass es ihm friktionsfrei möglich sein wird, sich binnen kurzer Zeit erneut eine gesicherte, wenn auch allenfalls bescheidene, Existenz in der Türkei aufzubauen. Auch seine durch die Migration nach Europa eindrucksvoll unter Beweis gestellte Anpassungsfähigkeit, seine im Bundesgebiet erworbene Berufserfahrung sowie seine Kenntnisse der deutschen Sprache werden ihm im Rückkehrfall als in der freien Wirtschaft verwertbare Kompetenz zur Verfügung stehen. Die Zurverfügungstellung von Wohnraum stellt kein Problem dar und wird dem BF sohin keinesfalls die Unterstandslosigkeit in der Türkei drohen. Angesichts der engen familiären Bande in der Herkunftskultur des BF ist – entsprechend dem eigenen Vorbringen – auch keinesfalls zu erwarten, dass seine Angehörigen seine Unterstandslosigkeit in Kauf nehmen würden.
Dem BF ist eine Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft und den türkischen Arbeitsmarkt sohin im Ergebnis aus eigener Kraft ohnedies möglich und zumutbar und kann er dabei auch auf die tatkräftige Unterstützung durch seine Familie vertrauen.
Auf das in der Türkei bestehende Sozialsystem wird an dieser Stelle hingewiesen und ist abschließend auf die ausführlichen Darlegungen zur Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung durch den österreichischen Staat und andere (nicht- oder teilstaatliche) Organisationen im aktuellen Länderinformationsblatt zu verweisen, von welchen den BF ebenfalls profitieren kann.
Die Befürchtung, der BF könnte im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage geraten, ist sohin - unbeschadet dessen, dass das Gericht die schwierige wirtschaftliche Lage, in der sich die Türkei und deren Bürger gegenwärtig befinden, nicht verkennt - nicht gerechtfertigt.
2.7. Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich gründen sich im Wesentlichen auf die bezughabenden Darlegungen seiner Person in den Verfahren vor dem Bundesamt und dem BVwG. Ferner wurden von Gerichts wegen Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beigeschafft, denen nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte. Insbesondere legte der BF keine Unterlagen vor, die vom objektiven Aussagekern der getroffenen Feststellungen abweichende Beweisergebnisse zutage fördern würden. Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben bestanden – soweit sie zur Feststellung erhoben wurden – prinzipiell nicht.
Die festgestellte Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus seinen eigenen nachvollziehbaren Angaben (siehe VHS, S. 4), dem diesbezüglichen Beweismittel (OZ 15) und der Auskunftslage nach dem AJBWEB (OZ 2).
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF gründet auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren (siehe VHS S. 6) sowie dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters, der BF sei auf einfachem Niveau in deutscher Sprache kommunikationsfähig (ebd.).
Die Feststellung der Angehörigen im Bundes- sowie Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie das Fehlen etwaiger Abhängigkeitsverhältnisse beruhen im Ergebnis auf den Angaben des BF selbst (siehe VHS, S. 5). Dies deshalb, weil zwar nicht verkannt wird, dass der BF – laut aktuellem ZMR-Auszug – seit 26.05.2026 an der behördlich registrierten Meldeadresse seines Onkels XXXX erfasst ist, jedoch weder hinsichtlich dieser Person noch in Bezug auf allfällige weitere Haushaltsmitglieder oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet besondere Merkmale einer erhöhten familiären Verbundenheit vorgebracht wurden oder anderweitig hervorgekommen sind. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine finanzielle Abhängigkeit, zumal der BF seit 08.04.2026 einer Erwerbstätigkeit selbstständig nachgeht und grundsätzlich selbsterhaltungsfähig ist, wobei diese Beurteilung unabhängig von den konkreten Modalitäten der Gewerbeausübung sowie der eigenen Wohnverhältnisse gilt, selbst wenn der Onkel XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufscheint und/oder der BF im Rahmen der gemeinsamen Haushaltspflege mit XXXX (laut eigenen Angaben, welche hier unkritisch als wahr unterstellt werden) Naturalleistungen bzw. Unterstützung erhält, und überdies die erst kurze Dauer des gemeinsamen Wohnsitzes erheblich gegen die Annahme spricht, dass sich bereits ein Familienleben manifestiert hätte.
Die Feststellungen betreffend den Freundeskreis des BF beruhen auf seinen eigenen nachvollziehbaren Angaben (siehe VHS, S. 5), denen aufgrund des persönlichen Auftretens, des beruflichen Hintergrundes und der Kenntnisse der deutschen Sprache des BF keine Bedenken begegnen.
Selbiges gilt für die Feststellungen zu seiner Freizeitgestaltung und seinem Beziehungsleben (ebd.).
Den sonstigen Feststellungen stehen keine anderslautenden Beweisergebnisse entgegen.
Eine Maßgeblichkeit der Aufenthaltsverfestigung ist fallgegenständlich nicht gegeben. Zwar setzte der BF zweifelsohne selbst entsprechende Schritte, indem er sich durchaus erfolgreich um den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, den Aufbau eines Freundeskreises und (nunmehr) die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit bemühte (wobei dieser Aspekt angesichts des langjährigen Bezugs staatlicher Leistungen nicht uneingeschränkt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist), dem stehen jedoch der außerordentlich kurze Inlandsaufenthalt von lediglich rund drei Jahren sowie die grundsätzlich unbeschadeten Bande zum Herkunftsland entgegen, welche die Annahme einer Erheblichkeit seiner persönlichen Interessen an einer Prolongation des Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund dessen Legalisierung geradezu ausschließen, zumal nicht zuletzt sowohl dem BF als auch allfälligen Sozialkontakten die Unsicherheit seines Aufenthalts stets bewusst war.
2.8. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.
2.9. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsland getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen (aktuelles Länderinformationsblatt zur Türkei sowie Anfragebeantwortung vom 07.05.2024), die den Verfahrensparteien anlässlich der Ladungen bzw. im Zuge von Parteiengehören zugestellt wurden. Der BF ist diesen Berichten – insbesondere auch im Rahmen der Stellungnahme vom 13.07.2026 – nicht entgegengetreten.
Länderinformationen, die ins gegenständliche Verfahren zwar eingebracht, jedoch nicht unter den Beweismitteln (Punkt 2.1.) angeführt und auch nicht im Rahmen der Länderfeststellungen zitiert wurden, erwiesen sich als nicht entscheidungswesentlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I.):
3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr ins Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.1.2. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum). (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). (AsylGH 22.10.2008, E2 221.979-0/2008)
Zwar reicht für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus, es müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).
Auch ein bei der Einvernahme gewonnener unmittelbarer Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen muss in der Bescheidbegründung in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes objektiv nachvollziehbaren Art und Weise seinen Niederschlag finden (VwGH 16.5.2007, 2007/01/0151).
Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).
Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380)
3.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.7.2001, 97/21/0636; VwGH 25.4.1994, 94/20/0034).
3.1.4. Eine schutzrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen (legalen) Überzeugungen im Sinne der kurdischen Opposition bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe vermochte der BF nicht substantiiert darzulegen und schenkte ihm das BVwG diesbezüglich keinen Glauben.
Soweit der BF im Verfahren vermeinte, Angehörige der kurdischen Ethnie wären im türkischen Alltag Diskriminierungen ausgesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Nachteile – selbst wenn diese in der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe wurzeln sollten – angesichts der fehlenden Eingriffsintensität keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-VO und damit keine asylrelevante Verfolgung begründen. Allgemeine gesellschaftliche oder soziale Diskriminierungen, etwa Formen sozialer Ächtung, ablehnende Haltungen in Teilen der Bevölkerung oder gewisse Benachteiligungen im Alltagsleben, reichen für sich genommen nicht aus, um die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung zu erreichen. Nur dann, wenn derartige Maßnahmen ein Ausmaß annehmen würden, das den Aufenthalt des Betroffenen im Herkunftsstaat als unzumutbar erscheinen ließe, könnte daraus eine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808). Diese Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung des Art. 9 Status-VO anwendbar, wonach Verfolgungshandlungen ihrer Art oder Wiederholung nach hinreichend gravierend sein oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen eine entsprechend schwerwiegende Beeinträchtigung bewirken müssen. In seiner neueren Rechtsprechung bekräftigt der Verwaltungsgerichtshof diesen Standpunkt zur (insoweit gleichlautenden) Vorgängerbestimmung aus der StatusRL (siehe VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002 mwN). Hinweise darauf, dass diese Erheblichkeitsschwelle fallgegenständlich erreicht worden wäre, ergaben sich nicht.
Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist – für sich allein – nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.1.2002, 2000/20/0358).
3.1.4.1. Dass der BF wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung in der Türkei in den Fokus staatlicher Behörden geriet, wurde im Zweifel zwar als wahr unterstellt. Die vom BF dargelegten staatlichen Maßnahmen werden vom BVwG jedoch bei Zugrundelegung des gegenwärtigen Kenntnisstandes als legitime Akte der Strafverfolgung erachtet.
Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 30.9.1997, 96/01/0871; VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310), oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (VwGH 16.9.1999, 98/20/0543; VwGH 17.9.2003, 99/20/0126 mit weiteren Nachweisen; VwGH 6.5.2004, 2002/20/0156).
Zählt der Asylwerber nicht zu dem Personenkreis, der wegen einer von ihm aktuell vertretenen politischen Gesinnung mit Verfolgung bedroht wird, sondern wird er wegen einer von ihm begangenen Straftat verfolgt, so ist eine derartige Verfolgung in der Regel kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann aber dann vorliegen, wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient. Der Grund für die unverhältnismäßige Höhe einer Strafdrohung könnte in solchen Fällen nur darin liegen, dass dem Täter unterstellt wird, er vertrete eine oppositionelle politische Gesinnung und sei jedenfalls als Feind des Staates zu betrachten. Diesfalls würde, ohne im Einzelfall die Motive des jeweiligen Straftäters zu prüfen und einen Beweis des Gegenteils im Einzelfall zuzulassen, durch die bloße Verwirklichung des Tatbildes das Vorliegen einer bestimmten oppositionellen politischen Gesinnung unterstellt und wäre eine solches Ziel der staatlichen Sanktionsnorm. Auch eine derartige unterstellte Gesinnung rechtfertigt gegebenenfalls eine Asylgewährung (VwGH 25.3.1999, 98/20/0431).
Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. (zuletzt VwGH vom 02.02.2023, Ro 2022/18/0002)
Bei Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die staatliche Strafjustiz ist bei der Prüfung nach § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) zu klären, ob rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung ("prosecution") vorliegt oder es sich um Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") handelt. Dabei kommt es entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung sowie die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (s. VfGH 25.6.2014, U 433/2013; 8.6.2021, E 4123/2020; vgl. auch VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110, mwN). Für die Beurteilung der Asylrelevanz einer staatlichen Strafverfolgung ist festzustellen, welches tatsächliche Verhalten vom Strafgericht als erwiesen angenommen wurde, welche Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) auf Grund dieses Verhaltens als erfüllt angesehen wurden und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellungen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die verhängten Sanktionen für die als erfüllt angesehenen Straftatbestände verhältnismäßig sind (s. VfGH 8.6.2021, E 4123/2020; vgl. auch VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110, mwN).
3.1.4.2. Im Ergebnis ergibt sich aus der herangezogenen Berichtslage, insbesondere der einschlägigen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Zusammenschau mit dem aktuellen Länderinformationsblatt, sohin nicht, dass Personen, welche wegen terrorismusbezogenen Straftaten verfolgt werden, jedenfalls und immer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Schauprozess ausgesetzt sein werden oder eine außer Verhältnis stehende Strafe im Sinne der obzitierten Judikatur (siehe Punkte 3.1.3. und 3.1.4.1.) zu erwarten haben, sondern belegen die im Rahmen der Beweiswürdigung übersichtlich dargelegten Erwägungen, dass eine einzelfallspezifische und ergebnisoffene Beurteilung erforderlich ist. Dies entspricht auch der rezenten Judikatur des VfGH (VfGH 27.02.2024, E 3802/2023; VfGH 26.02.2024, E 3982/2023-12; VfGH 11.06.2024, E 3904-3906/2023-10). Festzuhalten ist, dass sich nach Ansicht des erkennenden Richters aus dem vorliegenden Tatsachen- und Beweissubstrat eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr iSd VwGH-Judikatur (z.B. vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN, und VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN) gerade nicht ableiten lässt, vielmehr ist auch bei Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls ersichtlich, dass einer Vielzahl an Anzeigen bloß vergleichsweise wenige Anklagen (und wiederum ein deutlich geringerer Prozentsatz an Verurteilungen sowie solchen zu Haftstrafen) gegenüberstehen, und ergibt sich sohin fallgegenständlich weder aus der abschieberelevanten Situation im Herkunftsstaat noch aus der Beweislage eine davon abweichende Entscheidungsgrundlage. Dies entspricht auch der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur in abstrakt vergleichbaren Verfahren (vgl. VwGH vom 02.02.2024, Ra 2024/14/0034; VwGH vom 24.09.2024, 2024/20/0469, VfGH vom 19.09.2023, E 2661/2023-5).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam das BVwG bei Inaugenscheinnahme der vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Verhalten des BF sowie bei Berücksichtigung der österreichischen Rechtsordnung und der einschlägigen Judikatur und unter Zugrundelegung der angeführten Länderinformationen, sohin nach Durchführung eines entsprechenden und umfassenden Ermittlungsverfahrens, sowie nach Anhörung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhaltung zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall eine strafgerichtliche Verfolgung aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht vorliegt, sondern der BF Ziel legitimer staatlicher Maßnahmen geworden ist. Auch droht keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung. Ein Politmalus (vgl. VG Augsburg vom 23.02.2022, Au 6 K 21.31131) ist – mögen die Akte der Strafverfolgung (und insbesondere der drohende Vollzug einer Haftstrafe) auch für den BF selbst durchaus unerfreulich sein bzw. er den Rechtsstandpunkt der türkischen Behörden nicht teilen, was er jedoch angesichts des von ihm an den Tag gelegten Verhaltens selbst zu verantworten und daher in Kauf zu nehmen hat – nicht erkennbar.
Festzuhalten ist im Übrigen, dass, angesichts der Tatsache, dass vor dem Hintergrund der türkischen Rechtsordnung sowie Justizpraxis in Zusammenschau mit dem (ausgehend vom Parteivorbringen) vergleichsweise untergeordneten Unrechtsgehalt der vom BF getätigten Handlungen und seinem Alter zur inkriminierten Tatzeit die Wahrscheinlichkeit der Verhängung einer unbedingten Haftstrafe gering erscheint und deutlich realistischer die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe oder überhaupt einer Geldstrafe anmutet, sodass die Intensität der drohenden Verfolgungshandlung, selbst dann, wenn man diese – abweichend von der hg. Einschätzung – als illegitim erachten würde, den Anforderungen des Art. 9 StatusVO nicht entsprechen würde.
3.1.5. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Flüchtlingskonvention angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könnte nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 8.3.1999, 98/01/0371).
Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommen ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zu (VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; VwGH 25.1.2001, 98/20/0549).
3.1.6. Wie ausführlich dargelegt misslang dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe (bzw. deren Schutzrelevanz). Sein Vorbringen war daher ungeeignet, den Feststellungen zugrundegelegt zu werden.
Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure gegen den BF, welche deren Begründung in einem von der GFK besonders geschützten individuellen Merkmal finden, traten nicht ans Licht und drohen ihm solche auch im Rückkehrfall nicht. Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland Verfolgung droht.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II.):
3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
3.2.2. Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden ins Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (vgl. EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
3.2.3. Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
3.2.4. Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen.
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem BF, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
Für die Gewährung des Abschiebungsschutzes ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche, stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der betroffenen Person eine derartige Gefahr drohen würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 51 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen – also im Fall der Abschiebung dort gegebenen – durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung in das Herkunftsland zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen (VwGH, 13.04.2010, 2008/18/0333).
3.2.5. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des BF in die Türkei Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
3.2.5.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art. 18 StatusVO sind in Ansehung des BF nicht gegeben:
Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, ist relativ und hängt von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande, Nr. 23366/94).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der BF in seinem Herkunftsland Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, eine dahingehende reale Gefahr ist somit nicht gegeben.
Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E).
Laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation droht dem BF durch die Rückkehr ins Herkunftsland – auch im Falle der Ableistung des Wehrdienstes - ansich keinerlei Gefährdung seiner Person. Auf die verbesserte Sicherheitslage aufgrund des Friedensprozesses zwischen der PKK und dem türkischen Staat sei hingewiesen.
Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
3.2.5.2. Der Umstand, dass den Asylwerber im Herkunftsstaat ein Strafverfahren, Untersuchungshaft oder eine Haftstrafe erwartet, ist für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es muss gewährleistet sein, dass ein gewisser Mindeststandard bei den Haftbedingungen eingehalten wird. Dabei darf die Menschenwürde des Häftlings nicht beeinträchtigt werden und er darf nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus unter der Art und Weise des Freiheitsentzugs leiden (EGMR 26.10.2000, Kudla gegen Polen, Nr. 30210/96; Yankov gegen Bulgarien, 11.12.2003, Nr. 39084/97).
Haftumstände können insbesondere gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn in den Gefängnissen gefoltert wird oder die Versorgungslage unzumutbar ist. Denkbar ist auch, dass die Art der Strafe die erforderliche Schwere erreicht (z.B. körperliche Züchtigung).
Haftbedingungen verstoßen insbesondere gegen Art 3 EMRK, wenn die Insassen aufgrund Platzmangels auf dem verschmutzten Boden schlafen müssen, nicht genügend Bewegungsfreiheit und Frischluft bekommen und unzureichend (medizinisch) versorgt werden oder auch die hygienischen Bedingungen prekär sind (siehe ua. EGMR 11.6.209, S.D. gegen Griechenland, Nr. 53541/07; EGMR 21.1.2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09; EGMR 7.6.2011, R.U. gegen Griechenland, Nr. 2237/08).
Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte mit der Situation kurdischer Häftlinge auseinander und verneinte vertretbar, dass der Revisionswerber bei der Verbüßung einer Strafhaft in türkischen Haftanstalten der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Revision legt nicht ausreichend konkret auf die Person des Revisionswerbers bezogen eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dar. (vgl. VwGH vom 24.09.2024, Ra 2024/20/0469; VwGH vom 01.09.2025, Ra 2025/20/0335)
Dass die Haftbedingungen im Herkunftsland des BF teilweise prekär sind, wurde zwar festgestellt und gewürdigt, jedoch lassen die herangezogenen landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation es nicht zu, auf systematische und flächendeckende Menschenrechtsverletzungen zu schließen, sodass im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK auszugehen ist, um die Gewährung eines (subsidiären) Schutzstatus zu rechtfertigen.
3.2.6. Durch eine Rückführung ins Herkunftsland würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen wurde.
3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.):
3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.3.3. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.
3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):
3.4.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.4.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.4.2.1. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen (und Erwägungen unter Punkt 2.7.) liegt mangels einer hinreichend intensiven persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Abhängigkeit bzw. Verbundenheit fallgegenständlich kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Bestehende soziale Anknüpfungspunkte sind aber im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gersichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen.
3.4.2.2. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des BF abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007).
3.4.2.2.1. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des BVwG insgesamt zu Lasten des BF aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Der BF stellte am 26.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Antragsteller in Österreich befindlich. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der BF hält sich rund drei Jahre im Schengenraum auf, das Gewicht seines Aufenthaltes ist darüber hinaus noch dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Alleine durch die Stellung seines Antrags konnte er nämlich nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich von noch nicht fünf Jahren nach der Rechtsprechung regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 mwN).
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor. Der BF verfügt in Österreich und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über keine maßgeblichen familiären Bindungen. Er geht zwar nunmehr (seit 08.04.2026) einer legalen Erwerbstätigkeit nach, knüpfte Freundschaften und erwarb fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache sowie verfügt er auch über familiäre Bezugspunkte (ohne erhöhte bzw. besondere Nahebeziehung), dem sind jedoch der kurze und bloß durch eine unberechtigte Asylantragsstellung legalisierte Inlandsaufenthalt sowie die Kenntnis über die Unsicherheit seines Aufenthalts wie auch die prinzipiell unbeschadeten Bande zum Herkunftsland entgegenzuhalten. Daraus resultiert, dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bloß schwach ausgeprägt sind, und hält das Gericht fest, dass ein Überwiegen der persönlichen Interessen eines Antragsstellers am Verbleib im Inland gegenüber jenen der Öffentlichkeit an der Außerlandesbringung von Fremden, die irregulär eingereist sind und weder einen ordentlichen Aufenthalt (insbesondere nach den Bestimmungen des NAG) begründet haben noch schutzbedürftig sind, bei einer Aufenthaltsdauer, die jener im gegenständlichen Fall entspricht, als nahezu ausgeschlossen angesehen werden muss.
Es liegt keinesfalls in der Intention des Gesetzgebers oder der Höchstgerichte, einen Aufenthaltstitel iSd Art. 8 EMRK nach negativer Asylentscheidung und vergleichsweise sehr kurzer Aufenthaltsdauer erwirken zu können, zumal andernfalls Fremde, die eine Einwanderung ins Bundesgebiet im Einklang mit der österreichischen Rechtslage beabsichtigen, auf unzulässige Weise benachteiligt wären und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des NAG (sofern der Fremde die erforderlichen sozialen und intellektuellen Kapazitäten aufweist) nahezu nach Belieben unterlaufen werden könnten.
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, welche zwar – durchaus sachgerecht – keine fixen Zeitgrenzen postuliert haben, jedoch zutreffend wiederholt ausgesprochen haben, dass das berücksichtigungswürdige Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet mit der Dauer seines Aufenthalts wächst.
Dem Fremden musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass dem Fremden die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war. Dazu kommt, dass der Fremde gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 (1) EMRK begründete, weshalb er nicht schützenswert erscheint. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008).
Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art. 8 EMRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. In dem Fall, dass ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, wird die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (Hinweis EGMR Entscheidung 11.4.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande) (VwGH 21.1.2010, 2009/18/0258).
3.4.3. Daraus resultiert gegenständlich, dass der BF mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben keinesfalls geltend machen konnte und auch seine privaten Anknüpfungspunkte, seine Integrationsschritte nicht verkennend, diesen jedoch die wider seine Person sprechenden Aspekte entgegenstellend, keinesfalls so gewichtig sind, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben geltend gemacht werden könnte. Eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne der obgenannten Judikatur ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF über unbeschadete familiäre Bande zu seinem Herkunftsland verfügt, in welchem er aufwuchs sowie kulturell und sozial verankert ist und dessen Sprache er auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Es ist sohin nicht zu befürchten, dass er der Gesellschaft seines Herkunftslandes gänzlich entwachsen ist, mag eine Rückkehr auch mit Umstellungsmaßnahmen und allenfalls –schwierigkeiten verbunden sein.
3.4.4. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).
3.4.5. Im gegenständlichen Verfahren ist keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, sondern wurden das erst- sowie das zweitinstanzliche Asylverfahren ohne unbillige Verzögerung geführt.
3.4.6. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
3.4.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):
3.5.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
3.5.2. Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
3.5.3. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
3.5.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides war daher abzuweisen.
3.6. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):
3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
3.6.2. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
3.6.3. Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.7. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK:
3.7.1. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung ins Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
3.7.2. Dass dem BF eine Rückkehr ins Herkunftsland aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK verwehrt werde, wurde weder behauptet noch gibt es diesbezügliche Hinweise; es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann, welcher sowohl familiäre als auch private Anknüpfungspunkte im Herkunftsland aufweist als auch angesichts seines persönlichen Hintergrundes über hinreichende Möglichkeiten zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt.
3.7.3. Der Vollständigkeit halber wird auf rezente (und in Österreich sinngemäß anwendbare) Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 21.04.2022, 1 C 10.21) verwiesen, welcher sich der erkennende Richter vorbehaltslos anschließt und nach deren Maßstäben der vorliegende Sachverhalt die für die Annahme einer Schutzrelevanz erforderliche Schwelle (ebenfalls) nicht erreicht:
„Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.“
3.7.4. Der BF ist sohin weder aus gesundheitlichen noch aus wirtschaftlichen Gründen, denen im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK Entscheidungsrelevanz zuzubilligen wäre, an der Rückkehr ins Herkunftsland gehindert; andere diesbezüglich verfahrensrelevante Umstände wurden weder behauptet noch kamen diese im amtswegigen Ermittlungsverfahren hervor.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
3.7.5. Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs 1 AsylG 2005 zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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