Bundesverwaltungsgericht W132 2332496-1

W132 2332496-1Bundesverwaltungsgericht10.08.2026

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W132 2332496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W132.2332496.1.00

Spruch

W132 2332496-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.03.2025 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat am 23.07.2025 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.10.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundberichtes vom 11.12.2025 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH zu gering angesetzt sei. Die Beschwerdeführerin leide an Läsion des N. femoralis links bei Stp H-TEP links, chronischen neuropathischen Schmerzen der linken unteren Extremität, Cervicalsyndrom, Osteochondrosen der LWS, Facettegelenksarthrosen, Neuroforamenstenosen, Bursitis trachanterica links, Tendinitis, Hypothyresoe, St.p. AE, St.p. TE und St.p. CTS-OP. Es bestehe ein schlechtes Gangbild und sie benötige Analgetika. Auf Rehabilitation sei eine Korrektur des Gangbildes erfolgt, mit welchem die Beschwerdeführerin nach zehn Schritten ermüde und eine Pause einlegen müsse. Es bestehe trochanter Druckschmerz links mit Faszien Verklebung, der Fersengang sei nur mit Ausweichbewegung möglich. Großzehenhebung links, Fußsenker links, Hüftbeugung und Hüftstreckung sowie Kniestreckung links seien eingeschränkt. Am linken vorderen Oberschenkel bestehe Gefühllosigkeit. Zudem bestünden ein Beckenhochstand und ein Schulterhochstand. Durch die schlechte Haltung leide die Beschwerdeführerin an cervicobrachialen Schmerzen. Es bestehe eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3. Es sei entgegen dem neurologischen Gutachten sehr wohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und benötige die Beschwerdeführerin eine Knieorthese. Ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von zumindest 50 vH sei daher gerechtfertigt.

3.1. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt und die Beschwerde sind am 19.01.2026 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

3.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.03.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

3.4. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.

3.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel mit Hinweis auf die Inhalte der neu vorgelegten Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin lediglich 32 m in sechs Minuten ohne Ausgleichsbewegungen ohne Gehstock mit Orthese zurücklegen könne. Sie habe bereits fünf stationäre Rehabilitationen und eine ambulante Rehabilitation durchgeführt, ohne dass ein physiologisches Gangbild erreicht werden konnte. Die nunmehr neu vorgelegten Befunde würden den mit der Beschwerde vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 11.12.2025 untermauern. Hinsichtlich der Neuerungsbeschränkung werde angeführt, dass der neu vorgelegte Begutachtungsbefund der Rehabilitation vom 29.01.2026 nur die in der Beschwerde bereits ausgeführten Einschränkungen der Beschwerdeführerin bestätige. Es sei zudem nicht schlüssig, dass der Sachverständige ausführt, dass in allen Befunden Kraftgrade 3-4 von 5 genannt seien, dann aber ausführe, dass die Kraftminderung ein subjektiver Befunde sei. Eine Gutachtenergänzung sei daher erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 23.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 19.01.2026 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Die weiteren Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung sowie am 11.03.2026 sowie mit Eingabe vom 10.04.2026 und somit nach dem 19.01.2026 vorgelegt.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemein -und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.

Wirbelsäule: Im Lot. HWS in R 55-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklinatin 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-Drehung 35-0-35. FKBA 15 cm. Seitneigung bis 0/5 cm ober Patella.

Obere Extremitäten: Schulten in S 40-0-160, F 150-0-45, R 60-0-65. Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50. Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-115 zu links 0-0-110, R rechts 35-0-15 zu links 30-0-10. Links blande Narbe nach vorderem Zugang. Kniegelenk in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 15-0-45. Das linke Bein kann angedeutet gestreckt von der Unterlage gehoben werden.

Gangbild/Mobilität im Rahmen der persönlichen Untersuchung: Gang in Straßenschuhen mit angelegter Knieorthese links sicher, mäßig kleinschrittig.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Postoperative Femoralisläsion links

Oberer Rahmensatz, da sonographisch nachgewiesene Muskelatrophie, Kraftminderung. Hüftendoprothese mit sehr guter Beweglichkeit ist inkludiert.

Wahl der Position da Teillähmung.

04.05. 09

40 vH

02

Multiple Allergien/Kontaktekzem

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Antikörpertherapie nötig.

Wahl der Position da langjährig bestehend.

01.01. 02

30 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da mehrsegmentale cervicale und lumbale Osteochondrosen.

Wahl der Position, da gute Beweglichkeit, kein dokumentiertes radikuläres Defizit.

Kalkschulter links ist inkludiert.

02.01. 01

20 vH

04

Hypothyreose

Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da gut medikamentös substituiert, keine Komplikationen dokumentiert.

09.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 4 mangels Wechselwirkung nicht weiter erhöht wird.

Leiden 3 vermag bei Leidensüberschneidung und zu geringer funktioneller Relevanz, nicht zu erhöhen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.)Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 19.01.2026 vorgelegten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende fachärztlich orthopädisch-unfallchirurgische Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bis 19.01.2026 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im verwaltungsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den bis 19.01.2026 vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.

Die Beurteilung des Leidens „Postoperative Femoralisläsion links“ erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 04.05.09, welche für Teillähmungen des Nervus femoralis leichten Grades heranzuziehen ist, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn eine fortgeschrittene Schwäche besteht, jedoch alternierendes Stiegen steigen noch möglich ist. Der Sachverständige erläutert die Heranziehung des oberen Rahmensatzes schlüssig damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine sonographisch nachgewiesene Muskelatrophie vorliegt und eine Kraftgradminderung und eine Teillähmung bestehen. Er erläutert weiter nachvollziehbar, dass die Hüftendoprothese mit sehr guter Beweglichkeit in dieser Beurteilung mitberücksichtigt wurde. Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchung. So konnte im Rahmen der Untersuchung das linke Bein angedeutet gestreckt von der Unterlage gehoben werden und betrug der Funktionsumfang der Hüftgelenke in S rechts 0-0-115 zu links 0-0-110 und in R rechts 35-0-15 zu links 30-0-10. Auch die Kniegelenke zeigten einen Bewegungsumfang von in S 0-0-130 und waren diese reizfrei und bandfest. Auf maßgebliche Funktionseinschränkungen konnte somit insgesamt nicht geschlossen werden. Zudem zeigte sich das Gangbild in Straßenschuhen mit angelegter Knieorthese links sicher und nur mäßig kleinerschrittig. Die Beurteilung Dris. XXXX wird zudem durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten neurologischen Befund Dris. XXXX vom 03.07.2025 bestätigt, in welchem dargestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin der Kraftgrad links bei Hüftbeugung 3-4, bei Hüftadduktion 5, bei Hüftabduktion 3, bei Hüftaußenrotation 3-4, bei Kniestreckung 3-4, bei Kniebeugung 5 und bei Vorfußheber- und Senkung ebenfalls 5 beträgt. Die in der Beschwerde vorgebrachte Gefühllosigkeit des linken vorderen Oberschenkels wird in diesem Befund als herabgesetztes Berührungsempfinden am ventralen linken Oberschenkel beschrieben, stellt ein für diese Gesundheitsschädigungen typisches Symptom dar und wurde bei der Beurteilung somit berücksichtigt.

Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Gesundheitsschädigung „Multiple Allergien/Kontaktekzem“ wurden ebenso unverändert gegenüber der Beurteilung der belangten Behörde unter Position 01.01.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH beurteilt, da bei der Beschwerdeführerin eine Antikörpertherapie notwendig ist und das Leiden langjährig besteht. Die Beurteilung steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung welche Position 01.01.02 für mittelschwere, ausgedehnte Formen vorsieht, wenn das Leiden weitgehend begrenzt ist, länger andauernd besteht, mit funktionellen Beeinträchtigungen einhergeht, trotz adäquater Therapie ein protrahierter Verlauf besteht und es zu Rezidiven kommt. Hinsichtlich der Beurteilung dieses Leidens wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen vorgebracht.

Die „degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule“ wurden dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 02.01.01 beurteilt, welche für Funktionseinschränkungen geringen Grades vorgesehen ist, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn nur selten akute Episoden auftreten, nur mäßige radiologische Veränderungen vorliegen, daraus geringe Einschränkungen im Alltag resultieren und keine Dauertherapie erforderlich ist. Den bestehenden mehrsegmentalen cervicalen und lumbalen Osteochondrosen bei aber guter Beweglichkeit und ohne dokumentiertes radikuläres Defizit wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position Rechnung getragen, wobei die Kalkschulter links in diese Beurteilung eingeflossen ist. Diese Beurteilung bestätigend konnte im Rahmen der Untersuchung die Wirbelsäule im Lot stehend objektiviert werden. Der Bewegungsumfang der HWS betrug in R 55-0-50 und in F 10-0-10. Der KJA betrug 1 cm und die Reklination 14 cm. Es konnte eine normale Brustkyphose objektiviert werden und zeigte sie einen Bewegungsumfang der BWS-Drehung von 35-0-35. Der FBA konnte mit lediglich 15 cm festgestellt werden. An den Schultern zeigte sich ein Bewegungsumfang von in S 40-0-160, in F von 150-0-45 und in R von 60-0-65. Es konnte somit klinisch keine höhergradigen Funktionseinschränkungen objektiviert werden.

Auch die Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden „Hypothyreose“ unter Position 09.01.01 erläutert der Sachverständige nachvollziehbar, dass das Leiden gut medikamentös substituiert ist und keine Komplikationen dokumentiert sind. Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung welche Position 09.01.01 für endokrine Störungen leichten Grades vorsieht, wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Die Beurteilung dieses Leidens wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.

Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 19.01.2026 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Durch die Beschwerde und jene im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen – welche nicht der Neuerungsbeschränkung unterliegen - haben sich keine neuen Aspekte ergeben. Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden, Sachverständigengutachten nicht überzeugend entgegengetreten.

Mit den nach 19.01.2026 vorgelegten medizinischen Unterlagen ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigenbeweis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es handelt sich dabei nicht um Sachverständigengutachten, sondern um einen Rehabilitationsbericht. Bezüglich der Berichte aus dem Jahr 2025 ist zudem anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, warum diese nicht bereits spätestens mit der Beschwerde vom 08.01.2026 vorgelegt wurden.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweis einer Überprüfung unterzogen hat und ein weiteres auf persönlicher Untersuchung basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt hat. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sind jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Rahmen die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinstG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)

§ 19 Abs.1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG)

Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.01.2026 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).

Dem Vorbringen bzw. den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass noch Untersuchungen durchgeführt werden, deren Ergebnis noch nicht vorliegt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden bis 19.01.2026 keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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