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W150 2330402-5•Bundesverwaltungsgericht W150 2330402-5
W150 2330402-5Bundesverwaltungsgericht10.08.2026
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W150 2330402-5/10EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX . XXXX .1989, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Pakistan, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX GZ XXXX , zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft des Beschwerdeführers bis zum 25.06.2026 verhältnismäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) stellte am 01.12.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tage von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen wurde.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 31.01.2025, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde überdies keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ im Sinne des § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gestützt auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein zweijähriges Einreiseverbot ausgesprochen (Spruchpunkt VI.). § 55 Abs. 1-3 FPG folgend wurde dem BF eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VII.).
3. Die gegen den vollumfänglich abweisenden Bescheid des BFA vom 31.01.2025, GZ XXXX , erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch: „BVwG“) vom 20.11.2025, GZ L525 2308951-1/14E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre erhöht wurde.
4. Gegenüber dem BF wurde durch das BFA am 09.12.2025 ein auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag erlassen, nachdem er seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht fristgerecht nachkam.
5. Am 10.12.2025 wurde der BF durch die belangte Behörde zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen und einer etwaigen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat niederschriftlich einvernommen.
6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.12.2025, GZ XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tage persönlich ausgehändigt.
7. Gegen die über ihn verhängte Schubhaft brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.12.2025 Beschwerde ein.
8. Mit Strafverfügung vom 19.12.2025 wurde über den BF wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt nach § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von € 600 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Tagen und acht Stunden festgesetzt.
9. Das BFA gab der pakistanischen Vertretungsbehörde mit E-Mail vom 19.12.2025 bekannt, dass es bei der Online-Beantragung von Reisedokumenten aktuell technische Probleme gäbe und eine solche daher nicht möglich sei. Es wurde seitens des BFA die Anfrage gestellt, ob die Erlangung von Reisedokumenten für den BF auch über die Vertretungsbehörde möglich sei.
10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2025, GZ G309 2330402-1/9E, wurde die gegen die Inschubhaftnahme erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
11. Mit Aktenvermerk des BFA vom 07.01.2026 wurde gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft dokumentiert.
12. Am 08.01.2026 führte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge auch: „BBU“) ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF, bei welchem er sich nicht rückkehrwillig zeigte und die Unterfertigung des Beratungsprotokolls verweigerte.
13. Mit Aktenvermerk vom 04.02.2026 wurde gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurde seitens des BFA angegeben, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig sei.
14. Mit Aktenvermerk vom 04.03.2026 wurde durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG wiederum die Verhältnismäßigkeit der über den BF verhängten Schubhaft festgestellt.
15. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 31.03.2026 gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig sei.
16. Am 31.03.2026 erstattete das BFA im Zuge der Aktenvorlage an das BVwG eine Stellungnahme nach § 22a Abs. 4 BFA-VG.
17. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 09.04.2026, GZ G306 2330402-2/12E, vom 05.05.2026, GZ G314 2330402-3/9E und vom 02.06.2026, GZ G303 2330402-4/12E wurden in den gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vom Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig ist.
18. Das BFA erstattete im Zuge der Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren am 22.06.2026 eine Stellungnahme zum Sachverhalt. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF seit dem 10.12.2025 in Schubhaft angehalten werde. Mit Abschlussbericht eines Polizeianhaltezentrums vom 07.01.2026 sei der BF wegen Urkundenfälschung angezeigt worden, nachdem bei seinen Effekten eine mutmaßliche Totalfälschung eines pakistanischen Führerscheins aufgefunden worden sei. Am 28.05.2026 habe die pakistanische Botschaft ein ausgefülltes Formblatt inklusive Unterschrift des BF beim BFA angefordert. Der BF habe sich geweigert, das Formblatt auszufüllen. Am 03.06.2026 sei die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der pakistanischen Botschaft beim BFA eingelangt. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei am 25.11.2025 eingeleitet worden. Aufgrund technischer Probleme seitens des pakistanischen Online-Systems (RCMS) habe die Beantragung des Reisedokuments bei der pakistanischen Botschaft erst am 19.12.2025 durchgeführt werden können. Aufgrund der vorhandenen Visadaten seien auch die Reisepassdaten des BF vorhanden und der pakistanischen Botschaft übermittelt worden. Zudem sei am 08.05.2026 eine Kopie des pakistanischen Reisepasses des BF seitens der Österreichischen Botschaft Islamabad an das BFA übersendet worden. Das Heimreisezertifikat sei durch das BFA am 22.01.2026, 22.03.2026 sowie am 06.05.2026 bei der pakistanischen Vertretungsbehörde urgiert worden. Am 03.06.2026 sei die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die pakistanische Botschaft beim BFA eingelangt. Aufgrund der Weigerung des BF, das angeforderte Formblatt auszufüllen, werde am 23.06.2026 eine Vorführung vor die pakistanische Botschaft erfolgen. Es werde damit gerechnet, dass nach der Vorführung – womöglich direkt vor Ort – ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Der Abschiebeflug sei bereits für den 25.06.2026 organisiert worden. Außerdem wurde angegeben, dass es 2025 und 2026 bereits Einzelabschiebungen und Charterrückführungen nach Pakistan gegeben habe. Derzeit seien aus Sicht der belangten Behörde weder bei den Ausstellungen von Heimreisezertifikaten noch bei Rückführungen Probleme ersichtlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar.
1.2.2. Der BF ist volljährig. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.3. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
1.2.4. Seit dem 10.12.2025 befindet sich der BF durchgängig in Schubhaft.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Ab dem 02.12.2023 bis zum 22.03.2024 war der BF in staatlichen Unterkünften gemeldet. Sodann war er im Bundesgebiet von 22.03.2024 bis zum 09.12.2025 mit einem Hauptwohnsitz jeweils an eigenständigen Wohnsitz in Privatunterkünften gemeldet.
Der BF erbrachte keine Nachweise zu in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union lebenden Angehörigen.
Ab dem 13.06.2024 und bis September 2025 war der BF in einem Gastronomiebetrieb in Österreich angestellt.
Der BF hat keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache erworben.
1.3.2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.12.2025, GZ XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tage persönlich ausgehändigt.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2025, GZ G309 2330402-1/9E, wurde die gegen die Inschubhaftnahme erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit den mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 09.04.2026, GZ G306 2330402-2/12E, vom 05.05.2026, GZ G314 2330402-3/9E sowie vom 02.06.2026, GZ G303 2330402-4/12E, wurde jeweils in dem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vom Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig ist.
1.3.3. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2025, GZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollumfänglich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 20.11.2025, GZ L525 2308951-1/14E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre erhöht wurde.
Gegen den BF besteht seit dem 20.11.2025 eine rechtskräftige, durchsetzbare und weiterhin aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot.
Der BF wurde am 25.06.2026 auf dem Luftwege begleitet in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
1.3.4. Die belangte Behörde leitete das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 25.11.2025 ein. Aufgrund von Problemen der technischen Infrastruktur der pakistanischen Behörden konnte das Heimreisezertifikat erst am 19.12.2025 über die pakistanische Vertretungsbehörde beantragt werden. In weiterer Folge urgierte das BFA am 23.03.2026, 23.04.2026 sowie am 06.05.2026 die Ausstellung des Reisedokuments bei der pakistanischen Botschaft. Am 03.06.2026 langte schließlich die Zustimmung der pakistanischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung des Heimreisezertifikates bei der belangten Behörde ein. Der Abschiebeflug für den BF wurde sodann für den 25.06.2026 organisiert.
Die aufgetretenen Verzögerungen im Zuge des Verfahrens zur Erlangung des Heimreisezertifikates sind auf technische Mängel zwischen den beteiligten in- und ausländischen und vor allem auf das unkooperative Verhalten des BF zurückzuführen. Das BFA führte das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Organisation der Abschiebung insgesamt zügig.
1.3.5. Der BF ist gesund und hat keinen Behandlungs- oder Medikationsbedarf. In Schubhaft wurde er regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unterzogen und hat im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer Versorgung.
Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den Akt zum Verfahren auf internationalen Schutz zur GZ L525 2308951-1 sowie in die Akten zu den GZ G309 233402-1, G306 233402-2, G314 233402-3 und G303 2330402-4 betreffend die angeordnete Schubhaft.
Zudem wurde Einsicht in die aktuellen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW), in das Strafregister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) genommen.
2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
2.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Im Akt liegt nur eine Kopie des pakistanischen Reisepasses des BF auf; der im Rahmen der Anhaltung sichergestellte Führerschein steht im Verdacht, eine Totalfälschung zu sein. Mangels vorliegender identitätsbezeugender Dokumente im Original kommt den BF daher lediglich Verfahrensidentität zu.
2.2.2. Die Feststellungen zum Alter und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen vom 10.12.2025 und weiters auf den Angaben, die das BFA dem Mandatsbescheid vom 10.12.2025, GZ XXXX , sowie dem Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2025, GZ XXXX , zugrunde gelegt hat.
Aufgrund des vollumfänglich abweisenden Bescheides des BFA vom 31.01.2025, GZ XXXX und des hierzu ergangenen, bestätigenden Erkenntnisses des BVwG vom 20.11.2025, GZ L525 2308951-1/14E, konnte außerdem festgestellt werden, dass dem BF in Österreich weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
2.2.3. In der Einvernahme vor dem BFA vom 10.12.2025 gab der BF explizit an, gesund zu sein. Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus der ADVW vom 22.06.2026 ist zudem keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen oder eine etwaige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF dokumentiert.
2.2.4. Ebenso ist dem ADVW-Auszug vom 22.06.2026 zu entnehmen, dass sich der BF seit dem 10.12.2025 – gestützt auf den an diesem Tage erlassenen Mandatsbescheid des BFA – durchgehend in Schubhaft befand.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellungen zu den gemeldeten Wohnsitzen des BF gründen sich auf den amtswegig eingeholten ZMR-Auszug vom 22.06.2026.
Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA vom 10.12.2026 zwar an, dass seine Schwester mit ihrem Gatten in Österreich leben würde und dass seine Ehefrau in Portugal ansässig sei, jedoch nannte er keine Namen und Anschriften seiner mutmaßlich im Bundesgebiet bzw. in der Europäischen Union aufhältigen Angehörigen. Eine familiäre oder soziale Verankerung im Bundesgebiet ist daher nicht gegeben.
Im Verfahrensakt liegen der Arbeitsvertrag des BF mit einem Gastronomiebetrieb auf, welchen er am 13.06.2024 unterzeichnete. In Vorlage gebracht wurden überdies Lohnzettel dieses Arbeitgebers für den Zeitraum von Juli bis September 2025.
Schon aufgrund des Umstandes, dass der BF bei den bisher durchgeführten Befragungen nur unter Zuhilfenahme von Dolmetschern einvernommen werden konnte, ergibt sich, dass er keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat. Außerdem finden sich in den Verfahrensakten keine Nachweise zum Erwerb der deutschen Sprache. Im Übrigen wurde im Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2025, GZ L525 2308951-1/14E, festgestellt, dass der BF über geringe Deutschkenntnisse verfügt. Nachdem er kurz darauf, am 10.12.2025, in Schubhaft genommen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass in der Zwischenzeit berücksichtigungswürde Integrationsschritte erfolgt sind.
2.3.2. Der Mandatsbescheid des BFA vom 10.12.2025, GZ GZ XXXX , ist dem vorgelegten Verfahrensakt zu entnehmen, ebenso wie die durch den BF unterfertige, dazugehörige Übernahmebestätigung.
Die weiteren Erkenntnisse des BVwG betreffend die Schubhaftbeschwerde des BF sowie die bisherigen amtswegigen Schubhaftüberprüfungen sind in der Stellungnahme des BFA vom 22.06.2026 angeführt.
2.3.3. Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2025, GZ L525 2308951-1/14E, ergibt sich die Feststellung, dass gegenüber dem BF nunmehr eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot besteht, welche rechtskräftig und weiterhin aufrecht ist. Umstände, die auf eine Undurchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung hindeuten würden, haben sich nicht ergeben. Das BFA führte dazu in seiner Stellungnahme vom 22.06.2026 aus, dass es im Jahr 2025 insgesamt elf Abschiebungen und im Jahr 2026 fünf Abschiebungen nach Pakistan gab. In der Person des BF gelegene Gründe, welche einer Abschiebung entgegenstehen würden, sind im Hinblick auf die vollumfänglich negative Entscheidung des BFA vom 31.01.2025 im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, GZ XXXX , sowie dem diesbezüglichen bestätigenden Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2025, GZ L525 2308951-1/14E, nicht zu erblicken.
Laut Abschiebebericht des BFA vom 25.06.2026 wurde der BF am selben Tage begleitet auf dem Luftwege in seinen Herkunftsstaat Pakistan abgeschoben (OZ 8).
2.3.4. Die Feststellungen zur Verfahrensführung des BFA ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus der Korrespondenz mit der pakistanischen Vertretungsbehörde.
Seine Ausreiseunwilligkeit brachte der BF bereits im Zuge der Befragung am 09.12.2025 zum Ausdruck, wie es im Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom selben Tage protokolliert wurde. Ebenso wurde im Rückkehrberatungsprotokoll der BBU vom 08.01.2026 festgehalten, dass der BF sich nicht rückkehrwillig zeigte und die Unterschrift unter das Protokoll verweigerte. Letztlich äußerte der BF explizit in der Einvernahme zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen vom 10.12.2025, nach Portugal ausreisen zu wollen, nicht in seinen Herkunftsstaat Pakistan.
In der im Akt aufliegenden E-Mail des Polizeianhaltezentrums vom 11.06.2026 an die belangte Behörde wurde außerdem angeführt, dass der BF die Mitwirkung beim Ausfüllen des von der pakistanischen Botschaft angeforderten Formblattes trotz „eindringlicher Aufforderung“ verweigerte und sich generell unkooperativ verhielt.
Das BFA blieb im Hinblick auf die bestehenden technischen Hindernisse im Zusammenhang mit der Beantragung des Heimreisezertifikates auch nicht untätig, sondern nahm laut der im Akt befindlichen Korrespondenz vom 19.12.2025 Kontakt zur pakistanischen Vertretungsbehörde auf, um ein Reisedokument für den BF auf alternativem Weg zu erlangen. Weiters wurde – wie ebenso dem Akteninhalt zu entnehmen ist – am 23.03.2026, 23.04.2026 und am 06.05.2026 die Ausstellung des Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Vertretungsbehörde urgiert.
Eine Zustimmung zur Erteilung des Heimreisezertifikates ist laut interner Korrespondenz der belangten Behörde am 03.06.2026 erteilt worden. Der BF wurde sodann aufgrund seiner Unwilligkeit, das von der pakistanischen Botschaft angeforderte Formblatt auszufüllen, am 23.06.2026 bei der Vertretungsbehörde vorgeführt. Das Heimreisezertifikat wurde von der pakistanischen Botschaft schließlich mit 23.06.2026 ausgestellt (OZ 6).
Im Hinblick auf vorstehende Erwägungen wurde daher festgestellt, dass der belangten Behörde insgesamt keine Verfahrensverzögerung vorzuwerfen ist.
2.3.5. Aus dem Auszug aus der ADVW vom 22.06.2026 ergibt sich, dass der BF am 07.06.2026 für etwa eine halbe Stunde in die Hals-Nasen-Ohren-Abteilung eines Krankenhauses verbracht wurde. Zudem ist ein zweiter, insgesamt rund vierstündiger Krankenhausaufenthalt dokumentiert. Darüber hinaus sind insgesamt 20 Arzttermine in der ADVW vermerkt, wovon 12 Termine auf die reguläre 14-tägige ärztliche Kontrolle entfielen. Eine verabreichte Medikation oder diagnostizierte physische oder psychische Erkrankungen sind hingegen nicht protokolliert worden. Vor diesem Hintergrund konnte festgestellt werden, dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft keiner Erkrankung unterlag und dass die Inhaftierung keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hatte.
Im Übrigen wurde der BF vor der Effektuierung der Abschiebung am 25.06.2026 nochmals einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, bei welcher die uneingeschränkte Tauglichkeit hinsichtlich des Abschiebefluges festgestellt wurde, wie sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten sowie der dazugehörigen Amtsbescheinigung vom selben Tage ergibt (OZ 9).
Nachstehend werden § 76 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 77 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 sowie § 80 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in der Folge: „FPG aF“) wiedergegeben:
„Schubhaft
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der
Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Die §§ 76, 77 und 80 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG idgF“) haben nachstehenden Wortlaut:
„Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Der Wortlaut des § 22a BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in der Folge: „BFA-VG aF“) lautet weiters wie folgt:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
§ 22a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „BFA-VG idgF“) lautet wie folgt:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Art. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) hat folgenden Anwendungsbereich:
„Anwendungsbereich
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) lautet:
„Inhaftnahme
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen,
[…]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Nach § 125 Abs. 31 FPG idgF behalten Entscheidungen aufgrund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig waren, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG idgF richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG aF in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „AMPAG“).
Das AMPAG sieht hinsichtlich des §§ 76, 77 FPG aF in der Übergangsnorm des § 125 FPG idgF keine Übergangsbestimmung vor, womit §§ 76, 77 FPG idgF ab 12.06.2026 zur Anwendung kommen.
Nachdem gemäß § 56 Abs. 20 BFA-VG idgF keine Übergangsbestimmung für § 22a BFA-VG, insbesondere für Abs. 4 leg cit, vorsieht, kommt die für den Fortsetzungsausspruch heranzuziehende Norm in der im Entscheidungszeitpunkt (weiterhin) geltenden Fassung zur Anwendung.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280; VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301;).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 leg cit genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.3. Zu Spruchteil A): Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Das BFA legte dem BVwG am 22.06.2026 den vorliegenden Akt zur amtswegigen Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.
3.2.2. Der BF war bereits zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 10.12.2025 volljährig. Er ist kein österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG idgF. Er ist des Weiteren weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Deshalb ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft – möglich.
3.2.3. Im vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – seit dem 20.11.2025 eine rechtskräftige, durchsetzbare und weiterhin aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot.
3.2.4. Die belangte Behörde legte dem verfahrensgegenständlichen Bescheid die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG aF zugrunde, welche nunmehr in der seit 12.06.2026 jeweils geltenden Fassung zu prüfen sind.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts, dass das BFA zu Recht von einem Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie bereits beweiswürdigend dargestellt, zeigte sich der BF im Zuge der Befragung durch die LPD Steiermark am 09.12.2025, des am selben Tage durchgeführten Rückkehrberatungsgespräches mit der BBU sowie in der zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen erfolgten Einvernahme am 10.12.2025 durch das BFA nicht rückkehrwillig. Des Weiteren verweigerte er das von der pakistanischen Vertretungsbehörde angeforderte Formblatt auszufüllen, welches für die Ausstellung eines Reisedokumentes notwendig war. Aufgrund dessen war es erforderlich, dass das BFA einen Termin bei der pakistanischen Botschaft organisierte, um den BF dort vorzuführen. Wie unter Punkt 3.2.3. angegeben, bestand im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF. Folglich ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPF idgF als erfüllt anzusehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Asylverfahren des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2025, GZ XXXX , und des hierzu ergangenen, bestätigenden Erkenntnisses des BVwG vom 20.11.2025, GZ L525 2308951-1/14E, vollinhaltlich abgewiesen und das Einreiseverbot auf drei Jahre angehoben. Somit bestand während der Anhaltung des BF in Schubhaft auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF behauptete, dass seine Schwester und sein Schwager sich in Österreich aufhalten würden, nannte aber weder deren Namen noch deren Aufenthaltsorte. Eine Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ist zwischen Juni 2024 und September 2025 nachgewiesen. Ab dem 02.12.2023 bis zum 22.03.2024 war der BF in staatlichen Unterkünften gemeldet. Sodann war er im Bundesgebiet von 22.03.2024 bis zum 09.12.2025 mit einem Hauptwohnsitz jeweils an eigenständigen Wohnsitz in Privatunterkünften gemeldet. Angesichts des vergleichsweise kurzen Aufenthaltszeitraumes, der nicht nachgewiesenen familiären und sozialen Verankerung in Österreich sowie der – seit der vollumfänglich abweisenden Entscheidung über seinen Asylantrag – nicht mehr bestehenden Möglichkeit einer legalen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, ist im konkreten Fall kein Grad der Integration gegeben, der den behördlichen Zugriff auf den BF gewährleistet hätte.
3.2.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF verfügt über keine familiären oder sozialen Bindungen und konnte für den Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keine legale Erwerbstätigkeit nachweisen, zumal sein Asylantrag mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2025, GZ L525 2308951-1/14E, rechtskräftig und vollumfänglich abgewiesen und das ihm gegenüber ausgesprochene Einreiseverbot auf drei Jahre erhöht wurde. Physische oder psychische Beeinträchtigungen, welche die Inhaftierung unzumutbar gemacht oder den Gesundheitszustand des BF maßgeblich verschlechtert hätten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zur Abschiebung des BF am 25.06.2026 verhältnismäßig war.
3.2.6. Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.
Mangels ausreichender familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Verankerung im Bundesgebiet wäre die Anordnung eines gelinderen Mittels hinsichtlich des BF nicht in Betracht gekommen.
3.2.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine ultima ratio dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.
Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor erforderlich und verhältnismäßig war und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung bis zur Abschiebung des BF in sein Herkunftsland vorlagen.
3.2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idgF unterbleiben, weil sich das erkennende Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht nochmals erforderlich, weil der Sachverhalt eindeutig geklärt erscheint.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. 4 Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des BVwG im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des BVwG auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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