Bundesverwaltungsgericht W262 2341770-1

W262 2341770-1Bundesverwaltungsgericht10.08.2026

Regest

Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Verschweigung wesentlicher Umstände Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W262 2341770-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2341770.1.00

Spruch

W262 2341770-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.01.2026, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2026, GZ XXXX betreffend Widerruf und Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe für den Zeitraum 21.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von € 551,-- gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.03.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In seinem am 17.12.2024 eingebrachten Antrag auf Notstandshilfe verneinte er die Frage, ob er eine selbständige Tätigkeit ausübe.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 14.01.2026 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.11.2025 bis 30.11.2025 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 551,-- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei und dies dem AMS nicht gemeldet habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2026“ bezeichnete Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er im November 2025 lediglich ein Einkommen aus seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Post und sonst keinerlei Einkünfte aus der selbstständigen Beschäftigung erzielt habe. Es sei ihm nicht möglich, die Gesetzeslage zu ändern, die Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der SVS sei lediglich aufgrund der Lösung eines Gewerbescheins erfolgt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.01.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG seine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer dem AMS nicht gemeldet habe. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt sei er gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG nicht arbeitslos und § 12 Abs. 6 lit. c AlVG komme nicht zur Anwendung. Insofern ist spruchgemäß zu entscheiden und der Bezug zu widerrufen bzw. rückzufordern.

5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.

6. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 21.04.2026 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.03.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In seinem am 17.12.2024 eingebrachten Antrag auf Notstandshilfe verneinte er die Frage, ob er eine selbständige Tätigkeit ausübe.

Im Zuge dieser Antragstellung wurden ihm die Meldepflichten zur Kenntnis gebracht, wonach er unter anderem zur Mitteilung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit verpflichtet ist.

Vom 21.11.2025 bis 30.11.2025 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 551,-- (Tagsatz in Höhe von € 55,1 x 10 Tage).

Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der XXXX GmbH (FN XXXX ) und vertritt diese seit 14.05.2025 als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig.

Seit 21.11.2025 ist der Beschwerdeführer zudem als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (Gewerberegisternummer XXXX ) selbständig tätig und unterlag damit in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG.

Der Beschwerdeführer hat seine selbständige Erwerbstätigkeit bei der XXXX GmbH nicht gemeldet. Durch die unterlassene Meldung hielt der Beschwerdeführer das Verschweigen maßgebender Tatsachen ernstlich für möglich und hat sich damit abgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.

Der Antrag auf Notstandshilfe vom 17.12.2024 liegt im Verwaltungsakt ein. Darin bestätigte der Beschwerdeführer die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben. In dieser wird explizit auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG eingegangen und insbesondere angeführt, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit dem AMS zu melden ist.

Die Feststellungen zur Dauer des Bezuges von Notstandshilfe sowie die Höhe des Tagsatzes basieren auf dem im Akt einliegenden Versicherungs- sowie Bezugsverlaufsauszug und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei XXXX GmbH kann der im Akt einliegenden Firmenbuchabfrage vom 25.03.2026 entnommen werden.

Dass der Beschwerdeführer seit 21.11.2025 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH eingetragen war, ergibt sich aus dem GISA-Auszug vom 24.03.2026. Zur Feststellung, dass er als solcher der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt siehe die rechtliche Beurteilung Punkt 3.

Dass der Beschwerdeführer keine entsprechende Meldung beim AMS vornahm, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das AMS erfuhr erst im Zuge der Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger am 05.12.2025 vom Vorliegen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass eine selbständige Tätigkeit dem AMS zu melden ist, zumal er im Zuge der Antragstellung darauf hingewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) bis (8) …“

„Arbeitslosigkeit

§ 12.(1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) bis (5) …

(6) Als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt) gilt,

a) bis b) …

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) bis e) …

(7) bis (10) …“

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) …“

„Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

„Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“

3.3. Die im Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lautet:

„Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2.

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4.

(2) bis (3) …“

3.4. Zum Widerruf der Notstandshilfe:

Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 7 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist. § 12 Abs. 1 AlVG definiert, was unter „Arbeitslosigkeit“ zu verstehen ist und knüpft daran drei kumulative Voraussetzungen: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).

Eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (sei es nach dem ASVG, sei es nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz wie etwa dem GSVG) schließt Arbeitslosigkeit schon nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG aus (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; 02.05.2012, 2009/08/0155; 01.07.2014, 2013/08/0282; 10.03.2025, Ra 2024/08/0129).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern (Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft) ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben (…) in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 21.11.2025 bis 30.11.2025 unstrittig gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig vom Parteiwillen und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bei Vorliegen der formalen gesetzlichen Voraussetzungen. Das Vorliegen der Pflichtversicherung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er kein Einkommen durch seine selbstständige Tätigkeit erzielt habe, ist festzuhalten, dass diese Pflichtversicherung unabhängig vom faktischen Tätigwerden als Geschäftsführer (und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit) besteht und an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer anknüpft (vgl. VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105).

Die Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe lagen daher mangels Arbeitslosigkeit nach § 7 Abs. 1 iVm § 12 AlVG nicht vor. Da die Zuerkennung somit gesetzlich nicht begründet war, erfolgte der Widerruf der Notstandshilfe sohin im Zeitraum 21.11.2025 bis 30.11.2025 zu Recht.

3.5. Zur Rückforderung der Notstandshilfe:

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG und der Wohnungsänderung jede (andere) für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche anzuzeigen.

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN).

Indem der Beschwerdeführer die Meldung seiner selbständigen Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer unterließ, verletzte er die ihm gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 522f.). Nur durch das Verschweigen „maßgebender“ Tatsachen wird der Rückforderungstatbestand verwirklicht. Als „maßgebend“ können nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 525). Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind.

Der Beschwerdeführer führte den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbei, weil er der belangten Behörde seine als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestehende versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit bei der XXXX GmbH verschwieg.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung ausdrücklich auf die Meldepflichten hingewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Meldung seiner selbständigen Tätigkeit bewusst war. Durch die unterlassene Mitteilung hielt der Beschwerdeführer demnach das Verschweigen maßgebender Tatsachen ernstlich für möglich und hat sich damit abgefunden. Folglich ist von einem (zumindest bedingt) vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers auszugehen. (vgl. hierzu auch VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, wonach das AMS, wenn während des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, in jedem Fall davon ausgehen kann, dass dabei – angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens – zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz in der Form des dolus eventualis vorliegt.)

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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