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W262 2344151-2•Bundesverwaltungsgericht W262 2344151-2
W262 2344151-2Bundesverwaltungsgericht10.08.2026
Ermittlungspflicht gesundheitliche Beeinträchtigung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten zumutbare Beschäftigung
W262 2344151-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.03.2026, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2026, GZ XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 24.03.2026 mangels Arbeitswilligkeit gemäß §§ 9 iVm 24 Abs. 1 AlVG beschlossen:
A)Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis endete am 28.02.2010; seitdem bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 14.03.2011 bezieht er – mit kurzen Unterbrechungen – Notstandshilfe.
2. Im Zeitraum Oktober 2025 bis März 2026 wurden von Seiten des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder “belangte Behörde” bezeichnet) fünf Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt, deren Beschwerdeverfahren teilweise noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind.
3. Am 17.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Backshopverkäufer übermittelt. Bei der Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse am 24.03.2026 gab er gegenüber der potentiellen Dienstgeberin an, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nur geringfügig arbeiten zu können.
4. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2026 wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 24.03.2026 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, die zugewiesene Beschäftigung als Backshopverkäufer aufzunehmen. Da es sich um die nunmehr dritte Sanktion handle, sei von mangelnder Arbeitswilligkeit auszugehen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er u.a. aus, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, eine Beschäftigung auszuüben; gegen das “medizinische Gutachten” habe er bereits 2025 Einspruch eingelegt, ein aktuelles Gutachten liege nicht vor.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2026 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe, da er unstrittig angegeben habe, nur geringfügig arbeiten zu können. Es liegen nunmehr mehrere Sanktionen nach § 10 AlVG binnen kurzer Zeit vor; durch Setzung eines weiteren Sanktionstatbestand nach § 10 AlVG habe der Beschwerdeführer nunmehr seine Arbeitsunwilligkeit unter Beweis gestellt. Insofern war der Leistungsbezug einzustellen.
7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.06.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 14.03.2011 bezieht er – mit kurzen Unterbrechungen – Notstandshilfe.
Am 17.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot für eine (Vollzeit)Beschäftigung als Backshopverkäufer übermittelt.
Eine Beschäftigung kam nicht zustande.
Im Gutachten gemäß § 8 AlVG einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.05.2025 wurden folgende für die Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblichen Diagnosen gestellt:
“a) Hauptdiagnose:
ICD-10: M179
Incipient degenerative Veränderungen rechtes Kniegelenk
b) Nebendiagnosen:
ICD-10: M233
Partieller Einriss rechtes hinteres Kreuzband/Knochenmarksödem diskrete Impressionsfraktur (MRT rechtes Kniegelenk 9/2024)
ICD-10: M479
Osteochondrose L5/S1, geringe Spondylosis deformans C4-C7
ICD-10: M541
Bandscheibenvorwölbung C5/C6 und L3/L4 2023/rezidivierend Lumbalsyndrom/rezidivierend Cervikalsyndrom
c) Weitere Diagnosen:
Z.n. Diskusprolaps C4/C5 mit Kompression der Nervenwurzel C5 links 2015
Z.n. Diskusprolaps L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel S1 links/breitbasige Protrusion L3/L4 2015
Ärztliche Beurteilung:
Intern präsentiert sich der Kunde cardiorespiratorisch stabil.
Ein zusätzliches fachärztliches Gutachten aus dem Fachbereich Orthopädie wird empfohlen
Aus allgemeinmedizinischer Sicht kann umstehendes Leistungskalkül erstellt werden.
Bezüglich der erweiterten ADL ist weitgehende Selbstständigkeit gegeben.”
Aus diesem Gutachten ergibt sich – soweit für die Beurteilung relevant – weiters, dass dem Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten zumindest 20 Stunden pro Woche zumutbar sind: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ständig sitzend oder überwiegend stehend oder gehend. Kniende und hockende Tätigkeiten sind nicht zumutbar, fallweise über Kopf oder gebückt, halbzeitig vorgebeugt und überwiegend Armvorhalt sind zumutbar.
Der Beschwerdeführer machte sowohl bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 24.03.2026, als auch in seiner Beschwerde gesundheitliche Probleme bzw. Einschränkungen geltend.
Am 05.06.2025 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung, ohne vorher ausreichende Ermittlungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zugewiesene Beschäftigung bzw. seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit anzustellen.
In der Beschwerdevorentscheidung wird auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und sein diesbezügliches Vorbringen nicht eingegangen, sondern lediglich – zutreffend – ausgeführt, dass er der potentiellen Dienstgeberin gesagt habe, nur geringfügig arbeiten zu können und – ebenfalls zutreffend – binnen kurzer Zeit mehrere Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt wurden.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde weitere Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers unterließ. Insbesondere unterließ es die Behörde nach Einholung eines Gutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.05.2025 (über ein Jahr vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2026), die ausschließlich orthopädischen Diagnosen des Beschwerdeführers nunmehr – wie im oa. Gutachten auch empfohlen – durch ein zusätzliches fachärztliches Gutachten aus dem Fachbereich Orthopädie abzuklären.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellungen über den Vermittlungsvorschlag und das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Das Gutachten gemäß § 8 AlVG einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.05.2025 liegt im Akt ein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gesundheitlich eingeschränkt zu sein, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 24.03.2026 und der Beschwerde.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die belangte Behörde bereits ein Gutachten zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat und sich aus diesem ein verbleibendes Leistungskalkül ergibt. Jedoch wäre mit Blick auf die ausschließlich orthopädischen Diagnosen des Beschwerdeführers, der entsprechenden Empfehlung im oa. Gutachten vom 19.05.2025 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur geringfügig arbeiten, spätestens vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 05.06.2026 die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie geboten gewesen.
Das Unterlassen notwendiger Ermittlungen kommt auch darin zum Ausdruck, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung jegliche Auseinandersetzung mit gesundheitsbezogenem Vorbringen vermissen lässt, obwohl aufgrund des Gutachtens vom 19.05.2025 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen Einschränkungen dem AMS bekannt sein müssen.
Da der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sowohl vor Erlassung des Ausgangsbescheides als auch vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bekannt waren, hätte sie sich zwingend mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und (weitere) taugliche Ermittlungsschritte setzen müssen.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
Zu A) Zurückverweisung
3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
…“
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
…
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
…
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
…“
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.
Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (s. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/08/0032; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027; 15.11.2018, Ra 2018/19/0268), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Demnach kommt eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
3.4. Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen vor:
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ergibt, ist die Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach dieser Bestimmung insbesondere die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG).
Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine gemäß § 10 AlVG zu sanktionierende Vereitelungshandlung gesetzt hat, kommt es daher maßgeblich darauf an, ob diese Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen, dh. mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbaren war.
Die belangte Behörde kann zwar eine arbeitslose Person zu einer Tätigkeit zuweisen, sofern die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097); der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für die zugewiesene Stelle in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051, mwN).
Sind aktenkundig deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von regelwidrigen Körper- oder Geisteszuständen vorhanden, welche geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen in Zweifel zu ziehen, ist die Behörde verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0130). Die seine Gesundheit betreffenden Einwendungen des Arbeitslosen sind somit vom AMS in Bezug auf eine bestimmte Arbeitsstelle im Anlassfall zu überprüfen. Macht die arbeitslose Person gesundheitliche Einschränkungen geltend, die sie für die zugewiesene Beschäftigung als nicht geeignet erscheinen lassen könnten, besteht die Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle, dies durch die Veranlassung entsprechender Untersuchungen und durch die Einholung von Gutachten zu klären (vgl. VwGH vom 29.10.2008, 2007/08/0062).
3.5. Die belangte Behörde setzte sich mit der Frage der aktuellen körperlichen Eignung des Beschwerdeführers trotz vorliegender Anhaltspunkte – nämlich Vorliegen eines über ein Jahr alten Gutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin, aus dem sich vielfältige orthopädische Einschränkungen ergeben – vor Erlassung der Entscheidung nicht auseinander und holte insbesondere – entgegen der Empfehlung im oa. Gutachten vom 19.05.2025 – kein fachärztliches Gutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie ein.
Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist eine in § 8 AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS. Dabei geht es in der Regel – auch wenn Anlass der Überprüfung so wie hier die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag – auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst – unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG erfolgt (vgl. VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).
Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst – im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde – im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die Beschwerdevorentscheidung ist daher spruchgemäß zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren im Wege der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie zu ermitteln haben, ob die vermittelte Beschäftigung dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar war.
3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Pkt. II.3.3. bis II.3.5. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG sowie zu §§ 8, 9 und 10 AlVG.
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