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W293 2307329-1•Bundesverwaltungsgericht W293 2307329-1
W293 2307329-1Bundesverwaltungsgericht10.08.2026
Anrechnung Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag
W293 2307329-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der verfahrensgegenständliche Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Gemäß § 169f Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 3.710,8334 Tagen festgesetzt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers durch den Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 169f Abs. 9 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde an, seine besoldungsrechtliche Stellung sei mit Bescheid vom 29.10.2021 neu festgesetzt worden. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung habe der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtags mit BGBl I 137/2023 abgeändert. Gemäß § 169f Abs. 9 erster Satz GehG sei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung dieser Änderungen bescheidmäßig neu festzusetzen.
2. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid sei von der falschen Behörde erlassen worden. Er sei seit XXXX der XXXX dienstzugeteilt, deshalb sei diese für die Erlassung des Bescheides zuständig. Zusätzlich sei die Summe der sonstigen Zeiten unrichtig festgestellt worden. Die Neuregelung für die Anrechnung sonstiger Zeiten stelle eine ungerechtfertigte Reduktion auf 42,86 % und somit eine Ungleichbehandlung auf unionsrechtlicher Ebene dar. Zur Berechnung des Vorrückungsstichtages seien die zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen unter Anwendungsvorrang des Unionsrechts anzuwenden. Zusätzlich werde in Beschwerde geführt, dass auch eine Deckelung der anrechenbaren Vordienstzeiten zu einer Diskriminierung führe. Personen, die längere als dreieinhalb Jahre Vordienstzeiten haben würden, weil sie einer Arbeit nachgegangen seien, würden durch die Neuregelung aufgrund der Deckelung keine Verbesserung erfahren. Dies könne durch nichts sachlich begründet werden. Zudem gebe es auch keine sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung in 100 % anrechenbare und 50 % bzw. 42,86 % anrechenbare Zeiten.
3. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verfahrensakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.02.2025 vorgelegt.
4. Mit Beschluss vom 03.06.2025, W293 2307329-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren aus.
5. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 25/2025, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG.
6. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 zugestellt.
7. Mit Parteiengehör vom 27.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur aktuellen Rechtslage eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurden ihm die wesentlichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer sowie zwei Behördenvertreter:innen ausführlich besprochen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er wurde am XXXX 1982 geboren und trat am 01.11.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.
Er ist auf eine Planstelle des XXXX (in der Folge XXXX ) ernannt und seit XXXX der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 25.11.2002.
1.3. In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert hat (30.06.1998), bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (31.10.2005) weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf:
Beginn
Ende
Beschreibung der Zeit
Tage
sonstige Zeiten
Präsenzdienst, Österreichisches Bundesheer
243
sonstige Zeiten
37
Österreichisches Bundesheer
281
sonstige Zeiten
714
Der Beschwerdeführer begann im Jahr 1998 eine Lehre als XXXX und hat in der Folge auch bei seinem Lehrbetrieb gearbeitet. Ab Mai 2002 absolvierte er zuerst den Grundwehrdienst und nach einer kurzen zeitlichen Unterbrechung einen Auslandseinsatz für das Österreichische Bundesheer. Danach hat er nach einer kurzen zeitlichen Unterbrechung wieder bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet.
Die zu 100 % anrechenbaren Zeiten machen 524 Tage (1 Jahr, 5 Monate, 7 Tage) aus. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungekürzt) 2.156 Tage (5 Jahre, 10 Monate, 25 Tage).
1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 3.710,8334 Tage (10 Jahre, 2 Monate, 1 Tag).
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt, aus den im Verfahren eingeholten Berechnungen der belangten Behörde (siehe OZ 5) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es wurden die einzelnen Zeiträume mit dem Beschwerdeführer näher besprochen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.) und abgeklärt, um welche Tätigkeiten es sich in den jeweiligen Zeiträumen gehandelt hat. Aufgrund dieser Ergebnisse konnte vom Bundesverwaltungsgericht verifiziert werden, dass die als sonstige Zeiten angeführten Zeiträume nicht aufgrund eines anderen Tatbestands ggf. zur Gänze anzurechnen wären. Insbesondere die Berechnung durch die belangte Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien besprochen, mit der zum selben Ergebnis kommenden Berechnung seitens des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll) abgeglichen und wurden gegen diese keine Einwendungen erhoben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).
In der mündlichen Verhandlung wurde zudem die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers, die von ihm innehabende Planstelle sowie die Dienstzuteilung abgeklärt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten
Gemäß § 2 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG) richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze. Nach Abs. 5 Satz 1 leg. cit. richtet sich die Frage, welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört.
Ein Beamter des Dienststandes gehört (iSd § 2 Abs. 5 DVG) jener Dienststelle an, der er anlässlich der Ernennung (§§ 3 ff. BDG 1979) oder durch eine spätere Versetzung (z.B. §§ 38, 38a BDG 1979) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird (siehe Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.04 § 2 DVG Rz 5 [Stand 1.9.2025, rdb.at]). Die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle wird nicht durch die bloße Verwendung bei einer Dienststelle (etwa zur vorübergehenden Dienstleistung) begründet (siehe dazu auch § 2 Abs. 4 Satz 2 DVG); vielmehr kommt es darauf an, welcher Dienststelle die Planstelle zugewiesen ist, auf die der Beamte ernannt ist (siehe dazu u.a. Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 2 DVG Rz 18 [Stand 1.1.2022, rdb.at] mit Verweis auf VfSlg 3612/1959, VwSlg 6936 A/1966). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich entsprechend § 2 Abs. 2 und Abs. 5 DVG die Zuständigkeit der Dienstbehörde nach der Dienststelle richtet, der der Bedienstete angehört, und nicht nach jener, der er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt ist (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0028).
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer auf eine Planstelle des XXXX ernannt, wobei die XXXX Teil der Sektion I des Bundesministeriums für Inneres sind. Er ist in Form einer Dienstzuteilung der XXXX zugeteilt. Insofern ist zuständige Dienstbehörde des Beschwerdeführers weiterhin die belangte Behörde und geht somit der Einwand, es habe die falsche Behörde entschieden, ins Leere.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
...
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
…
Vergleichsstichtag
§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit BGBl I 137/2023 geschaffene Bundesrechtslage, welche in § 169f Abs. 4 GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006).
Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit BGBl I 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Eine Unionsrechtswidrigkeit der mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Rechtslage ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil gemäß § 169g Abs. 4 GehG die nicht zur Gänze voranzustellenden sonstigen Zeiten dann nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz GehG (sohin dem letzten Vorrückungsstichtag, der für den betreffenden Beamten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde) geltenden Vorschriften die nicht zur Gänze voranzustellenden Zeiten nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zu berücksichtigen waren (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).
Dabei sind nach der Gesetzeslage alle potentiell Betroffenen rückwirkend neu einzustufen, auch Beamt:innen, bei denen ein Verfahren zu Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bereits abgeschlossen war. Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem angeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegeben Zusammenhang unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht, gegen den in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der eine „gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängig, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge“ (vgl. VwGH 18.12.2025, Ro 2024/21/0041, 0042).
Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurde (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von §§ 169f f. GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103/2025, betreffend eine Beschwerde (betreffend BVwG 11.03.2025, W213 2237805-2) hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von § 169f bzw. § 169g Abs. 4 GehG, in der u.a. die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562/2022; 20.638/2023, 20.644/2023). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt. Im Ablehnungsbeschluss vom 03.03.2026, E 1573/2025-5, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er für die Festlegung des Besoldungsdienstalters u.a. Schulzeiten und Lehrzeiten unterschiedlich berücksichtigt.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses anzuwenden (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0005). Konkret hat somit die Festsetzung des Besoldungsdienstalters anhand der aktuellen Bestimmungen des GehG zu erfolgen. Insofern kann der Rechtsansicht des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, zur Berechnung des Vorrückungsstichtags seien die zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen unter Anwendungsvorrang des Unionsrechts anzuwenden, nicht gefolgt werden, zumal nur solche Gesetze, die dem Unionsrecht widersprechen, unangewandt zu bleiben haben. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, weil die aktuelle Rechtslage – wie den oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen ist – nicht unionsrechtswidrig ist (siehe dazu u.a. auch VwGH 14.01.2026, Ro 2024/12/0034, wonach das Verfahren unter Anwendung der dafür in § 169f GehG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen ist).
3.5. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 25.11.2002.
Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß § 169f Abs. 4 GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.
Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Entsprechen die Anfangstermine einander, bleibt das pauschale Besoldungsdienstalter nach der Überleitung gemäß § 169c GehG unverändert.
Die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten, konkret die Zeiten des Beschwerdeführers im Präsenzdienst bzw. im Rahmen seines Auslandseinsatzes für das österreichische Bundesheer betragen 524 Tage. Die Summe der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 2.156 Tage.
Da der Beschwerdeführer nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, ist § 12 GehG in der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung heranzuziehen (vgl. § 169g Abs. 4 GehG), nach dem die sonstigen Zeiten bis zu drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach § 169g Abs. 4 GehG nunmehr jedoch konkret bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 547,5365 Tagen heranzuziehen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 524 Tagen zuzüglich der anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 547,5365 Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellenden Zeiten von insgesamt 1.071,5365 Tagen.
Nach § 169f Abs. 4 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04. bis 30.09.der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. der darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.2003 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.01.2003 ergibt. Der Anfangstermin des Vergleichsstichtags entspricht somit dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags, sodass es keiner Anpassung des Besoldungsdienstalters bedarf. Das nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG bemessene Besoldungsdienstalter von 3.710,8334 Tagen bleibt daher unverändert. Insofern war der Bescheid spruchgemäß abzuändern und das Besoldungsdienstalter wiederum mit den angeführten Tagen festzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, erst kürzlich zu den Regelungen des Besoldungsdienstalters ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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