Bundesverwaltungsgericht W619 2162536-2

W619 2162536-2Bundesverwaltungsgericht10.08.2026

Regest

Apostasie Auslandsaufenthalt Diskriminierung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung nichtstaatliche Akteure politische Gesinnung Religion religiöse Gründe staatliche Akteure Taliban Unionsrecht Verfolgung durch Private Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W619 2162536-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W619.2162536.2.00

Spruch

W619 2162536-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosmarie KAMPITSCH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2026, Zl. 1087350601/260230282, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren (erster Antrag auf internationalen Schutz):

1.1. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Ehegattin und deren beiden gemeinsamen Söhnen, alle Staatsangehörige Afghanistans, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 16.09.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, vor etwa zehn Jahren Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben und in den Iran gegangen zu sein. Dort habe er sich illegal aufgehalten. Er habe im Iran keine Rechte gehabt und seine Kinder hätten nicht in die Schule gehen können, weswegen er mit seiner Familie vor etwa 45 Tagen den Iran verlassen habe. Nach Afghanistan könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren, da es dort weder Sicherheit noch Arbeit gebe.

1.3. Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: Bundesamt) einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass er vor der Eheschließung im Iran, bereits in Afghanistan eine Frau geehelicht habe. Da jedoch weder der Beschwerdeführer noch die in Afghanistan geehelichte Frau die Ehe gewollt hätten, sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen. Dort seien der Beschwerdeführer und seine Familie von der Familie seiner ersten Ehefrau bedroht worden. Insbesondere habe man gedroht, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Kindern etwas anzutun.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2017, Zl. 1087350601/151355225, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seines Gesundheitszustandes, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage und eine aussichtslose Notlage geraten würde, weswegen ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2018 zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt III.). Das Vorliegen eines Familienverfahrens in Bezug auf die zweite Ehefrau wurde seitens des Bundesamtes zudem verneint, da die Eheschließung der beiden nicht im Herkunftsstaat stattgefunden habe.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.12.2017, W143 2162536-1/10E, als unbegründet ab. Begründend hielt es zum Vorliegen eines Familienverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG anzusehen sei. Die Schließung einer (Zweit-)Ehe bei einer aufrechten (unbestrittenen) Ehe sei mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar. Gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 iVm §§ 9 und 16 IPRG zum Schutz und zur Aufrechterhaltung des sogenannten “ordre public” sei daher für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der vom Beschwerdeführer geschlossenen (Zweit-)Ehe weder das in Afghanistan geltenden Recht (als Personalstatut der Verlobten) noch die im Iran erforderlichen Formvorschriften (Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung) anzuwenden, womit die vom Beschwerdeführer eingegangene zweite Ehe in Österreich nicht als rechtsgültig anzusehen sei. Aus dem Umstand, dass der Frau aus der zweiten Ehe der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen. Zudem könne er sich als Vater seiner minderjährigen Söhne nicht auf das Vorliegen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG berufen, hätten diese den Status eines Asylberechtigten nicht aus Eigenem, sondern gemäß § 34 Abs. 2 AsylG aufgrund der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an ihre Mutter. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder vorgebracht, dass die private Verfolgung durch die Familie seiner ersten Frau einen in der GFK begründeten Verfolgungsgrund aufweise, noch behauptet, dass eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates im Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe begründet liege.

Dieses Erkenntnis wurde von der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11.12.2017 übernommen und erwuchs in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren (zweiter Antrag auf internationalen Schutz):

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.02.2026 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag begründete er seinen neuerlichen Asylantrag damit, dass in Afghanistan die Taliban herrschen würden. Frauen hätten dort keinerlei Rechte. Seine Frau und seine zwei Söhne hätten hier bereits den Asylstatus. Er wolle auch denselben Status wie sie haben.

2.3. In seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 16.04.2026 führte der Beschwerdeführer zu seiner neuerlichen Antragstellung zusammengefasst aus, dass in Afghanistan die Taliban an der Macht seien und es nicht sicher sei. Er sei nicht einverstanden mit der Ideologie und wie sie beten würden. Man müsse es akzeptieren, ansonsten werde man inhaftiert und getötet. Sie würden sie nicht als Afghanen betrachten, diejenigen die “außerhalb” wie im Iran gelebt hätten. Seine Frau und seine Kinder seien hier und er wolle denselben Status wie seine Familie haben. Der subsidiäre Schutz sei nur vorübergehend und müsse verlängert werden. Er habe jetzt erst verstanden, warum er kein Asyl bekommen habe. Er hätte keine [erste] Frau gehabt und somit stehe es ihm zu.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag ausschließlich aus asylfremden Motiven zur Verbesserung der persönlichen Situation im Bundesgebiet eingebracht habe. Er habe keine glaubhaften, individuellen, konkreten oder nachvollziehbaren Fluchtgründe bzw. Nachfluchtgründe oder sonstigen Rückkehrbefürchtungen darlegen können, welche unter die GFK zu subsumieren wären. Soweit der Beschwerdeführer Angehöriger der afghanischen schiitischen Tadschiken sei, sei darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen und bestehe auch aktuell nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung. Bereits im Vorverfahren hätte nach umfassender Prüfung festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen gemäß § 34 AsylG nicht vorlägen. Das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und hätten sich diesbezüglich keine wesentlichen und nachhaltigen Änderungen ergeben. Ausschließlich aufgrund der Lageänderung in Afghanistan habe eine vollinhaltliche Prüfung erfolgen müssen.

2.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich vorgebracht, dass ihm die Niederschrift aus dem vorangegangenen Verfahren nicht rückübersetzt worden sei und er deshalb einen darin enthaltenen Fehler nicht rechtzeitig beanstanden habe können. Dies hätte zum Anlass geben müssen, den behaupteten Übersetzungsfehler näher zu überprüfen und die Umstände der damaligen Einvernahme sowie der Protokollierung einer neuerlichen Würdigung zu unterziehen. Stattdessen habe das Bundesamt die Angaben aus dem Erstverfahren ungeprüft übernommen und habe sich mit dem substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher auseinandergesetzt. Hinzu komme, dass auch die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers nicht zum Anlass weiterer Ermittlungen genommen worden seien. Ebenso sei das Vorbringen zum Charakter des religiösen Vorgangs nicht ausreichend aufgeklärt worden, wobei es sich um ein bloßes Gespräch in Anwesenheit des Mullahs gehandelt habe und keine Nikkah.

2.6. Am 06.08.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich und seiner neuerlichen Antragsstellung befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch:

Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, den gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie jenen betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu W143 2162536-1;

Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungsinformationssystem;

Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2026 sowie Einsicht in die im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift).

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien (Namen und Geburtsdatum). Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Herat geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er ist im Jahr 2003 in den Iran gereist, lebte dort bis zum Sommer 2015 und reiste sodann im September 2015 nach Österreich ein.

Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die ihm laufend verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer leidet an mehreren Erkrankungen, wurde in der Vergangenheit mehrfach operiert und ist in laufender medizinischer Behandlung.

Er hat in Österreich bislang nicht gearbeitet, im Jahr 2016 einen Alphabetisierungskurs, aber seither keine weiteren Kurse besucht und keine Deutschprüfung abgelegt. Er ist kein Mitglied in einem Verein und übt aktuell keine gemeinnützigen, ehrenamtlichen Tätigkeiten aus.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Gesundheitszustands großteils zu Hause, verbringt seine Zeit mit seiner Familie und schaut YouTube-Videos. Er hilft ein bisschen im Haushalt, geht einkaufen und unterstützt seine Mutter mit der Betreuung seiner hilfsbedürftigen Schwester.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen, hat keine kritische Haltung zum Islam und würde ihm kein Abfall vom Glauben unterstellt werden.

Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Haltung. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts im Iran und in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken oder wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zentrale Akteure

Taliban

Letzte Änderung 2025-11-04 10:42

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:50

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).

Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).

Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).

Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).

[…]

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-10-09 12:23

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).

[…]

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).

Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).

[…]

Schiiten

Letzte Änderung 2025-10-07 15:28

Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023).

Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023, vgl. AA 24.7.2025). Laut UNAMA wurden Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer in der Provinz Badakhshan unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten (AA 24.7.2025; vgl. ABNA 3.5.2025). Schiitische Gläubige sind zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien (AA 24.7.2025).

Am 14.12.2023 ordnete das Taliban-Ministerium für höhere Bildung gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban-Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des "Islamischen Emirats Afghanistan", Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen (AA 24.7.2025).

Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).

[…]

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung 2025-10-09 13:13

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).

Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).

Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.

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Quelle: DFAT 14.1.2022

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Tadschiken

Letzte Änderung 2025-10-09 14:59

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vgl. CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021d). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein

Letzte Änderung 2025-10-10 14:56

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).

Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).

Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).

Bärte und Kleidung

Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).

Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).

Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-11-07 15:07

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).

Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).

[…]

In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).

Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).

[…]

Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).

Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).

Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).

Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).

Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025).

Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).

Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).

Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).

Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Leben in Österreich:

Die Feststellungen zu den Personalien, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Muttersprache und dem Familienstand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 3, 5, 34 f im Verwaltungsakt; Seiten 2 und 8 der Verhandlungsniederschrift), die mit jenen aus dem Vorverfahren (AS 61, 81 und 104 f im Verwaltungsakt) übereinstimmen. Der Familienstand des Beschwerdeführers wurde zudem durch entsprechende Urkunden belegt (vgl. Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift). Zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers siehe dagegen sogleich Punkt 2.2. der Beweiswürdigung.

Die Herkunft des Beschwerdeführers sowie sein Aufenthalt im Iran wurden anhand einer Zusammenschau der Angaben im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren festgestellt (vgl. die bereits genannten Fundstellen oben).

Die Feststellung zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers fußt auf den im Verwaltungsakt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (AS 127 ff im Verwaltungsakt) in Zusammenhalt mit einer Einsicht in das Fremdenregister.

Der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 43 ff im Verwaltungsakt; Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift).

Die übrigen Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben (vgl. AS 37 im Verwaltungsakt und Seiten 9 ff der Verhandlungsniederschrift).

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zu seinem Folgeantrag lediglich angab, dass in Afghanistan die Taliban herrschen würden. Frauen hätten dort keinerlei Rechte. Seine Frau und seine zwei Söhne hätten hier bereits den Asylstatus. Er wolle auch denselben Status wie sie haben (AS 9 im Verwaltungsakt).

Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er bloß zur allgemeinen Lage in Afghanistan vor, dass in Afghanistan die Taliban an der Macht seien und es nicht sicher sei. Er sei nicht einverstanden mit der Ideologie und wie sie beten würden. Man müsse es akzeptieren, ansonsten werde man inhaftiert und getötet. Sie würden sie nicht als Afghanen betrachten, diejenigen die außerhalb wie im Iran gelebt hätten. Seine Frau und seine Kinder seien hier und er wolle denselben Status wie seine Familie haben (AS 38 f im Verwaltungsakt).

Und obwohl bereits das Bundesamt in seinem Bescheid davon ausging, dass hinsichtlich der Entscheidung im Familienverfahren Rechtskraft bestehe (vgl. Seiten 48 und 50 des angefochtenen Bescheids), erschöpfte sich auch die Beschwerde in Ausführungen betreffend eine angestrebte Zuerkennung im Familienverfahren, ohne eigene konkrete (Nach-)Fluchtgründe des Beschwerdeführers darzutun.

Erst nach Darlegung der Rechtsansicht der erkennenden Richterin in der Verhandlung, dass eine Ableitung des Status des Asylberechtigten (nunmehr: Flüchtlingseigenschaft) im Familienverfahren aus ihrer Sicht rechtlich nicht möglich sei, und nach einer längeren Verhandlungsunterbrechung kündigte der Beschwerdeführer an, auch eigene Gründe zu haben (vgl. Seiten 5 und 8 der Verhandlungsniederschrift).

Dazu führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach der Verhandlungsunterbrechung in ihrer ausführlichen Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die bisherigen Gründe nicht geltend gemacht habe, weil er aufgrund ihrer Beratung davon ausgegangen sei, im Familienverfahren den Status seiner Ehefrau zu erlangen (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Diese Verantwortung stimmt allerdings nicht damit überein, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Erstbefragung und auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt allgemeine Rückkehrbefürchtungen zu den Taliban äußerte und sich eben nicht ausschließlich auf eine Zuerkennung im Familienverfahren stützte. Demgemäß ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar allgemein die Taliban erwähnte, seine konkreten Gründe, wie insbesondere einen Abfall vom Islam, trotz mehrfacher Nachfragen hingegen mit keinem einzigen Wort erwähnte, sondern ohne Weiteres in seinen Befragungen angab, (schiitischer) Moslem zu sein (AS 5 und 35 im Verwaltungsakt). Dazu befragt vermochte er mit seinen Ausführungen, dass das nur laut Papier sei, dass er schiitischer Moslem sei, und wenn auf Papier stehe, dass er Schiit sei, könne er nicht sagen, dass er Sunnit sei (Seite 13 der Verhandlungsniederschrift), keine plausible Erklärung zu liefern.

Doch auch ungeachtet dessen, gelang es dem Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht, einen Abfall vom Islam glaubhaft zu machen, und blieben seine diesbezüglichen Angaben völlig vage und nicht stringent. So brachte der Beschwerdeführer eingangs vor, seit drei Jahren die Kirche zu besuchen (Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Nach näherer Befragung blieb dann letztlich nur noch übrig, dass er außerhalb von Messen öfter in den Stephansdom gehe und sich dort hinsetze, weil er sich dort psychisch beruhigen könne. Der Beschwerdeführer vermochte dem Gericht schlicht keine nachvollziehbaren Gründe dafür anzugeben, warum er denn vom Islam abgefallen sein sollte. Seine Ausführungen, dass 30 Jahre lang Koran und beten nichts gebracht und er keine Ergebnisse gesehen hätte (Seite 12 der Verhandlungsniederschrift), waren schlicht zu wenig, um einen Abfall vom Islam glaubhaft zu machen.

Es war überdies nicht ersichtlich, inwieweit die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgezeigte “Kreuzkette” einen Abfall vom Islam belegen sollte. Bei der Halskette des Beschwerdeführers, die aus einem großen blauen Stein besteht, wobei in der Fassung eine Art Kreuz mit kleinen Steinen enthalten ist, handelte es sich eindeutig um kein christliches Symbol und konnte auch erst über konkretes Zeigen des Beschwerdeführers überhaupt eine Art Kreuz identifiziert werden. Im Übrigen trug der Beschwerdeführer die Halskette ohnedies nicht sichtbar unterhalb seiner Kleidung, sodass auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan kein Grund erkennbar ist, warum er diese nicht weiter tragen könnte.

In diesem Zusammenhang erscheint es nicht konsequent, dass der Beschwerdeführer die Kirche und seine “Kreuzkette” in der Verhandlung dermaßen betonte, während er zugleich angab, gar kein Christ zu sein (Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Dies ging sogar soweit, dass er seine Rückkehrbefürchtungen damit einleitete, dass er seine Kette nicht weggeben werde und diese Kette ihm Ruhe bringe (vgl. Seite 14 der Verhandlungsniederschrift). Diese übermäßige Betonung in Richtung Christentum verminderte letztlich nur die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und hinterließ den Eindruck, dass der Beschwerdeführer damit einfach nur versucht, eigene Nachfluchtgründe zu kreieren.

Selbst auf die Frage seiner Rechtsvertretung konnte er keine plausible Erklärung bieten: “RV: Sie haben gesagt, dass Sie den Islam nicht akzeptieren, zuvor, dass Sie aber an Allah glauben. Was meinen Sie damit? Können Sie das erklären? BP: Ich meine damit Gott.” (vgl. Seite 14 der Verhandlungsniederschrift). Auch das fügte sich nahtlos in das Gesamtbild der Unglaubhaftigkeit dieser Angaben ein.

Schließlich erscheint es auch nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer bereits seit drei Jahren vom Islam abgefallen sein sollte, aber erst jetzt einen Folgeantrag stellte.

Aus diesen Gründen hat sich für die erkennende Richterin ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht vom Glauben abgefallen und weiterhin schiitischer Moslem ist. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen und ist auch kein Grund ersichtlich, warum ihm eine solche unterstellt werden sollte. Dass der Beschwerdeführer nicht betet und nicht fastet, konnte ihm angesichts seines zuvor dargelegten Aussageverhaltens schlicht nicht geglaubt werden.

Weiters hat der Beschwerdeführer eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung oder oppositionelle Gesinnung nicht glaubhaft machen können. Dies aus folgenden Erwägungen:

Zwar erwähnte der Beschwerdeführer die Taliban – anders als den Abfall vom Islam – bereits in der Erstbefragung. Dabei erschöpften sich seine Angaben allerdings darin, dass die Taliban dort herrschen würden und die Frauen dort keinerlei Rechte hätten (AS 9 im Verwaltungsakt). Eine wie auch immer geartete ablehnende Haltung oder oppositionelle Gesinnung erwähnte er hingegen nicht.

Auch vor dem Bundesamt machte er nur wenig Angaben zu einer ablehnenden Haltung gegenüber den Taliban, sondern bezog sich primär auf die schlechte Sicherheitslage. Mit der Frage konfrontiert, weshalb es ihm wichtig sei, denselben Status wie seine Familienangehörigen zu erlangen, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er das gleiche wolle. Der subsidiäre Schutz sei nur vorübergehend und müsse verlängert werden. Er habe jetzt erst verstanden, warum er kein Asyl bekommen habe. Er hätte keine [erste] Frau gehabt und somit stehe es ihm zu (AS 39 im Verwaltungsakt). Auch hier wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, seine ablehnende Haltung bzw. oppositionelle Gesinnung gegenüber den Taliban zumindest kurz zu erwähnen.

Im Gegenteil bejahte der Beschwerdeführer sogar die darauffolgende Frage, ob dies bedeute, dass er keine eigenen Gründe habe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine ablehnende Haltung oder oppositionelle Gesinnung gegenüber den Taliban, ist es völlig unglaubhaft, dass er diese Frage bejahen und nicht allerspätestens zu diesem Zeitpunkt eine solche ausführlich vorbringen würde.

Vor diesem Hintergrund konnte auch seinen Angaben in der Verhandlung, deren Glaubhaftigkeit überdies im Lichte der unglaubwürdigen Aussagen zum Abfall vom Islam als vermindert anzusehen waren, nicht gefolgt werden. Dabei gestalteten sich seine Angaben in freier Erzählung vage (vgl. Seite 11 und 13 der Verhandlungsniederschrift) und wirkten seine Aussagen insgesamt schlichtweg konstruiert, um doch noch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen zu erhalten (siehe schon die Erwägungen oben).

Vereinzelte Aussagen, dass er sich einmischen werde, wenn eine Frau schlecht behandelt (Seite 14 der Verhandlungsniederschrift) oder dass er seine Meinung offen darlegen werde (Seite 15 der Verhandlungsniederschrift), waren nicht glaubhaft, zumal er ein solches Engagement weder in der Erstbefragung noch vor dem Bundesamt erwähnte und er es auch in der Verhandlung erst über mehrere Nachfragen äußerte.

Insgesamt verdichtete sich im Verlauf der Verhandlung vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine eigenen (Nach-)Fluchtgründe hat, sondern er schlicht den Status von seinen Familienangehörigen abgeleitet haben wollte, wie er auch an mehreren Stellen im Verfahren betonte (AS 9 und 39 im Verwaltungsakt; Seite 12 der Verhandlungsniederschrift).

Weiters haben sich aus den aktuellen Länderberichten zu Afghanistan keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohe:

Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen, die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den in den Länderinformationen erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt.

Es wird weiters keinesfalls übersehen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Jahr 2003 verlassen hat und in den Iran gereist ist. Die vor dem Bundesamt noch behaupteten Befürchtungen, dass die Taliban sie nicht als Afghanen betrachten würden, diejenigen die “außerhalb” wie im Iran gelebt hätten (vgl. AS 38 im Verwaltungsakt), hielt er im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter aufrecht. Dabei ergibt sich aus den Länderberichten eindeutig, dass es eine hohe Zahl an Afghanen aus dem Iran freiwillig und unfreiwillig nach Afghanistan zurückkehrten. Dass dem Beschwerdeführer deshalb eine Verfolgung droht, ist demnach ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts im Iran oder in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstils, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte:

Der Beschwerdeführer, dessen Alltag durch seinen Gesundheitszustand stark eingeschränkt ist, arbeitet nicht, verbringt seine Freizeit mit seiner Familie, hilft ein bisschen im Haushalt, geht manchmal einkaufen und schaut YouTube-Videos. Er hat einen einzelnen Alphabetisierungskurs besucht, keine Deutschprüfung absolviert, ist kein Mitglied in einem Verein und übt auch aktuell keine gemeinnützigen, ehrenamtlichen Tätigkeiten aus.

Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht.

Auch die Berücksichtigung des Haarreifens des Beschwerdeführers sowie der gelegentliche Konsum von Alkohol lassen keinen anderen Schluss zu. Dass der Beschwerdeführer nicht bete und nicht faste, konnte er nicht glaubhaft machen (siehe dazu im Detail oben).

Wie bereits ausgeführt, können Männer ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen und sind die dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religionszugehörigkeit konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer gehört als Tadschike mit ca. 27 % der zweitgrößten Bevölkerungsgruppe in Afghanistan an. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt.

Hingegen sind schiitische Gläubige nach den Länderberichten immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien. Am 14.12.2023 ordnete das Taliban-Ministerium für höhere Bildung gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen.

Demnach ist den Länderberichten zwar zu entnehmen, dass Schiiten in Afghanistan unter dem Talibanregime durchaus Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch ist keine Gruppenverfolgung der Schiiten in einem asylrelevanten Ausmaß erkennbar.

Im Hinblick auf die Volksgruppe der Tadschiken oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.

2.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan vom 07.11.2025 (Version 13). Da diese aktuellen Länderinformationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (unter anderem die laufende Aktualisierung der Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Lage in Afghanistan eingetreten ist.

In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde (Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 materiell-rechtlich die Statusverordnung anzuwenden und sind nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden.

3.2.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

Gemäß Art. 13 Statusverordnung ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Statusverordnung erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 Statusverordnung ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 Statusverordnung (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die Statusverordnung übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – weder einen Abfall vom Islam noch eine ablehnende bzw. oppositionelle Haltung gegenüber den Taliban glaubhaft machen.

Er hat sich in Österreich weiters keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm sonst aktuell in Afghanistan eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der Statusverordnung genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Aus den UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.

Aus der EUAA Country Guidance (Juni 2026) kann sich zudem auch für Personen, denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird sowie für Personen, denen vorgeworfen wird, gegen religiöse, moralische bzw. gesellschaftliche Normen verstoßen zu haben, ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.

Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass sich auch unter Berücksichtigung der UNHCR- und EUAA-Leitlinien keine andere Beurteilung ergibt.

Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer daher in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung.

Zum Familienverfahren:

Der Beschwerdeführer strebte primär die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (nunmehr: der Flüchtlingseigenschaft) im Familienverfahren an.

Darüber wurde allerdings bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2017, W143 2162536-1/10E, rechtskräftig entschieden. Einer neuerlichen Entscheidung steht – wie bereits das Bundesamt in seinem Bescheid ausführte und auch in der Verhandlung erörtert – die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen und kann diese nicht mit den vorgebrachten Argumenten einer fehlenden Rückübersetzung sowie einer vermeintlich falschen Übersetzung des damaligen Dolmetschers mit einem Folgeantrag auf internationalen Schutz bekämpft werden.

Ungeachtet dessen, könnte selbst eine neuerliche Prüfung im Familienverfahren nicht zur gewünschten Gewährung der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer führen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 StatusVO sind für Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, Aufenthaltstitel auszustellen, wenn sie selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 sieht demgegenüber weiterhin eine Ableitung im Familienverfahren vor. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben ist allerdings davon ausgehen, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht entgegensteht und daher unangewendet bleiben muss (vgl. dazu allgemein: VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033; VwGH 27.05.2026, Ro 2025/18/0005; mwN).

Ausgehend davon war auf die vor dem Bundesamt vorgelegten eidesstättigen Erklärungen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers (AS 57 und 59 im Verwaltungsakt) nicht weiter einzugehen und waren auch sonst keine Beweise zur Ableitung im Familienverfahren aufzunehmen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher – mit der aufgrund der nach Bescheiderlassung erfolgten Änderung der Rechtslage erforderlichen Maßgabe – als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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