Bundesverwaltungsgericht I413 2343836-2

I413 2343836-2Bundesverwaltungsgericht11.08.2026

Regest

Fristablauf Mängelbehebung Übersetzung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I413 2343836-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I413.2343836.2.00

Spruch

I413 2343836-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ITALIEN, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 14.07.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2026 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer richtete mit E-Mail vom 15.06.2026 ein in englischer Sprache gehaltenes Anbringen, welches drei ebenfalls englischsprachige Anbringen enthielt.

Mit Schreiben vom 25.06.2026 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, dieses Anbringen dahingehend zu verbessern, dass es bis zum 10.07.2026, einlangend bei der belangten Behörde, in deutscher Sprache eingebracht wird. Sollte bis zu diesem Datum keine Verbesserung erfolgen, werde das Anbringen vom 15.06.2026 zurückzuweisen sein.

Mit E-Mail vom 29.06.2026 übermittelte der Beschwerdeführer ein in englischer Sprache abgefasstes Anbringen mit dem Betreff "ÖGK DORNBIRN MAG XXXX MISCONDUCT – HR NOTIFICATION" an die E-Mail-Adresse office@oegk.at, sowie CC, an die E-Mail-Adressen ombudsstelle@oegk.at; dsb@oegk.at; vorarlberg@oegk.at; XXXX @oegk.at; XXXX @oegk.at; XXXX @oegk.at; XXXX @oegk.at; vaa@volksanw.gv.at; gba@volksanwaltschaft.gv.at; pos@volksanwaltschaft.gv.at; kontakt@sozialministerium.at; XXXX @sozialministerium.gv.at; dsb@dsb.gv.at.

Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 15.06.2026 infolge nicht fristgerechter Behebung der im Verbesserungsauftrag vom 25.06.2026 aufgewiesenen Mängel gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück.

Gegen diesen am 13.07.2026 zugestellten Bescheid richtet sich die per E-Mail vom 16.07.2026 übermittelte, in englischer Sprache verfasste Beschwerde.

Am 21.07.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte eine Übersetzerin mit der Übersetzung der Beschwerde.

Am 10.08.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer übermittelte am 15.06.2026 per E-Mail an Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse sowie anderen Institutionen eine Eingabe mit dem Betreff: "Anticipatory Notice – Formal RSa Submission in Transit to OEGK-Dornbirn (SVN 6364 12 01 74)."

Dieser E-Mail lagen folgende drei Beilagen bei:

1. "01_20260615_Invalidity_30.10.2018_Application_Dr. XXXX _OEGK.pdf (Titel: Formal Declaration of Invalidity of Self-Insurance Application (30/10/2018) due to Lack of Informed Consent)"

2. "02_20260615_Application_Compulsory_Dr. XXXX _OEGK.pdf (Titel: Application for Retroactive Compulsory Insurance as of 30/10/2018)"

3. "03_20260615_KTG_And_Refund_Of_SelfInsurance_Contributions_Dr. XXXX _OEGK.pdf (Titel: Formal Request for Reimbursement of Krankengeld and Refund of Self-Insurance Contributions)"

Dieses Anbringen samt den oben angeführten Beilagen langte am 18.06.2026 auch auf postalischem Wege bei der ÖGK ein.

Das Anbringen vom 15.06.2026 samt Beilagen wurde in englischer Sprache eingebracht.

Mit Verbesserungsauftrag der ÖGK vom 25.06.2026 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die Eingabe vom 15.06.2026 bis (einlangend) 10.07.2026 in deutscher Sprache bei Eingabe per E-Mail an die in der Erreichbarkeitskundmachung der ÖGK kundgemachte E-Mail-Adresse: office@oegk.at einzubringen. Auf die Rechtsfolge einer Zurückverweisung bei Nichtnachkommen des Verbesserungsauftrags bis zum 10.07.2026 wies die belangte Behörde ausdrücklich hin. Im Verbesserungsauftrag ist auch die Rechtsgrundlage § 13 Abs 3 AVG wiedergegeben.

Dieses Schreiben wurde am 26.06.2026 postalisch mittels Aushändigung an die Ehefrau des Beschwerdeführers zugestellt. Die Ehefrau lebt mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat von diesem Schreiben am 26.06.2026 Kenntnis erhalten.

Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach, da er keinen Sinn darin gesehen hatte, sein Anbringen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, weil er bereits mit der belangten Behörde Kontakt mit englischen Texten hatte. Eine fristgerechte Verbesserung seines Anbringens im Sinne des Verbesserungsauftrages vom 26.06.2026 erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 14.07.2026 wies die ÖGK das Anbringen des Beschwerdeführers vom 15.06.2026 infolge nicht fristgerechter Behebung der im Verbesserungsauftrag vom 25.06.2026 aufgewiesenen Mängel gemäß § 13 Abs 3 AVG als mangelhaft zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 10.08.2026.

Aufgrund der im Verwaltungsakt zu ON 9 einliegenden, am Montag, 15.06.2026, 10:56 Uhr, abgesendeten E-Mail ergeben sich die Feststellungen zum Anbringen des Beschwerdeführers vom 15.06.2026. Dass er dieses Schreiben auch der belangten Behörde zugemittelt hatte, teilte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2026 mit. Es ergeben sich keine Zweifel an den diesbezüglich getroffenen Feststellungen.

Durch Einsicht in dieses Anbringen (ON 9 des Verwaltungsaktes) konnte sich das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugen, dass dieses samt den Beilagen langte am 18.06.2026 in englischer Sprache verfasst ist, womit keine Zweifel darüber bestehen, dass es in englischer Sprache eingebracht worden ist.

Der Inhalt des Verbesserungsauftrags der belangten Behörde vom 25.06.2026 ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Einsicht in den in ON 10 des Verwaltungsaktes einliegenden Schreibens vom 25.06.2026 mit dem Betreff "Ihre Eingabe vom 15.06.2026 Verbesserungsauftrag". Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, die Eingabe vom 15.06.2026 bis (einlangend) 10.07.2026 in deutscher Sprache bei Eingabe per E-Mail an die in der Erreichbarkeitskundmachung der ÖGK kundgemachte E-Mail-Adresse: office@oegk.at einzubringen. Überdies ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass auf die Rechtsfolge einer Zurückverweisung bei Nichtnachkommen des Verbesserungsauftrags bis zum 10.07.2026 ausdrücklich hingewiesen und im Verbesserungsauftrag ist auch die Rechtsgrundlage § 13 Abs 3 AVG wiedergegeben worden ist.

Aufgrund des in ON 10 des Verwaltungsaktes einliegenden Rückscheines und der diesbezüglichen Bestätigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass dieses Schreiben am 26.06.2026 postalisch mittels Aushändigung an die Ehefrau des Beschwerdeführers zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und dass er dieses Schreiben am 26.06.2026 erhalten hatte, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass der Verbesserungsauftrag dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist und dieser auch von diesem Schreiben am 26.06.2026 Kenntnis erhalten hat.

Dazu in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2026 zum Verbesserungsauftrag der belangten Behörde befragt, gab er an, dass er sein Anbringen nicht, wie im Verbesserungsauftrag aufgetragen, in die deutsche Sprache übersetzen ließ. Er habe keinen Sinn darin gesehen, das zu tun. Er habe ja schon Kontakt mit der ÖGK mit englischen Texten gehabt. In weiterer Folge brachte er zum Ausdruck, dass er das Schreiben nicht verstanden habe, weil es komplett auf Deutsch verfasst worden sei und verneinte es, dieses Schreiben vom 26.06.2026 in eine ihm geläufige Sprache übersetzt zu haben. Er habe bereits dutzende Male gebeten, zweisprachige Texte zu schicken, wenn die Behörde schon Deutsch schreiben müsse; der namentlich genannte Sachbearbeiter der belangten Behörde habe seine Bitte nach zweisprachigen Texten abgelehnt. Insgesamt gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung, dass er auf nicht-deutsche Texte besteht und es geradezu ablehnt, in der deutschen Sprache mit der belangten Behörde zu kommunizieren. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht, auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zwar sich mit E-Mail vom 29.06.2026, 10:55 Uhr, verschiedene Sachbearbeiter der belangten Behörde bei diversen Stellen der ÖGK, aber auch bei der Volksanwaltschaft, dem Sozialministerium, der Datenschutzbehörde und sogar bei der Rechtsanwaltskammer von Vorarlberg wegen "misconduct" anzeigte, jedoch nichts vornahm, um dem Verbesserungsauftrag nachzukommen, davon überzeugt, dass der Beschwerdeführers nicht dem Verbesserungsauftrag nachgekommen ist. Als Motiv gab er an, er habe keinen Sinn darin gesehen, sein Anbringen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, weil er bereits mit der belangten Behörde Kontakt mit englischen Texten gehabt habe, was glaubhaft erscheint. Es war somit die Feststellung zu treffen, dass eine fristgerechte Verbesserung seines Anbringens im Sinne des Verbesserungsauftrages vom 26.06.2026 nicht erfolgt ist.

Aus dem im Verwaltungsakt in ON 12 einliegenden Bescheid vom 14.07.2026 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die ÖGK das Anbringen des Beschwerdeführers vom 15.06.2026 infolge nicht fristgerechter Behebung der im Verbesserungsauftrag vom 25.06.2026 aufgewiesenen Mängel gemäß § 13 Abs 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesen hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach Art 8 Abs 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

Ungeachtet der Sprachkenntnisse des Beamten haben sich die Behörden nach Art 8 Abs 1 B-VG der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Art 8 Abs 1 B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (vgl VwGH 04.09.2014, 2013/12/0178 mwN). Es besteht kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde, es sei denn, es ist eine weitere Sprache als Amtssprache zugelassen (vgl VwGH 14.05.2014, 2012/06/0226).

Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221 mwN). Daran hat auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nichts geändert (vgl VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288).

Englisch ist demnach keine zulässige Amtssprache in Österreich. Es besteht auch kein Recht des Beschwerdeführers, von der Behörde Erledigungen in anderen als der deutschen Sprache abgefassten Sprachen oder mehrsprachig abgefasste Erledigungen zu verlangen. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, sich allenfalls um eine Übersetzung eines in der deutschen Sprache abgefassten behördlichen Erledigung in eine ihm geläufige Sprache zu kümmern.

Mit Recht hat daher die belangte Behörde in der Abfassung des Anbringens vom 15.06.2026 in englischer Sprache einen (verbesserungsfähigen) Mangel erblickt und im Wege des Verbesserungsverfahrens dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, diesen Mangel durch Vorlage eines in der deutschen Sprache verfassten Anbringens zu beheben. Diese Gelegenheit ließ der Beschwerdeführer verstreichen, weil er nach eigener Ansicht keinen Sinn darin gesehen habe, diesem Verbesserungsauftrag nachzukommen, zumal er ja schon Kontakt mit der ÖGK mit englischen Texten gehabt habe. Damit ist freilich eine Verbesserung der in Englisch abgefassten Eingabe durch den Beschwerdeführer binnen der angeführten Frist nicht erfolgt. Die von der belangten Behörde eingeräumte Frist zur Verbesserung des Mangels war – insbesondere vor dem Hintergrund einer Vielzahl an frei verfügbarer Online-Sprachtools – auch als angemessen anzusehen (vgl VwGH 27.01.2025, Ra 2024/05/0025 zur einzelfallbezogenen Beurteilung).

Wenn der Beschwerdeführer vermeint die ÖGK habe nicht rechtmäßig gehandelt, denn wenn man ihm auf Japanisch schreibe, dass er etwas auf Türkisch vorgelegen solle und er kein Japanisch könne, wie er dann wissen solle, was man von ihm wolle, ist festzuhalten, dass Art 8 Abs 1 B-VG die deutsche Sprache zur Amtssprache – unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte (auf welche sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen kann, zumal er keiner sprachlichen Minderheit angehört) – erklärt. Daher ist es nicht relevant, ob der Beschwerdeführer als Adressat einer behördlichen Erledigung die deutsche Sprache versteht oder nicht. Hieran kann auch nichts ändern, wenn – wie er weiter einwirft – es einige Unterlagen gäbe, die sowohl in Englisch als auch auf Deutsch verfügbar seien. Solche Unterlagen können aus praktischen Gründen von Behörden verwendet werden, jedoch hat eine nicht der deutschen Sprache mächtige Person kein Anrecht darauf, aus diesem Grund mit der Behörde in einer anderen als der Staatssprache iSd Art 8 Abs 1 B-VG zu kommunizieren. Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren einwirft, man erwarte von ihm, dass er fließend Deutsch beherrsche und er zum Zeitpunkt der Registrierung kein Deutsch gekonnt habe und es so zu einer falschen Registrierung gekommen sei, ist – ohne auf diese Frage einzugehen, ob eine solche falsche Registrierung erfolgte – grundsätzlich festzuhalten, dass es das Risiko der nicht der deutschen Sprache mächtigen Person ist, dass es zu Irrtümern kommen kann, wenn sich diese Person ohne sprachlichen Beistand – zB eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher – rechtserhebliche Erklärungen abgibt, ohne diese sprachlich sinnerfassend zu verstehen, wobei freilich auch die Behörde bei Zweifeln an der sprachlichen Kompetenz einer rechtssuchenden Partei die Frage des Vorgehens nach § 38a AVG (Beiziehung von amtlichen/nichtamtlichen Dolmetschern) zu klären haben wird. Dass die belangte Behörde die Amtssprache Deutsch verwendet, kann ihr aber nicht vorgeworfen werden.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die Entscheidung der ÖGK sei falsch gewesen, weil es sich nicht um einen Antrag oder eine Eingabe bei Gericht gehandelt hat, sondern um eine normale Konversation mit der ÖGK über die Frage seiner Registrierung gehandelt habe. Außerdem hätten sie schon öfters in Englisch kommuniziert. Der Beschwerdeführer verkennt, dass § 13 Abs 3 AVG nicht von Anträgen oder Eingaben spricht, sondern den allgemeinen Begriff des "schriftlichen Anbringens" verwendet und damit zum Ausdruck bringt, dass ein solches vorliegt, wenn es dem Beschwerdeführer zurechenbar geschrieben und der Behörde überreicht ist (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 7). Ein solches als schriftliches Anbringen iSd § 13 Abs 3 AVG liegt bei der E-Mail vom 15.06.2026 und ihren Anhängen vor. Nachdem dieses schriftliche Anbringen nicht in der deutschen Sprache abgefasst wurde und keine Sonderbestimmungen die Verwendung der englischen Sprache im vorliegenden Fall vorsehen (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 19), lag ein nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor. Dem entsprechenden Verbesserungsauftrag ist freilich der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb die Behörde nach § 13 Abs 3 AVG nach Verstreichen der Verbesserungsfrist das schriftliche Anbringen vom 15.06.2026 zurückweisen durfte.

Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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