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L501 2340507-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2340507-1
L501 2340507-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2026
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
L501 2340507-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.03.2026, XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1.Mit dem am 25.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Im Antrag wird nur das Leiden „Borreliose“ angeführt.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 10.12.2025 wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Position
GdB
1
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Nacken-, Schulter- und Armschmerzen bei Zustand nach Borreliose
Die Einstufung erfolgt aufgrund einer unspezifischen Schmerzsymptomatik. Der nachgewiesene Antikörpertiter ist nicht eindeutig richtungsweisend für eine Spätborreliose. Die Notwendigkeit einer Analgetikagabe ist nicht dokumentiert. Klinisch-neurologisch zeigt sich ein unauffälliger Befund. Fachärztlich-orthopädische Befunde liegen nicht vor.
20
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Mit Schreiben vom 10.12.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
In ihrer Stellungnahme vom 14.12.2025 verwies die bP auf den beigelegten Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin in Regensburg vom 06.07.2011; sie sei damals akut zum Hämatologen geschickt worden. Es sei eine Thrombozytopenie festgestellt worden, was sie auch bei ihrem stationären Aufenthalt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Regensburg, Arztbrief vom 04.02.2022, mit „abchecken“ habe lassen. Seit dieser Zeit nehme sie Kryptosan HE (ein Nahrungsergänzungsmittel).
I.2.In dem von der belangten Behörde hierauf eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie vom 20.01.2026 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung vom 31.01.2026, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Klinischer Status – Fachstatus:
Derzeitige Beschwerden: bP berichtet, sie leide unter Schmerzen in beiden Schultergelenken mit Ausbreitung bis zu den Händen. Außerdem bekomme sie etwa zwei- bis dreimal pro Monat Schmerzen in beiden Kniegelenken. Sie brauche nach dem morgendlichen Aufstehen einige Zeit bis sie sich gut bewegen könne. Unter diesen Beschwerden leide sie seit einer Borrelieninfektion Ende April 2024. Davon abgesehen sei sie beschwerdefrei.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ibuprofen oder Mexalen bei Bedarf
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Position
GdB
1
Borreliose 04/2024 Schmerzen im Schulterbereich beidseits mit Ausstrahlung bis zu den Händen und zeitweise Knieschmerzen beidseits
Die Position 04.11.01 wird mit 20% eingestuft.
Die Wahl des oberen Rahmensatzes ergibt sich aufgrund beklagter Schmerzen in beiden Armen und zeitweisen Knieschmerzen seit einer Borrelieninfektion im April 2024. Klinisch-neurologisch zeigt sich ein unauffälliger Befund, abgesehen von einem berichteten Elektrisieren an beiden Schienbeinen und Fußrücken, auch laborchemisch (Borrelienserologie 03/2025) zeigt sich kein Hinweis für eine Spätborreliose.
20
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 1 bestimmt den Grad der Behinderung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es liegen keine weiteren einstufungsrelevanten Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen vor.
Mit Schreiben vom 26.02.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 02.03.2026 monierte die bP die Nichtaufnahme der Thrombozytopenie in das Gutachten vom 20.01.2026. Sie habe deshalb definitiv nicht nur häufig Hämatome und Petechien, sondern oft Nasenbluten und Zahnfleischbluten.
In der Folge wurde eine Stellungnahme der das Gutachten vom 20.01.2026 erstellt habenden Sachverständigen vom 17.03.2026 eingeholt, in dem im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:
„Vorliegend ist ein Befund der Schwerpunktpraxis und Tagesklinik für Hämatologie und Onkologie vom 09.06.2011 mit den Diagnosen:
Eisenmangelanämie nach Blutverlust (chronisch), Verdacht auf idiopathische thrombozytopenische Purpura
Die Probandin steht in keiner hämatologischen Betreuung und es liegen keine Befunde vor, die eine idiopathische thrombozytopenische Purpura bestätigen.
Es ergibt sich somit keine Änderung der Einschätzung.“
I.3.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Antrag der bP auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen wird. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP erneut die Nichtaufnahme ihrer Thrombozytopenie in das Gutachten. Sie habe einen Befund vom 09.06.2011 sowie einen stationären Arztbrief vom 05.02.2022 vom Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Regensburg vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 17.03.2026 habe die Sachverständige jedoch nur auf den Befund vom 09.06.2011 Bezug genommen, in dem lediglich ein Verdacht auf idiopathische thrombozytopenische Purpura geäußert worden sei. Im Befund der Barmherzigen Brüder Regensburg vom 05.02.2022 wird jedoch sehr wohl die Diagnose Thrombozytopenie gestellt. Durch die Thrombozytopenie leide sie häufig an schmerzhaften Hämatomen und Petechien sowie an starkem Nasen- und Zahnfleischbluten. Dies schränke sie in ihrem Alltag stark ein.
I.4.Mit Schreiben vom 02.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nahm die Sachverständige mit Schreiben vom 22.05.2026 Stellung zum Befund der Barmherzigen Brüder Regensburg vom 05.02.2022:
„Vorliegend war bei Gutachtenerstellung ein stationärer Arztbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Regensburg vom 05. Februar 2022. Unter Diagnosen wurde unter anderem eine Thrombozytopenie dokumentiert und der Verweis auf den Verdacht auf eine idiopathische thrombozytopenische Purpura im Jahr 2011 (erhoben in der Schwerpunktpraxis und Tagesklinik für Hämatologie und Onkologie im Fachärztezentrum Regensburg 07/2O11). Bei der idiopathischen thrombozytopenischen Purpura handelt es sich um eine seltene Autoimmunerkrankung, bei der das lmmunsystem fälschlicherweise Thrombozyten (Blutplättchen) zerstört. Die Folge ist ein Mangel an Thrombozyten und eine dadurch bedingte erhöhte Blutungsneigung, erkennbar an punktförmigen Hautblutungen und blauen Flecken. Beides konnte im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Neue Befunde (Blutbild, Kontrolle an einer hämatologischen Ambulanz) wurden nicht vorgelegt, der letzte Blutbefund datiert somit im Februar 2022. Zusammenfassend ergibt sich keine Änderung der von mir erfolgten Einschätzung des Grades der Behinderung.“
Mit Schreiben vom 26.02.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 09.06.2026 erklärte die bP, die Sachverständige habe sie bei der Untersuchung nicht aufgefordert, die Kleidung abzulegen. Sie habe sehr wohl Petechien am Rücken und am Bauch. Bei der Einladung zur Untersuchung sei sie nicht aufgefordert worden, Befunde mitzunehmen, sondern nur eine ärztlich bestätigte Medikamentenliste. Es gebe sehr wohl aktuelle Blutbefunde, z.B. vom 13.03.2025. Dem Schreiben beigelegt war ein Laborbefund vom 13.03.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bP befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 25.11.2025 im Sozialministeriumservice eingelangt.
Folgende Funktionseinschränkung liegt vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Position
GdB
01
Borreliose 04/2024 Schmerzen im Schulterbereich beidseits mit Ausstrahlung bis zu den Händen und zeitweise Knieschmerzen beidseits
Die Position 04.11.01 wird mit 20% eingestuft.
Die Wahl des oberen Rahmensatzes ergibt sich aufgrund beklagter Schmerzen in beiden Armen und zeitweisen Knieschmerzen seit einer Borrelieninfektion im April 2024. Klinisch-neurologisch zeigt sich ein unauffälliger Befund, abgesehen von einem berichteten Elektrisieren an beiden Schienbeinen und Fußrücken, auch laborchemisch (Borrelienserologie 03/2025) zeigt sich kein Hinweis für eine Spätborreliose.
20
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.01.2026 ist im Zusammenhalt mit den Stellungnahmen vom 17.03.2026 und 22.05.2026 ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die Funktionseinschränkung wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und der entsprechenden Position der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Wenn die bP die nicht erfolgte Einschätzung der Thrombozytopenie moniert, so ist den Ausführungen der Sachverständigen vom 22.05.2026 zu folgen, wonach im Arztbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Regensburg vom 05. Februar 2022 unter Diagnosen unter anderem eine Thrombozytopenie unter Verweis auf die Verdachtsdiagnose der Schwerpunktpraxis und Tagesklinik für Hämatologie und Onkologie im Fachärztezentrum Regensburg aus dem Jahr 2011 aufscheint. Abgesehen von der Frage, ob die Sachverständige den Bauch und den Rücken der bP befundet hat oder nicht, wurden von der bP erstmalig in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2026 Hämatome, Petechien, Nasenbluten und Zahnfleischbluten vorgebracht. Der Sachverständigen ist auch zuzustimmen, dass von der bP keine neuen Befunde (Blutbild, Kontrolle an einer hämatologischen Ambulanz) vorgelegt wurden, der letzte Blutbefund vielmehr vom Feber 2022 datierte. Ein aktueller Blutbefund wurde insbesondere auch im Zuge der Beschwerde nicht vorgelegt.
Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedenfalls die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung hinsichtlich ihres Vorbringens nicht nachgekommen. Es wäre an ihr gelegen, entsprechende Blutbefunde in Vorlage zu bringen bzw. Behandlungen nachzuweisen. Dies hat sie jedoch unterlassen.
Wenn die bP vorbringt, ihr sei nicht aufgetragen worden, Befunde zur Sachverständigen mitzubringen, so ist auf die bereits bei Antragstellung im Formular enthaltenen Aufforderung, aktuelle (Anm.: Hervorhebung im Original) medizinische Unterlagen über die Gesundheitsschädigungen beizubringen, hinzuweisen.
Der Sachverständigen ist sohin beizupflichten, wenn sie vor diesem Hintergrund eine Einschätzung des vorgebrachten Leidens nicht vorgenommen hat.
Betreffend die erst nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beigebrachten Befunden ist wie folgt auszuführen: Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 19 Abs. 1 BEinstG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des Verfahrens. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Befunde vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Die nachgereichten Unterlagen fallen sohin grundsätzlich unter das Neuerungsverbot.
Entscheidungswesentlich ist allerdings zudem, dass es an konkretem Vorbringen fehlt, weshalb das eingeschätzte Leiden „Borreliose“ mit einem Grad der Behinderung von „nur“ 20 vH durch das Leiden „Thrombozytopenie“ mit den vorgebrachten Symptomen - Hämatome, Petechien, starkes Nasen- und Zahnfleischbluten - so verstärkt werden sollte, dass es zu einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vH., wie er für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. der Erlangung eines Behindertenpasses unabdingbar ist, kommen sollte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 20.01.2026 samt ergänzenden Stellungnahmen vom 17.03.2026 und 22.05.2026. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3.Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
II.3.2.Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise wie folgt:
Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[…]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. […]
II.3.3.Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 20.01.2026 ist im Zusammenhalt mit den Stellungnahmen vom 17.03.2026 und 22.05.2026 - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkung wurde gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft; es liegt sohin kein Grad der Behinderung von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind daher nicht erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in der gegenständlichen Entscheidung ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten samt Stellungnahmen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
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