Bundesverwaltungsgericht L501 2343894-1

L501 2343894-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2026

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L501 2343894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2343894.1.00

Spruch

L501 2343894-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 05.03.2026, XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1.Mit dem am 25.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) – aufgrund Zeitablaufs ihres bisherigen Passes - die Neuausstellung des Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin / Chirurgie vom 07.01.2026 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung vom 20.11.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Depression-V.a Long-Covid-Syndrom.

Trotz Medikation teilweise instabile psychische Verhältnisse mit mäßiger sozialer Beeinträchtigung.

Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (HWS/LWS).

Einstufung der Erkrankung mit 40 %-Mäßige Funktionseinschränkungen im Alltag bei geringer Krankheitsaktivität

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:

„Derzeit liegen aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert.“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen.

Mit Schreiben vom 22.01.2026 teilte die bP mit, dass es entgegen der Aussage im übermittelten Gutachten zu keiner Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Vergleich zum Vorgutachten aus November 2023 gekommen sei Die psychischen Einschränkungen (depressive bzw. affektive Störung im Zusammenhang mit Long-COVID) sowie die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit chronischer Schmerzsymptomatik bestünden weiterhin unverändert fort. Auch das ausgeprägte Fatigue-Syndrom schränke ihre Belastbarkeit im Alltag nach wie vor erheblich ein. Die im Gutachten selbst angeführten medizinischen Befunde aus den Jahren 2025 würden vielmehr das Fortbestehen der chronischen Erkrankungen bestätigen und ließen keine nachhaltige funktionelle Verbesserung erkennen. Gerade bei chronischen und wellenförmig verlaufenden Erkrankungen sei eine kurzfristige Momentaufnahme nicht geeignet, eine gesundheitliche Besserung zu belegen.

Seitens der belangten Behörde wurde hierauf eine Stellungnahme des das Gutachten erstellt habenden Sachverständigen vom 24.04.2026 eingeholt, in welchem ausgeführt wird, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.01.2026 keine wesentlichen Änderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben hätten.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP unter Beilage eines neurologischen Befundberichts, dass sie aufgrund der ME/CFS Erkrankung unter einer ausgeprägten Schwäche sowie einem starken Schweregefühl in den Beinen leide. Dadurch sei es ihr nicht möglich, längere Strecken zurückzulegen; selbst eine Gehstrecke von ca. 200 Metern stelle für sie bereits eine erhebliche Belastung dar. Auch wenn sie diese Distanz gelegentlich bewältigen könne, führe dies im Anschluss zu einer so starken Erschöpfung, dass sie ihren Alltag nicht mehr in gewohnter Weise bewältigen könne.

I.2.Die bP war vor dem bei der belangten Behörde geführten verfahrensgegenständlichen Verfahren seit dem 05.03.2023 im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar.

Im Zuge des zur Ausstellung des Behindertenpasses im Jahr 2023 bei der belangten Behörde abgeführten Verfahrens wurde ein Gutachten einer Sachverständigen aus dem Bereich Innere Medizin vom 18.01.2024 eingeholt, in dem es auszugsweise wie folgt heißt:

Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

01

Affektive Störungen, Depressive Störung mittleren Grades

Verdacht auf Long-Covid-Syndrom mit begleitender Depression und psychosomatischen Störungen, Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte deutlich eingeschränkt trotz Therapie

02

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades

degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierenden Schmerzen, radiologisch maßgeblichen Veränderungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:

„Aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen mit deutlich reduziertem Allgemeinzustand und körperlicher Schwäche ist aktuell das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich“

I.3.Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.07.2025 wurde der bP das Rehabilitationsgeld mit 31.08.2025 entzogen, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig, es bestünde kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederbegutachtung ergeben habe, dass Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliege.

In dem seitens der Pensionsversicherungsanstalt erstellten „Pflegegeldgutachten” vom 27.08.205 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

Gesamtbeurteilung

„bP Zustand hat sich seit der VU 09/2024 leider noch mehr verschlechtert. Sie ist weiterhin körperlich massiv geschwächt bei Long-covid-Syndrom. Hinzugekommen ist eine Lumboischialgie bei Bandscheibenschaden.”

Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

01

Affektive Störungen, Depressive Störung mittleren Grades

Verdacht auf Long-Covid-Syndrom mit begleitender Depression und psychosomatischen Störungen, Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte deutlich eingeschränkt trotz Therapie

02

Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (HWS/LWS) mit rezidivierenden Schmerzen

Aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen mit deutlich reduziertem Allgemeinzustand und körperlicher Schwäche ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe nicht möglich.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis.

Aus den vorgelegten Befunden im Zusammenhalt mit dem seitens der Pensionsversicherungsanstalt erstellten „Pflegegeldgutachten” vom 27.08.205, dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2024 zu entnehmen ist, sowie des mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.07.2025 erfolgten Entzugs des Rehabilitationsgelds wegen einer voraussichtlich dauerhaft vorliegenden Berufsunfähigkeit ergibt sich schlüssig, dass seit Einholung des Gutachtens der belangten Behörde vom 18.01.2024 eine Besserung im Gesundheitszustand der bP nicht eingetreten ist.

In dem seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin / Chirurgie vom 07.01.2026 wurde vom Sachverständigen zwar die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht, allerdings fehlt eine Einschätzung aufgrund der im Zentrum der Erkrankung der bP stehenden Erschöpfungszustände.

Im Hinblick auf das Fehlen einer – wie oben ausgeführt – eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes der bP kann sohin auf das von der belangten Behörde aus dem Bereich der Inneren Medizin vom 18.01.2024 erstellte Gutachten zurückgegriffen werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

II.3.2.Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

II.3.2.1.Bundesbehindertengesetzes (BBG), StF: BGBl. Nr. 283/1990 idgF

§ 1. (1) […]

(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. […]

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder […]

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. […]

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 , in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. […]

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

II.3.2.2.Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

§ 1. (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. […]

(2) Der Behindertenpass hat auf der Vorderseite zu enthalten: […]

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; […]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

–erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

–erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

  1. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

II.3.3. Der bP ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe nicht möglich. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels auch unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse nicht gewährleistet ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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