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L501 2344303-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2344303-1
L501 2344303-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
L501 2344303-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.04.2026, XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1.Mit dem am 05.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass.
I.2.Bereits im Zuge des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses war von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie vom 14.05.2025 eingeholt worden, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung vom 02.05.2025 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Gesamtmobilität – Gangbild:
Er zieht sich alleine aus und an. Beim Gehen wird ein Gehstock verwendet. Einige Schritte kann er auch ohne Gehstock gehen, das Gangbild ohne Stock wirkt breitbeinig und unsicher. Anamnestisch kann er unter Verwendung eines Handlaufs vom Erdgeschoss über die Stiege in den ersten Stock gehen.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Gangstörung bei Normaldruckhydrozephalus;
Zustand nach Implantation eines ventrikuloperitonealen Shunts 02/2025, engmaschige Neurochirurgische ambulante Kontrollen nachgewiesen, anamnestisch erneute Verschlechterung der Gangstörung nach anfänglicher Besserung, zum Untersuchungszeitpunkt etwas breitbasiges Gangbild, Verwendung eines Gehstocks;
40
02
Wirbelsäulenbeschwerden;
Zustand nach Operation einer lumbalen Wirbelkanalstenose 07/2024 mit Dekompression L3/L4 und 4/L5, Überlagerung bezüglich Gangstörung mit Leiden Nummer 1;
30
03
Polyneuropathie;
Laut Arztbrief gering ausgeprägte axonale sensible Polyneuropathie, kein Hinweis auf aktuelle höhergradige Funktionseinschränkung, kein Nachweis regelmäßiger neurologischer Behandlung;
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Das Leiden Nummer 3 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer deutlichen Einschränkung der Mobilität führen. Das neurologische Leiden ist zwar erheblich, öffentliche Verkehrsmittel können jedoch noch benützt werden. Anamnestisch ist im eigenen Haus das Stiegensteigen in den ersten Stock möglich. Die Verwendung eines Gehstockes bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird vorausgesetzt.
I.3.In dem von der belangten Behörde in weiterer Folge eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 11.12.2025 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 02.12.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gesamtmobilität – Gangbild:
Vorgebeugte Körperhaltung. Aufstehen aus dem Sitz und Liegen leicht verlangsamt, Einbeinstand unsicher, AHV und FNV leicht unsicher, Unterberger unkoordiniert leichtgradig. Barfuß Fersengang möglich, Vorfußgang nicht ausführbar. Zur Untersuchung mit einem Gehstock rechts erschienen, Aus- und Ankleiden selbständig
Lfd. Nr.
Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
Gangstörung bei Normaldruckhydrocephalus;
02
Zustand nach Dekompression L3/4 und L4/5 bei Wirbelkanalstenose;
03
Geringgradige Polyneuropathie;
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
Der Antragsteller ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Er kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen (ein Gehstock wird unterstützend verwendet), Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Die Standhaftigkeit ist ausreichend vorhanden, insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich.
Mit Schreiben vom 12.12.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 29.12.2025 gestand die bP ein, dass ihr Krankheitsbild im Gutachten medizinisch nicht unrichtig dargestellt sei. Eine stark wechselnde Beeinträchtigung bei den Beinen habe eine medizinische Abklärung eingeleitet und letztlich zur Diagnose Normdruckhydrozephalus und einer Shunt OP geführt. Ihr ständig wechselndes Gangbild sei jedoch auch danach Teil des medizinischen Gesamtkomplexes geblieben. Das vom Gutachter bewertete Gangbild habe am Untersuchungstag die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zugelassen, was aber aufgrund der nach wie vor auftretenden Schwankungen keinesfalls als dauerhaft bewertet werden könne.
Mit Schreiben vom 06.02.2026 forderte die belangte Behörde die bP zwecks Prüfung ihrer Eingabe auf, neue Befunde, die Ihre Stellungnahme belegten, vorzulegen. Am 05.03.2026 langte in der belangten Behörde der Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.03.2026 ein.
I.4.In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie vom 19.03.2026 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 18.03.2026, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbstständig langsam und sicher gehend mit Walkingstöcken. Selbstständiges Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen möglich, die Untersuchung erfolgt ohne Gehhilfe, verlangsamtes Gangbild, Füße werden regelrecht von der Unterlage gehoben, unauffällige Schrittlänge, allenfalls gering breitbasig, Wendeschritte unauffällig, bipedaler Zehen- und Fersenstand mit Anhalten möglich, monopedal mit Anhalten erschwert möglich (Unsicherheit), Romberg-Stehversuch schwankend ohne Fallneigung, mit Ablenkung (Rechnen) stabiler, im Push- und Pull-Test gute Standsicherheit.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
Normaldruckhydrozephalus sgm. - Z. n. VP-Shunt-Anlage 02/2025, verlangsamtes Gangbild, klinisch kein für Hydrozephalus typisches Gangbild vorliegend, gute erhaltene Halte-und Stellreflexe, anamnestisch keine Kognitionseinschränkungen oder Inkontinenz
02
Wirbelsäulenbeschwerden - zeitweise Schmerzen, Bedarfsmedikation, Z. n. Operation bei Lumbalkanalstenose 07/2024, keine radikulären neurologischen Defizite;
03
Polyneuropathie - unverändert zum Vorgutachten eingestuft
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
Bei Z.n. VP- Shunt-Anlage aufgrund einer Gangstörung bei Normaldruckhydrozephalus besteht subjektiv weiterhin eine wechselnd ausgeprägte Gangstörung mit Gangunsicherheit, deretwegen die bP unterstützend einen Gehbehelf verwendet. In der klinischen Untersuchung ist ein selbstständiges verlangsamtes Gehen ohne erhöhte Sturzgefahr möglich, das Gangbild auch nicht typisch für ein Gangbild bei Hydrozephalus. Bei Z.n. Wirbelkanalstenose bestehen keine die Mobilität einschränkenden sensomotorischen Defizite. Aus medizinischer Sicht ist es möglich, eine Wegstrecke über 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist unter Verwendung eines Handlaufs möglich. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Die in der orthopädischen Stellungnahme beschriebene massiv eingeschränkte Mobilität und Belastbarkeit seitens des Stütz- und Bewegungsapparates war in der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 24.04.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 07.04.2026 teilte die bP mit, dass das von ihr vorgelegte „Gutachten“ eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ihren körperlich deutlich fühlbaren Rechtsanspruch bestätige. Die Behörde habe einen Formalfehler beanstandet und die erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen an sich gezogen, da sie über einen gerichtlich beeideten Sachverständigen verfüge, allerdings sei dessen medizinisches Fachgebiet die Neurologie. Im Gutachten vom 18.03.2026 sei von einer guten Bodenhaftung von Zehen und Fersen, der Füße, das stützfreie Erheben von Sitzgelegenheiten und das gehstockfreie Bewältigen der geforderten Testschritte (über eine kurze Distanz im Untersuchungszimmer) sowie positiv zu bewertende Richtungsänderungen diagnostiziert worden. Die Gutachterin habe dann hypothetisch 400 Meter Gehstrecke festgelegt und eine ausreichende körperliche Standfestigkeit, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermögliche, festgestellt. Diese Behauptung sei unrichtig und widerspreche dem Untersuchungsergebnis des Orthopäden vom 05.03.2026. Bei ihrem Antrag gehe es nicht um hypothetische Leistungsmöglichkeiten, sondern um ihre tatsächliche körperliche Beeinträchtigung. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nicht ohne Begleitperson benutzen und sei im Gehen stark eingeschränkt.
I.5.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP eine nicht erfolgte Berücksichtigung bzw. das Anzweifeln des von ihr vorgelegten „Gutachtens“ eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Ihre Beweglichkeit, ihr Geh- und Stehvermögen sei unverändert schlecht, am Morgen die Ausgangssituation besser und trete tagsüber ein kontinuierlicher Leistungsabfall ein. Sie verwende im Nahbereich ihrer Wohnung Walkingstöcke, weil diese die Muskulatur im Bereich der LWS trainieren helfen, darüber hinaus bevorzuge sie Krücken, mit denen sie ihren Oberkörper aufrichten und die LWS entlasten könne. Für den orthopädischen Bereich seien von der Sachverständigen Beweglichkeitstätigkeiten und wenige Schritte in unterschiedlicher Art für die Einschätzung ihres Beweglichkeitsvermögens abverlangt worden. Sie vermute eine „neurologiebeeinflusste“ Sichtweise, die zur Fehleinschätzung ihres Stütz- und Bewegungsapparats, ihrer körperlichen Belastbarkeit geführt habe. In weiterer Folge beschreibt die bP in allgemein gehaltener Form die bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herrschenden Verhältnisse, um schließlich auszuführen, dass Schwerfälligkeit und Unbeholfenheit bei ihr zugenommen, die körperliche Wendigkeit hingegen abgenommen habe. Sie habe die Balance im aufgerichteten Zustand eingebüßt und benötige eine Stützhilfe. Beim Verharren auf einem Standplatz würden nach kurzer Zeit im Lendenwirbelbereich Schmerzen auftreten, welche sich rasch auf die restliche Wirbelsäule erstreckten.
I.6.Mit Schreiben vom 27.05.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ihr wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
Gangstörung bei Normaldruckhydrozephalus - Zustand nach Implantation eines ventrikuloperitonealen Shunts 02/2025
Verlangsamtes, etwas breitbasiges Gangbild, gute erhaltene Halte -und Stellreflexe
02
Wirbelsäulenbeschwerden – Zustand nach Operation einer lumbalen Wirbelkanalstenose 07/2024 mit Dekompression L3/L4 und 4/L5
keine radikulären neurologischen Defizite; zeitweise Schmerzen, Bedarfsmedikation Voltaren 100 mg
03
gering ausgeprägte axonale sensible Polyneuropathie ohne Hinweis auf höhergradige Funktionseinschränkung
Die Mobilität der bP ist aufgrund der unter den lfd. Nr. 01 bis 02 angeführten Leiden zwar eingeschränkt, kurze Wegstrecken von 300 bis 400m können aber unter Verwendung eines einfachen Gehbehelfs aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe in einem langsamen Tempo zurückgelegt werden. Die Funktionen der unteren Extremitäten sind ausreichend um übliche Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in das öffentliche Verkehrsmittel mit Hilfe eines Handlaufs ausreichend sicher überwinden zu können. Eine wesentliche Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten liegt nicht vor, sodass Greifbewegungen und das Halten an Griffen und Stangen gewährleistet sind. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist im Hinblick auf die körperliche Konstitution der bP als gegeben anzusehen. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit; dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Allenfalls auftretende Schmerzen erreichen kein die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinderndes Ausmaß. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels ist unter Beachtung sämtlicher vorliegender Funktionsbeeinträchtigungen gewährleistet.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztliche Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die Funktionseinschränkungen wurden von den Sachverständigen unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde auf Basis der von ihnen jeweils vorgenommenen klinischen Untersuchung der bP erhoben. Als nachvollziehbar erweisen sich in der Folge auch ihre Ausführungen zur Frage, ob bzw. inwiefern die erhobenen Funktionsbeeinträchtigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschränken.
Wenn die bP die Nichtberücksichtigung des von ihr am 05.03.2026 vorgelegten „Gutachtens“ ihres Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie kritisiert, so ist zu betonen, dass es sich hierbei um kein Gutachten im Rechtssinne handelt. Dieses „Gutachten“ enthält folgende Punkte: Anamnese, Diagnosen und Beurteilung („Der Patient ist von seiten des Stütz-und Bewegungsapparates in seiner Mobilität und körperlichen Belastbarkeit massiv eingeschränkt. Eine Gehstrecke von 300m kann nicht bewältigt werden.“). Die Gründe für die vorgenommene Beurteilung können aber mangels Befundung nicht nachvollzogen werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten aber einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung – wie die vorgelegte, mit „Orthopädischer Befund“ bezeichnete gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie -, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151).
Demgegenüber beschreibt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 19.03.2026 ausführlich die sich zeigenden Auswirkungen der Funktionseinschränkungen, etwa beim Gangbild:
„Kommt selbstständig langsam und sicher gehend mit Walkingstöcken. Selbstständiges Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen möglich, die Untersuchung erfolgt ohne Gehhilfe, verlangsamtes Gangbild, Füße werden regelrecht von der Unterlage gehoben, unauffällige Schrittlänge, allenfalls gering breitbasig, Wendeschritte unauffällig, bipedaler Zehen- und Fersenstand mit Anhalten möglich, monopedal mit Anhalten erschwert möglich (Unsicherheit), Romberg-Stehversuch schwankend ohne Fallneigung“
bzw. auch durch Wiedergabe des klinischen Status : Auszug:
„Obere Extremitäten: Muskeltonus unauffällig, kein Rigor, kein Tremor, Ab- und Adduktion im Schultergelenk KG5 bds., Flexion und Extension im Ellbogen KG 5 bds., Fingerspreizen und Faustschluss KG 5 bds., Sensibilität für Berührung und Algesie seitengleich unauffällig, im Armhalteversuch kein Absinken oder Pronieren, Finger-Nase-Versuch bds. zielsicher.
Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke: frei beweglich incl Nacken- und Schürzengriff.
Untere Extremität: Muskeltonus unauffällig, Hüftbeugung und -streckung KG 5 bds., Kniebeugung und -streckung KG 5 bds., Vorfußhebung und -senkung KG 5 bds, Sensibilität für Berührung und Algesie seitengleich unauffällig.
Hüft-, Knie-, Sprunggelenk sowie Vorfüße und Zehen: frei beweglich“
Die sich hierdurch ergebende Nachvollziehbarkeit der von der Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung findet sich auch bei den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 11.12.2025 und 14.05.2025, die im Übrigen in der Beurteilung der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel übereinstimmen.
Wenn die bP erklärt, dass das vom Gutachter bewertete Gangbild zwar am Untersuchungstag die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zugelassen habe, dies jedoch aufgrund der auftretenden Schwankungen keinesfalls als dauerhaft bewertet werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachten am 14.05.2025, 11.12.2025 und 19.03.2026 erstattet worden sind. Angesichts der zwischen den Terminen liegenden längeren Zeiträumen kann daher bei der vorgenommenen Einschätzung nicht mehr von einer bloßen Momentaufnahme gesprochen werden. Betreffend den vorgebrachten Leistungsabfall im Laufe des Tages ist zu betonen, dass die klinischen Untersuchungen zu unterschiedlichen Zeiten stattfanden (08:15 bis 08:35 Uhr, 12:30 bis 13:30 Uhr, 10:35 bis 11:10 Uhr), die Einschätzungen jedoch trotzdem im Wesentlichen übereinstimmen.
Wenn die bP schließlich die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie moniert, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom 14.05.2025 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin stammt sowie andererseits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach kein Anspruch auf Beiziehung eines Facharztes einer bestimmten Fachrichtung besteht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (vgl. unter vielen VwGH vom 16.12.2013, 2011/11/0180).
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass Schmerzen subjektiv sind und es einer anderen Person nicht zusteht, ein Schmerzausmaß zu beurteilen. Laut WHO gibt es jedoch ein international anerkanntes Stufenschema zur Therapie chronischer Schmerzen, wobei im Fall von leichten Schmerzen die Einnahme von NSAR indiziert sind. Erst bei stärkeren Schmerzen wird die Gabe von Opioiden empfohlen; solche werden von der bP nicht eingenommen. Die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel erweist sich sohin auch aus diesem Gesichtspunkt jedenfalls als gegeben.
Dem Vorbringen, die Gutachterin habe hypothetisch die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel festgelegt, kann dem nicht gefolgt werden. In den eingeholten Gutachten wurden vielmehr nachvollziehbar und schlüssig die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen dargelegt, von einer unbewiesenen Annahme oder einer reinen Vermutung kann folglich nicht die Rede sein.
Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:
II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:
„§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
II.3.2.2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF:
„§ 1. […]
(4)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, […]“
II.3.3.Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Eintragungen erfüllt sind, wurden die seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten herangezogen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde diese der Entscheidung zu Grunde gelegten – auf Basis klinischer Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
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