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L501 2347526-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2347526-1
L501 2347526-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2026
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
L501 2347526-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.06.2026, XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit dem am 18.12.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 17.01.2026 wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 19.01.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 05.02.2026 moniert die bP einen zu geringen GdB. Die Einstufung nach der Pos. 02.01.02 mit 40 vH sei nicht angemessen, da sie täglich unter starken Schmerzen leide, die in den linken Fuß ausstrahlten, weswegen sie schon gestürzt sei. Die Beschwerden in der HWS seien sehr ausgeprägt, sie strahlten in die rechte Hand aus, die sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit benötige. Es bestehe ein dauerhaftes Taubheitsgefühl in der rechten Hand. Die Zuordnung zur Position 02.06.03 entspreche gleichfalls nicht dem tatsächlichen Krankheitsbild, zumal die Beschwerden aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit täglich präsent seien und sie kürzlich eine Infiltration erhalten habe. Sie leide zudem unter einem Tinnitus.
In dem von der belangten Behörde hierauf eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie vom 27.04.2026 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung vom 25.03.2026, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Klinischer Status – Fachstatus:
HWS: myofasciale Überlastung der Trapeziusregion rechts, Seitwärtsdrehen nach links 50°, nach rechts 70°, keine typisch radikuläre Ausstrahlung der Schmerzen in die rechte obere Extremität.
[…]
Obere Extremitäten: Taubheitsgefühl in der rechten Hand, nicht radikulär, subjektiv und objektiv kälter als die linke Hand.
Schultergelenk rechts: deutliche Bewegungseinschränkung wie bei Frozen shoulder, Anteversion 50°, Elevation 60°, Schürzen und Nackengriff nicht möglich. IR/AR-Prüfung schmerzbedingt nicht suffizient ausführbar, myofasciale Überlastung Trapeziusregion
[…]
Untere Extremitäten: seitengleiche Beinlänge, Lasegue beidseits negativ, ausstrahlende Schmerzen in die linke untere Extremität ohne eindeutige Radixzuordnung
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Position
GdB
1
chronische Wirbelsäulenbeschwerden
-Diskusprolaps C5/6 links mediolateral und rechts intraforaminell mit Neuroforamenstenose
-DP C6/7 links mediolateral mit Osteochondrose und Wirbelkanalstenose
-DP L4/5 links mediolateral
-Osteochondrose L5/S1
-Rezidivierende Lumboischialgie links pseudoradikulär, Dauerschmerzen
-laufend physiotherapeutische Maßnahmen
-medikamentöse Dauertherapie mit Sirdalud, Vimovo, Diclofenac, additiv bei Schmerzspitzen Novalgin
40
2
Verkalkung der rechten Schulter
-keine neuen Befunde diesbezüglich, daher Beurteilung wie im Vorgutachten
20
3
Ohrgeräusch
fachärztlicher Befund vorliegend, keine laufenden Behandlungen diesbezüglich vermerkt, Tebofortan laufend
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Leiden Nummer 1 mit einem Grad der Behinderung von 40%. Leiden Nummer 2 und Nummer 3 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
Mit Schreiben vom 12.05.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Äußerung langte nicht ein.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Antrag der bP auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen wird. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP ohne Vorlage von Befunden, dass sie täglich unter erheblichen Schmerzen leide, die ihre Beweglichkeit sowie ihre Leistungsfähigkeit im Berufsleben und im Alltag deutliche einschränkten. Die Einstufung nach der Pos. 02.01.03 mit 50 % wäre daher angemessen. Ihre rechte Schulter weise eine ausgeprägte Verkalkung mit erheblichen Funktionseinschränkungen auf, die sie gleichfalls bei ihrer beruflichen Tätigkeit und im täglichen Leben erheblich beeinträchtige. Sachgerecht wäre daher eine Einstufung nach der Pos.NR. 02.06.05 mit 40 vH. Überdies würden sich die Leiden funktionell erheblich verstärken.
Mit Schreiben vom 13.07.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bP befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 18.12.2025 im Sozialministeriumservice eingelangt.
Folgende Funktionseinschränkung liegt vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Position
GdB
01
chronische Wirbelsäulenbeschwerden
Diskusprolaps C5/6 links mediolateral und rechts intraforaminell mit Neuroforamenstenose
DP C6/7 links mediolateral mit Osteochondrose und Wirbelkanalstenose
DP L4/5 links mediolateral
Osteochondrose L5/S1
Rezidivierende Lumboischialgie links pseudoradikulär, Dauerschmerzen
laufend physiotherapeutische Maßnahmen
medikamentöse Dauertherapie mit Sirdalud, Vimovo, Diclofenac, additiv bei Schmerzspitzen Novalgin
40
02
Verkalkung der rechten Schulter
20
03
Ohrgeräusch
keine laufenden Behandlungen, Tebofortan laufend
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Leiden unter der lfd. Nr. 01 mit einem Grad der Behinderung von 40%. Die unter den lfd. Nr. 02 und 03 angeführten Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.04.2026 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Das Wirbelsäulenleiden wurde von der Sachverständigen basierend auf der klinischen Untersuchung als Funktionseinschränkung mittleren Grades der Pos. Nr. 02.01.02 zugeordnet und im Hinblick auf die chronischen Schmerzen, der radiologischen Veränderung sowie der erforderlichen Schmerzmedikation schlüssig mit dem oberen Grenzwert eingeschätzt. Eine Subsumierung unter der Pos.Nr. 02.01.03 (Funktionseinschränkungen schweren Grades) war aufgrund der fehlenden klinischen Defizite nicht vorzunehmen; so wurden etwa keine typischen radikulären Ausstrahlungen erhoben, die Lumboischialgie links – wie auch in den vorgelegten Befunden vom 29.10.2025 und 27.11.2025– als pseudoradikulär befundet. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Pkt. I. verwiesen. Lt. Befund vom 29.10.2025 zeigten sich auch im Rahmen der dortigen klinischen Untersuchung keine Paresen. Die vorgelegten bildgebenden Befunde wurden von der Sachverständigen überdies durch Auswahl des oberen Rahmensatzes berücksichtigt, wobei jedoch zu betonen ist, dass sich die Einschätzung des GdB insbesondere nach dem Grad der klinischen Funktionseinschränkung zu richten hat. So war das Leiden unter der lfd. Nr.01 aufgrund der diesbezüglichen Ergebnisse der klinischen Untersuchung ebenso als Einschränkung mittleren Grades einzustufen, wie das Leiden unter der lfd. Nr. 02 aufgrund der von der Sachverständigen erhobenen Bewegungseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).
Es wurden von der bP überdies weder Ungereimtheiten oder Widersprüche in den gutachterlichen Ausführungen aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die von der bP gewünschte Berücksichtigung von Wechselwirkungen ihrer Erkrankungen fand Eingang in das Gutachten, zumal die Sachverständige ausführte, dass die Leiden unter den lfd. Nr. 02 - 03 eben aufgrund von Geringfügigkeit das Hauptleiden nicht steigern.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 27.04.2026. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3.Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
II.3.2.Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise wie folgt:
Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[…]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. […]
II.3.3.Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 27.04.2026 ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkung wurde gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft; es liegt sohin kein Grad der Behinderung von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind daher nicht erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in der gegenständlichen Entscheidung ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
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