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W212 2328725-1•Bundesverwaltungsgericht W212 2328725-1
W212 2328725-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2026
Behebung der Entscheidung Gültigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit Verordnungsermächtigung Voraussetzungen
W212 2328725-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .1975, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 17.10.2025, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.12.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Moskau (in der Folge auch: „ÖB Moskau“) einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
2. Am 01.07.2025 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) eine Stellungnahme gemäß § 35 AsylG 2005, in welcher im Wesentlichen angegeben wird, dass die Beschwerdeführerin bei der ÖB Moskau einen Einreiseantrag gestellt habe. Als Bezugsperson sei der Ehemann der Beschwerdeführerin angeführt worden, welcher mit Bescheid des BFA vom 03.10.2024 den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen habe. Das Bundesministerium für Inneres habe nach Befassung mitgeteilt, dass die Einreise der Beschwerdeführerin nicht den öffentlichen Interessen widerspreche. Gegenüber der Bezugsperson werde kein Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7, 9 AsylG 2005 geführt. Aufgrund der niederschriftlichen Einvernahmen, der dabei getätigten Angaben sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis nach dem derzeitigen Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Der Einreiseantrag wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt, womit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen seien. Daher sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach der Einreise der Beschwerdeführerin im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich.
3. Mit der Mitteilung des BFA an die ÖB Moskau vom 03.07.2025 wurde nach Prüfung der Sachlage die Prognose getroffen, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sei. Es wäre daher gemäß § 26 FPG ein Visum D mit einer Dauer von vier Monaten auszustellen, um der Beschwerdeführerin die Einreise zu ermöglich, sofern die Vertretungsbehörde keine Zweifel an der Identität hege.
4. Seitens der ÖB Moskau wurde das BFA mit E-Mail vom 23.09.2025 ersucht, eine nachträgliche Prüfung und Einschätzung im Sinne des § 36a Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vorzunehmen. Aufgrund der novellierten Gesetzeslage des § 36a AsylG 2005 sei der Beschwerdeführerin das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 AsylG 2005 ausgefolgt und die Gelegenheit gegeben worden, Gründe zu bezeichnen, die für den Entfall der Hemmung sprechen würden. In der Sache sei durch die Beschwerdeführerin noch kein Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 gestellt worden.
5. Das BFA gab mit Schreiben vom 24.09.2025 eine nachträgliche Einschätzung über Gründe für den Entfall der Hemmung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 ab. Nach Prüfung des Antrages wurde durch das BFA die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Entscheidung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Art. 8 EMRK vorliegen.
6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 10.10.2025 wurde ein Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der ÖB Moskau eingebracht.
7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der ÖB Moskau vom 17.10.2025 wurde der auf § 36 Abs. 3a AsylG 2005 gestützte Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Es werde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Eine Erledigung des Antrages nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
8. Die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 13.11.2025 Beschwerde gegen den genannten Bescheid der ÖB Damaskus ein.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.12.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
10. Mit E-Mail der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 12.06.2026 wurde dem Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten sowie dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin selbstständig nach Österreich eingereist sei und im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe. Die Beschwerde zum Feststellungsbescheid sei damit hinfällig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Verfahrensakt sowie aus dem am 19.06.2026 amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zur Beschwerdeführerin (OZ 1, 3, 4).
Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
3.1. Zu Spruchpunkt A): Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids
3.1.1. Die für die vorliegenden Fälle maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026) lauten:
„Verordnung der Bundesregierung
§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
„Anträge auf Einreise gemäß § 35
§ 36a (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
3.1.2. Wie sich aus § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ergibt, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, das heißt auf Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden.
Mit BGBl. I 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 auch dahingehend geändert, dass § 35 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.
Die in § 36 Abs. 1a AsylG 2005 genannte Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II 127/2025 idF BGBl. II 310/2025 wurde am 02.07.2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist nach 12 Monaten außer Kraft getreten.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen (VwGH 24.05.2007, 2006/12/0060). Da weder § 35 AsylG 2005 noch eine auf § 36 Abs. 1a AsylG 2005 gestützte Verordnung im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehören und sich somit der Bescheid auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist folglich ersatzlos zu beheben.
3. 2 Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026 ist der Anwendung des § 36a AsylG 2005 die Rechtsgrundlage entzogen. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
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