Bundesverwaltungsgericht W223 2316987-1

W223 2316987-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W223 2316987-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W223.2316987.1.00

Spruch

W223 2316987-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ und Peter SCHAGERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 25.03.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.03.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, im Ausmaß von 42 Tagen ab 04.03.2025 verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 04.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Souschef bei der Firma „ XXXX “ ohne triftigen Grund vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 07.01.2025 Arbeitslosengeld beziehe, seit 08.02.2025 geringfügig beschäftigt sei und seither auch die Aufnahme ins UGP bei der belangten Behörde plane. Ihm sei mitgeteilt worden, er müsse hierfür einen Monat arbeitslos sein und dürfe lediglich geringfügig dazuverdienen.

Der Beschwerdeführer habe einen Termin für den 21.03.2025 erhalten und eine Einladung für das UPG für den 16.04.2025. Er erhalte jedoch seit Feber 2025 Vermittlungsvorschläge, obwohl sein Berater wüsste, dass er geringfügig beschäftigt sei und mehr neben dem UGP nicht möglich wäre. Er habe zudem die telefonische Auskunft erhalten, dass er sich nicht mehr bewerben müsse. Im eAMS Portal seien diese auch als erledig gekennzeichnet.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, sich auf zugewiesene Beschäftigungen zu bewerben. Die Möglichkeit der Aufnahme ins UGP, welche erst Monate später erfolgen könnte, schließe die Bewerbungspflichten nicht aus. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht beworben, obwohl die belangte Behörde ihn mehrfach hierzu aufgefordert habe.

4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ihm in mehreren Telefonaten mitgeteilt worden wäre, er müsse sich aufgrund der geplanten Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm nicht bewerben. Darüber hinaus sei die Beschäftigung als „besetzt/abgeschlossen“ angezeigt worden. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung hätte zudem die Teilnahme am UGP ausgeschlossen, da lediglich eine geringfügige Beschäftigung daneben zulässig wäre. Sein Betreuer sei bereits seit Jänner 2025 über den Wunsch der Teilnahme am UGP Programm informiert. Es läge kein grobes Verschulden vor und ersuche er um Nachsichtgewährung. Die Sperre im vollen Ausmaß sei ungemessen, sondern wären mildere Mittel (Verwarnung) ausreichend gewesen.

Der Beschwerdeführer sei seit 10.06.2025 im Unternehmensgründungsprogramm. Ihm sei zudem mitgeteilt worden, er müsse mindestens einen Monat arbeitslos sein, dies habe er im Jänner 2025 erfüllt.

5. Am 04.08.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 19.05.2023 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stellte zuletzt am 07.01.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 42,47.

In der Betreuungsvereinbarung vom 07.01.2025 wurde festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer Arbeitsaufnahme (Einstellzusage) mit 01.03.2025 bei seinem letzten Dienstgeber beendet sein wird.

Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde am 21.01.2025 jedoch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab Feber 2025 bei seinem letzten Dienstgeber. Aufgrund des Hinweises durch die belangte Behörde, dass die Unterbrechung zwischen vollversichertem und geringfügigem Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber mindestens ein Kalendermonat betragen müsse, änderte der Beschwerdeführer den Dienstbeginn auf 08.02.2025.

Am 27.01.2025 erbat der Beschwerdeführer Informationen zum Unternehmensgründungsprogramm.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2025 telefonisch informiert, dass er Vermittlungsvorschläge, Termine und Kurse der belangten Behörde einzuhalten habe.

Der beschwerdegegenständliche Vermittlungsvorschlag betreffend Vollzeitstelle als Souschef als Vertretung des Chefkochs mit einer Monatsbruttoentlohnung von EUR 2.800,00 mit Breitschaft zur Überbezahlung wurde dem Beschwerdeführer erstmals am 10.02.2025 via eAMS übermittelt, von diesem am selben Tag empfangen und am 12.02.2025 gelesen. Die Bewerbung hätte telefonisch oder via E-Mail zu erfolgen gehabt.

Am 24.02.2025 wurde der Beschwerdeführer via eAMS aufgefordert, dass er Nachweise der Bewerbung übermitteln muss bzw. sich bis zum 03.03.2025 dem Vermittlungsvorschlag entsprechend zu bewerben habe.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht beworben.

Der Beschwerdeführer ist seit 27.10.2025 selbstständig erwerbstätig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zur selbstständigen Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf sowie auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 08.07.2025.

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben hat.

Der Beschwerdeführer moniert, ihm wurde von der belangten Behörde die Auskunft erteilt, er müsse sich nicht auf die zugewiesenen Beschäftigungen bewerben. Dem kann nicht gefolgt werden.

Am 27.01.2025 ersuchte der Beschwerdeführer erstmalig Informationen zum Unternehmensgründungsplan und wurde er in weiterer Folge von der belangten Behörde mehrfach darüber informiert, dass er sich auf Stellenangebote sofort bewerben müsse. Dies geht auch aus der Betreuungsvereinbarung vom 17.02.2025 hervor, in der vereinbart wurde, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche einer Stelle als Souschef unterstützt, er sich sofort auf Stellenangebote, welche er von der belangten Behörde übermittelt erhalte, bewirbt und binnen acht Tagen eine Rückmeldung übermittelt.

Der Vermittlungsvorschlage wurde dem Beschwerdeführer bereits am 10.02.2025 übermittelt. Da der Beschwerdeführer sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht beworben hat, wurde ihm am 24.02.2025 der Vermittlungsvorschlag erneut übermittelt und er aufgefordert, sich bis zum 03.03.2025 zu bewerben. Diese Nachricht wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag gelesen.

Der Beschwerdeführer bewarb sich erneut nicht, sondern übermittelte am 27.02.2025 folgende eAMS Nachricht: „ich warte derzeit auf die Aufnahme in das UPG Programm des AMS und bin mit Businessplan etc. beschäftigt und bin geringfügig (dem AMS bereits gemeldet) angestellt. Ich habe mich daher nicht beworben. Reicht Ihnen die Meldung so ? Muss ich allen anderen Vorschlägen in diesem Sinn auch absagen? Danke für Ihre Hilfe,“

Am selben Tag übermittelte die belangte Behörde folgende Antwort: „solange die Aufnahme ins UGP nicht erfolgt und bestätigt ist, sind Sie verpflichtet sich auf die Vermittlungsvorschläge des AMS umgehend zu bewerben da Sie laufend im Leistungsbezug stehen. Geben Sie uns daher umgehend Rückmeldung zu den erfolgten Bewerbungen!“

Dem Beschwerdeführer wurde am 04.03.2025 die Mitteilung über die Einstellung des Bezuges übermittelt.

Am 12.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer folgende eAMS Nachricht an die belangte Behörde: „wie ich bereits übers Telefon erklärt habe bin ich derzeit in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis in der Kulisse angestellt. Weiters warte ich gerade auf die Aufnahme ins Unternehmens Gründungsjahr Programm. Ich bin davon ausgegangen das man währenddessen keine Vollzeit Anstellung ausüben darf. Weiters schien es mir nicht sinnvoll mich für die verbleibende Zeit, bis zum UGP, mich noch woanders zu bewerben. Wenn dies ein Fehler war tut mir dies sehr leid. Ich bitte hiermit um Wiederaufnahme meiner Bezüge.“

Am 21.03.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme, in der der Beschwerdeführer erstmalig angab, dass ihm telefonisch mitgeteilt worden wäre, dass er sich auf die Stellen nicht mehr bewerben müsse und die Stellen auf „beworben“ umgestellt worden wäre. Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag.

Dem Verfahrensakt sind keine Aufzeichnungen über die vorgebrachten Telefonate zu entnehmen und konnte der Beschwerdeführer auch keine Angaben über die Dame, mit der er telefoniert hätte, tätigen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer der Vermittlungsvorschlag insgesamt zweimal übermittelt wurde um ihm schließlich eine Frist bis zum 03.03.2025 für die Bewerbung gesetzt wurde, musste dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst sein, dass er sich bewerben muss.

Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführte, am 27.01.2025, 03.02.2025, 05.02.2025 und 10.03.2025 telefonisch die Auskunft erhalten habe, nicht auf zugewiesene Vermittlungsvorschläge reagieren zu müssen. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich am 27.01.2025 erstmalig über das Unternehmensgründungsprogramm informiert hat. Ihm wurde an diesem Tag lediglich die Auskunft erteilt, dass er zwischen der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber mindestens ein Monat liegen müsse, um als arbeitslos zu gelten und wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer den Beginn des geringfügigen Dienstverhältnisses entsprechend anpassen werde. Es ist daher nicht glaubhaft, dass er die Auskunft erhalten hätte, dass er sich nicht mehr bewerben müsse, zumal er sich lediglich über das Unternehmensgründungsprogramm informiert hatte und eine Aufnahme in dieses Programm noch nicht gesichert war.

Der Gesprächsnotiz vom 03.02.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass er Termine, Vermittlungsvorschläge und Kurs im Auftrag der belangten Behörde einhalten müsse. In diesem Telefonat wurde insbesondere die geringfügige Beschäftigung besprochen und ist es nicht glaubhaft, dass er eine Information über die nicht erforderlichen Bewerbungen erhalten hätte, zumal auch hierbei die Aufnahme ins Unternehmensgründungsprogramm noch nicht feststand.

Am 10.03.2025 sind insgesamt zwei Telefonate belegt, zunächst erkundigte sich der Beschwerdeführer über die Sperre und aus welchem Grund er Vermittlungsvorschläge erhalte. Im Zuge des Rückrufes wurde ihm mitgeteilt, dass er noch nicht im Unternehmensgründungsprogramm nicht offiziell aufgenommen worden sei und es sich um eine Leistungssperre aufgrund einer Vereitelung handle. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass dieses Telefonat somit eindeutig nach der Einleitung des Verfahrens stattfand und die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm dabei die Information gegeben worden wäre, er müsse sich nicht bewerben, nicht nachvollziehbar sind.

Für den 05.02.2025 ist kein Eintrag über ein Telefonat vorliegend. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sind, zumal den vorliegenden eAMS Nachrichten und der Betreuungsvereinbarung vom 17.02.2025 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer über die Bewerbungspflicht ausreichend aufgeklärt wurde.

Seiner – oben wörtlich wiedergegebenen – eAMS Nachricht vom 27.02.2025 ist zweifelfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der zugewiesenen Stelle hatte bzw. insgesamt kein Interesse an der Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung hatte, da er ausschließlich die Aufnahme ins Unternehmensgründungsprogramm begehrte. Dies wird durch seine Ausführungen in der Beschwerde bestätigt, wo er ausführte: „Es macht auch keinen Sinn die geringfügige Stelle zu kündigen und eine Vollzeitanstellung anzunehmen, wenn ich bei beginn des UGP nur eine geringfügige Anstellung haben darf.“

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vermittlungsvorschlag wäre bereits auf „besetzt/abgeschlossen“ gestellt worden, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht ausführte, zu welchem Zeitpunkt dies geschah. Insbesondere da der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag insgesamt zweimal erhalten hat (10.02.2025 und 24.02.2025 mit Frist bis 03.03.2025) musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er sich jedenfalls auf die Stelle bewerben muss.

Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er bis zum 03.03.2025 von der belangten Behörde darüber informiert worden wäre, dass er sich nicht bewerben müsse. Es liegen dagegen jedoch mehrere schriftliche Nachweise vor, dass er über die Bewerbungspflicht ausreichend informiert war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Wenn gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 56 Abs. 2 S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Dies bedeutet unter anderem Folgendes:

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt:

„Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(…).

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(…).

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(…).

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(…)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 257).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Das Verhalten des Beschwerdeführers – die nicht erfolgte Bewerbung – war für das Nichtzustandekommen des anschließend vorgesehenen Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Darüber hinaus ist es notorisch, dass ohne Bewerbung kein Dienstverhältnis begründet werden kann.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein Interesse am Unternehmensprogramm bereits ab Jänner 2025 der belangten Behörde gemeldet und wäre eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung damit nicht kompatibel, ist auszuführen, dass er zum Zeitpunkt der Zubuchung der beschwerdegegenständlichen Stelle noch nicht ins Unternehmensgründungsprogramm aufgenommen wurde, sondern erst die ersten Schritte hierzu gesetzt hat. Die endgültige Aufnahme erfolgte erst am 10.06.2025, sohin vier Monate nach erstmaliger Zuweisung der beschwerdegegenständlichen Stelle. Zum Zeitpunkt der Zuweisung war der Beschwerdeführer daher jedenfalls noch dazu verpflichtet, sich auf zugewiesene Vermittlungsvorschläge zu bewerben, er wurde durch die belangte Behörde, wie beweiswürdigend ausgeführt, auch mehrfach über seine bestehenden Bewerbungsverpflichtungen informiert und musste ihm aufgrund der eAMS Nachricht vom 24.02.2025, in welcher ihm eine Frist für die Bewerbung bis zum 03.03.2025 gesetzt wurde, auch bewusst sein, dass er sich jedenfalls auf die zugewiesene Beschäftigung bewerben muss. Der Beschwerdeführer hatte jedoch kein Interesse an der Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern wartete die noch nicht fixierte Aufnahme ins Unternehmensgründungsprogramm ab.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.

Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).

Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.

Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).

Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, dass das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht (2016) Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162).

In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).

Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).

Der Beschwerdeführer hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Nach seinen eigenen Angaben wurde er am 10.06.2025 ins Unternehmensgründungsprogramm aufgenommen. Ein Nachsichtsgrund liegt daher nicht vor.

In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).

Die vermittelte Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer keine Einwendungen vor und sind im Verfahren auch keine hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer daher zweifelsfrei zumutbar.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten, dass er sich trotz vorliegenden Vermittlungsvorschlag, welcher ihm insgesamt zweimal übermittelt wurde, absichtlich nicht beworben hat, ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen war er sich auch bewusst.

Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß § 10 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust des Arbeitslosengeldes ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192)

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Daher war gegen den Beschwerdeführer gegenständlich der Verlust der Notstandshilfe für insgesamt sechs Wochen (42 Tage) auszusprechen.

Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers, im Falle des Verlustes des Arbeitslosengeldes Notstandshilfe zuerkannt zu erhalten ist auszuführen, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, im Falle einer ausgesprochenen Leistungssperre eine andere Leistung zuzuerkennen, würde dies auch dem Sanktionszweck des § 10 AlVG widersprechen. Notstandshilfe gebührt – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – nach Erreichen des Höchstausmaßes des Arbeitslosengeldes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass er bewusst den beschwerdegegenständlichen Vermittlungsvorschlag ignoriert hat. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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