Bundesverwaltungsgericht W223 2336453-1

W223 2336453-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2026

Regest

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W223 2336453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W223.2336453.1.00

Spruch

W223 2336453-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ und Peter SCHAGERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.11.2025, des AMS Baden, Zl XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 20.10.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der Betreuungsvereinbarung vom 28.07.2025 wurde festgehalten, dass die BF als Arbeitsort Österreichweit einzusetzen ist, vorzugsweise als Serviererin. In der Betreuungsvereinbarung vom 07.10.2025 wurde zudem nochmals festgehalten, dass der mögliche Arbeitsort österreichweit ist sowie dass die BF an Deutschkursen teilnehmen möchte.

Am 23.09.2025 ist die BF am MDCL Infotag nicht erschienen mit der Begründung das ihre Katze krank sei und sie dringend mit dieser zum Tierarzt müsse.

Zum Deutschkurstest für den 21.10.2025 teilte die BF dem AMS mit, dass sie an diesem Tag einen Zahnarzttermin habe. Auf die Aufforderung vom AMS eine schriftliche Bestätigung des Zahnarzttermines vorzulegen teilte die BF mit, dass sie eine solche Bestätigung nicht vorlegen könne, da sie den Termin telefonisch vereinbart habe, jedoch den Termin nun verschieben könne.

Am 10.10.2025 wurde der BF ein Stellenangebot des XXXX in XXXX übermittelt. In der Stellenbeschreibung wurde eine Stelle als Serviererin mit der Brutto Entlohnung von € 2.026 als -Saisonkraft mit der Möglichkeit zur weiteren Anstellung sowie freier Unterkunft und Verpflegung angeboten.

3. Mit Bescheid vom 20.11.2025 sprach das AMS aus, dass die BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 20.10.2025 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 20.10.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei XXXX ohne triftigen Grund abgelehnt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte sinngemäß aus, dass sie die Stelle nicht abgelehnt hätte.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, hat das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung dadurch vereitelt, dass sie gegenüber der XXXX erklärt habe, dass der Wohnort der BF 300 km entfernt liegen würde. Die angebotene Stelle sei der BF zumutbar gewesen und daher der Verlust der Notstandshilfe für 42 Tage auszusprechen.

6. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

7. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war zuletzt von 03.04.2023 bis 20.07.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 24.07.2024 steht sie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 03.04.2025 bezieht die BF Notstandshilfe.

Zuletzt wurde mit der BF am 28.07.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass die BF über Berufserfahrung als Geschirreinigerin, Kassiererin im Gastgewerbe, Kochkenntnisse und Erfahrung im Service sowie über einem Deutschkurs Modul A 1 verfügt. Als Arbeitsort war Österreich vereinbart.

Am 10.10.2025 wurde der BF ein Stellenangebot des XXXX in XXXX übermittelt. In der Stellenbeschreibung wurde eine Stelle als Serviererin mit der Brutto Entlohnung von € 2.026 als -Saisonkraft mit der Möglichkeit zur weiteren Anstellung sowie freier Unterkunft und Verpflegung angeboten.

Die BF hat sich mit E-Mail vom 16.10.2025 auf die Stelle beworben. Am 17.10.2025 übermittelte die BF ihren Lebenslauf, den sie versehentlich nicht übermittelt hatte und vermerkte folgendes im mail:

„Ich möchte Sie außerdem darüber informieren, dass ich auf ihre Stelle gemäß den Vorgaben des AMS reagieren musste, jedoch befindet sich mein Wohnort ca. 300 km entfernt.

Das XXXX antwortete der BF darauf hin, dass verständlich ist, dass die Entfernung ein Hindernisgrund für die BF sei, das AMS jedoch österreichweit vermittle. Das würde dem AMS dann so bekannt gegeben. Das XXXX wünschte der BF noch Glück dabei eine für sie passende Stelle in der Nähe zu finden.

Die BF sendete kein weiteres E-Mail an das XXXX zu einer evtl. Richtigstellung dass sie nach wie vor an der Stelle interessiert wäre.

Am 10.11.2025 wurde die BF beim AMS niederschriftlich dazu einvernommen. Die BF erklärte dazu das stimme so nicht.

Im Anschluss übermittelte die BF noch ein mail an das AMS mit der Begründung sie habe die Bewerbung mit chatGBT geschrieben, da sie Tschechisch als Muttersprache habe, möglichweise wäre da etwas falsch übersetzt worden.

Die BF nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, und durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (6) …

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) …

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2.

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4.

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) …

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer von diesem beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Im vorliegenden Fall wurde der BF die oa Stelle beim XXXX zugewiesen.

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Es sind im gesamten Verfahren keine Anzeichen dahingehend aufgetreten, dass die Stelle nicht zumutbar gewesen wäre und entsprach diese den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Die BF hat sich am 16.10.2025 wie oben bereits festgestellt, beworben und den Absatz eingefügt, dass sie sich gemäß den Vorgaben des AMS auf die Stelle bewerbe musste, jedoch ihr Wohnort 300 km entfernt liege. Das XXXX reagierte darauf hin, dass sie verstehen würden, dass die Entfernung ein Hinderungsgrund für die BF wäre und sie ihr Glück für die Suche nach einer Stelle in der Nähe wünschen würden.

Die BF hatte keinerlei Grund die Entfernung überhaupt zu erwähnen, da seitens der angebotenen Stelle ausdrücklich freie Kost und Unterkunft angeboten wurde. Auch erfolgte seitens der BF keinerlei Reaktion auf die Antwort des Hotels, dass verständlich sei, dass die Entfernung ein Hindernis für die BF darstelle und ihr Glück gewünscht würde eine Stelle in der Nähe zu finden.

Eine Übersetzung mit chatGPt erfolgt auch nicht falsch, sondern hat es die BF unterlassen eine eventuelle falsche Sicht der Nachricht, wie sie es beim AMS angab, richtig zu stellen, und dem XXXX zu schreiben, dass sie an der Stelle noch immer interessiert wäre, und kam daher die Beschäftigung nicht zustande.

Das vereitelnde Verhalten der BF war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und nahm die BF das Nichtzustandekommen der Beschäftigung schließlich zumindest billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz.

Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten); vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Die BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die BF nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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