Bundesverwaltungsgericht W289 2334868-1

W289 2334868-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2026

Regest

Anspruchsverlust Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W289 2334868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2334868.1.00

Spruch

W289 2334868-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.11.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2026, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 03.11.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 09.09.2025 bis 28.09.2025 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Unter Spruchpunkt B wurde zudem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.09.2025 nicht eingehalten und sich erst am 29.09.2025 wieder beim AMS gemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit per Post am 10.11.2025 an das AMS gerichtetem Schreiben fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ein Kontrolltermin ohne Leistungsbezug nicht rechtswirksam durchgeführt werden könne und der Termin vom 09.09.2025 somit kein Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG gewesen sei.

Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides entschied das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 27.11.2025, Zl. XXXX indem es die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abwies.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.01.2026 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides des AMS vom 03.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am 19.08.2025 ein Kontrolltermin für den 09.09.2025 rechtskonform vorgeschrieben worden sei. Er sei jedoch nicht zum Termin am 09.09.2025 erschienen. Am 29.09.2025 habe der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vorgesprochen und angegeben, dass er die Kontrollmeldung am 09.09.2025 nicht eingehalten habe, da er den Termin leider übersehen habe und deswegen nicht zur Vorsprache erschienen sei. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Kontrollmeldetermin im Sperrzeitraum einer – hier nicht verfahrensgegenständlichen – § 10-Sanktion gelegen sei und dieser vom Beschwerdeführer daher nicht eingehalten hätte werden müssen, führte die belangte Behörde aus, dass der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin lediglich deshalb innerhalb der Ausschlussfrist gelegen sei, da dem AMS erst am 20.08.2025 zur Kenntnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Jobbörse erschienen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer dem AMS auch während der Zeit des Anspruchsverlustes für die Vermittlung bzw. für Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen.

Der Beschwerdeführer stelle daraufhin fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins vom 09.09.2025 am 19.08.2025 erfolgt sei. Das AMS habe sehr wohl gewusst, dass er am 19.08.2025 nicht zum Termin bei der Jobbörse erscheinen werde, da zur selben Zeit ein Kontrollmeldetermin beim AMS XXXX vorgeschrieben worden sei, in dem auch ein Betreuungsplan ausgehändigt worden sei. Trotz dessen habe das AMS den Leistungsbezug ab 19.08.2025 eingestellt.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2003 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist dieser seither wiederkehrend (unterbrochen durch Krankengeldbezüge, kurze vollversicherte Beschäftigungen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) beansprucht worden.

Zuletzt stand der Beschwerdeführer von 01.10.2009 bis 24.10.2009 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Am 19.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG unter anderem für den 09.09.2025 um 11:00 Uhr bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgeschrieben. Das Schreiben vom 19.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Vorsprache beim AMS persönlich übermittelt. Weiters informierte das AMS den Beschwerdeführer in diesem Schreiben über die Folgen einer Nichteinhaltung des Termins ohne triftigen Grund wie folgt:

„Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 AlVG). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“

Der Beschwerdeführer war über die von ihm verpflichtend einzuhaltenden Kontrollmeldungen und über die Folgen im Falle einer Nichteinhaltung informiert.

Das AMS hat weder vom vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin Abstand genommen noch diesen Termin verschoben.

Den Kontrollmeldetermin am 09.09.2025 um 11:00 Uhr nahm der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht wahr.

Am 29.09.2025 sprach der Beschwerdeführer wieder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vor.

Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 01.10.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab 19.08.2025 verloren hat. Gegen jenen Bescheid hatte der Beschwerdeführer am 28.10.2025 eine Beschwerde eingebracht, weshalb damals in jener Sache die aufschiebende Wirkung umgesetzt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt der Verfahrensakten betreffend das vorliegende Verfahren (zu XXXX ) und betreffend das abgeschlossene Verfahren zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (zu XXXX ).

Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem Bezugsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten und sind unstrittig.

Unstrittig ist im vorliegenden Fall weiters, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 09.09.2025 um 11:00 Uhr samt Belehrung über die Rechtsfolgen einer etwaigen Nichteinhaltung des Termins persönlich übermittelt wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 09.09.2025 um 11:00 Uhr nicht wahrnahm, beruht auf dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, der Kontrollmeldetermin vom 09.09.2025 habe innerhalb des Zeitraumes eines Anspruchsverlustes gemäß § 10 AlVG gelegen, weshalb er diesen Termin nicht einhalten hätte müssen, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass der Kontrollmeldetermin vom AMS bereits am 19.08.2025 vorgeschrieben wurde und die belangte Behörde erst am 20.08.2025 Kenntnis davon erlangte, dass der Beschwerdeführer bei der Jobbörse nicht erschienen war. Andererseits entbindet der Umstand, dass für einen bestimmten Zeitraum kein Leistungsanspruch besteht, den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, einem ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin Folge zu leisten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch während eines Anspruchsverlustes weiterhin für Vermittlungs-, Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen. Ungeachtet dessen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Vorschreibung des gegenständlichen Kontrollmeldetermins zudem noch keine rechtskräftige Sanktion gemäß § 10 AlVG ausgesprochen war.

Dass der Beschwerdeführer schließlich (erst) wieder am 29.09.2025 beim AMS vorsprach, beruht auf den übereinstimmenden Angaben des AMS und des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie Anspruchsverlust gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab 19.08.2025, ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

3.3. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 829).

3.4. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer, wie festgestellt, mit Schreiben vom 19.08.2025 der Kontrollmeldetermin am 09.09.2025 vorgeschrieben. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins wurde im Rahmen einer Vorsprache beim AMS persönlich übermittelt. Sie enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins. Der Beschwerdeführer war demnach in Kenntnis darüber, dass er dazu verpflichtet ist, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Die Vorschreibung erfolgte somit wirksam.

3.5. Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 828).

Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge einzelfallbezogen das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen.

Dass der Kontrollmeldetermin in einen Zeitraum fiel, in dem aufgrund einer nicht verfahrensgegenständlichen Sanktion gemäß § 10 AlVG bereits ein Anspruchsverlust bestand, ändert nichts an der Wirksamkeit der Vorschreibung des Kontrolltermines. Ein solcher Anspruchsverlust hebt die Kontrollmeldepflicht nicht auf und begründet auch keinen triftigen Grund für das Nichterscheinen. Der Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG bewirkt lediglich, dass für den betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe besteht. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Arbeitslose während dieses Zeitraumes von seinen sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem AMS befreit wäre. Der Beschwerdeführer wäre daher trotz des bestehenden Anspruchsverlustes verpflichtet gewesen, den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass jene Sanktion gemäß § 10 AlVG aufgrund einer damaligen Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers (zum Zeitpunkt des gegenständlichen Kontrollmeldetermins) auch noch nicht rechtskräftig war.

Da der Beschwerdeführer dem Kontrollmeldetermin am 09.09.2025 unstrittig nicht nachgekommen ist und kein triftiger Grund für sein Nichterscheinen vorliegt, lagen die Voraussetzungen für den ausgesprochenen Anspruchsverlust infolge der Versäumung eines Kontrollmeldetermins vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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