Bundesverwaltungsgericht W624 2236620-2

W624 2236620-2Bundesverwaltungsgericht12.08.2026

Regest

Abschiebung Aufenthaltstitel Aufforderung zur Ausreise Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose illegale Einreise Kostenersatz Mitgliedstaat öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft schwere Straftat Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Ultima Ratio Unionsrecht Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W624 2236620-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W624.2236620.2.00

Spruch

W624 2236620-2/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Verena SCHATZ, LL.B. (WU) über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Schwechat vom 05.08.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2026, XXXX , behoben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 05.08.2026 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich nach unrechtmäßiger Einreise am 27.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Asylantrag wurde am 25.02.2014 in II. Instanz hinsichtlich §§ 3, 8 AsylG negativ entschieden.

Im Juni 2015 wurde der BF von Norwegen und im Sept/Okt 2015 von Italien nach Österreich nach den Bestimmungen der Dublin- VO rücküberstellt.

Der BF wurde drei Mal einschlägig wegen Drogenhandels verurteilt und es wurde daher durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.01.2018 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen, wobei dem BF ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht gewährt, jedoch eine freiwillige Ausreise innerhalb von 2 Wochen zugestanden wurde.

Gegen diese Entscheidung brachte der BF Beschwerde ein, welche am 05.08.2020 durch Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde. Die darin gewährte Möglichkeit der freiwilligen Ausreise bis zum 19.08.2020 wurde vom BF nicht genutzt und ist er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2020, GZ W171 2236620-1/43E wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2020, Zl: XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Spanien ein und erhielt dort eine Aufenthaltserlaubnis als Familienmitglied eines EU-Bürgers, ausgestellt am 13.07.2023 und gültig bis zum 12.09.2026.

Gegen den BF wurde am 05.08.2026 der gegenständliche Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten im Wesentlichen die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 2,3, 6a u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.

Das BFA brachte am 07.08.2026 eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass gegen den BF ein Einreiseverbot erlassen worden sei, welches bis zum 22.10.2033 gültig sei. Dass der BF über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge, legalisiere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF verfüge über einen gültigen Reisepass, weshalb ein erforderliches Reisedokument vorhanden und eine Abschiebung grundsätzlich jederzeit möglich sei. Der BF sei am 10.02.2026 zuletzt seitens des BFA niederschriftlich einvernommen worden. Ebenfalls sei nicht davon auszugehen, dass der BF seiner beabsichtigten freiwilligen Ausreise nach Spanien nachkomme bzw. in diesem Mitgliedstaat aufhältig bleiben werde. Unmittelbar nach der Stornierung sei eine neuerliche Abschiebung geplant worden. Der neue Abschiebetermin sei der 09.08.2026.

Das BVwG führte am 10.08.2026 eine mündliche Verhandlung durch.

Der BF brachte durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10.08.2026 eine Stellungnahme ein. Es wurde vorgebracht, dass die Ausreisewilligkeit durch die Behörde in rechtswidriger Weise vor der Schubhaftverhängung nicht überprüft worden sei. Der BF wäre bereit nach Spanien auszureisen. Für die Nichtabschiebung am 09.08.2026 gebe es überhaupt keine Begründung. Der BF der jederzeit ohne weiteres zum Flughafen verbracht und außer Landes gebracht werden könnte, werde daher rechtswidrig angehalten und die Schubhaft seit dem 05.08.2026 sei daher als rechtswidrig zu erkennen.

Das BFA brachte am 11.08.2026 eine Stellungnahe ein und wies auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF hin. Zudem wurde angemerkt, dass der BF die geplante Abschiebung am Sonntag den 09.08.2026 mit Widerstand vereitelt habe. Ein erneuter Rückführungsversuch sei in den nächsten Tagen geplant.

Der BF brachte am 11.08.2026 eine Äußerung zum Einvernahmeprotokoll des BFA vom 10.02.2026 ein.

Der BF brachte am 12.08.2026 eine Stellungnahme zu seiner geplanten Ausreise nach Spanien am 14.08.2026 und den Umständen am 09.08.2026 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste erstmals 2013 illegal in das Bundesgebiet ein.

Der BF leidet an keinen Erkrankungen.

Der BF befindet sich im Hungerstreik.

In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen.

Der BF war in Österreich bis auf seiner Tätigkeit in den Justizanstalten im Zuge seiner Haft nicht legal erwerbstätig.

Der BF hat in Österreich keine Tochter.

Es ist kein anderer Grund als der Drogenhandel des BF erkennbar, aus dem er im Jahr 2025 nach Österreich eingereist ist.

Der BF stellte am 27.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde negativ beschieden. Der BF hat keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten.

Der BF ist nach Stellung seines Asylantrages wiederholt untergetaucht und war während des Verfahrens für die Behörde nicht greifbar. Er wurde einmal aus Norwegen und einmal aus Italien nach Österreich rücküberstellt.

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 02.01.2018 aufgrund der Straffälligkeit des BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2020 abgewiesen.

Der BF wies - abgesehen von seinen Anhaltungen und Strafhaft und seiner aktuell aufrechten behördlichen Anhaltung seit 05.08.2026 - seit 19.05.2015 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

Der BF wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:

  1. LG F.STRAFS.WIEN 065 XXXX vom XXXX 2014 RK 26.04.2014

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 04.04.2014

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Der BF hat am 4.4.2014 in Wien anderen (verdeckten Ermittler 1,6 Gramm brutto und einer unbekannten Person 1 Gramm) gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain überlassen. Erschwerend wurde die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis gewertet.

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom XXXX .2014 RK 21.08.2014

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 15.07.2014

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum 15.03.2015

Der BF hat am 15.7.2014 vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, durch gewinnbringenden Verkauf anderen (einer Person eine Kugel zum Preise von EUR 40 und zwei Kugeln zum Preis von EUR 70) überlassen. Erschwerend wurde die zweifache Tatbegehung, eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung binnen offener Probezeit und der rasche Rückfall gewertet. Mildernd wurde das Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.

  1. LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom XXXX .2018 RK 01.10.2018

§ 27 (2a) 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 11.09.2018

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum 11.03.2020

Der BF hat am 11.09.2028 in Wien vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und zwar im unmittelbaren Nahebereich der U-Bahnstation Niederhofstraße öffentlich, nämlich zwei Kugeln mit 1,2 Gramm brutto Kokain (darin enthaltener Wirkstoff Cocain) einen verdeckten Ermittler gegen Entgelt überlassen. Mildern wurde das Geständnis, erschwerend die Vorstrafen gewertet

  1. LG F.STRAFS.WIEN 115 XXXX vom XXXX .2019 RK 13.02.2020

§ 269 (1) 1. Fall, §§ 83 (1), 84 (2) StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG

F.STRAFS.WIEN 082 HV 124/2018g RK 01.10.2018

Der BF hat am 7. August 2018 in Wien Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Personenkontrolle gehindert, indem er dem Opfer einen Stoß versetzte und im Zuge der Rangelei am Boden mehrfach gegen diesen schlug und trat. Der Beamte erlitt dabei Prellungen und Schürfwunden an den Knien und Händen, Hämatome im Bereich der Oberschenkel, eine Quetschung des linken Daumens, eine Prellung des rechten Ringfingers sowie eine Prellung der rechten Schulter. Der Beamte befand sich auf einer Bestreifung zur Bekämpfung von Suchtgiftkriminalität. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen und als mildern das abgegeben Geständnis gewertet.

  1. LG F.STRAFS.WIEN 063 XXXX vom XXXX .2025 RK 25.11.2025

§ 27 (2a) 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 03.10.2025

Freiheitsstrafe 10 Monate

Vollzugsdatum 03.08.2026

Der BF hat am 3.10.2025 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain), anderen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich, und zwar im Bereich der U-Bahnstation Westbahnhof, gegen Entgelt überlassen. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und zwei Fakten innerhalb der tatbestandlichen Handlungseinheit gewertet, als mildernd das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts.

Der BF ist nicht strafeinsichtig.

Der BF verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig von 13.07.2023 bis 12.09.2026.

Der BF wurde seitens des BFA nicht dazu aufgefordert bzw. verpflichtet, sich in das Hoheitsgebiet von Spanien zu begeben.

Das BFA hat nicht geprüft, ob der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der BF wird seit 05.08.2026, durchgehend in Schubhaft angehalten.

Der BF hat sich der Abschiebung am 09.08.2026 widersetzt.

Eine erneuter Rückführungsversuch ist in den nächsten Tagen geplant.

2. Beweiswürdigung:

Die Verfahrensidentität des BF ergibt sich aus dem vorgelegten nigerianischen Reisepass. Das Asylverfahren des BF und die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ergab sich aus dem Verwaltungsakt und einer Abfrage des IZR.

Dass der BF an keinen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der er auf Nachfrage keine Erkrankungen vorbrachte. Es liegen auch sonst keine Hinweise für eine Erkrankung vor.

Dass sich der BF im Hungerstreik befindet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den Aufzeichnungen im Verwaltungsakt.

Dass der BF keine nennenswerten sozialen Kontakt hat ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Einvernahme, dass er nur einen Freund namens XXXX in Österreich hat.

Dass der BF bisher bis auf seine Tätigkeit in den Justizanstalten im Zuge seiner Haft nicht legal in Österreich erwerbstätig war, ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Der BF hat eine Tochter in Österreich in den gesamten ihn vor dem BFA betreffenden vorangegangen Verfahren nicht erwähnt. Zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens gegen die Erlassung des Einreiseverbotes im Jahr 2020, hätte die nach Angaben des BF neunjährige Tochter bereits existieren müssen. Der BF hat jedoch auch in diesem Verfahren keine Tochter erwähnt. Erstmalig brachte der BF in der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.02.2026 zur Begründung des Zwecks seiner Einreise vor, dass er seine Tochter besuchen habe wollen. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG weder den vollständigen Namen, noch die Adresse seiner Tochter oder den Namen der Mutter seiner Tochter nennen. Da es somit keine Anhaltspunkte zur Tochter gibt oder Beweismittel vom BF vorgelegt wurden, welche die Existenz seiner Tochter bestätigen würden, konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden, dass der BF eine Tochter in Österreich hat.

Dass ein anderer Grund als der Drogenhandel für die Einreise des BF nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er am 27.09.2025 eingereist sei um seine neunjährige Tochter für eine Woche zu besuchen. Den Fragen nach dem Grund warum er seine Tochter, die bereits neun Jahre alt sein soll, bisher nicht besucht hat oder nach dem Anlass für den Besuch seiner Tochter ist der BF ausgewichen und hat diese nicht beantwortet. Bei der Frage, ob er Kinder hat, hat der BF zuerst nur angegeben, dass er ein Kind in Spanien gemeinsam mit seiner Frau habe. Eine Tochter in Österreich hat er nicht erwähnt. Erst auf die Frage nach Familienangehörigen in Österreich hat er erwähnt, dass er eine Tochter mit einer anderen Frau habe. Auf Vorhalt dieses Umstandes wurde der BF ärgerlich und führte zur Verteidigung an, dass er eigentlich geistig nicht in der Lage sei Antworten zu geben. Davor und danach war es dem BF jedoch sehr wohl geistig möglich auf die Fragen zu antworten. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zudem beharrlich auch auf Nachfrage verweigert den Namen der Mutter oder die Adresse der Tochter, die nach Angaben des BF bei ihrer Mutter leben soll, anzugeben. Der BF hat lediglich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, dass seine Tochter XXXX heißen würde, dabei ist auffällig, dass der BF auf Nachfrage nach den Namen seiner Frau, seiner Tochter und der Mutter seiner Tochter, sowohl bei seiner Frau, seiner Tochter, als auch der Mutter seiner Tochter (in der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.02.2026) den Namen XXXX angegeben hat. Dies lässt auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben schließen. Der BF gab zudem in der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.02.2025 an, dass er sich nicht erinnern könne wie oft er seit dem Jahr 2020 in Österreich war. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hat er hingegen angegeben sich seit 2020 durchgehend in Spanien aufgehalten zu haben. Dieser Widerspruch deutet auch darauf hin, dass der BF etwaige frühere illegale Einreisen verschleiern möchte.

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der BF, wenn er wirklich nur für eine Woche nach Österreich einreisen wollte um seine Tochter zu besuchen, gleich am nächsten Tag mit Kokain dealen würde.

Der BF gab zudem an, dass er während seines einwöchigen Aufenthaltes in einem Hotel wohnen wollte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum sich seine Sachen, wie der BF in der mündlichen Verhandlung angab, bei seinem Freund XXXX , in der Wohnung befinden. Der BF konnte auch keinen Namen des Hotels nennen.

Aufgrund all dieser erwähnten Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und Ausflüchte des BF konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er nach Österreich eingereist ist um seine Tochter zu besuchen. Zumal auch die Existenz seiner Tochter, ohne nähere Anhaltspunkte zur Tochter, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Einen anderen Grund hat der BF nicht angegeben. Es ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach seiner angeblichen Einreise in das Bundesgebiet bei der Begehung eines Suchtmitteldeliktes auf frischer Tat betreten wurde. Aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen, ist daher davon auszugehen, dass er aus diesem Zweck nach Österreich gereist ist.

Dass der BF seit 19.05.2015 über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Melderegisterauszug.

Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug und den in den Verwaltungsakten einliegenden Strafurteilen, eingeholt durch das BVwG.

Dass der BF nicht strafeinsichtig ist, ergibt sich daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, dass er noch nie mit Drogen gedealt habe. Er sei selbst süchtig und habe lediglich sein Kokain geteilt, dass sei nach seinen Angaben nicht gefährlich. Befragt zur letzten Verurteilung, gab der BF an, dass die Person in Not gewesen sei und er ihr nur mit Kokain ausgeholfen habe. Dafür habe er € 20,-- erhalten. Der BF hinterließ dabei in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass er an dem Drogenhandel (“Teilen” von Kokain mit anderen gegen Geld) nichts Verwerfliches erkennen kann.

Das Vorliegen eines Aufenthaltstitel für Spanien in Bezug auf den BF ergibt sich aus der dem Akt einliegenden Kopie. Die Echtheit der Aufenthaltserlaubnis für ein Familienmitglied eines EU-Bürgers, wurde durch SIRENE Spanien bestätigt.

Die seit 05.08.2026, aufrechte Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die aktuelle Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten.

Weder den vorgelegten Akten noch den Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme kann entnommen werden, dass das BFA den BF konkret zur Ausreise nach Spanien aufgefordert hätte oder geprüft hat, ob der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der spanische Aufenthaltstitel wurde im gegenständlichen Bescheid nicht erwähnt.

Dass der BF gegen die versuchte Abschiebung vom 09.08.2026 Widerstand geleistet hat, ergibt sich aus der Anhaltedatei und der Stellungnahme des BFA vom 11.08.2026.

Dass ein erneuter Rückführungsversuch in den nächsten Tagen geplant ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 11.08.2026.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A I.) Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides:

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet soweit entscheidungswesentlich:

“§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

[…]

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

[…]

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

[…]

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder

d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;

6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

[…]

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

[…]

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

[…]

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Art 6 Rückführungsrichtlinie lautet auszugsweise:

„(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(2) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.

[…]“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

[…]

Gemäß § 125 Abs. 31 FPG, § 75 Abs. 31 AsylG und § 58 Abs. 7 BFA-VG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).

Auf den konkreten Fall bezogen:

Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.

Im Fall des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates kommt nicht nur eine (erstmalige) Erlassung, sondern umso mehr die Effektuierung einer bereits früher erlassenen, noch aufrechten Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtsmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL in Betracht. (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025)

Gegen den BF liegt bereits eine seit 05.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren vor. Mit der nachträglichen Ausstellung des Aufenthaltstitels durch Spanien an den BF wurde die zu diesem Zeitpunkt bereits erlassene Rückkehrentscheidung – jener der der BF nicht entsprochen hat – nicht gegenstandslos. Vielmehr bestand diese „national“, sohin beschränkt auf Österreich weiter. (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025)

Da der BF als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels ist, ist seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nur unter den in § 52 Abs. 6 FPG genannten Voraussetzungen zulässig.

Eine Abschiebung nach der genannten Bestimmung hätte nach ihrer ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der BF (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre und der BF deren Befolgung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzte die Abschiebung voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Nigeria) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Es erfolgte jedoch auch keine Prüfung durch das BFA, ob die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist.

Dies obwohl das BFA schon im Zuge der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.02.2026 erfahren hat, dass der BF über eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügt.

Im gegenständlichen Schubhaftbescheid wurden die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG somit vom BFA nicht eingehalten bzw nicht geprüft und erweist sich der Schubhaftbescheid daher aufgrund dieser wesentlichen Begründungsmängel als rechtswidrig.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.08.2026 ist daher rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu A II.) Fortsetzungsausspruch:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit den Ausführungen der Rechtsvertretung des BF, dass ein Primat der Aufforderung zur Ausreise bestehe übersieht diese, dass die beiden in § 52 Abs 6 FPG angegebenen Alternativen aufgrund des Wortlautes („oder“) nebeneinander bestehen.

Wie oben ausgeführt ist aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels nach § 52 Abs 6 FPG im Zusammenhang mit seiner Straffälligkeit zu prüfen, ob die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453).

Die maßgeblich unionsrechtliche Bestimmung hinter § 52 Abs. 6 FPG ist Art 6 Abs. 2 Rückführungs-RL, wonach es entweder auf die Nichtbeachtung einer Ausreiseaufforderung oder gemäß ständiger Judikatur des VwGH (vgl. bspw. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172) in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.06.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.01.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff).

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH entspricht besagter Gefährdungsmaßstab jenen des § 67 FPG idF vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetztes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt), welcher selbst jenen des § 53 Abs. 3 FPG alt ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") übersteigt. (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)

In unionrechtskonformer Auslegung des § 52 Abs 6 FPG idF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetztes (BGBl. I Nr. 39/2026) ist in Bezug auf die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Wortlaut „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht“ nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung so zu verstehen, dass der die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigende Sachverhalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt um eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich zu machen. Es sei auch angemerkt, dass es sich aufgrund des Wortes „etwa“ um eine beispielhafte Nennung und keine abschließende Festlegung in Bezug auf den Gefährdungsmaßstab für die Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf die Tatbestände des Einreiseverbotes handelt.

Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).

Gegenständlich hat der BF viermal einschlägig mit Kokain gehandelt und leistete einmal bei einer Personenkontrolle durch die Polizei im Zuge einer Bestreifung zur Bekämpfung von Suchtgiftkriminalität Widerstand gegen die Staatsgewalt und verletzte den Beamten dabei schwer am Körper.

Wie in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführt, ist illegaler Drogenhandel als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.

In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 15/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität sowie der Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 17.12.2009, 2008/22/0925; 18.10.2012, 2011/23/0318; 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).

Es wird zwar nicht übersehen, dass die ersten vier Verurteilungen des BF schön länger zurückliegen (2014 und 2018) und bereits vollzogen sind, demgegenüber fällt jedoch ins Gewicht, dass sich der BF, nach eigenen Angaben, zwischenzeitlich über längere Zeit nicht in Österreich aufgehalten hat und bei seiner erneuten Einreise im Jahr 2025 unmittelbar wieder einschlägig straffällig geworden ist.

Der BF wurde wiederholt wegen gewerbsmäßigem Suchtgifthandel verurteilt. Das Verspüren des Strafübel hat ihm dabei nicht davon abgehalten erneut einschlägig straffällig zu werden. Der BF ist dabei auch nicht strafeinsichtig, so gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er lediglich im Zuge seines eigenen Kokainkonsums sein Kokain gegen Bezahlung mit anderen geteilt habe. Er brachte in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass er daran nichts Verwerfliches erkennen kann. Da sich der BF bei seinen Festnahmen immer in (für ihn) einschlägigen Gegenden für Drogenhandel befunden hat, ist davon auszugehen, dass sich der BF gezielt dort aufgehalten hat um Drogen zu verkaufen und sein Kokain nicht wie von ihm angegeben bloß „teilen“ wollte. Zudem gab er in der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 10.02.2025 dem widersprechen an, dass er lediglich Drogen zum Eigenkonsum kaufen wollte.

Aus der mangelnden Strafeinsicht, der Verharmlosung seiner Taten, der wiederholten einschlägigen Straffälligkeit in kurzer Zeit und der sofortigen erneuten Tatbegehung nach längerer Abwesenheit und Wiedereinreise nach Österreich lässt sich ableiten, dass eine hohe Gefahr für eine erneute Tatbegehung besteht. Zudem ist eine Gewaltbereitschaft des BF im Zusammenhang mit Drogengeschäften durch die Verurteilung vom 05.07.2019 (LGSt Wien 115 HV 9/2019i) evident.

Bei wiederholtem und gewerbsmäßig Suchtgifthandel kann eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit angenommen werden (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318).

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtgift- und Gewaltkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Mit dem Gesamtverhalten des BF – seiner wiederholten schweren Straftaten des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels – im Inland, weist der BF eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt, die eine sofortige Ausreise des BF erfordert, da bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich eine rasche erneute Tatbegehung, aufgrund seiner schnellen Rückfälle, seiner Uneinsichtigkeit und der wiederholten Tatbegehungen zu befürchten ist. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Drogendelikten ausgeht.

Zur Fluchtgefahr:

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Festzuhalten ist, dass der BF, abgesehen von Unterbringungen in Schubhaftanstalten und Grundversorgungseinrichtungen, seit dem Jahr 2015 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügte. Überdies widersetzte er sich der Abschiebung am 09.08.2026. Der BF befindet sich momentan im Hungerstreik. Dadurch behindert er seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor und ist er trotzdem neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist damit erfüllt.

Es besteht zudem gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF gab bis vor kurzem an, dass er nicht rückkehrwillig wäre, sondern führte vielmehr vor dem Bundesamt an, dass er nicht nach Nigeria, sondern nach Spanien wolle. Die im Falle des BF bestehende Fluchtgefahr ist gem. § 76 Abs. 3 Z 3 immanent, da gegen den BF ein aufrechter Abschiebetitel samt Einreiseverbot besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF sich der Abschiebung zu entziehen versuchen wird. Damit ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Spanien. Selbst wenn der BF in Österreich eine Tochter haben sollte – wovon das Gericht jedoch aufgrund obiger Ausführungen nicht ausgeht – hat er sie nach eigenen Angaben bisher noch nie besucht. Der BF hat nur einen Freund in Österreich angeben. Es besteht daher keine familiäre oder soziale Verankerung in Österreich. Eine berufliche Verankerung oder Selbsterhaltungsfähigkeit weist der BF nicht auf, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht vom Untertauchen abgehalten würde. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.

Es ist daher vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf auszugehen.

Zur Verhältnismäßigkeit:

Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte und keinerlei nennenswerte familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassens in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF weißt keine Erkrankungen auf, die seiner Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden. Der BF hat durch die begangenen massiven Straftaten gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden über ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des straffälligen BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA den BF tatsächlich abzuschieben, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich mehrfach im Verfahren deutlich gezeigt hat. Hätte der BF die Abschiebung am 09.08.2026 nicht verweigert, wäre die laufende Schubhaft bereits durch Abschiebung beendet worden. Der BF ist daher selbst dafür verantwortlich, dass die Schubhaft noch andauert. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zur Abschiebung in Schubhaft zuzubringen.

Richtig ist, dass es bisher, aufgrund der fehlenden Kooperation des BF, noch nicht gelungen ist diesen abzuschieben und eine Außerlandesbringung bisher nicht durchgeführt werden konnte. Die Verzögerung aufgrund der fehlenden Kooperation des BF rechtfertigt es jedenfalls, dass die Behörde weiter die Abschiebung betreibt und die dafür benötigte Zeit in Anspruch nimmt.

Aufgrund des Widerstandes des BF gegen die Abschiebung, ist die Dauer der Schubhaft entgegen dem Vorbringen des BF, nicht unverhältnismäßig. Es steht dem BF frei, durch Kooperation seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und dadurch eine massive Verkürzung seiner Schubhaft aktiv zu unterstützen. Die laufende Schubhaft ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt verhältnismäßig.

Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 05.08.2026 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG möglich ist.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung des BF wurde vom Bundesamt noch während sich der BF in gerichtlicher Strafhaft befand, für den 04.08.2026 vorbereitet. Der Abschiebetermin stand daher bereits bei Anordnung der Schubhaft fest. Aus sicherheits- und einsatztaktischen Gründen musste dieser Termin jedoch storniert werden. Es wurde sodann ehestmöglich und ohne unnötigen Aufschub ein neuer Abschiebetermin für 09.08.2026 organisiert. Der BF hat sich dieser Abschiebung jedoch widersetzt. Eine erneuter Rückführungsversuch ist in den nächsten Tagen geplant. Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass, weshalb ein erforderliches Reisedokument vorhanden ist und eine Abschiebung grundsätzlich jederzeit möglich ist. Flüge nach Nigaria sind vorhanden. Nigeria ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und sind Abschiebungen aus Österreich dorthin realistisch möglich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird, sondern ist diese vielmehr wahrscheinlich. Mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist somit zu rechnen.

Zu gelinderen Mitteln:

Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits bezüglich der Fluchtgefahr erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben bzw nach Spanien ausreisen kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher davon auszugehen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu A III. und IV.)

Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.

Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen ist weder der BF noch das BFA obsiegende Partei.

Da eine Kostenteilung nicht vorgesehen ist, ist mangels obsiegender Partei weder dem BFA noch dem BF ein Kostenersatz zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

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