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W251 2330873-2•Bundesverwaltungsgericht W251 2330873-2
W251 2330873-2Bundesverwaltungsgericht13.08.2026
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Entziehung Entziehungsbescheid ex lege - Wirkung Gültigkeit Konventionsreisepass Reisedokument Vorlagepflicht
W251 2330873-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 94 Abs 3 iVm § 93 Abs 1 Z 1 FPG wird Ihnen der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , entzogen.
Gemäß § 93 Abs 2 FPG haben Sie das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im Juli 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und es wurde durch seinen gesetzlichen Vertreter am 19.07.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt.
Mit Bescheid vom 27.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG zugesprochen. Diese Entscheidung erwuchs per 02.01.2025 in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer wurde am 14.03.2025 ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer vom 14.03.2025 bis 13.03.2030 ausgestellt.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2025 sowie am 15.07.2025 wegen Verbrechen und Vergehen verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.12.2024 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt II.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2026 wurde die gegen den Bescheid vom 20.11.2025 erhobene Beschwerde abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.07.2026 wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheint.
4. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 15.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs 5 iVm 93 Abs 1 Z 1 iVm § 75 Abs 32 AsylG der Konventionsreisepass entzogen und dem Beschwerdeführer aufgetragen diesen gemäß § 93 Abs 2 FPG dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen (Spruchpunkt I.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Das Bundesamt führte begründend aus, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei, sodass diesem auch der Konventionspass zu entziehen sei.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die hier gegenständliche Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass nicht ersichtlich sei aus welchen Gründen die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht mehr geboten sei. Zum einen sei die Frist zur Erhebung einer Revision noch offen, sodass der Entzug des Fremdenpasses voreilig sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich einen afghanischen Reisepass zu erhalten, da derzeit von den Vertretungsbehörden von Afghanistan keine Pässe ausgestellt werden. Die Taliban seien international nicht anerkannt und eine andere Regierung gebe es in Afghanistan nicht, sodass der Beschwerdeführer als staatenlos anzusehen sei. Das Bundesamt habe es zudem verabsäumt sich mit der Situation in Afghanistan auseinander zu setzen, sodass eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im Juli 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und es wurde durch seinen gesetzlichen Vertreter am 19.07.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „Bundesamt“) vom 28.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt.
Am 28.11.2024 wurde durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung ein Folgeantrag eingebracht und der Mutter des Beschwerdeführers in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.12.2024, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls der Status des Asylberechtigten zugesprochen, dies jedoch im Familienverfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG. Diese Entscheidung erwuchs per 02.01.2025 in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer wurde am 14.03.2026 ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer vom 14.03.2025 bis 13.03.2030 ausgestellt.
2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.04.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 StGB, 15 StGB, und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, davon 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 30.03.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern in verabredeter Verbindung, das Opfer schwerst zu verletzten versucht, indem er diesem Schläge und Tritte gegen den Körper und den Kopf versetzte, wodurch das Opfer eine Gehirnerschütterung, einen Bluterguss am Außenrand des rechten Auges sowie multiple Beulen mit oberflächlichen Einblutungen erlitt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 09.04.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verurteilten Mittätern, das Opfer schwerst zu verletzen versucht, indem er diesem Schläge und Tritte gegen den Körper und den Kopf versetzte, wodurch das Opfer Prellungen und Abschürfungen im Gesicht, eine Prellung der rechten Brustkorbhälfte, Abschürfungen am Ellbogen rechts und eine Prellung des linken Kniegelenks und eine Prellung des Jochbeins und Unterkiefers links sowie eine Abschürfung am linken Hüftbein erlitt. Im Anschluss an die genannten strafbaren Handlungen, drohte der Beschwerdeführer mit den Mittätern den Opfern, dass die Gruppe sie „abstechen“ und „umbringen“ werde. Am 23.06.2024 umzingelte der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit den Mittätern seine Opfer, erhob ein Küchenmesser und bedrohte diese mit dem Umbringen.
Als mildernd wurde die damalige Unbescholtenheit, das überwiegende Geständnis, sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von 2 Verbrechen und 2 Vergehen angesehen.
Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Durch dieses Verhalten stellt der Beschwerdeführer eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.07.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 18.05.2025 in Wien einem verdeckten Ermittler durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hat der Beschwerdeführer dem verdeckten Ermittler EUR 150,- für ein vermeintliches Suchtmittelgeschäft übergeben und den Kaufpreis mangels Bereitschaft zur Gegenleistung sogleich zurückzufordern versucht, woraufhin er zu einem am hinteren Hosenbund befindlichen Messer griff und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der Beschwerdeführer im Zuge des Griffs zum Messer durch die einschreitenden Beamten zu Boden gebracht und festgenommen werden konnte.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.12.2024 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt II.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2026 wurde die gegen den Bescheid vom 20.11.2025 erhobene Beschwerde abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.07.2026 wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheint.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes, insbesondere aufgrund des Vorverfahrens zu GZ W177 2330873-1 und den strafgerichtlichen Verurteilungen.
Der bisherige Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht konkret oder substantiiert bestritten, sodass diese dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
Zu A)
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.1. § 88, 92, 93 und 9 FPG idgF lauten auszugsweise:
Ausstellung von Fremdenpässen (FPG)
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(…)
(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.
Versagung eines Fremdenpasses (FPG)
§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
Entziehung eines Fremdenpasses (FPG)
§ 93 (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
(…)
(2) Ein Fremdenpass wird ungültig, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird.
(3) Vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(…)
Konventionsreisepässe (FPG)
§ 94 (1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 1 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
3.2. Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (§ 94 Abs. 1 FPG 2005). § 94 Abs. 5 FPG 2005 ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FPG 2005 auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (VwGH vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261).
Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0024).
Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig und damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.3. Gemäß § 94 Abs 1 iVm § 88 Abs 2a FPG kann einem Fremden dem die Flüchtlingseigenschaft zukommt ein Konventionsreisepass ausgestellt werden. Gemäß § 93 Abs 2 iVm § 94 Abs 3 FPG wird der Konventionsreisepass ungültig, sobald dem Inhaber der Status des Asylberechtigten rechtskräftig entzogen wird. Gemäß § 93 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Abs 3 FPG ist der Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses rechtfertigen würden.
Es ist daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und geht der Status des Asylberechtigten verloren, ist der Konventionsreisepass wieder zu entziehen.
Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.11.205 der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2026 abgewiesen wurde, ist dem Beschwerdeführer auch der Konventionsreisepass wieder zu entziehen.
Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Dass noch die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis vom 07.05.2026 offen ist, hindert daher die Zulässigkeit der Entziehung des Konventionsreisepasses nicht. Zudem wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.07.2026 dem Antrag des Beschwerdeführers ihm für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2026 die Verfahrenshilfe zu bewilligen abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheint. Gemäß § 30 VwGG kommt einer Revision auch keine aufschiebende Wirkung zu, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte der Konventionsreisepass zu entziehen war.
Dem Beschwerdeführer ist daher der Konventionsreisepass zu entziehen.
3.4. Da vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe gemäß § 93 Abs 3 FPG dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen sind und diese keine gültigen Reisedokumente mehr darstellen, war dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auch aufzutragen, dass er den Konventionspass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht berechtigt ist.
3.5. § 94 FPG wurde mit dem nationalen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) mit BGBl I. Nr. 39/2026 novelliert, sodass die ursprüngliche Bestimmung des § 94 Abs 5 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 nun der Bestimmung des § 94 Abs 3 idF des BGBl I. Nr. 39/2026 entspricht.
Entgegen der Ansicht des Bundesamtes ist die Übergangsbestimmung des § 75 Abs 32 AsylG 2005, wonach Asylverfahren und Aberkennungsverfahren vom Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht mit weiteren Maßgaben nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen sind, im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da es sich bei der Entziehung des Fremdenpasses nach dem FPG weder um ein Asylverfahren noch um ein asylrechtliches Aberkennungsverfahren handelt.
Mangels einer Übergangsbestimmung waren die §§ 88, 92, 93 und 94 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 94 Abs 3 FPG idgF als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Konventionsreisepasses heranzuziehen ist.
3.6. Da mit diesem Erkenntnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides bereits inhaltlich abgewiesen wurde, entfällt ein Ausspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde und brachte dazu vor, dass sich das Bundesamt nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinandergesetzt habe und das Bundesamt als Spezialbehörde das Material, das ausreichend vorliegen müsse, nicht herangezogen habe. Es bleibt bei diesen Ausführungen jedoch undurchsichtig, welche konkreten Ermittlungsschritte unterblieben sind und welches konkrete „Material“ unbeachtet geblieben wäre. Es ist dem Beschwerdeführer in der Beschwerde daher auch nicht gelungen aufzuzeigen, dass Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente tatsächlich vorliegen würden.
Dass der Staus des Asylberechtigten bereits aufgrund der besonderes schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes aberkannt wurde und eine dagegen erhobene Beschwerde bereits vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten, sodass keine mündliche Verhandlung durchzuführen war.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Gericht konnte sich auf die oben zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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