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L516 2343158-1•Bundesverwaltungsgericht L516 2343158-1
L516 2343158-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2026
aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil
Geschäftszahl (GZ):
L516 2343158-1/9E
(bitte bei allen Eingaben anführen)
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2026, Zl. L516 2343158-1/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 14.08.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der RW ist eine begehrte Fachkraft XXXX ‚Pflasterungen und liegt genügend Arbeit für ihn vor. Er und seine nachgereiste Familie haben sich seit 2023 eine Existenz aufgebaut, die nunmehr zerstört zu werden droht.
Im Vertrauen auf bereits damals erteilte Bewilligungen hat er sich um die Zukunft keine Gedanken gemacht, sondern ist von einem dauernden Arbeitsplatz im Baunebengewerbe ausgegangen. Jetzt müsste er plötzlich ausreisen oder wäre einkommensloser Tourist und müsste sich neu orientieren. Er müsste sich eine neue Bleibe im Kosovo für sich und die Familie kümmern.
Die öffentliche Ordnung ist durch ihn nicht gefährdet und ist es nur dem Ablaufdatum eines Reisepasses geschuldet, dass sein Titel verloren gegangen ist.
Er hat sich nichts zu Schulden kommen lassen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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