Bundesverwaltungsgericht W244 2313016-1

W244 2313016-1Bundesverwaltungsgericht17.08.2026

Regest

Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung dauernde Dienstunfähigkeit dienstliche Aufgaben Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Kassation Krankenstand mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis psychische Erkrankung Restarbeitsfähigkeit Ruhestandsversetzung Sachverständigengutachten Sekundärprüfung Verweisungsarbeitsplatz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W244 2313016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W244.2313016.1.00

Spruch

W244 2313016-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich FRÖHLICH und Mag. Filipe STUDER, MA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die KOCH Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.04.2025, Zl. XXXX , betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979, den Beschluss:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2022 im Krankenstand.

2. Am XXXX 2022, XXXX 2022 und XXXX 2023 erfolgten ärztliche Untersuchungen. Die Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) leitete in weiterer Folge ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein.

3. Im neurologisch psychiatrischen Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Eisenbahnen und Bergbau (in weiterer Folge: BVAEB) vom 20.06.2023 wurde u.a. ausgeführt, dass eine Verbesserung des Leistungskalküls nicht mehr zu erwarten sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versetzung in den dauerhaften Ruhestand gerechtfertigt.

4. In der Oberbegutachtung vom 28.06.2023 wurde u.a. ausgeführt, dass die konkrete Tätigkeit auf Basis der psychiatrischen Beurteilung nicht zu erfüllen sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.

5. In seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 sprach sich der Beschwerdeführer unter Anführung näherer Gründe gegen eine Ruhestandsversetzung aus.

6. Im Schreiben vom 29.09.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Äußerung dazu auf, ob er einen Wechsel in eine alternative Besoldungs- oder Verwendungsgruppe im Allgemeinen Verwaltungsdienst oder die Landespolizeidirektion XXXX EA Landesleitzentrale vorziehe.

7. In der dazugehörigen Stellungnahme vom 10.10.2023 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er die Verzichtserklärung hinsichtlich eines Alternativarbeitsplatzes nicht unterfertigen werde. In weiterer Folge monierte er den Umstand, dass der von der belangten Behörde vorgeschlagene Dienst in der Landesleitzentrale wie auch der Wechsel zum Allgemeinen Verwaltungsdienst nicht umschrieben worden sei. Er sehe sich als dienstfähig an und trete daher weiterhin dem Ruhestandsversetzungsverfahren entgegen. Abschließend ersuchte er um Versetzung zur Dienststelle Flughafen XXXX oder zum Grenzkommando XXXX .

8. In der Oberbegutachung vom 15.12.2023 wurde u.a. ausgeführt, dass der Dienst mit Waffen und mit berufstypischem Personenkontakt möglich und zumutbar sei.

9. Mit Schreiben vom 16.01.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Kontaktaufnahme mit seinem Kommandanten vom PAZ XXXX und zum ehestmöglichen Dienstantritt aufgefordert.

10. Im Schreiben vom 30.01.2024 gab die belangte Behörde eine Zuteilungsänderung bekannt. Die Zuteilung des Beschwerdeführers des XXXX zum PAZ XXXX werde mit XXXX 2024 aufgehoben. Vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 werde er zur PI XXXX eingeteilt.

11. Mit Schreiben vom 02.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt, dass durch ein ärztliches Kommissionsgutachten der BVAEB die Dienst- und Exekutivdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, weswegen das Ruhestandsversetzungsverfahren abgeschlossen sei.

12. Im neurologisch psychiatrischen Gutachten der BVAEB vom 28.03.2024 wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausreichend belastbar sei, um den Beruf als Polizeibeamter ausüben zu können.

13. In der Oberbegutachtung vom 04.04.2024 wurde ebenfalls u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ausreichend belastbar sei, um den Beruf als Polizeibeamter ausüben zu können. Waffengebrauch, berufstypischer Kundenkontakt sei möglich und zumutbar.

14. Mit Schreiben vom 06.08.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Dienst an der Dienststelle PI XXXX anzutreten.

15. Im Schreiben vom 13.08.2024 konkretisierte die belangte Behörde die Zuteilung des Beschwerdeführers. Die Zuteilung zur PI XXXX ende mit XXXX 2024 und mit Wirksamkeit vom XXXX 2024 beginne die Zuteilung zur PI XXXX .

16. In seiner Stellungnahme vom 22.08.2024 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die ärztliche Stellungnahme vom 04.04.2024 aktualisierungs- und ergänzungsbedürftig sei.

17. Am 23.08.2024 erfolgte eine weitere ärztliche Untersuchung. Im darauf basierenden Gutachten wurde der derzeitige Krankenstand als medizinisch unbegründet eingestuft. Die belangte Behörde stellte daraufhin die volle Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers fest.

18. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 25.09.2024 wurde aus psychiatrischer und klinisch-psychologischer Sicht die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.

19. Im neurologisch psychiatrischen Gutachten der BVAEB vom 25.10.2024 wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht dienstfähig sei. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten.

20. In der Oberbegutachtung vom 05.11.2024 wurde u.a. ausgeführt, dass die konkrete Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht zu erfüllen sei und es sich um einen Dauerzustand handle.

21. Im Schreiben vom 05.12.2024 führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig sei und daher beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Weiters wurde der Beschwerdeführer erneut darüber informiert, dass die Suche eines Alternativarbeitsplatzes durch ihn selbst vorzunehmen sei. Alternativ könne er auch eine Verzichtserklärung abgeben. Der von der belangten Behörde angebotene Alternativarbeitsplatz sei trotz Aufforderung zum Dienstantritt, nicht wahrgenommen worden.

22. In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 13.01.2025 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass eine konkrete Chance auf Besserung seines Gesundheitszustandes bestehe. Der Beschwerdeführer stehe daher weiterhin der beabsichtigten Ruhestandsversetzung entgegen.

23. Mit dem im Kopf genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers von Dauer seien und mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr gerechnet werden könne. Der Beschwerdeführer sei daher als dauernd dienstunfähig einzustufen. Da kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz gefunden worden sei, bei dem ein Dienstantritt habe stattfinden können, sei die Arbeitsplatzzuweisungsprüfung ebenfalls negativ verlaufen. In diesem Zusammenhang wurde angemerkt, dass ein Arbeitsversuch bei der PI XXXX durch eine Aufforderung zum Dienstantritt erfolgt sei. Auch sei die vom Beschwerdeführer genannte Wunschdienststelle PI XXXX ermöglicht worden, ein Dienstantritt habe dort ebenfalls nicht stattgefunden.

24. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG).

Begründend wurde dabei zusammenfassend ausgeführt, dass von keiner dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Die belangte Behörde habe zudem eine mangelhafte Sekundärprüfung durchgeführt. Weiters wurden Verstöße gegen die Art. 6 und 8 EMRK sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zugewiesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2022 im Krankenstand.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt, weil die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers von Dauer seien und mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr gerechnet werden könne. Der Beschwerdeführer sei daher als dauernd dienstunfähig einzustufen. Da kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz gefunden worden sei, bei dem ein Dienstantritt habe stattfinden können, sei die Arbeitsplatzzuweisungsprüfung ebenfalls negativ verlaufen.

Dem Bescheid können keine Angaben dazu entnommen werden, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesen war und welche Aufgaben und Tätigkeiten mit dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbunden sind. Eine Sekundärprüfung in der Form, dass die belangte Behörde grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde angeführt und angegeben hätte, ob der Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, hat nicht stattgefunden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen sowie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde).

Die Angaben zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sind diesem direkt zu entnehmen. Aus diesem lässt sich nicht ableiten, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesen war und welche Aufgaben und Tätigkeiten mit dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbunden sind. Weder im Bescheid noch im Verfahrensakt finden sich nähere Angaben (Tätigkeitsbeschreibungen, Anforderungsprofile) zu etwaigen Verweisarbeitsplätzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das BVwG hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

3.1. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

3.1.1. Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979 idF BGBl. I 100/2018, (in weiterer Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

[…].“

3.1.2. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in weiterer Folge: VwGH) die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301).

Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen dessen Schlüssigkeit zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Diese Ausführungen zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der PVA wie sie in § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen sind (vgl. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115, mwN).

Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212).

Nach der Judikatur des VwGH in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich idente Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 (nunmehr: Abs. 2) BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 (nunmehr: Abs. 2) BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019 mit Verweis auf VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0085).

Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Von der Verpflichtung, alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, ist die Dienstbehörde etwa dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019 mwN).

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid lediglich aus, dass die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers von Dauer seien und mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr gerechnet werden könne. Der Beschwerdeführer sei daher als dauernd dienstunfähig einzustufen. Da kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz gefunden worden sei, bei dem ein Dienstantritt habe stattfinden können, sei die Arbeitsplatzzuweisungsprüfung ebenfalls negativ verlaufen.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid bereits auf Ebene der Primärprüfung als mangelhaft. Dem Bescheid können keine Angaben dazu entnommen werden, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesen war. Weiters hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz getroffen. Es fehlen sämtliche Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen dienstlichen Aufgaben.

Die belangte Behörde hätte im Ermittlungsverfahren konkrete Feststellungen über die Aufgaben sowie deren Ausmaß auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz treffen müssen. Nachdem derartige Ermittlungen unterblieben sind, liegt ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (siehe dazu u.a. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031).

Wenn die belangte Behörde sodann aufgrund dieser Ermittlungen zum Ergebnis gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer in Ansehung dieses Arbeitsplatzes nicht mehr dienstfähig ist, hätte sie im Rahmen der Sekundärprüfung Verweisarbeitsplätze zu prüfen. Dabei wären die in Betracht kommenden Arbeitsplätze so zu beschreiben gewesen, dass die konkreten, damit verbundenen Aufgaben und Anforderungsprofile sichtbar werden. Weder dem Bescheid noch dem Verwaltungsakt können konkrete Verweisarbeitsplätze iSd der eben angeführten Beschreibungsmodalität entnommen werden.

Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher auch im Hinblick auf diese Sekundärprüfung als mangelhaft. Ihm kann dazu nur die pauschale Aussage entnommen werden, dass kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz gefunden worden sei, bei dem ein Dienstantritt habe stattfinden können, weswegen die Arbeitsplatzzuweisungsprüfung ebenfalls negativ verlaufen sei. Dabei wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer sogar die von ihm genannte Wunschdienststelle angeboten wurde. Im angefochtenen Bescheid selbst werden jedoch keine Verweisarbeitsplätze mitsamt den damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten angeführt und finden sich dazu auch im gesamten Verfahrensakt keine näheren Unterlagen.

Somit sind hinsichtlich der Sekundärprüfung nur mangelhafte Ermittlungsschritte ersichtlich, wonach die Dienstbehörde eine nachvollziehbare Prüfung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH durchgeführt hätte.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit auch hinsichtlich der Feststellungen zur (Nicht)Verfügbarkeit eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes als nicht tragfähig.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen hat.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird nunmehr auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers und deren Ausmaß auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz feststellen zu haben. Anhand dieser Grundlagen hat eine ärztliche Begutachtung bzw. fundierte Beurteilung der Dienstfähigkeit stattzufinden. Sollte sich nach dieser (Primär)Prüfung die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten ergeben, werden von der belangten Behörde in weiterer Folge – ausgehend vom festgestellten Restleistungskalkül des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse konkrete Ermittlungen zu etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen vorzunehmen und dazu konkrete Feststellungen zu treffen sein, die eine rechtliche Beurteilung der Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen.

3.1.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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