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U1175/12 ua•Verfassungsgerichtshof U1175/12 ua
U1175/12 uaVerfassungsgericht13.03.2013
Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Verhandlung mündliche, Parteiengehör
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 GRC verletzt worden.
Die Entscheidungen werden aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.880,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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