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U688/12 ua•Verfassungsgerichtshof U688/12 ua
U688/12 uaVerfassungsgericht27.09.2012
Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, Asylgerichtshof, VfGH / Kosten
I. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die
angefochtene Entscheidung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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