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G155/10•Verfassungsgerichtshof G155/10
G155/10Verfassungsgericht30.06.2012
Bettelverbot, Meinungsäußerungsfreiheit, Privat- und Familienleben, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten
I. 1. §29 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht
wieder in Kraft.
3. Die Landeshauptfrau von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Das Land Salzburg ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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