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G51/11•Verfassungsgerichtshof G51/11
G51/11Verfassungsgericht30.06.2012
Glücksspiel, Glücksspielmonopol, Übergangsbestimmung, Vertrauensschutz, Abgaben, Finanzverfahren, Selbstbemessung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang
I.1. Die Wortfolge "zur Erteilung einer Konzession im Sinne des §22, längstens bis" in §60 Abs24 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 73/2010, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht
wieder in Kraft.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen
Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Soweit sich der Antrag darüber hinaus gegen §60 Abs24 Glücksspielgesetz richtet, wird er abgewiesen.
III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 820,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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