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V3/12 ua•Verfassungsgerichtshof V3/12 ua
V3/12 uaVerfassungsgericht29.06.2012
Behinderte, Sozialhilfe, Familienlastenausgleich
I. §4 Abs1 Z1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl. für Oberösterreich Nr. 78/2008 idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 39/2009, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
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