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B826/10•Verfassungsgerichtshof B826/10
B826/10Verfassungsgericht28.06.2012
VfGH / Anlassfall, Bescheid Trennbarkeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
II. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Die Bundeshauptstadt Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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