Verfassungsgerichtshof G114/11

G114/11Verfassungsgericht28.06.2012

Regest

Zivilrecht, Kindschaftsrecht, Sorgerecht, Privat- und Familienleben, Kinder, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Fristsetzung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G114/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2012

Spruch

I. Der Satz "Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut." in §166 ABGB idF BGBl. I Nr. 135/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2013 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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