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U1986/11 ua•Verfassungsgerichtshof U1986/11 ua
U1986/11 uaVerfassungsgericht20.06.2012
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, VfGH / Kosten
I. 1. Die Drittbeschwerdeführerin ist durch die sie betreffende angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Die Entscheidung hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wird aufgehoben.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Drittbeschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viert- und Fünftbeschwerdeführer wendet, abgelehnt.
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