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G8/12 ua•Verfassungsgerichtshof G8/12 ua
G8/12 uaVerfassungsgericht20.06.2012
Dienstrecht, Ruhegenuss, Zulage, Verweisung dynamische, Sozialversicherung, Pensionsversicherung
I. §46 Wiener Pensionsordnung 1995 (Wr. PO 1995), LGBl. für Wien Nr. 67 idF LGBl. für Wien 48/2003, sowie §5 Abs4 Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 idF LGBl. für Wien Nr. 18/1999, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2013 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
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