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B305/12•Verfassungsgerichtshof B305/12
B305/12Verfassungsgericht18.06.2012
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
wird im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) stattgegeben.
II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
III. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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