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G41/12•Verfassungsgerichtshof G41/12
G41/12Verfassungsgericht15.06.2012
Asylrecht, Rechtsschutz, Übergangsbestimmung, Fristen
I. Die Wortfolge "bis spätestens 31. Oktober 2011" in §75 Abs16 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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