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G66/11•Verfassungsgerichtshof G66/11
G66/11Verfassungsgericht14.06.2012
Gewerberecht, Öffnungszeiten, Ladenschluss, Arbeitsruhe, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang
I. Der Antrag der ersten bis siebenten und der
neunten antragstellenden Gesellschaft auf Aufhebung des §3 zweiter Satz, des §4 Abs1 und des §5 Abs1 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 idF BGBl. I Nr. 62/2007, wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag der ersten bis
siebenten und der neunten antragstellenden Gesellschaft zurückgewiesen.
III. Der Antrag der achten antragstellenden
Gesellschaft wird zurückgewiesen.
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