Verfassungsgerichtshof G10/12 ua

G10/12 uaVerfassungsgericht12.06.2012

Regest

Jagdrecht, Jäger, Interessenvertretung Jäger, berufliche Vertretungen, Selbstverwaltung, Behördenzuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G10/12 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2012

Spruch

I. Die Wortfolge "und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt" in §37 Abs7 litc des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG,

Ktn. LGBl. 21/2000 idF LGBl. 33/2010 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht

wieder in Kraft.

III. Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

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