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G10/12 ua•Verfassungsgerichtshof G10/12 ua
G10/12 uaVerfassungsgericht12.06.2012
Jagdrecht, Jäger, Interessenvertretung Jäger, berufliche Vertretungen, Selbstverwaltung, Behördenzuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Die Wortfolge "und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt" in §37 Abs7 litc des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG,
Ktn. LGBl. 21/2000 idF LGBl. 33/2010 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht
wieder in Kraft.
III. Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
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