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G71/11 ua; V60/11•Verfassungsgerichtshof G71/11 ua; V60/11
G71/11 ua; V60/11Verfassungsgericht11.06.2012
Tierhaltung, Hunde, Finanzverfahren, Selbstbemessung, Rückzahlung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Gemeindeabgaben
I. Die Eventualanträge auf Aufhebung des Wortes "Rottweiler" in §2 Abs2 und auf Aufhebung der Wortfolge "§2 und" in §8 Abs4 des Niederösterreichischen Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001-1, werden abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die (Eventual)Anträge zurückgewiesen.
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