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U128/12•Verfassungsgerichtshof U128/12
U128/12Verfassungsgericht11.06.2012
Asylrecht, Privat- und Familienleben
I.1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien angeordnet wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Der Bundeskanzler ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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