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B20/12•Verfassungsgerichtshof B20/12
B20/12Verfassungsgericht25.03.2012
VfGH / Wirkung aufschiebende
Dem in der Beschwerdesache des J S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W J, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Finanzstrafsenat Graz 1, vom 16. November 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
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