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U1083/11•Verfassungsgerichtshof U1083/11
U1083/11Verfassungsgericht14.03.2012
Asylrecht, Privat- und Familienleben
1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit durch deren Spruchpunkt 3. seine Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die mit Bescheid des Bundesasylamtes verfügte Ausweisung abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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