Verfassungsgerichtshof V113/11; (V113/11-14)

V113/11; (V113/11-14)Verfassungsgericht14.03.2012

Regest

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gaststätten, Verwaltungsökonomie, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Fristsetzung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V113/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2012

Spruch

I. In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) werden als gesetzwidrig aufgehoben:

  • die §§2 und 3 jeweils in der Stammfassung BGBl. II Nr. 227/1999 und in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001;

  • die §§4 und 5 in der Stammfassung BGBl. II

Nr. 227/1999;

  • §6 in der Stammfassung BGBl. II Nr. 227/1999 sowie in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001 und in der Fassung BGBl. II Nr. 634/2003.

II. Die Aufhebung des §3 in der Fassung BGBl. II

Nr. 416/2001 und des §4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.

III. Die Bundesministerin für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

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