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U1473/11 ua•Verfassungsgerichtshof U1473/11 ua
U1473/11 uaVerfassungsgericht07.03.2012
Asylrecht, Privat- und Familienleben, VfGH / Kosten
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die angefochtenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, jeder der beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
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