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U1548/11 ua•Verfassungsgerichtshof U1548/11 ua
U1548/11 uaVerfassungsgericht05.03.2012
Asylrecht, Privat- und Familienleben
I.1.1. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen und der Fünftbeschwerdeführer sind durch die sie betreffende angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
1.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind durch die sie betreffenden angefochtenen Entscheidungen, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen werden,im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.000,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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