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G131/11; (G131/11-5)•Verfassungsgerichtshof G131/11; (G131/11-5)
G131/11; (G131/11-5)Verfassungsgericht03.03.2012
Namensrecht, Ehe und Verwandtschaft, Lebensgemeinschaft, Homosexualität, Privat- und Familienleben, Verwaltungsökonomie
I. Die Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in Ziffer 7a des Absatzes 1 des §2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht
wieder in Kraft.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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