Verfassungsgerichtshof B513/11

B513/11Verfassungsgericht27.02.2012

Regest

VfGH / Gegenstandslosigkeit, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B513/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2012

Spruch

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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