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U2495/10•Verfassungsgerichtshof U2495/10
U2495/10Verfassungsgericht14.12.2011
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung
I.1.1. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana sowie gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. August 2010, Z07 06.178-BAW, abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die bekämpfte Entscheidung wird, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt beschlossene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana sowie gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana abgewiesen wird, aufgehoben.
1.2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II.2.1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2.2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird insofern zurückgewiesen.
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