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G17/11 ua•Verfassungsgerichtshof G17/11 ua
G17/11 uaVerfassungsgericht07.12.2011
Gewerberecht, Gastgewerbe, Gastgärten, Umweltschutz, Nachbarrechte, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsmaßstab
I. 1. Die Wortfolge "eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z1 bis Z3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;" in §76a Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 66/2010, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2012 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht
wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen
Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, §76a Abs2 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl. I Nr. 66/2010 als verfassungswidrig aufzuheben, und dessen Antrag, die Wortfolge "sich auf öffentlichem Grund befinden oder" in §76a Abs1 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl. I Nr. 66/2010 als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.
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