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B409/11 ua•Verfassungsgerichtshof B409/11 ua
B409/11 uaVerfassungsgericht21.09.2011
Versammlungsrecht, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Parteistellung, VfGH / Beteiligter
I.1. Das zu B409/11 protokollierte Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Die Erklärung des Einschreiters, sich dem zu B878/10 protokollierten Verfahren als mitbeteiligte Partei anzuschließen, wird zurückgewiesen.
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