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G42/11•Verfassungsgerichtshof G42/11
G42/11Verfassungsgericht21.09.2011
Fremdenrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Mindeststrafe, Geldstrafe, VfGH / Präjudizialität, Geltung Anwendbarkeit
I. Die Wortfolge "von 1 000 Euro" in §121 Abs2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, war verfassungswidrig.
II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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