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B1169/10•Verfassungsgerichtshof B1169/10
B1169/10Verfassungsgericht02.07.2011
Landesverfassung, Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Gemeindevollziehungsorgane, Wahlen, Wahlvorschlag
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie im landesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl gemäß §107 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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