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B1649/10 ua•Verfassungsgerichtshof B1649/10 ua
B1649/10 uaVerfassungsgericht30.06.2011
VfGH / Berichtigung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist
I. Der Spruchpunkt I. des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2011, B1649-1651/10-3, betreffend den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 11. Oktober 2010, Z RV/0768-W/10, wird aufgehoben.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird insoweit abgelehnt.
III. Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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