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V7/11•Verfassungsgerichtshof V7/11
V7/11Verfassungsgericht30.06.2011
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Anwendbarkeit, Wiederaufnahme, Verordnungserlassung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Anlassverfahren
Der Digitale Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Eberau in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberau, Z3-10-2009, mit der der Digitale Flächenwidmungsplan geändert wird (4. Änderung), Beschluss des Gemeinderates vom 25. September 2009, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. Dezember 2009 bis 11. Jänner 2010, wird, soweit er für die Grundstücke 84/1 und 84/2, KG Kulm, die Widmung "Bauland - gemischtes Baugebiet" und eine "Widmungsbefristung 31.12.2015" festlegt, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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