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G11/11•Verfassungsgerichtshof G11/11
G11/11Verfassungsgericht28.06.2011
Grundverkehrsrecht, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Adhäsionskompetenz, Zivilrecht
I. §4 Abs2 litb des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. für Tirol Nr. 61 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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